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AG Augsburg, Beschluss v. 23.12.2021 – 01 M 6340/21
Titel:

Erinnerung unzulässig, elektronisches Verfahren kein Anspruch, Farbkopien kein Anspruch, beglaubigte Abschriften genügen, keine Gegenstandswertfestsetzung, keine Gerichtsgebühren anfallend.

Schlagworte:
Erinnerung unzulässig, elektronisches Verfahren kein Anspruch, Farbkopien kein Anspruch, beglaubigte Abschriften genügen, keine Gegenstandswertfestsetzung, keine Gerichtsgebühren anfallend.
Vorinstanzen:
AG Augsburg, Beschluss vom 23.12.2021 – 1 M 6340/21
AG Augsburg, Beschluss vom 24.11.2021 – 1 M 6340/21
AG Augsburg, Beschluss vom 03.09.2021 – 1 M 6340/21
AG Augsburg, Beschluss vom 15.07.2021 – 1 M 6340/21
Rechtsmittelinstanzen:
AG Augsburg, Beschluss vom 27.05.2022 – 1 M 6340/21
LG Augsburg, Beschluss vom 08.07.2022 – 41 T 1058/22
LG Augsburg, Beschluss vom 01.08.2022 – 044 T 2066/22
BGH, Beschluss vom 04.01.2023 – I ZB 100/22
BGH, Beschluss vom 09.03.2023 – I ZB 91/22
LG Augsburg, Beschluss vom 27.06.2022 – 044 T 2016/22
BGH, Beschluss vom 04.01.2023 – I ZB 93/22

Tenor

1. Die Erinnerung des Schuldners … vom 29.11.2021 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Schuldner zu tragen.

Gründe

1
Die Erinnerung ist unzulässig. Über den Antrag wurde bereits mit Beschluss vom 15.7.2021 inhaltlich entschieden.
2
Darüber hinaus ist die Erinnerung auch unbegründet. Der Schuldner hat weder einen Anspruch darauf, dass das Verfahren elektronisch durchgeführt wird, noch hat er einen Anspruch darauf, dass ihm (beglaubigte) Farbkopien der Akte übersandt werden. Er hat auch keinen Anspruch auf eine „Ausfertigung“ jeder Entscheidung. Ihm wurden jeweils beglaubigte Abschriften zugestellt, was den gesetzlichen Anforderungen genügt.
3
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
4
Eine Gegenstandswertfestsetzung erfolgt nicht, weil keine Gerichtsgebühren anfallen.