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OLG München, Beschluss v. 31.03.2021 – 7 W 495/21
Titel:

Zulässigkeit des Beitritts eines Nebenintervenienten im Beschlussmängelstreit

Normenkette:
ZPO § 66, § 71
Leitsatz:
Ein rechtliches Interesse am Beitritt als Nebenintervenient zu einem Beschlussmängelstreit besteht nicht, wenn die Tagesordnungspunkte der Gesellschafterversammlung, auf die der Nebenintervenient sein Interesse stützt, nicht Gegenstand der (Wider-)Klage sind. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Nebenintervenient, Beitritt, Zwischenurteil, Beschwerde, rechtliches Interesse, Beschlussmängelstreit, Gegenstand des Verfahrens
Vorinstanz:
LG München I, Zwischenurteil vom 17.02.2021 – 15 O 11883/20
Fundstelle:
BeckRS 2021, 63552

Tenor

Die Beschwerde der Nebenintervenientin gegen das Zwischenurteil des Landgerichts München I vom 17.2.2021 (Az.: 15 O 11883/20) wird zurückgewiesen.
Die Nebenintervenientin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 22.500,- € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1
Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angegriffenen Zwischenurteils Bezug genommen.
2
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die angegriffene Entscheidung erweist sich in Ergebnis und Begründung als zutreffend. Zur Beschwerdebegründung sind lediglich die folgenden Anmerkungen veranlasst.
3
Wie das Landgericht im Beschluss vom 24.3.2012 zutreffend ausführt, sind die Beschlüsse gemäß TOP 8 – 10 der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 26.5.2020 nicht Gegenstand der Widerklage und vermögen daher ein rechtliches Interesse der Nebenintervenientin am Beitritt zur Widerklage nicht zu begründen. Damit ist auch der Hinweis darauf, dass das Verfahren II ZB 28/16 vor dem Bundesgerichtshof einen Nichtgesellschafter betraf, obsolet.
4
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
5
Der Wert des Beschwerdegegenstandes war gemäß § 3 ZPO nach dem Interesse der Nebenintervenientin am Beitritt zur Widerklage zu schätzen. Dieses bemisst der Senat mit 10% der Widerklageforderung.
6
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Zulassungsvoraussetzungen (§ 574 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen.