Titel:
Hausrecht, Bayerischer Landtag, SARS-CoV-2, Glaubhaftmachung, (Befreiung von der) Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
Normenketten:
BV Art. 21
VwGO § 123
ZPO § 294
11. BayIfSMV
Schlagworte:
Hausrecht, Bayerischer Landtag, SARS-CoV-2, Glaubhaftmachung, (Befreiung von der) Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
Fundstelle:
BeckRS 2021, 63203
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf EUR 2.500,- festgesetzt.
Gründe
1
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung eines Zutrittsrechts zu den Räumlichkeiten des Bayerischen Landtages.
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Der Antragsteller hatte die Räumlichkeiten des Bayerischen Landtages bereits am … Februar 2021 aufgesucht, wurde von der Landtagspräsidentin aber des Hauses verwiesen und hat daraufhin den Landtag verlassen.
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Der Antragsteller erhielt mit E-Mail vom ... März 2021 eine Einladung eines Abgeordneten des Bayerischen Landtages zu einem Treffen in den Räumlichkeiten des Antragsgegners am ... März 2021 am Rande der an diesem Tag stattfindenden Plenarsitzung. In dieser E-Mail entsprach der Abgeordnete dem Wunsch des Antragstellers, sich zu einem Abgeordnetengespräch zu treffen.
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Die 2. Anordnung und Dienstanweisung vom 15. Dezember 2020 der Präsidentin des Bayerischen Landtages (fortan: 2. Anordnung) sieht in Ziffer 4 folgende Regelungen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vor:
„4. Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
a) Als Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne dieser Regelung gelten nur Masken der Schutzklasse FFP2 oder vergleichbare, KN5, und höherwertige Schutzklassen, wie FFP3. Kinder zwischen 6 und 14 Jahren kann die Art der Mund-Nasen-Bedeckung frei wählen.
b) Ab Betreten eines Gebäudes ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
Diese Pflicht gilt für alle Verkehrsflächen, insbesondere für die Sitzungssäle und Besprechungsräume, die Aufenthaltsbereiche vor Sitzungssälen, die Flure, die Sanitärräume, die Bibliothek, die Gaststätte und die Kantine, sowie in den Büros der Landtagsverwaltung.
d) Befreit vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind:
- Kinder bis zum sechsten Geburtstag
- Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. Die Glaubhaftmachung erfolgt bei gesundheitlichen Gründen insbesondere durch eine ärztliche Bescheinigung, die die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie den Grund, warum sich hieraus eine Befreiung von der Tragepflicht ergibt, enthält. Als Ersatz ist von Personen, die vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit sind, ein Visier, sog. face shield, zu tragen, sofern nicht entsprechend Satz 2 glaubhaft gemacht wird, dass auch dies unmöglich oder unzumutbar ist. Nicht im parlamentarischen Bereich dienende Personen, die keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen bzw. tragen können, wird der Zutritt nicht gestattet.“
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Der Antragsteller ließ durch seine Prozessbevollmächtigte am ... März 2021 Klage zum Verwaltungsgericht München erheben und beantragt im Verfahren M 30 K 21.1136 festzustellen, dass die Aufforderung der Landtagspräsidentin vom …02.2021, den Landtag sofort zu verlassen, gegenüber ihm in Ausübung des Hausrechts rechtswidrig war und deshalb kein Hausverbot enthalten kann.
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Zugleich stellt der Antragsteller einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz und führt aus, dass es ihm aufgrund seiner Behinderung, aus medizinisch-gesundheitlichen Gründen sowie weiteren Gründen unzumutbar sei, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Bei seinem Besuch am … Februar 2021 sei es ihm nicht möglich gewesen, die Landtagspräsidentin von seinem Befreiungstatbestand in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 15. Dezember 2020 (fortan: 11. BayIfSMV) in Kenntnis zu setzen und diesen für sich zu beanspruchen. Die Landtagspräsidentin habe sich hierfür nicht interessiert. Auch sei es ihm verwehrt worden, ein face shield zu tragen, um sich so weiterhin in den Räumlichkeiten des Beklagten aufhalten zu können. Er müsse daher annehmen, dass ihm aufgrund des erteilten Hausverbots der Zugang zum Landtag verwehrt werde oder er sich beim Betreten des Landtages wegen Hausfriedensbruchs strafbar machen würde. Durch die Anordnung zur Verwendung eines Mund-Nasen-Schutzes werde er in seiner körperlichen Integrität verletzt. Der Verordnungsgeber habe durch die 11. BayIfSMV eine abschließende Güterabwägung und Regelung vorgenommen; niederrangige andere Verfügungen wie etwa eine Hausordnung könnten daher über das bereits vom Verordnungsgeber Geregelte nicht hinausgehen. Die Befreiung müsse entsprechend des Wortlauts der Verordnung glaubhaft gemacht werden. Hierzu sei hinsichtlich medizinischer Gründe die Glaubhaftigkeit „insbesondere“ durch die Vorlage qualifizierter ärztlicher Atteste darzulegen. Der Wortlaut verdeutliche aber, dass nicht ausschließlich ein ärztliches Attest vorliegen müsse, sondern auch andere Möglichkeiten entsprechend der in Rede stehenden Vorschriften herangezogen werden können. Durch die Regelungen sei der Antragsteller diskriminiert. Auch wäre er in seinem Recht auf Zugang zu seinem Abgeordneten verletzt.
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Der Antragsteller beantragt,
dem Beklagten und Antragsgegner gem. § 123 VwGO aufzugeben, den Kläger und Antragsteller entsprechend den Einladungen von Abgeordneten den Zugang zum Landtag und den erforderlichen Räumlichkeiten im Maximilianeum unter Einhaltung der vorgesehenen Maßnahmen der aktuellen gegenwärtigen 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung unter Wahrnehmung der normierten Befreiungsmöglichkeiten zum …03.2021 und darüber hinaus bei weiteren Einladungen Zutritt zu den Räumlichkeiten des Landtags, in denen die Besprechungen stattfinden, zu gewähren.
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Der Antragsgegner beantragt,
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Der Antragsteller äußerte sich mit Schriftsatz vom ... März 2021 zum Verfahren und führt im Wesentlichen aus, dass vorliegend eine Vorwegnahme der Hauptsache drohe. Die Aufrechterhaltung der Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Landtags habe höchste Priorität. Die nach Ziffer 4 d) der 2. Anordnung vorgesehenen Ausnahmen für Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können, gelten dabei ausdrücklich nicht für Personen, wie dem Antragsteller, die nicht dem parlamentarischen Bereich dienen. Der Antragsteller unterfalle als Besucher eines Abgeordneten nicht dieser Ausnahmeregelung. Auch fehle es an einer Eilbedürftigkeit. Es sei nicht ersichtlich, weshalb ausgerechnet zum ... März 2021 ein Betreten des Maximilianeums erforderlich sein solle. Es stehe dem Antragsteller auch frei, sich mit seinem Abgeordneten außerhalb des Anwendungsbereichs der 2. Anordnung, beispielsweise im Wahlkreisbüro des jeweiligen Abgeordneten, zu einem Gespräch zu treffen.
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Auf gerichtliche Aufforderung legte der Antragsteller eine eigene eidesstattliche Versicherung vom 26. Januar 2021 vor, mit dem Inhalt:
„Ich versichere, hiermit folgendes an Eides statt: Ich, […] bin im Besitz einer gültigen ärztlichen Bescheinigung, die mich aus schwerwiegenden medizinischen Gründen von der sogenannten Maskenpflicht (Pflicht einer Mund-Nasen-Bedeckung) befreit. Aus gesundheitlichen Gründen kann und darf ich keine FFP2-Maske tragen.“
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Zusätzlich legte der Antragsteller durch seine Prozessbevollmächtigte die erste Seite eines Änderungsbescheids des Zentrum Bayern Familie und Soziales – Region Niederbayern – Versorgungsamt vom 5. November 2018, welcher ihm eine Behinderung von 70 Grad (Merkzeichen G) bescheinigt sowie seinen Schwerbehindertenausweis vor.
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Darüber hinaus legte der Antragsteller durch seine Prozessbevollmächtigte zunächst zwei ärztliche Atteste eines Allgemeinmediziners vom 20. Mai 2020 sowie 4. Januar 2021 vor. Mit Schriftsatz vom ... März 2021, dem Gericht am selbigen Tage um 15:58 Uhr zugegangen, erklärte die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers, dass die ärztlichen Atteste nach Kenntnisnahme durch die Kammer vernichtet und nicht zur den Akten genommen werden sollen. Hierauf erteilte das Gericht mit Faxschreiben vom 3. März 2021 richterliche Hinweise und bat um Klarstellung. Im darauffolgenden Telefongespräch erklärte die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers, dass die eidesstattliche Erklärung sowie der Bescheid vom 5. November 2018 und der Schwerbehindertenausweis zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden sollen. Zu der Frage, ob auch die ärztlichen Atteste zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden sollen, bekräftigte sie unter Bezugnahme auf den vorangegangenen Schriftsatz, dass es Wille ihres Mandanten sei, dass die ärztlichen Atteste nur zur Kenntnis durch die Kammer genommen, nicht in die Gerichtsakte aufgenommen, sondern sogleich umgehend vernichtet werden sollen.
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Im Übrigen wird auf die Gerichtsakte beider Verfahren Bezug genommen.
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I. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht.
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Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder auch zur Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind dabei sowohl ein Anordnungsanspruch, d. h. der materielle Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere durch die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet wird, nach § 920 Abs. 2 i.V.m. § 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft zu machen. Diese Beweiserleichterung erstreckt sich auf das Beweismaß und die Beweismittel; signifikanter Ausdruck hierfür ist die Anwendbarkeit von § 294 Abs. 1 ZPO, wonach zur Glaubhaftmachung des Sachverhalts alle Beweismittel, auch die Versicherung an Eides statt, zugelassen sind (vgl. zum Ganzen Schoch in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2020, § 123 Rn. 92a). Das erforderliche Maß der richterlichen Überzeugung ist damit auf eine nur überwiegende Wahrscheinlichkeit festgelegt (vgl. BVerfG, B.v. 29.7.2003 – 2 BvR 311/03 – NVwZ 2004, 95 – juris Rn. 16; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 123 Rn. 51). Dabei besteht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dennoch eine Amtsermittlungspflicht des Gerichts, die es dem Gericht insbesondere ermöglicht, den Prozessbeteiligten die Vorlage von Unterlagen aufzuerlegen (Schoch in Schoch/Schneider, VwGO, 39. EL Juli 2020, § 123 Rn. 95 ff.).
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Soweit dem Antragsteller am ... März 2021 die Einlassverweigerung in die Räumlichkeiten des Bayerischen Landtages droht, weil sich dieser auf eine Befreiung von der in der 2. Anordnung festgesetzten Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung beruft, begegnet dies nach summarischer Prüfung keinen rechtlichen Bedenken.
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1. Es ist nicht zu beanstanden, dass Ziffer 4 a) der 2. Anordnung eine grundsätzliche Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorsieht.
18
Der Landtagspräsidentin steht gemäß Art. 21 Abs. 1 BV das Hausrecht im Bayerischen Landtag zu; auf die 11. BayIfSMV kommt es daher nicht an (so schon VG München, B.v. 4.9.2020 – M 30 S7 20.3600 – Rn. 34 n.V.). Entgegen der Auffassung des Antragstellers kommt es vorliegend auf die konkreten, von der Ausübung des Hausrechts gedeckten Regelungen in Bezug auf die Anordnung einer sogenannten Maskenpflicht im Landtag an und nicht auf die Regelungen in der 11. BayIfSMV. Insbesondere ist es der Landtagspräsidentin nicht genommen, bei der Ausübung ihres Hausrechts über die vom Normgeber vorgeschriebenen allgemeinen Regelungen etwaig hinauszugehen.
19
Die Ausübung des Hausrechts durch die Landtagspräsidentin muss grundsätzlich willkürfrei und von Sachgründen getragen erfolgen. Für den Erlass der 2. Anordnung liegt ein sachlicher Grund vor (so schon VG München, a.a.O., Rn. 35 n.V.). Der Antragsgegner agiert zum Schutz der Funktionsfähigkeit des Parlaments. Dabei sind an die Wahrscheinlichkeit der Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Parlaments infolge einer Ausbreitung des SARS-CoV-2 Virus und sich daraus ergebende tatsächlicher wie rechtlicher Folgen im Bayerischen Landtag geringere Anforderungen zu stellen, je höherwertiger das Rechtsgut ist. Der Bayerische Landtag ist das zentrale Verfassungsorgan in der parlamentarischen Demokratie; er ist die maßgebliche Verwirklichungsform der Volkssouveränität (Möstl in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2. Aufl. 2017, 2. Abschnitt. Der Landtag Vorbm. Rn. 6). Eine Beeinträchtigung ihrer Funktionsfähigkeit führt nicht nur zu einer Verlangsamung oder eines Halts an gesetzgeberischer Arbeit, sondern greift auch in das Gleichgewicht der Gewaltenteilung ein, indem das Parlament seiner Kontrollfunktion der – besonders in Krisenzeiten stark agierenden – Exekutive nicht mehr nachkommen kann.
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Nicht zu beanstanden ist vorliegend insbesondere, dass etwaige Befreiungen für Mitarbeiter (vgl. Ziffer 4 d)) der 2. Anordnung) von der Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe mittels qualifizierter ärztlicher Bescheinigung abhängig gemacht werden. Das Gericht schließt sich insoweit der bestehenden (obergerichtlichen) Rechtsprechung an, die zur Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung mit nachvollziehbaren Befundtatsachen sowie einer Diagnose bejaht (zur 7. BayIfSMV: BayVGH, B.v. 10.12.2020 – 20 CE 20.2868 – juris Rn. 12; B.v. 26.10.2020 – 20 CE 20.2185 – juris Rn. 18 f.). Aus dem Attest muss sich regelmäßig jedenfalls nachvollziehbar ergeben, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf Grund der Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske alsbald zu erwarten sind und woraus diese im Einzelnen resultieren; soweit relevante Vorerkrankungen vorliegen, sind diese konkret zu bezeichnen; darüber hinaus muss im Regelfall erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt ist (zur Befreiung von der Maskenpflicht bei Schülern: OVG NW, B.v. 19.02.2021 – 13 B 2080/20 Rn. 6). Auch ist – entgegen dem antragstellerischen Vortrag – davon auszugehen, dass der Normengeber mit der Einfügung des Wortes „insbesondere“ demjenigen einen Spielraum einräumen wollte, der das Vorliegen der Voraussetzungen der Befreiung zu beurteilen hat; richtig ist weiter, dass der Beurteiler keine eigene medizinische Fachaussage zu treffen hat (vgl. VG Ansbach, B.v. 9.2.2021 – AN 4 E 21.186 – BeckRS 2021, 2141 Rn. 54). Im Fall einer Attestierung soll ihn diese vielmehr in die Lage versetzen, auf Grund der vom Arzt getroffenen medizinischen Aussagen eine rechtliche Beurteilung über die Voraussetzung der Befreiung zu treffen (BayVGH, B.v. 8.12.20 – 20 CE 20.2875 – juris Rn. 12). Im Umkehrschluss bedeutet das, dass die Befreiung letzten Endes gerade nicht im Belieben des attestierenden Mediziners steht (VG Ansbach, ebd.).
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2. Infolgedessen ist nicht zu beanstanden, wenn der Antragsteller ohne entsprechende Mund-Nasen-Bedeckung nicht in den Bayerischen Landtag eingelassen wird.
22
Dabei kann dahinstehen, dass der Antragsteller für sich in Anspruch nimmt, sich auf eine Befreiung vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung berufen zu können, obgleich die Regelungen des Antragsgegners für Besucher eine solche Befreiung aus medizinischen Gründen gerade nicht vorsieht.
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Der Antragsteller hat schon nicht glaubhaft gemacht, überhaupt einen solchen Befreiungstatbestand für sich in Anspruch nehmen zu können.
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Die vom Antragsteller der Kammer lediglich zur Kenntnisnahme und umgehenden „Vernichtung“ vorgelegten Atteste können – entsprechend der ausdrücklichen Erklärung des Antragstellers – nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden; im Übrigen sind diese auch ungeeignet. Lediglich eines der Atteste enthält drei Diagnosestellungen nach ICD-10. Ausführungen dazu, welche Folgen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung konkret für den Antragsteller zeitigt, enthalten beide Atteste aber nicht. Aus der vorgetragenen Schwerbehinderung ergibt sich ebenfalls nichts anderes. Was Ursache und Folgen der Schwerbehinderung sind, ist für das Gericht nicht ersichtlich; ebenso wenig inwiefern das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für den Antragsteller deshalb unzumutbar sein soll. Auch die abgegebene eidesstattliche Erklärung ist insofern unbeachtlich, als aus ihr lediglich hervorgeht, dass der Antragsteller im Besitz einer ärztlichen Bescheinigung sei. Medizinische Gründe gegen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vermag sie nicht glaubhaft zu machen.
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II. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 30. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen, hier also 1/2 von 5.000 € (= 2.500 €).