Inhalt

OLG Bamberg, Urteil v. 02.12.2021 – 1 U 475/20
Titel:

Beweiserhebung bei Markenrechtsstreitigkeiten zwischen Gesellschaftern

Normenkette:
ZPO § 286 Abs. 1
Leitsätze:
1. Aufgabe eines Zivilgerichtes ist es, aufgrund des gesamten Inhalts der Verhandlungen einschließlich durchgeführter Beweisaufnahme den Sachverhalt im Wege freier Beweiswürdigung festzustellen, d.h. sich eine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer streitigen und entscheidungserheblichen Tatsachenbehauptung zu bilden. Die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse darf der Tatrichter folglich nach seiner eigenen individuellen Einschätzung bewerten und ist hierbei lediglich an die Denk-, Natur- und Erfahrungsgesetze gebunden. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz)
2. Da eine absolute Gewissheit auch in einem Zivilprozess in der Regel nicht zu erreichen ist, darf und muss sich ein Zivilgericht jedoch für die Gewinnung der vollen Überzeugung von der Wahrheit behaupteter Tatsachen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Dies bedeutet, dass eine mathematische, jede Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ausschließende, von niemandem mehr anzweifelbare Gewissheit nicht erforderlich ist. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz)
3. Einer Korrektur durch das Berufungsgericht unterliegt eine solche tatrichterliche Entscheidung nur insoweit, als dem Erstgericht Verfahrensfehler bei der Beweiserhebung unterlaufen sind oder eine Korrektur der Tatsachengrundlagen wegen eventueller rechtsfehlerhafter Erfassung oder gar eine neue Feststellung der Tatsachen geboten und zulässig ist. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Beweiserhebung, Überzeugungsbildung, Markenrechtsverstoß, Beschlussanfechtung
Vorinstanz:
LG Bamberg, Endurteil vom 23.10.2020 – 1 HK O 33/19
Rechtsmittelinstanz:
BGH Karlsruhe, Urteil vom 08.08.2023 – II ZR 13/22
Fundstelle:
BeckRS 2021, 63263

Tenor

1) Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Bamberg vom 23.10.2020 (Az.: 1 HK O 33/19) wird zurückgewiesen.
2) Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3) Dieses Urteil und das unter Ziffer 1) genannte Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4) Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe

I.
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1. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beschlüssen in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 30.07.2019. Gegenstand des Verfahrens sind unter anderem die Beschlüsse, wonach der Ausschluss und die Einziehung von Geschäftsanteilen der Gesellschafterinnen C. und D. aus wichtigem Grund, die Abberufung der Geschäftsführerin C. aus wichtigem Grund sowie die Geltendmachung von Schadensersatz- und Bereicherungsansprüchen gegen C. und D. abgelehnt wurden bzw. entsprechend beantragte Beschlüsse nicht zustande kamen.
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Der Sachverhalt war bereits Gegenstand des einstweiligen Verfügungsverfahrens beim Landgericht Bamberg, Az.: 1 HK O 27/19.
3
a) C. und D. sind Gesellschafterinnen der Y.-B. GmbH, Hirschaid, mit je einer hälftigen Beteiligung. C. ist zudem die Geschäftsführerin der Y.-B. GmbH.
4
Darüber hinaus sind C. und D. an der Beklagten jeweils mit einem Nennbetrag von 8.010,00 € und jeweils 26,083% des Stammkapitals beteiligt. Hinsichtlich der Satzung der Beklagten wird auf die Anlage K 10 Bezug genommen.
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C. und D. sind Kommanditistinnen der Y.-P. X. B. GmbH & Co. KG. Die Geschäfte der Y.-P. X. B. GmbH & Co. KG werden durch die persönlich haftende Gesellschafterin geführt. Hinsichtlich der Satzung der Y.-P. X. B. GmbH & Co. KG wird auf die Anlage K 8 Bezug genommen.
6
Die Y.-P. X. B. GmbH & Co. KG ist Inhaberin der eingetragenen Marke „B. Y. Original“ (Wort-/Bildmarke). Wegen des Inhalts der Marke wird auf Seite 11 der Klageschrift und auf den Auszug aus dem Markenregister beim Deutschen Patent- und Markenamt (Anlage K 5) Bezug genommen.
7
Darüber hinaus wurde für die Y.-B. GmbH unter dem Anmeldedatum 08.08.2017 (Anlage B 6) die Wortmarke „K.“ beantragt. Des Weiteren wurde am 27.09.2018 (Anlage B 7) die Eintragung der Wort-/Bildmarke „K. Y. B. Collection“ veranlasst. Am 28.09.2018 wurde eine Wortmarke „K.“ mit anderen Klassen (N.) beantragt. Die Marke wurde am 22.10.2018 unter der Nummer 3… beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragen (Anlage K 6). Wegen des Inhalts der Marke wird auf Seite 6 der Klageschrift und auf den Auszug aus dem Markenregister beim Deutschen Patent- und Markenamt (Anlage K 6) Bezug genommen.
8
Zwischen der Y.-P. X. B. GmbH & Co. KG und der Y.-B. GmbH besteht ein Pachtvertrag, auf dessen Grundlage die Markenrechte von der Y.-B. GmbH genutzt werden. Der Pachtzins beträgt laut Gesellschafterbeschluss vom 11.04.2013 jährlich 90.000,00 €. Wegen des Inhalts des Pachtvertrags wird auf das Anlagenkonvolut B1/K 27 Bezug genommen.
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b) Am 30.07.2019 fand die Gesellschafterversammlung der Beklagten statt. Wegen der Tagesordnung wird auf Anlage B 8 Bezug genommen. Auf Verlangen mehrerer Gesellschafter wurde die Tagesordnung um 18 Punkte ergänzt. Auf das Schreiben vom 01.07.2019 (Anlage B 9) wird verwiesen.
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In der Gesellschafterversammlung wurde unter anderem unter TOP 6 beantragt, Frau C. und Frau D. aus wichtigem Grund aus der B. GmbH (Beklagten) auszuschließen, die Geschäftsanteile von Frau C. und von Frau D. an der B. GmbH einzuziehen, die Gesellschaftsanteile der anderen Gesellschafter aufzustocken (TOP 6 und 7), die Geschäftsführerin C. aus wichtigem Grund abzuberufen (TOP 8), die Arbeitsverträge von Frau
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C. und Frau D. zu kündigen (TOP 11 und 12) sowie Schadensersatz- und Bereicherungsansprüche gegen Frau C. und Frau D. geltend zu machen (TOP 13 und 14).
12
Die beantragten Beschlüsse wurden abgelehnt bzw. kamen nach Feststellung des Versammlungsleiters, Rechtsanwalt F., nicht zustande. Auf das Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 30.07.2019 (Anlage B 11) wird Bezug genommen (vgl. wegen der Einzelheiten Seiten 34 ff., insbesondere Seiten 41, 42 der Klageschrift). Frau C. und Frau D. haben über diesen Punkt mit abgestimmt (Blatt 41 der Klage).
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Am 31.07.2019 wurde von Frau C. die Umschreibung der Marke „K.“ auf die Y.-P. X. B. GmbH & Co. KG beantragt. Das DPMA informierte darüber, dass die Umschreibung auf die Y.-P. X. B. GmbH & Co. KG erfolgt sei (Anlage B 10).
14
Der Kläger hat in erster Instanz die Auffassung vertreten, es habe ein wichtiger Grund für den Ausschluss von Frau C. und Frau D. aus der Beklagten, für die Einziehung ihrer Geschäftsanteile an der Beklagten und die Kündigung von Arbeitsverträgen sowie die Geltendmachung von Schadensersatz- und Bereicherungsansprüchen vorgelegen. Die beantragten Beschlüsse hätten daher erlassen werden müssen. Die Gesellschafterinnen C. und D. hätten die neue Wort- und Bildmarke „K.“, die mit der älteren Marke in Markenkonkurrenz stehe, vorsätzlich beim DPMA auf die Y.-B. GmbH angemeldet, obwohl die Markenrechte an der Marke „K.“ der Y.-P. X. B. GmbH & Co. KG zugestanden hätten. Es habe sich dabei um eine bewusste vorsätzliche Schädigungshandlung von Frau C. und Frau D. zum Nachteil der X. B. GmbH & Co. KG gehandelt. Beide hätten das Ziel, die ältere Kernmarke zu entwerten, am Markt schließlich mit der eigenen Marke K. als alleiniger Akteur aufzutreten und sodann die Beklagte wie auch die Y.-P. X. B. GmbH & Co. KG entwertet liquidieren zu können. Frau C. und Frau D. hätten in rechtswidriger Absicht die Vermögenswerte der Y.-B. GmbH und der Y.-P. X. B. GmbH & Co. KG für ihre Zwecke missbraucht und hierdurch ihre Treuepflicht als Gesellschafter in erheblicher Weise verletzt, Frau C. zusätzlich ihre Pflichten als Geschäftsführerin. Die Anmeldung der Konkurrenzmarke „K.“ komme einem Griff in die Kasse und damit einer Untreuehandlung gleich. Bei der Marke handele es sich um den mit Abstand wertvollsten Unternehmensgegenstand (Wert: ca. 1 Mio Euro). Nach Abwägung aller Umstände sei es unzumutbar, weiter an Frau C. als Gesellschafterin und Geschäftsführerin und an Frau D. als Gesellschafterin der Beklagten festzuhalten. Die Anmeldung der drei Marken „K.“ stelle entgegen der Darstellung von Frau C. und Frau D. kein Versehen dar.
15
Der Kläger hat in erster Instanz beantragt, bestimmte Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 30.07.2019 für nichtig zu erklären und festzustellen, dass in der Gesellschafterversammlung vom 30.07.2019 anderslautende Beschlüsse gefasst wurden. Wegen der vollständigen Anträge in der ersten Instanz wird auf Seite 14 bis 21 der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
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Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat vorgetragen, die Eintragung der Marke „K.“ beim Deutschen Marken- und Patentamt habe ausschließlich und ausdrücklich zugunsten der Y.-P. X. B. GmbH & Co. KG erfolgen sollen. Der Mitarbeiterin H. sei beim Ausfüllen des Eintragungsantrags ein Fehler unterlaufen. Sie habe anstatt der Y.-P. X. B. GmbH & Co. KG die Y.-B. GmbH als Anmelderin und künftige Markeninhaberin benannt. Dieser Fehler sei C. bei Unterzeichnung des Eintragungsantrags am 08.08.2017 nicht aufgefallen. Der Registerauszug und die Markenurkunde seien C. nicht vorgelegt worden.
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Im September 2018 habe C. in der Annahme, die Anmeldung/Eintragung sei zugunsten der Y.-P. X. B. GmbH & Co. KG erfolgt, eine Angestellte angewiesen, die ursprüngliche Markenanmeldung um die Warenklassen 24 und 25 sowie um eine Wort-/Bildmarke zu erweitern. Die Angestellte habe diese Anweisung online umgesetzt. Abermals versehentlich sei diese Anmeldung zugunsten der Y.-B. GmbH erfolgt. Eine Unterschrift von C. sei nicht erforderlich gewesen.
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Durch das Schreiben vom 27.06.2019 (B 9), erstmals zugegangen am 01.07.2019, seien die Beklagte und C. erstmals darauf aufmerksam geworden, dass die Anmeldung der Marke „K.“ fälschlicherweise zugunsten der Y.-B. GmbH und nicht zugunsten der Y.-P. X. B. GmbH & Co. KG erfolgt sei. Bereits in der Gesellschafterversammlung vom 30.07.2019 sei eine Umschreibung auf die Y.-P. X. B. GmbH & Co. KG durch C. angekündigt worden. Am 31.07.2019 wurde die Umschreibung der Wortmarke und der Bildmarke auf die KG beantragt. Nach einer Ergänzung informierte das DPMA darüber, dass die Umschreibung auf die Y.-P. X. B. GmbH & Co. KG erfolgt sei (Anlage B 10).
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Endurteils verwiesen.
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2. Das Landgericht hat die Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme in Form der Vernehmung der Zeuginnen H. und L. abgewiesen mit der Begründung, es lägen weder Anfechtungs- noch Nichtigkeitsgründe vor.
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Gegenstand der Klage sei die Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen einer GmbH. Mangels gesetzlicher Regelung sei auf die in entsprechender Anwendung des Aktienrechts herausgebildeten Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen abzustellen. Es lägen weder Anfechtungs- noch Nichtigkeitsgründe vor. Ein wichtiger Grund im Sinne der §§ 133 HGB, 140 HGB für den Ausschluss der Gesellschafterinnen C. und D. sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht gegeben.
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a) Hinsichtlich des Antrags unter Ziffer 3. auf Ausschluss der Gesellschafterin C. lägen weder Anfechtungs- noch Nichtigkeitsgründe vor. In der Satzung der Beklagten sei geregelt, dass eine Einziehung dann zulässig sei, wenn ein Gesellschafter in der Weise gegen die Satzung oder seine Treuepflichten verstoße, dass bei einer Personengesellschaft sein Ausschluss nach § 140 HGB verlangt werden könne. Nach §§ 140, 133 HGB liege ein solcher wichtiger Grund dann vor, wenn ein Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletze. Für die Beurteilung, ob ein Gesellschafter für die anderen untragbar geworden ist, sei eine Gesamtwürdigung unerlässlich.
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Im vorliegenden Fall ergebe nach erfolgter Beweisaufnahme die Abwägung des Sachverhalts unter Würdigung aller Umstände, dass den übrigen Gesellschaftern ein Festhalten an der Gesellschafterstellung der C. zumutbar sei. Ihre beabsichtigte Ausschließung sei im Wege des Stimmrechtsmissbrauchs auch als Reaktion auf das rechtskräftige Verfahren 2 HK O 9/17 zum Nachteil des Familienstammes des Klägers zu sehen.
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Auch bei Wahrunterstellung der vom Kläger vorgenommenen markenrechtlichen Einschätzung sei der Ausschluss der Geschäftsführerin C. nicht gerechtfertigt. Ein vorsätzliches Handeln sei nicht nachgewiesen. Die Zeuginnen H. und L. hätten nachvollziehbar den Ablauf der Eintragungen der Marke „K.“ geschildert. Das Landgericht folgte den Angaben der Zeuginnen und hielt sie auch unter Berücksichtigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses zur Y.-B. GmbH, deren Geschäftsführerin C. sei, für glaubwürdig. Aus den Angaben der Zeuginnen ergäben sich keine tragfähigen Anhaltspunkte für ein vorsätzliches Handeln. Soweit die Klagepartei mit Schriftsatz vom 08.06.2020 (Blatt 170-193) Anhaltspunkte für vorsätzliches Handeln vortrage, vermöge dies das Gericht nicht zu überzeugen. Auf die Ausführungen auf Seiten 27, 28 der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen. Aus Sicht des Landgerichts sei daher von einfacher Fahrlässigkeit der Geschäftsführerin C. auszugehen, indem diese keine ausreichenden Strukturen geschaffen habe, die eine Eintragung der Marke „K.“ zugunsten der X. B. GmbH & Co. KG sichergestellt habe. C. habe dabei die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht in besonders schwerem Maße verletzt.
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Auch die Vielzahl der von der Klagepartei vorgebrachten Pflichtenverstöße von C. nach der Gesellschafterversammlung vom 30.07.2019 könnten nicht zur Begründung eines wichtigen Ausschlussgrundes herangezogen werden. Wegen der Einzelheiten wird auf Seite 28/29 der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
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b) Es sei auch weder ein Anfechtungs- noch ein Nichtigkeitsgrund im Hinblick auf den Ausschluss von Frau D. ersichtlich. Die Erwägungen zu Frau C. würden auch für D. gelten, soweit diese nicht auf die Stellung von C. als Geschäftsführerin abstellen. D. als Gesellschafterin träfen noch weniger Pflichten. Eine Handlung von D., welche einem „Griff in die Kasse“ gleichkomme, sei nicht nachgewiesen.
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Aufgrund des Missbrauchsverbots liege ein Stimmrechtsmissbrauch des Klägers vor, wenn ein Ausschluss im Sinne der §§ 47 Abs. 4 GmbHG/§ 7 der Satzung (Anlage K 1) nicht vorliege. Der grundsätzlich vorliegende Stimmrechtsausschluss nach § 47 Abs. 4 GmbHG sei durch den Gedanken des Stimmrechtsmissbrauchs im vorliegenden Fall zu korrigieren.
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c) Auch die Anträge 1., 2., 5., 6., 7., 8., 9., 10., 11. und 12. seien mangels Vorliegens eines Nichtigkeits- bzw. Anfechtungsgrundes als unbegründet abzuweisen, da C. und D. bei der Gesellschafterversammlung am 30.07.2019 keinen wirksamen Stimmverboten unterlegen hätten und die in der Klageschrift dargetanen Stimmverhältnisse und Abstimmungsergebnisse (Klageschrift Blatt 66-75 sowie Anlage B 11) zugrunde zu legen seien.
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Die Geltendmachung von Konkurrenzschutzansprüchen und Schadensersatzansprüchen gegen C. und Schadensersatzansprüchen gegen C. und D. sei rechtlich nicht geboten gewesen, so dass C. und D. auch insoweit an der Abstimmung hätten mitwirken können.
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Die Geltendmachung von Bereicherungsansprüchen der B. GmbH aufgrund behaupteter Nichtigkeit des Anwaltsvertrages wegen Interessenkollision (unter Bezugnahme auf das Urteil des BGH vom 19.01.2019, Az.: IX ZR 89/18) gegen den Rechtsanwalt M. F. bzw. die Kanzlei R. in T. sei rechtlich nicht geboten. C. und D. hätten insoweit an den Abstimmungen mitwirken können. Die Einschätzung von Rechtsanwalt M. F., dass kein wichtiger Grund zum Ausschluss vorgelegen habe, decke sich mit der Einschätzung des Gerichts.
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Der Streitbeitritt im Verfahren 1 HK O 27/19 sei nicht zu beanstanden.
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Die Behauptung der Parteilichkeit gegen Rechtsanwalt F. und die hinter ihm stehende Kanzlei begründe keinen Ausschluss der wirksamen Stimmabgabe durch C. und D..
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Es könne daher dahinstehen, ob die mit positiver Feststellungsklage behaupteten Beschlüsse tatsächlich in der Gesellschafterversammlung vom 30.07.2019 gefasst worden seien.
35
Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
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2. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seine in erster Instanz gestellten Anträge weiterverfolgt.
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Die Berufung rügt, das Landgericht habe Sachvortrag und Beweisangebote des Klägers im Schriftsatz vom 08.06.2020, Seiten 17 ff., übergangen. Das Landgericht hätte die dort von Klägerseite benannten Zeugen vernehmen und die Jahresabschlüsse beiziehen müssen. Hätte das Landgericht diesen Vortrag berücksichtigt, so hätte es nicht zu der getroffenen Entscheidung kommen können, sondern der Klage stattgeben müssen.
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Darüber hinaus habe das Landgericht den Inhalt beigezogener Akten, hier des einstweiligen Verfügungsverfahrens, Az.: 1 HK O 27/19, übergangen. Wäre das Landgericht dem nachgekommen, hätte es den Widersprüchen zwischen der Versicherung an Eides Statt der Zeugin H. und deren späteren Zeugenaussage nachgehen müssen und hätte unter Berücksichtigung weiteren übergangenen Sachvortrages und der Beweisantritte den vorsätzlichen Pflichtenverstoß feststellen und den Ausschluss von Frau C. aus der Gesellschaft bejahen müssen.
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Gerügt wird ferner, das Landgericht hätte dem Antrag des Klägers mit Schriftsatz vom 20.10.2020 auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nachkommen müssen, um das rechtliche Gehör des Klägers zu gewähren. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, wenn in einem nach § 283 ZPO nachgelassenen Schriftsatz zulässigerweise neuer Prozessstoff in das Verfahren eingeführt werde, der eine Stellungnahme des Gegners erforderlich mache. Auch andere entscheidungserhebliche Verfahrensfehler könnten zur Wiedereröffnung zwingen, wenn sie nach § 295 ZPO rügbar seien und ihre Heilung noch möglich sei. Es liege daher ein Verstoß gegen § 285 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 285 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG vor.
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Das Landgericht habe in dem aufgezeigten Umfang keinen Beweis erhoben, so dass die dem Urteil zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen unrichtig und unvollständig seien, was eine ergänzende und wiederholte Beweiserhebung durch das Berufungsgericht notwendig erscheinen ließe.
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Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung und die Ausführungen im Schriftsatz vom 15.09.2021 Bezug genommen.
42
Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren:
1. Das am 23. Oktober 2020 verkündete und hier am 9. November 2020 eingegangene Urteil des Landgerichts Bamberg (1 HK O 33/19) wird aufgehoben.
2. Der Beklagten wird gemäß § 57 ZPO ein Prozessvertreter (Prozesspfleger) bestellt.
3. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 30. Juli 2019, wonach der Antrag mit dem Inhalt:
„Wahl des Herrn A. zum Versammlungsleiter.“ abgelehnt worden ist, wird für nichtig erklärt (Top 2a).
Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 30. Juli 2019 wonach der Antrag mit dem Inhalt:
„Wahl des Herrn Rechtsanwalts M. F. zum Versammlungsleiter“ angenommen wurde, wird für nichtig erklärt (Top 2b).
Es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 30. Juli 2019 der folgende Beschluss gefasst worden ist:
„Herr A. wird zum Versammlungsleiter gewählt“.
4. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 30. Juli 2019, wonach der Antrag mit dem Inhalt: „Wahl des Herrn G. zum Protokollführer“ angenommen wurde, wird für nichtig erklärt (Top 3b).
Es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 30. Juli 2019 der folgende Beschluss gefasst worden ist:
„Herr U. wird zum Protokollführer gewählt“.
5. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 30. Juli 2019 wonach der Antrag mit dem Inhalt:
„Ausschluss der Frau C. aus der Gesellschaft B. GmbH und Einziehung ihres Geschäftsanteils mit der Nummer 3.2 mit einem Nennbetrag in Höhe von 8.010,00 EUR bzw. 26,084 Prozent am Stammkapital gemäß § 7a) der Satzung der B. GmbH und zeitgleiche Aufstockung der anderen Geschäftsanteile von Frau V., Frau W., Herrn A. und Herrn U.“ abgelehnt worden ist, wird für nichtig erklärt (Top 6).
Es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 30. Juli 2019 der folgende Beschluss gefasst worden ist:
„Frau C. wird aus der Gesellschaft B. GmbH aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen. Ihr Geschäftsanteil mit der Nummer 3.2 mit einem Nennbetrag in Höhe von 8.010,00 EUR bzw. 26,084 Prozent am Stammkapital der B. GmbH wird gemäß § 7a) der Satzung der B. GmbH eingezogen. Die Geschäftsanteile von Frau V., Frau W., Herrn A. und Herrn U. werden verhältniswahrend nominell aufgestockt“.
6. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 30. Juli 2019, wonach der Antrag mit dem Inhalt:
„Ausschluss der Frau D. aus der Gesellschaft B. GmbH und Einziehung ihres Geschäftsanteils mit der Nummer 3.1 mit einem Nennbetrag in Höhe von 8.010,00 EUR bzw. 26,084 Prozent am Stammkapital gemäß § 7a) der Satzung der B. GmbH und zeitgleiche Aufstockung der anderen Geschäftsanteile von Frau V., Frau W., Herrn A. und Herrn U.“ abgelehnt worden ist, wird für nichtig erklärt (Top 7).
Es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 30. Juli 2019 der folgende Beschluss gefasst worden ist:
„Frau D. wird aus der Gesellschaft B. GmbH aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen. Ihr Geschäftsanteil mit der Nummer 3.1 mit einem Nennbetrag in Höhe von 8.010,00 EUR bzw. 26,084 Prozent am Stammkapital der B. GmbH wird gemäß § 7a) der Satzung der B. GmbH eingezogen. Die Geschäftsanteile von Frau V., Frau W., Herrn A. und Herrn U. werden verhältniswahrend nominell aufgestockt“.
7. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 30. Juli 2019, wonach der Antrag mit dem Inhalt:
„Frau C. wird mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund als Geschäftsführerin der Gesellschaft abberufen“ abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt (Top 8).
Es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 30. Juli 2019 der folgende Beschluss gefasst worden ist:
„Frau C. wird mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund als Geschäftsführerin der Gesellschaft abberufen“.
8. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 30. Juli 2019 wonach der Antrag mit dem Inhalt:
„Die Gesellschafter beschließen, dass Herr A., geboren am xx.xx.1970 in …, wohnend in der …strasse xx, …, als Interimsgeschäftsführer der Gesellschafter B. GmbH, für 3 Monate, mit sofortiger Wirkung berufen/bestellt wird“ abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt (Top 9).
Es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 30. Juli 2019 der folgende Beschluss gefasst worden ist:
„Herr A., geboren am xx.xx.1970 in Bamberg, wohnend in der …strasse xx, …, wird als Interimsgeschäftsführer der Gesellschafter B. GmbH, für 3 Monate, mit sofortiger Wirkung berufen/bestellt“.
9. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 30. Juli 2019 wonach der Antrag mit dem Inhalt:
„Sämtliche Anwaltsverträge zwischen der B. GmbH und Herrn Rechtsanwalt M. F., T., sowie zwischen der B. GmbH und der Kanzlei R., T., werden – sofern nicht bereits wegen widerstreitender Interessen nichtig – mit sofortiger Wirkung außerordentlich, hilfsweise ordentlich zum nächstzulässigen Termin gekündigt. Sämtliche Herrn Rechtsanwalt M. F. und der Kanzlei R. erteilte Vollmachten werden mit sofortiger Wirkung widerrufen“. abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt (Top 10).
Es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 30. Juli 2019 der folgende Beschluss gefasst worden ist:
„Sämtliche Anwaltsverträge zwischen der B. GmbH und Herrn Rechtsanwalt M. F., T., sowie zwischen der B. GmbH und der Kanzlei R., T., werden – sofern nicht bereits wegen widerstreitender Interessen nichtig – mit sofortiger Wirkung außerordentlich, hilfsweise ordentlich zum nächstzulässigen Termin gekündigt. Sämtliche Herrn Rechtsanwalt M. F. und der Kanzlei R. erteilte Vollmachten werden mit sofortiger Wirkung widerrufen.
Die Gesellschafterversammlung beauftragt und bevollmächtigt den Gesellschafter/Geschäftsführer A. die Kündigung der Anwaltsverträge und den Widerruf der Vollmachten zu erklären.
Rechtsanwalt M. F. und die Kanzlei F., T., werden auf-gefordert alle Mandatsunterlagen bis zwei (2) Wochen nach Rechtskraft an die Gesellschaft zu Händen des zur Entgegennahme hiermit von der Gesellschafterversammlung bevollmächtigten Gesellschafters/Geschäftsführers A. gegen Quittung herauszugeben“.
10. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 30. Juli 2019 wonach der Antrag mit dem Inhalt:
„Der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag zwischen der B. GmbH und Frau C. wird mit sofortiger Wirkung außerordentlich, hilfsweise ordentlich zum nächstzulässigen Termin gekündigt“. abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt (Top 11).
Es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 30. Juli 2019 der folgende Beschluss gefasst worden ist:
„Der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag zwischen der B. GmbH und Frau C. wird mit sofortiger Wirkung außerordentlich, hilfsweise ordentlich zum nächstzulässigen Termin gekündigt.
Die Gesellschafterversammlung beauftragt und bevollmächtigt den Gesellschafter/Geschäftsführer A. die Kündigung zu erklären“.
11. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 30. Juli 2019 wonach der Antrag mit dem Inhalt:
„Beschlussfassung über die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Frau C. gemäß § 46 Nr. 8 Alt. 1 GmbHG wegen verbotswidriger Konkurrenztätigkeit mit dem Unternehmen Y.-B. GmbH sowie wegen Anmeldung und des Eintrages der Konkurrenzmarke „K. B. Y. COLLECTION“ beim Deutschen Patent- und Markenamt, einschließlich deren wirtschaftlicher Nutzung im Rahmen der verbotswidrigen Konkurrenztätigkeit, sowie Bestellung eines Prozessvertreters der Gesellschaft für die gerichtliche Durchsetzung solcher Schadensersatzansprüche gemäß § 46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG sowie etwaiger Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes und deren Abwehr. Zustimmung der Beauftragung einer Rechtsanwaltskanzlei. Kostentragung durch die Gesellschaft“.
abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt (Top 13).
Es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 30. Juli 2019 der folgende Beschluss gefasst worden ist:
„Die Gesellschafter beschließen, dass gegen Frau C. gemäß § 46 Nr. 8 Alt. 1 GmbHG wegen verbotswidriger Konkurrenztätigkeit mit dem Unternehmen Y.-B. GmbH sowie wegen Anmeldung und Eintrag der Konkurrenzmarke „K. B. Y. Collection“ beim Deutschen Patent und Markenamt, einschließlich deren wirtschaftlicher Nutzung im Rahmen der verbotswidrigen Konkurrenztätigkeit, Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden.
Die Gesellschafterversammlung bestellt den Gesellschafter/Geschäftsführer A. zum Prozessvertreter und beauftragt und bevollmächtigt diesen mit der außergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung der Schadenersatzansprüche (§ 46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG). Hierzu gehören auch Maßnahmen einstweiligen Rechtsschutzes und deren Abwehr. Der Gesellschafter/Geschäftsführer A. ist befugt eine Rechtsanwaltskanzlei mit der Vertretung, insbesondere bzgl. der Durchsetzung der Ansprüche zu beauftragen. Die Kosten trägt die Gesellschaft“.
12. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 30. Juli 2019 wonach der Antrag mit dem Inhalt:
„Beschlussfassung über die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Frau D. wegen verbotswidriger Konkurrenztätigkeit“ abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt (Top 14).
Es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 30. Juli 2019 der folgende Beschluss gefasst worden ist:
„Die Gesellschafter beschließen, dass gegen Frau D. wegen verbotswidriger Konkurrenztätigkeit Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden.
Die Gesellschafterversammlung bestellt den Gesellschafter/Geschäftsführer A. zum Prozessvertreter und beauftragt und bevollmächtigt diesen mit der außergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung der Schadenersatzansprüche. Hierzu gehören auch Maßnahmen einstweiligen Rechtsschutzes und deren Abwehr. Der Gesellschafter/Geschäftsführer A. ist befugt eine Rechtsanwaltskanzlei mit der Vertretung, insbesondere bzgl. der Durchsetzung der Ansprüche zu beauftragen. Die Kosten trägt die Gesellschaft“.
13. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 30. Juli 2019 wonach der Antrag mit dem Inhalt:
„Beschlussfassung über die Geltendmachung von Schadenersatzforderungen gegenüber der Y.-B. GmbH“.
abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt (Top 15).
Es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 30. Juli 2019 der folgende Beschluss gefasst worden ist:
„Die Gesellschafter beschließen, dass Schadenersatzforderungen gegenüber der Y.-B. GmbH geltend gemacht werden. Die Gesellschafterversammlung bestellt den Gesellschafter/Geschäftsführer A. zum Prozessvertreter und beauftragt und bevollmächtigt diesen mit der außergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung der Schadenersatzansprüche. Hierzu gehören auch Maßnahmen einstweiligen Rechtsschutzes und deren Abwehr. Der Gesellschafter/Geschäftsführer A. ist befugt eine Rechtsanwaltskanzlei mit der Vertretung, insbesondere bzgl. der Durchsetzung der Ansprüche zu beauftragen. Die Kosten trägt die Gesellschaft“.
14. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 30. Juli 2019 wonach der Antrag mit dem Inhalt:
„Beschlussfassung über die Geltendmachung von Bereicherungsansprüchen der B. GmbH wegen nichtigem Anwaltsvertrag aufgrund Interessenkollision (vgl. BGH Urteil vom 10. Januar 2019, IX ZR 89/18) gegen Herrn Rechtsanwalt M. F. bzw. die Kanzlei R. in T.“ abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt (Top 16).
Es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 30. Juli 2019 der folgende Beschluss gefasst worden ist:
„Die Gesellschafter beschließen, dass Bereicherungsansprüche wegen nichtigem Anwaltsvertrag aufgrund Interessenkollision (vgl. BGH Urteil vom 10. Januar 2019, IX ZR 89/18) gegen Herrn Rechtsanwalt M. F. bzw. die Kanzlei R. in T. geltend gemacht werden.
Die Gesellschafterversammlung bestellt den Gesellschaf-er/Geschäftsführer A. auch insoweit zum Prozessvertreter und beauftragt und bevollmächtigt diesen mit der außergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche. Der Gesellschafter/Geschäftsführer A. ist befugt eine Rechtsanwaltskanzlei mit der Vertretung zu beauftragen. Die Kosten trägt die Gesellschaft“.
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Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Auf die Ausführungen in der Berufungserwiderung vom 11.05.2021 (Blatt 352 ff.) wird Bezug genommen.
II.
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Die Berufung ist zulässig (§§ 511 ff. ZPO), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
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Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da der Kläger keinen Anspruch auf die begehrten Nichtigerklärungen bzw. Feststellungen in Bezug auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 30.07.2019 hat. Auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung, denen der Senat beitritt, wird Bezug genommen.
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Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen und die Berufungsanträge ist ergänzend auszuführen:
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1. Das Landgericht Bamberg hat die Zeuginnen H. und L., die die Anmeldung der Marke K. durchgeführt haben, vernommen und hat nach durchgeführter Beweisaufnahme aufgrund einer umfassenden Würdigung der Gesamtumstände einen wichtigen Grund zum Ausschluss der Gesellschafterinnen C. und D. und zur Einziehung von deren Geschäftsanteilen verneint, weil es sich aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht davon überzeugen konnte, dass die Anmeldung der Marke „K.“ auf die Y.-B. GmbH durch Frau C. vorsätzlich und in Schädigungsabsicht erfolgte. Daher liege nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kein wichtiger Grund zum Ausschluss der Gesellschafterinnen vor und auch kein Grund, der die Abberufung von Frau C. als Geschäftsführerin rechtfertigen könnte. Die dagegen gerichteten Angriffe der Berufung sind nicht begründet.
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a) Aufgabe eines Zivilgerichtes ist es, aufgrund des gesamten Inhalts der Verhandlungen einschließlich durchgeführter Beweisaufnahme den Sachverhalt im Wege freier Beweiswürdigung festzustellen, d.h. sich eine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer streitigen und entscheidungserheblichen Tatsachenbehauptung zu bilden, § 286 Abs. 1 ZPO. Die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse darf der Tatrichter folglich nach seiner eigenen individuellen Einschätzung bewerten und ist hierbei lediglich an die Denk-, Natur- und Erfahrungsgesetze gebunden (Greger-Zöller ZPO, 33. Aufl., Rn. 13 ff. zu § 286). Da eine absolute Gewissheit auch in einem Zivilprozess in der Regel nicht zu erreichen ist, darf und muss sich ein Zivilgericht jedoch für die Gewinnung der vollen Überzeugung von der Wahrheit behaupteter Tatsachen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Dies bedeutet, dass eine mathematische, jede Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ausschließende, von niemandem mehr anzweifelbare Gewissheit nicht erforderlich ist (vgl. BGH NJW 1970, 946; NJW 2004, 777; NJW-RR 2007, 312). Einer Korrektur durch das Berufungsgericht unterliegt eine solche tatrichterliche Entscheidung nur insoweit, als dem Erstgericht Verfahrensfehler bei der Beweiserhebung unterlaufen sind oder eine Korrektur der Tatsachengrundlagen wegen eventueller rechtsfehlerhafter Erfassung oder gar eine neue Feststellung der Tatsachen geboten und zulässig ist, §§ 529, 531 ZPO.
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b) Die erstgerichtliche Beweiserhebung und -würdigung, die hieraus gebildete Überzeugungsbildung und das darauf gestützte Ergebnis ist unter Zugrundelegung des berufungsrechtlichen Überprüfungsmaßstabs nicht zu beanstanden.
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Die Angriffe der Berufung stellen das Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme letztlich nicht in Frage. Die Berufung setzt lediglich ihre eigene Würdigung zu den Hintergründen, weshalb die Anmeldung der Marke „K.“ auf die Y.-B. GmbH statt auf die X. B. GmbH & Co. KG erfolgte, an die Stelle der Würdigung des Landgerichts. Dies ist ihr jedoch ebenso verwehrt wie dem Berufungsgericht.
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2. Auch die Rüge der Berufung, das Landgericht habe Sachvortrag und Beweisangebote des Klägers übergangen, ist nicht begründet.
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a) Die Rüge, das Landgericht habe Sachvortrag und Beweisangebote des Klägers übergangen, wonach die Marke objektiv nie Gegenstand des Pachtvertrages gewesen sei, dieser Umstand subjektiv auch zwischen den Familienstämmen streitig sei und eine Fortentwicklung der Marken der KG einer vorherigen Information und Erlaubnis der Gesellschafterversammlung der KG bedurft hätte, woran es hier fehle (Berufungsbegründung Seite 10 ff.), greift nicht durch.
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Das Landgericht hat bei seiner Entscheidung den von der Klägerseite dargelegten Markenrechtsverstoß als gegeben unterstellt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt (LGU Seite 26 unten unter a): „Das Gericht unterstellt zunächst den von der Klägerseite dargetanen Markenrechtsverstoß“). Das Landgericht hat es dahinstehen lassen, ob die Fortentwicklung der Marken der Y.-P. X. B. GmbH & Co. KG durch den Pachtvertrag Anlage B 1 gestattet war oder ob eine berechtigte Submarke bzw. eine Markennutzung durch die Eintragung der Marke „K.“ vorliegt. Auch bei Unterstellung der vom Kläger vorgenommenen markenrechtlichen Einschätzung sei ein Ausschluss der Geschäftsführerin C. nicht gerechtfertigt, weil das Landgericht aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht die Überzeugung gewinnen konnte, dass die Anmeldung der neuen Marke „K.“ auf die Y.-B. GmbH statt auf die Y.-P. X. B. GmbH & Co. KG vorsätzlich erfolgt ist. Das Landgericht ging darüber hinaus entsprechend dem Klägervortrag davon aus, dass die Markenrechte der Y.-P. X. B. GmbH & Co. KG ebenfalls Pachtgegenstand waren (LGU Seite 26/27 unter a)).
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Die Behauptungen der Klagepartei die markenrechtliche Lage betreffend wurden vom Landgericht mithin als wahr unterstellt. Diese waren daher nicht beweisbedürftig und es bedurfte daher keiner diesbezüglichen Beweiserhebungen.
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Entscheidungserheblich für die Frage des Vorliegens eines wichtigen Grundes im Sinne der §§ 133, 140 HGB war, ob die Anmeldung der Marke „K.“ auf die Y.-B. GmbH durch Frau C. – wie von dieser behauptet – versehentlich oder – wie von der Klägerseite behauptet – absichtlich und in Schädigungsabsicht erfolgte. Von einer vorsätzlichen Verletzungshandlung konnte sich das Landgericht nach beanstandungsfreier Beweiserhebung und -würdigung nicht überzeugen, vielmehr ist es von einer versehentlichen Markenanmeldung auf die Y.-B. GmbH ausgegangen. Es liege allenfalls ein Organisationsverschulden vor, so dass es an einer gravierenden Pflichtverletzung fehle. Dass in der Anmeldung der Marke „K.“ auf die Y.-B. GmbH objektiv ein Verstoß gegen die Markenrechte der Y.-P. X. B. GmbH & Co. KG lag, wurde vom Landgericht dem Klägervortrag folgend unterstellt.
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b) Die Rüge der Berufung, das Landgericht habe den weiteren Sachvortrag und die Beweisangebote im Schriftsatz vom 08.06.2020 übergangen (Berufungsbegründung Seite 16 ff.), greift nicht durch.
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Ausweislich der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ist das Landgericht auf den Sachvortrag im Schriftsatz der Klägervertreter vom 08.06.2020 (Blatt 170 bis 193 d.A.) ausdrücklich eingegangen. Das Landgericht führt hierzu aus, soweit die Klägerseite dort Anhaltspunkte für vorsätzliches Handeln vortrage, vermöge dieser Sachvortrag das Landgericht nicht zu überzeugen. Das Landgericht hat den dortigen Sachvortrag mithin nicht übergangen, sondern ihn ausdrücklich in seine Beweiswürdigung einbezogen. Auf die Ausführungen des Landgerichts auf Seite 27 letzter Absatz der Urteilsgründe unter c) und Seite 28 wird Bezug genommen. Das Landgericht kam unter Einbeziehung der Argumente im Schriftsatz vom 08.06.2020 aufgrund der Beweisaufnahme lediglich zu einem von der Auffassung der Klägerseite abweichenden Ergebnis.
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Der Vortrag in der Berufungsbegründung (Seite 16 ff.) gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung, stellt sie auch hier lediglich ihre eigene, von der Entscheidung des Landgerichts abweichende Würdigung des Sachverhalts dar. Soweit sie entgegen der Einschätzung des Landgerichts zu der Auffassung gelangt, dass die Eintragung der Marke „K.“ absichtlich auf die Y.-B. GmbH erfolgte, um die anderen Gesellschaften, insbesondere die Y.-P. X. B. GmbH & Co. KG zu schädigen, kann der Argumentation der Berufung nicht gefolgt werden. Die Beweiserhebung des Landgerichts hat gerade nicht ergeben, dass eine schwere vorsätzliche Pflichtverletzung im Sinne der §§ 133, 140 HGB, die den Ausschluss von Frau C. und Frau D. aus der Beklagten, die Kündigung des Anstellungsvertrages von Frau C. als Geschäftsführerin und die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen rechtfertigt, vorliegt.
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3. Die Rüge der Berufung, das Landgericht habe den Inhalt beigezogener Akten übergangen, greift ebenfalls nicht durch.
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Die Berufung meint, das Landgericht hätte einem vermeintlichen Widerspruch zwischen der eidesstattlichen Versicherung im einstweiligen Verfügungsverfahren und der Zeugenaussage von Frau L. in der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Verfahren nachgehen müssen.
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Dem kann nicht gefolgt werden. Die vermeintlichen Widersprüche (Seite 21 ff. der Berufungsbegründung) sind schon nicht nachvollziehbar. Es handelt sich zudem um Punkte, die nicht entscheidungserheblich sind. Es kommt für die Entscheidung nicht darauf an, ob es eine Anweisung von Frau C. gab, die Marke K. auf die Y.-B. GmbH einzutragen und es kommt auch nicht darauf an, auf wessen Kosten die Marke K. entworfen wurde, sondern allein darauf, ob die Markenanmeldung auf die Y.-B. GmbH durch Frau C. vorsätzlich und in Schädigungsabsicht erfolgte. Diese Überzeugung konnte das Landgericht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme gerade nicht gewinnen.
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Bezüglich der vermeintlichen Widersprüche in den Angaben der Zeugin L. im einstweiligen Verfügungsverfahren und im Hauptsacheverfahren ist darauf hinzuweisen, dass im Unterschied zum einstweiligen Verfügungsverfahren, in dem eine Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO) ausreicht, im Hauptsacheverfahren der Vollbeweis zu führen ist (§ 286 ZPO). Im hier vorliegenden Hauptsacheverfahren wurde Beweis durch unmittelbare Vernehmung der Zeuginnen H. und L. erhoben. Die unmittelbare Beweiserhebung durch Vernehmung der Zeuginnen H. und L. hat von vornherein eine höhere Beweiskraft als die bloße Glaubhaftmachung im einstweiligen Verfügungsverfahren durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung, und deren Aussagen unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 286 ZPO).
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Das Landgericht hat bei seiner Würdigung der Zeugenaussagen aufgrund des unmittelbaren Eindrucks die Angaben der Zeuginnen für glaubwürdig erachtet (LGU Seite 27 unter c)). Hinreichende Anhaltspunkte, die es gebieten könnten, die Zeuginnen im Rahmen einer wiederholenden Beweisaufnahme einer eigenen Glaubwürdigkeitsüberprüfung durch den Senat zu unterziehen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
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Das Landgericht hat aus den Angaben der Zeuginnen H. und L. mithin zu Recht den Schluss gezogen, dass sich hieraus keine tragfähigen Anhaltspunkte für ein vorsätzliches Verhalten bei der falschen Übertragung der Markenrechte ergäben (LGU Seite 27 unter c).
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4. Die Rüge der Berufung, das Landgericht hätte die mündliche Verhandlung wiedereröffnen müssen und, indem es sie dies unterlassen habe, gegen §§ 285 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 156 ZPO i. V.m. Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen, erweist sich als nicht begründet.
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Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung war weder geboten noch erforderlich. Es lag insbesondere kein Wiederaufnahmegrund gemäß § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vor (Verstoß gegen das rechtliche Gehör). Der Kläger meint, eine Wiedereröffnung sei aufgrund des Schriftsatzes der Beklagten vom 04.09.2020 (Blatt 259 ff.d.A.) erforderlich gewesen. In diesem Schriftsatz wird jedoch kein neuer Prozessstoff eingeführt, vielmehr enthält er eine bloße Stellungnahme zur mündlichen Verhandlung/Beweisaufnahme vom 26.06.2020 (Seiten 1 bis 3). Im Folgenden (Seiten 4 ff.) wird in dem Schriftsatz lediglich die Verspätung sämtlicher Angriffs- und Verteidigungsmittel in den Schriftsätzen des Klägers vom 08.06.2020 sowie vom 18.06.2020 gerügt (Seite 3 ff.). Es wurde somit kein neuer Prozessstoff eingeführt, sondern der vom Kläger neu eingeführte Prozessstoff als verspätet gerügt. Eine erneute (verspätete) Stellungnahme des Klägers war nicht geboten und hätte zur weiteren Verzögerung des Rechtsstreits geführt.
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Darüber hinaus enthält die Berufungsbegründung auf Seite 20 unter e) und auf Seite 21 unter b) neuen Sachvortrag, der gemäß § 531 ZPO als verspätet zurückzuweisen ist.
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5. Ergänzend zur Urteilsbegründung des Landgerichts ist auszuführen, dass die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages eines Gesellschafter-Geschäftsführers unzulässig sein kann, wenn die Einberufung der entscheidungsbefugten Gesellschafterversammlung unangemessen lange verzögert worden ist. Eine außerordentliche Kündigung ist gemäß § 626 Abs. 2 BGB nur innerhalb von zwei Wochen seit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt, zulässig. Kündigungsberechtigt in diesem Sinne ist bei einer GmbH die
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Gesellschafterversammlung. Die Einberufung der Gesellschafterversammlung darf von ihren dazu berechtigten Mitgliedern in einem solchen Fall jedoch nicht unangemessen verzögert werden; ansonsten muss sich die Gesellschaft so behandeln lassen, als wäre die Einberufung mit der billigerweise zumutbaren Beschleunigung erfolgt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.02.2000 – 6 U 77/99 – Juris, Leitsatz 4. und Rdnr. 90 ff.). Eine Überlegungsfrist von zwei Monaten bis zur Beantragung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung hat das OLG Düsseldorf in der zitierten Entscheidung als erheblich zu lang angesehen und daraus den Schluss gezogen, dass eine außerordentliche Kündigung deshalb verfristet sei. Dann habe aber auch kein entsprechender Gesellschafterbeschluss nach § 46 Nr. 5 GmbHG mehr gefasst werden dürfen.
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Diese Konstellation liegt auch hier vor. Der Gesellschafterstamm des Klägers hatte unstreitig seit September/November 2018 Kenntnis von der Anmeldung der Marke „K.“ auf die Y.-B. GmbH. Er hat daraufhin ein markenrechtliches Gutachten eingeholt. Gleichwohl aber hat der Gesellschafterstamm des Klägers bis Juli 2019 zugewartet, diesen Punkt auf die Tagesordnung der Gesellschafterversammlung am 30. Juli 2019 zu setzen (Schreiben vom 27.06.2019, Anlage B 9). Durch dieses Zuwarten hat der Kläger zu erkennen gegeben, dass der Verbleib von Frau C. und Frau D. in der Gesellschaft eben nicht unzumutbar ist. Auf diesen Aspekt hat die Berufungserwiderung (S. 9 f.) zu Recht hingewiesen.
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Einen Tag nach der Gesellschafterversammlung vom 30.07.2019 hat Frau C. zudem die Anmeldung der Marke „K.“ zugunsten der Y.-B. GmbH korrigiert und unverzüglich die Anmeldung der Markenrechte zugunsten der X. B. GmbH & Co. KG beantragt.
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Das Landgericht kam mithin zu Recht zu dem Ergebnis, dass C. und D. bei der Gesellschafterversammlung am 30.07.2019 keinen wirksamen Stimmverboten unterlagen und damit die in der Klageschrift dargelegten Stimmverhältnisse und Abstimmungsergebnisse (Blatt 66-75 sowie Anlage B 1) zugrunde zu legen sind. Mithin hat das Landgericht auch die Klageanträge 1, 2, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11 und 12 mangels Vorliegens eines Nichtigkeits- bzw. Anfechtungsgrundes als unbegründet abgewiesen.
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6. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass der Antrag unter Ziffer 2. der Berufungsbegründung, der Beklagten gemäß § 57 ZPO einen Prozesspfleger zu bestellen, nicht begründet ist. Eine Begründung für diesen Antrag ist der Berufungsbegründung nicht zu entnehmen. Der Antrag ist vor dem Hintergrund zu sehen, aufgrund der nach Ansicht des Klägers wirksamen Abberufung von Frau C. als Geschäftsführerin der Beklagten sei die Beklagte nicht nach den Vorschriften der Gesetze wirksam vertreten (§§ 51 Abs. 1 ZPO, 35 Abs. 1 GmbHG).
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Dem kann, wie oben ausgeführt, nicht gefolgt werden, denn Frau C. wurde in der Gesellschafterversammlung vom 30.07.2019 nicht wirksam als Geschäftsführerin abberufen, sie ist mithin weiter gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG zur Vertretung der Gesellschaft befugt.
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Selbst wenn man, der Argumentation des Klägers folgend, von einer wirksamen Abberufung von Frau C. als Geschäftsführerin ausgehen würde, wäre die Beklagte wirksam vertreten. Hat die Gesellschaft keinen Geschäftsführer, wird sie für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abzugeben sind oder Schriftstücke zugestellt werden, durch die Gesellschafter vertreten (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GmbHG). Es handelt sich hier indes nicht um eine führungslose Gesellschaft, denn Frau C. wurde, wie ausgeführt, nicht wirksam als Geschäftsführerin abberufen.
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Nach alledem musste der Berufung des Klägers daher der Erfolg versagt bleiben.
III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Feststellungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt, der Senat weicht hiervon nicht ab. Im Übrigen ist die Streitsache geprägt durch die besonderen Umstände des Einzelfalls.