Titel:
Berufung, Vergleich, Rechtsmittel, Auslegung, Verletzung, Berufungsverfahren, Werkvertrag, Anspruch, Abgeltungsklausel, Hinweis, Rechtsfehler, Klage, Partei, Kostenentscheidung, Fortbildung des Rechts, Aussicht auf Erfolg, Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
Schlagworte:
Berufung, Vergleich, Rechtsmittel, Auslegung, Verletzung, Berufungsverfahren, Werkvertrag, Anspruch, Abgeltungsklausel, Hinweis, Rechtsfehler, Klage, Partei, Kostenentscheidung, Fortbildung des Rechts, Aussicht auf Erfolg, Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
Vorinstanz:
LG Traunstein, Endurteil vom 19.03.2021 – 2 O 3166/17
Fundstelle:
BeckRS 2021, 63436
Tenor
1. Die Berufung der beklagten Partei gegen das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 19.03.2021, Aktenzeichen 2 O 3166/17, wird zurückgewiesen.
2. Die beklagte Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Traunstein und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die beklagte Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 21.300,00 € festgesetzt.
Gründe
1
Das Landgericht verurteilte die beklagte Partei zur Zahlung eines Vorschusses für die Mängelbeseitigung der von ihr errichteten Fernwärmeanlage.
2
Die Parteien hätten am 10.1.2014 einen Werkvertrag über eine Fernwärmeversorgungsanlage geschlossen. Diese sei mangelhaft errichtet worden, da die Wärmeverluste auf der 1,7 km langen Fernwärmestrecke zu groß seien. Soweit die Parteien am 18.5.2011 einen Vergleich mit einer Abgeltungsklausel geschlossen hätten, umfasse dieser den geltend gemachten Anspruch Seite 3 nicht. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Traunstein vom 19.03.2021 Bezug genommen.
3
Die beklagte Partei ist in ihrer Berufung der Ansicht, die Vergleichsklausel umfasse auch Gewährleistungsansprüche. Daher sei auf die Sekundärrechte insgesamt verzichtet worden. Auf die Einzelheiten der Berufungsbegründung wird Bezug genommen.
4
Im Berufungsverfahren wird beantragt,
Die beklagte Partei beantragt,
Das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 23.02.2021 wird, soweit die Beklagte verurteilt wurde, aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.
die Zurückweisung der Berufung.
6
Der Senat hat mit Verfügung vom 23.6.2021 einen umfangreichen Hinweis zur Sach- und Rechtslage erteilt. Auf den Hinweis und die Gegenerklärung der beklagten Partei vom 26.7.2021 wird Bezug genommen.
7
Die Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 19.03.2021, Aktenzeichen 2 O 3166/17, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
8
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen. Die Ausführungen in der Gegenerklärung geben zu einer Änderung keinen Anlass. Insoweit ist ergänzend Folgendes auszuführen:
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1. Der Kläger hat gegen die beklagte Partei Ansprüche aus § 637 BGB, da die von der beklagten Partei errichtete Fernwärmeversorgungsanlage mangelhaft ist.
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a. Der Senat hat in seinem Hinweis deutlich gemacht, dass der in der Berufung nach § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO gerügte Rechtsfehler – wonach die Parteien entgegen der Ansicht des Landgerichts einen Vergleich mit einem umfassenden Gewährleistungsverzicht geschlossen hätten – nicht erfolgreich ist. Die von der beklagten Partei gerügte fehlerhafte Auslegung des Erstgerichts greift insgesamt nicht.
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Diese rechtliche Prämisse wird seitens der Gegenerklärung nicht mehr ernsthaft in Zweifel gezogen; eine Auseinandersetzung mit dem Hinweis des Senats findet sich insgesamt nicht, so dass auf denselben verwiesen werden kann.
12
b. Im Zentrum der – nicht den Vorgaben der Zivilprozessordnung entsprechenden – Berufungsrügen der Klägerin stand die nach § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO behauptete Rechtsverletzung der fehlerhaften Vertragsauslegung (Verletzung von §§ 133, 157 BGB).
13
c. Nunmehr wird die Gegenerklärung rechtlich verfehlt dafür genutzt, um in der Berufung einen vollständigen Richtungswechsel vorzunehmen.
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Die in der Gegenerklärung erhobenen Rügen – nunmehr Angriffe in tatsächlicher Hinsicht nach § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 und 4 ZPO – greifen nicht, da insoweit die §§ 314, 529 ZPO verkannt werden und die neuen Rügen verfristet sind (§ 530 ZPO).
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Die beklagte Partei vertritt nunmehr die Ansicht, es läge gar kein Mangel vor, da die Werte des Informationsblatts nicht maßgeblich seien. Das Vorbringen der Gegenerklärung zum Informationsblatt ist aber bereits unbeachtlich, da im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils die Vorgänge hierzu zum Teil des Sachstands rechnen. Insoweit – die beklagte Partei hat keinen Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt – ist der Senat bereits im Hinblick auf die Beurkundungsfunktion des § 314 ZPO an diese Zuordnung (Sachstand) gebunden.
16
Im Übrigen liegt hierin ein neuer Angriff in tatsächlicher Hinsicht nach den § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 und 4 ZPO, der nicht fristgerecht erhoben wurde. In der Berufungsbegründung vom 18.6.2021 findet sich allein die pauschale und nicht begrünSeite 5 dete Negierung eines mangelhaften Werks, die erkennbar nicht die Voraussetzungen für eine Berufungsrüge erfüllt.
17
2. Im Hinblick darauf, dass die neuen Angriffe in der Gegenerklärung nicht berücksichtigt werden können, war eine weitere Fristeinräumung zu diesbezüglich ergänzendem Vortrag in Richtung des Informationsblatts nicht angezeigt.
18
Die Berufung ist daher zurückzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
20
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgt gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
21
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO bestimmt.