Titel:
Erinnerung unzulässig, elektronisches Verfahren kein Anspruch, Farbkopien kein Anspruch, beglaubigte Abschriften genügen, keine Gegenstandswertfestsetzung, keine Gerichtsgebühren anfallend.
Schlagworte:
Erinnerung unzulässig, elektronisches Verfahren kein Anspruch, Farbkopien kein Anspruch, beglaubigte Abschriften genügen, keine Gegenstandswertfestsetzung, keine Gerichtsgebühren anfallend.
Vorinstanzen:
AG Augsburg, Beschluss vom 23.12.2021 – 1 M 6340/21
AG Augsburg, Beschluss vom 24.11.2021 – 1 M 6340/21
AG Augsburg, Beschluss vom 03.09.2021 – 1 M 6340/21
AG Augsburg, Beschluss vom 15.07.2021 – 1 M 6340/21
Rechtsmittelinstanzen:
AG Augsburg, Beschluss vom 27.05.2022 – 1 M 6340/21
LG Augsburg, Beschluss vom 08.07.2022 – 41 T 1058/22
LG Augsburg, Beschluss vom 01.08.2022 – 044 T 2066/22
BGH, Beschluss vom 04.01.2023 – I ZB 100/22
BGH, Beschluss vom 09.03.2023 – I ZB 91/22
LG Augsburg, Beschluss vom 27.06.2022 – 044 T 2016/22
BGH, Beschluss vom 04.01.2023 – I ZB 93/22
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Darüber hinaus ist die Erinnerung auch unbegründet. Der Schuldner hat weder einen Anspruch darauf, dass das Verfahren elektronisch durchgeführt wird, noch hat er einen Anspruch darauf, dass ihm (beglaubigte) Farbkopien der Akte übersandt werden. Er hat auch keinen Anspruch auf eine „Ausfertigung“ jeder Entscheidung. Ihm wurden jeweils beglaubigte Abschriften zugestellt, was den gesetzlichen Anforderungen genügt.