Titel:
Verpflichtung zur Herbeiführung der Spruchreife (verneint), Anspruch auf Genehmigung einer Tektur für eine Grundstücksentwässerungsanlage (verneint), Bestandsschutz, Grundstücksentwässerungsanlage, DIN-Normen, Beurteilungsspielraum, Spruchreife, Verhältnismäßigkeit
Normenketten:
DIN 1986-100
VwGO § 113 Abs. 5 S. 2
Schlagworte:
Verpflichtung zur Herbeiführung der Spruchreife (verneint), Anspruch auf Genehmigung einer Tektur für eine Grundstücksentwässerungsanlage (verneint), Bestandsschutz, Grundstücksentwässerungsanlage, DIN-Normen, Beurteilungsspielraum, Spruchreife, Verhältnismäßigkeit
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 31.07.2023 – 4 ZB 21.3068
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
3. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe de festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Die Kläger begehren die Erteilung einer Tekturgenehmigung für ihre Grundstücksentwässerungsanlage.
2
Die Beklagte betreibt eine öffentliche Einrichtung zur Abwasserbeseitigung auf Grundlage der Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der Stadt … (nachfolgend: EWS).
3
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks FlNr. … (* … …, … …*) der Gemarkung … im Gemeindegebiet der Beklagten. Mit Bescheid vom 23. Februar 2012 wurde der Neubau von zwei Doppelhaushälften mit zwei Einzelgaragen baurechtlich genehmigt. Mit Nachtragsgenehmigung vom 25. September 2014 wurden zwei Doppelgaragen, statt der ursprünglich beantragten Einzelgaragen, baurechtlich genehmigt.
4
Die Grundstücksentwässerungsanlage wurde mit Bescheiden aus den Jahren 2012 und 2014 (Tektur mit Grüneinzeichnungen der Beklagten) genehmigt.
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Mit Schreiben vom 10. Mai 2017 teilte die Beklagte den Klägern mit, dass eine von den Klägern vorgelegte Dichtheitsprüfung vom 7. März/19. April 2017 der Firma … Abweichungen zu der Entwässerungsgenehmigung vom 26. August 2014 ergeben habe. Es seien zusätzliche Leitungen ungenehmigt verlegt, Drainagen entgegen dem Verbot in der EWS angeschlossen und erforderliche Schächte (Grüneinträge in der Entwässerungsgenehmigung) nicht errichtet worden. Die Kläger wurden daher aufgefordert bis zum 9. Juni 2017 eine Tektur zur Genehmigung bei der Beklagten vorzulegen.
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Die Kläger teilten der Beklagten mit E-Mail vom 12. Juni 2017 mit, dass laut der … (Baumeisterarbeiten) der Plan von … völlig falsch sei. Schon bei dem Entwässerungsantrag sei mit dem falschen Plan gearbeitet worden. Es sei eine neue Druckprüfungskontrolle beauftragt worden. Drainagen seien nicht an das EWS angeschlossen.
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Mit Bescheid vom 26. Juli 2017 wurden die Kläger daraufhin aufgefordert einen (Tektur-) Entwässerungsantrag bis zum 18. August 2017 bei der Beklagten vorzulegen.
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Zur Begründung wurde ausgeführt, dass entgegen der Zulassung gemäß § 10 Abs. 2 EWS mehrere Abwasserleitungen zusätzlich zur bzw. abweichend von der Entwässerungsgenehmigung verlegt worden seien.
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Die … legte mit Schreiben vom 1. September 2017 eine Dokumentation „Dichtheitsprüfung der Rohrleitungen und Schächte“ vom 29. August 2017 der Firma … bei der Beklagten vor.
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Mit E-Mail vom 4. Oktober 2017 teilte die Beklagte den Klägern mit, dass die Anlage nicht genehmigungsfähig sei. Dazu müssten Änderungen durch die Errichtung von Umlenkschächten vorgenommen werden.
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In einer weiteren E-Mail vom 24. November 2017 teilte die Beklagte mit, dass der Punkt mit den Drainagen abgehakt werden könne.
12
Die Frist zur Vorlage einer Tektur wurde seitens der Beklagten zuletzt mit Schreiben vom 6. Dezember 2017 bis zum 26. Januar 2018 verlängert.
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Mit Schreiben vom 17. und 22. Januar 2018 wurden durch die anwaltlichen Bevollmächtigten der Kläger Planunterlagen für eine Tekturgenehmigung vorgelegt.
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In einem Vermerk der Beklagten vom 1. Februar 2018 (Bl. 42 der Behördenakte) wurden die einschlägigen rechtlichen Grundlagen wiedergegeben und festgestellt, dass auf Grundlage der DIN 1986-100 folgende Nachrüstungen erforderlich seien:
„ – Nachrüstung von mind. sieben Kontrollschächten mit mindestens einer Durchmessernennweite (DN) 400mm aufgrund vorgenannter Begründungen. Strengstens nach DIN wären 11 Kontrollschächte nachzurüsten. Aus fachlicher Sicht kann aufgrund anderweitiger Zugangs- und Reinigungsmöglichkeiten auf die Kontrollschächte Nr. 10 bis 13 verzichtet werden.
- Trennung einer Zusammenführung von Schmutz- und Regenwasserleitung vor dem Kontrollschacht zum Anschlusskanal. Nachfolgend eigenständige Anbindung der Regenwasserleitung an den vorhandenen Kontrollschacht.
Erforderliche Kontrollschächte siehe Plankopie mit zeichnerischen Darstellungen Hinweis:
Bei Nachrüstung der o.g. Schächte könnte durch eine entsprechend optimierte Leitungsführung der Regenwasserleitung auf weitere zwei Kontrollschächte (Nr. 9 und Nr. 5) verzichtet werden.“
15
Mit Schreiben vom 16. Februar 2018 teilte die Beklagte den anwaltlichen Bevollmächtigten der Kläger mit, dass das Entwässerungsgesuch nicht genehmigungsfähig sei. Die Tektur widerspräche § 9 Abs. 2 EWS und den Vorgaben der DIN 1986-100. Es bestünden folgende Änderungserfordernisse:
„- eine Trennung der Zusammenführung von der Schmutz- und der Regenwasserleitung vor dem Kontrollschacht zum Anschlusskanal ist erforderlich. Die Regenwasserleitung muss anschließend eigenständig an den bereits vorhandenen Kontrollschacht angebunden werden.
- Es sind nach DIN 1986-100 insgesamt 11 Kontrollschächte erforderlich. Aufgrund anderweitiger Zugangs- und Reinigungsmöglichkeiten könnte aus fachlicher Sicht jedoch per Abweichung auf die Kontrollschächte Nummer 10 verzichtet werden, sodass noch 7 Kontrollschächte mit einer Durchmessernennweite (DN) von 400 mm oder größer nachgerüstet werden müssen.
Im Übrigen verweisen wir auf die Einzeichnungen in der beigefügten Plankopie.“
16
Dem Schreiben war ein Entwässerungsplan mit handschriftlichen Grüneinzeichnungen beigefügt (Bl. 44 der Behördenakte). Die Kläger wurden gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 EWS aufgefordert, die Entwässerungseingabe entsprechend zu berichtigen und die geänderten Unterlagen bis spätestens 20. März 2018 erneut einzureichen. Andernfalls würde ein kostenpflichtiger Ablehnungsbescheid ergehen.
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Mit Schreiben vom 9. März 2018 teilten die anwaltlichen Bevollmächtigten der Kläger mit, dass die DIN-Norm 1986-100 nicht alleine den anerkannten Stand der Regeln der Technik vermittle.
18
Zu bedenken sei, dass die Kosten für die geforderten Maßnahmen auf 100.000,00 EUR geschätzt worden seien.
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Die Anlage sei seit vier Jahren störungsfrei in Funktion. Auch Starkregenereignisse hätten keine Störungen verursacht.
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Es bestünden Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Entwässerungssatzung, insbesondere im Hinblick auf § 9 Abs. 2 und § 13.
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Mit weiterem Schreiben vom 30. April 2018 führten die anwaltlichen Bevollmächtigten der Kläger aus, dass die Entwässerungssatzung der Stadt … in der Fassung vom 3. November 2014 nicht einschlägig sei. Die Entwässerungsanlage sei vor Inkrafttreten der Satzung unter dem 1. Januar 2015 hergestellt und in Betrieb genommen worden.
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Auch die DIN 1986-100 in ihrer letzten Fassung sei nicht einschlägig, da sie erst nach Herstellung der ursprünglichen Entwässerungsanlage freigegeben worden sei. Zudem gebe diese Vorschrift nicht alleine den Stand der Technik wieder.
23
Die Anlage entspreche dem Stand der Technik. Alleine das Einsetzen von sieben bis elf weiteren Revisionsschächten mit unverhältnismäßigen Kosten in eine bestehende, funktionierende Entwässerungsanlage mache im Hinblick auf den Schutzzweck der Entwässerungssatzung nichts besser.
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Für die Gebäudeentwässerung selbst sei die DIN EN12056 maßgeblich. Bei Mischsystemen seien Regen- und Schmutzwasser über getrennte Fall-, Sammel- und Grundstücksleitungen aus dem Gebäude heraus zu führen. Dies sei gewahrt.
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Die DIN 1986-100 regele alleine die sogenannte Freispiegelentwässerung. Es sei nicht zwingend, dass die Grundleitungen des Leitungsabschnittes größer als 30 Grad innerhalb des zulässigen Schachtausgangs zusätzlich über Inspektions-/Kontrollschächte zugänglich gemacht werden müssten. Abweichungen seien zulässig und die DIN sei eine Sollvorschrift.
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Für die Grundstücksentwässerung selbst sei die DIN EN 752 einschlägig. Diese werde zwar durch die DIN 1986 mit der entsprechenden Unterbezifferung konkretisiert, die speziellere DIN-Norm vermittle aber keinen besseren Stand der Technik als die DIN EN 752. Die Entwässerungsanlage entspreche den Anforderungen der DIN EN 752.
27
Einzig bei der Trennung der Entwässerung der Garage Hausnummer … ohne eigenen Anschluss an Revisionsschacht 2 sei fraglich, ob dies noch dem Stand der Technik entspreche. Da jedoch auf die Revisionsschächte 11 und 12, die den gleichen Sachverhalt zum Gegenstand hätten, verzichtet werden könne, sei nicht erkenntlich, weshalb wie die der eigene Anschluss im Revisionsschacht 2 zur Herstellung des Standes der Technik der entsprechenden Anlage zwingend erforderlich sein müsse.
28
Zudem hätten mehrere Starkwasserereignisse die Funktionsfähigkeit bestätigt. Die Neuverlegung eines eigenen Entwässerungsrohres in den Revisionsschacht 2 auf ca. 1 m erscheine unverhältnismäßig. Eine Tektur werde daher nicht eingereicht. Die Anlage sei genehmigungsfähig. Die Baugenehmigung sei im Übrigen bestandskräftig.
29
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 1. August 2018 wurde die Zustimmung zur Tektur der Grundstücksentwässerungsanlage versagt (Ziffer 1). In Ziffer 2 des Bescheides wurden den Klägern die Verfahrenskosten aufgelegt sowie Gebühren und Auslagen geltend gemacht.
30
Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass die Entwässerungsanlage der Kläger nicht den Bestimmungen der EWS entspreche, da die allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht beachtet worden seien, § 9 Abs. 2 EWS. Der von den anwaltlichen Bevollmächtigten der Kläger angeführte Stand der Technik gebe den Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren an, die noch nicht eingeführt und nur wenigen Fachleuten bekannt seien. Soweit bei Grundleitungen eine Richtungsänderung von mehr als 30 Grad vorliege, müssten sogenannte Umlenkungsschächte errichtet werden, die der Inspektion und Kontrolle dienten. Die nach Schmutz- und Niederschlagswasser getrennten Grund- bzw. Sammelleitungen sollten erst am vorhandenen Kontrollschacht zusammengeführt werden. Dies diene dem Schutz vor Rückstau bei Starkregen.
31
Der Bescheid wurde den anwaltlichen Bevollmächtigten der Kläger am 7. August 2018 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt.
32
Mit Schreiben vom 31. August 2018, am 3. September 2018 bei Gericht eingegangen, ließen die Kläger durch ihre anwaltlichen Bevollmächtigten Klage erheben. Mit weiterem Schreiben vom 20. März 2019 wurde beantragt,
- 1.
-
Der Bescheid der Beklagten vom 1. August 2018, Az. …, wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, die Zustimmung zur Tektur der Grundstücksentwässerungsanlage vom 17. Januar 2018 und 22. Januar 2018 zu erteilen.
- 2.
-
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
33
Im Rahmen der Entwässerungsanlage sei bei Errichtung eine Zusammenführung der Leitungen von Schmutz- und Niederschlagswasser in unmittelbarer Nähe zum Übergabeschacht an der Grundstücksgrenze vorgenommen und mehrerer Schächte ausgebaut worden, insbesondere zwei Revisionsschächte.
34
Die Zustimmung zur Tektur vom 17. Januar 2018 und 22. Januar 2018 könne erteilt werden, da die Entwässerungsanlage der Kläger in ihrer derzeitigen Ausführung den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspreche. Eine Verpflichtung zur Änderung der Anlage aufgrund Versagens der Zustimmung sei unverhältnismäßig.
35
Die Vorschriften der DIN 1986-100 würden bezüglich der Zusammenführung von Schmutz- und Niederschlagswasser wörtlich verlangen: „Die Zusammenführung sollte in einem Schacht mit offenem Durchfluss erfolgen.“ Ein zwingendes Erfordernis als Ausschlusskriterium für eine Genehmigungsfähigkeit sei darin nicht zu sehen. Anders als „Soll“-Vorschriften, welche an die Behörde gerichtet sind, sei eine „Soll“-Vorschrift gegenüber dem Bürger nicht grundsätzlich als zwingende Vorgabe anzusehen. Vielmehr liege der Schwerpunkt innerhalb der DIN-Vorschrift darauf, dass die Zusammenführung aus hydraulischen Gründen außerhalb des Gebäudes und möglichst nahe dem Anschlusskanal an der Grundstücksgrenze erfolge. Dies sei vorliegend gegeben, da die Leitungen unweit des Übergabeschachtes und damit in unmittelbarer Nähe zum städtischen Kanal zusammengeführt würden. Eine Zusammenführung geschehe daher außerhalb des Gebäudes. Die Dichtheitsprüfung der Firma … habe außerdem ergeben, dass die Entwässerungsanlage der Kläger dicht und voll funktionsfähig sei, selbst bei Starkregenereignissen. Der Schutzzweck der Entwässerungssatzung, Verunreinigungen zu verhindern, stehe daher nicht entgegen.
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Sinn und Zweck der von der Beklagten geforderten sieben bis elf Inspektions- und Kontrollschächte sei, einen ungehinderten Zugang zu Entwässerungsleitungen zu gewährleisten, um mögliche Abflusshindernisse schnell beseitigen zu können. Die DIN 1986-100 sehe jedoch auch hier nur vor, dass der Zugang zur Entwässerungsanlage gewährleistet sein müsse. Öffnungen zur Reinigung befänden sich zumindest nahe der Richtungsänderungen. Vorgaben für konkrete Entfernungen gebe es jedoch nicht. Die Prüfung durch die Firma … habe zudem gezeigt, dass die Entwässerungsanlage befahrbar und somit zugänglich sei.
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DIN-Vorschriften würden nur eine Orientierungshilfe darstellen, jedoch nicht die allgemein anerkannten Regeln der Technik abschließend festlegen. Da die seit 2014 in Betrieb befindliche Entwässerungsanlage mehreren Starkregenereignissen standgehalten habe, sei von einer praktischen Bewährung zumindest in diesem konkreten Fall auszugehen. Die DIN-Vorschriften würden dabei ausschließlich private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter darstellen. Aus diesem Grund könne eine Genehmigungsfähigkeit nicht ohne nähere Auseinandersetzung mit der tatsächlich vorliegenden Situation ausschließlich aufgrund von Abweichungen von DIN-Vorschriften abgelehnt werden.
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Des Weiteren bestehe ein dem Baurecht vergleichbarer Bestandsschutz. Die Entwässerungsanlage sei im Zeitpunkt der Errichtung entsprechend den damaligen allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet worden. Eine Anpassungspflicht bestehe nicht. Die Anlage sei weiterhin in Betrieb, weise keine Mängel auf und stelle insbesondere auch keine Gefahr für die Umwelt dar.
39
Die Verpflichtung zur Änderung der Entwässerungsanlage sei unverhältnismäßig. Der Sinn und Zweck der Entwässerungssatzung und damit auch des § 9 Abs. 2 EWS sei der Schutz des Bodens und des Grundwassers. Eine Änderung der Entwässerungsanlage möge zu diesem Zweck zwar geeignet sein, aufgrund nachgewiesener Dichtheit der Anlage und einer periodischen Prüfungspflicht diesbezüglich jedoch nicht erforderlich, auch mit Blick auf den geschätzten Kostenaufwand von mindestens 100.000,00 EUR. Die Entwässerungssatzung fordere lediglich eine periodische Überprüfung der Leitungen bezüglich der Dichtheit. Ebenso habe es sich mit der Anpassung an die allgemeinen Regeln der Technik zu verhalten. Eine durchgängige Anpassung an jegliche Änderung im Rahmen dieser Regeln stehe außer Relation zu den damit verbundenen Kosten und Mühen.
40
Mit Schreiben vom 29. April 2019 trat die Beklagte dem entgegen und beantragte,
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Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass anlässlich des Baus eines Zweifamilienhauses im Jahre 2012 eine Genehmigung für die Grundstücksentwässerungsanlage und im Jahre 2014 eine dazu folgende Tekturgenehmigung erteilt worden sei. Bereits in der Genehmigung vom 26. August 2014 sei ein Grüneintrag bzgl. der getrennten Zusammenführung der Schmutz- und Regenwasserleitungen am Kontrollschacht zum Anschlusskanal erfolgt. Erst nach Vorlage der Dichtheitsprüfung durch die Firma … im Jahr 2017 sei festgestellt worden, dass die tatsächliche Ausführung erheblich von den Genehmigungen abweichen würde. Es seien erhebliche Richtungsänderungen der Grundleitungen, mit Abwinklungen teils mehr als 50 Grad, vorgenommen und Grüneintragungen nicht umgesetzt worden.
42
Die Grundstücksentwässerungsanlage sei nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik u.a. herzustellen, zu betreiben und zu ändern (§ 9 Abs. 2 EWS). Auch wenn die DIN-Normen des jeweiligen Fachbereichs keine Rechtsnormen seien, so werde im Regelfall bei den Anforderungen an die allgemein erkannten Regeln der Technik auf sie zurückzugreifen sein, da sich dort allgemeine Maßstäbe für eine Bauausführung finden ließen (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 26.6.2015 – 4 ZB 15.150 – juris Rn. 13).
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Vorliegend sei erheblich von der einschlägigen und bei Fachleuten bekannten DlN-Vorschrift 1986-100 abgewichen worden. Beispielsweise enthalte die Broschüre „Private Abwasserleitungen“ des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung auf Seite 6 eine Liste von fachlichen Grundlagen, die u.a. auch diese DIN-Norm enthalte. Bei Beachtung dieser Norm gelten die allgemein anerkannten Regeln der Technik als eingehalten. Diese Norm enthalte bereits seit der Fassung aus dem Jahre 2003 auch die Forderung nach den sog. Umlenkungsschächten, falls die Grundleitungen eine Richtungsänderung von mehr als 30 Grad aufwiesen. Folglich seien diese Regelungen bei der Mehrheit von Fachleuten bekannt und hätten sich in der Praxis auch bewährt. So sollen die Umlenkungsschächte eine spätere Inspektion der Leitungen und einer Beseitigung von Abflussbehinderungen, gegebenenfalls sogar einer möglichen Teilsanierung von Rohren, ermöglichen. Zugänge seien ansonsten in diesen Bereichen kaum mehr möglich. Die von der Klägerseite angeführte Dichtheitsprüfung der Firma … stelle die Dichtheit der geprüften Kanäle zum Prüfzeitpunkt fest. Eine Aussage bzgl. der Zugänglichkeit der Kanäle im Bedarfsfall sei dadurch nicht gegeben.
44
Von einer Bewährung der von den genehmigten Plänen abweichend ausgeführten Grundstücksentwässerungsanlage auszugehen, greife zu kurz. Die Nutzungsaufnahme des Wohnhauses sei erst im Jahr 2015 erfolgt. Die einschlägigen DIN-Normen seien zum Teil über Jahrzehnte aufgrund fachlicher und praktischer Erkenntnisse entwickelt worden.
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Inwieweit hier ein wie auch immer gearteter „Bestandsschutz“ (dem Baurecht vergleichbar) in Betracht käme, erschließe sich der Beklagten nicht. Die Entwässerungsanlage sei vielmehr zu keinem Zeitpunkt entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt worden; auch nicht, wie die Kläger vortragen, nach den damaligen, im Zeitpunkt der Errichtung, geltenden Regeln. Vielmehr hätten bereits damals die nunmehr von der Beklagten geforderten Bedingungen gegolten.
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Die von der Klägerseite beanstandete Unverhältnismäßigkeit der Versagung der Entwässerungsgenehmigung zum vorgelegten Tekturantrag gehe ebenfalls fehl. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass mit dem angefochtenen Bescheid vom 1. August 2018 nicht der Umbau der vorhandenen Grundstücksentwässerungsanlage gefordert, sondern lediglich eine Zustimmung zur abweichenden und ungenehmigten Ausführung der Grundstücksentwässerungsanlage gemäß § 10 Abs. 2 EWS nicht erteilt worden sei. Im Übrigen seien die Kläger an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Kostenaufwand für eine Änderung der Entwässerungsanlage alleine in ihrem Verantwortungsbereich liege, denn die Grundstücksentwässerungsanlage sei entgegen der damaligen Genehmigung abweichend ausgeführt worden.
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In einer mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 2019 wies das Gericht darauf hin, dass der Grundstückseigentümer die Verantwortung für die planabweichende Bauausführung und die daraus folgenden rechtlichen Konsequenzen trage. Zudem habe § 9 Abs. 2 der EWS nicht zwingend zur Folge, dass ausschließlich Maßstäbe der jeweiligen DIN zugrunde gelegt werden müssten, sondern ggf. auf weitere Erkenntnismittel zurückzugreifen sei (BayVGH, B.v. 26.6.2015 – 4 ZB 15.150 – juris Rn. 13). § 10 Abs. 4 EWS ermögliche ausdrücklich Abweichungen.
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Die Beteiligten erklärten sich damit einverstanden, eine gütliche Lösung anzustreben.
49
Die Beklagte teilte in einem Schreiben vom 10. November 2020 mit, dass die Kläger eine gutachterliche Stellungnahme eines Sachverständigen eingeholt hätten.
50
Demnach seien Änderungen erforderlich, um einen genehmigungsfähigen Soll-Zustand zu erreichen. Die im Sachverständigengutachten beschriebenen und erforderlichen Änderungen würden die im Bescheid unter Ziffer II. dargelegten Gründe vollumfänglich bestätigen und gingen teilweise sogar darüber hinaus. Die Zustimmung zur Tektur sei daher zu Recht versagt worden.
51
Die Beklagte habe signalisiert, dass die gutachterliche Stellungnahme Grundlage für eine Tektureingabe sein könne und der Fachbereich gerne für eine Beratung zur Verfügung stehe.
52
Auf Nachfrage habe die Klägerseite mitgeteilt, dass die Klage nicht zurückgenommen werde.
53
Dem Schreiben war ein Kurzprotokoll vom 22. Juni 2020 von Herrn …, einem von der Handwerkskammer für … öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Gas- und Wasserinstallationen sowie Heizungsbau, beigefügt, auf dessen Inhalt verwiesen wird.
54
Die anwaltlichen Bevollmächtigten der Kläger erklärten auf gerichtliche Anfrage mit Schreiben vom 17. Dezember 2020, dass auf eine mündliche Verhandlung nicht verzichtet werden könne.
55
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten sowie die Niederschriften über die mündlichen Verhandlungen verwiesen.
Entscheidungsgründe
56
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
57
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Genehmigung der vorgelegten Tektur, weshalb die Beklagte ihre Zustimmung nach § 10 Abs. 2 Satz 2 EWS zu Recht verweigerte (A.). Hinsichtlich der von den Klägern begehrten Zustimmung ist die Sache nicht spruchreif und das Gericht hat aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles nicht die Verpflichtung, die Sache spruchreif zu machen (B.).
58
Die von den Klägern betriebene Grundstücksentwässerungsanlage genießt keinen Bestandsschutz, der eine Zustimmung nach § 10 Abs. 2 Satz 2 EWS entbehrlich machen würde.
59
Da die Kläger eine zuvor vorhandene Bebauung beseitigten, ist auch ein etwaiger Bestandsschutz für die diesbezügliche Grundstücksentwässerungsanlage erloschen, da sich durch die Neuerrichtung eines Doppelhauses die Genehmigungsfrage sowohl in bau- als auch abwasserrechtlicher Hinsicht neu stellte und somit auch die Vorgaben der Entwässerungssatzung in der jeweils geltenden Fassung zu beachten waren.
60
Auch die Bescheide vom 24. Februar 2012 und 26. August 2014, mit denen eine Grundstücksentwässerungsanlage genehmigt wurde, vermögen hinsichtlich der Grundstücksentwässerungsanlage der Kläger im derzeitigen Zustand keinen Bestandsschutz zu vermitteln. Die Kläger haben es nämlich unterlassen, die Grundstücksentwässerungsanlage entsprechend der Genehmigungen und den von der Beklagten vorgenommenen Grüneinzeichnungen, insbesondere den Grüneinzeichnungen in dem „Entwässerungsplan“ vom 18. August 2014 der „Tektur zur Entwässerung“, tatsächlich umzusetzen. Durch die planabweichende Bauausführung gab es zu keinem Zeitpunkt eine Grundstücksentwässerungsanlage, die mit Genehmigungen der Beklagten übereinstimmte. Folglich kann die Entwässerungsanlage in der derzeitigen Ausführung keinen Bestandsschutz genießen.
61
Auch die Erteilung einer Baugenehmigung vermag hieran nichts zu ändern, da diese die nach § 10 Abs. 2 Satz 2 EWS erforderliche Zustimmung nicht ersetzt (VG Bayreuth, U.v. 7.12.2010 – B 4 K 09.831 – juris Rn. 24).
62
Die Entwässerungsanlage der Kläger bedarf daher der Zustimmung der Beklagten (§ 10 Abs. 2 Satz 2 EWS). Maßgeblich ist dabei auf die aktuelle Rechtslage abzustellen, weshalb es nicht von Relevanz ist, wann die tatsächliche Inbetriebnahme der Grundstücksentwässerungsanlage der Kläger erfolgte.
63
Seitens des Gerichts bestehen auch keine Zweifel an der Wirksamkeit der EWS der Beklagten, zumal die Kläger diesbezüglich nichts weiter vorgetragen haben.
64
Voraussetzung für die Erteilung einer Zustimmung ist nach § 9 Abs. 2 Satz 1 EWS, dass die Grundstücksentwässerungsanlage nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu betreiben, zu verbessern, zu erneuern, zu ändern, zu unterhalten, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Der Begriff der allgemein anerkannten Regeln der Technik ist in der EWS nicht näher definiert.
65
Da als „anerkannte Regeln der Technik “ diejenigen Prinzipien und Lösungen bezeichnet werden, die in der Praxis erprobt und bewährt sind und sich bei der Mehrheit der Praktiker durchgesetzt haben, kommen DIN-Vorschriften und ähnliche technische Regelwerke dafür als prinzipiell geeignete (Erkenntnis-)Quellen in Betracht. Sie haben aber nicht schon kraft ihrer Existenz die Qualität von anerkannten Regeln der Technik, sondern können nur dann als Ausdruck der fachlichen Mehrheitsmeinung gewertet werden, wenn sie sich mit der überwiegend angewandten Vollzugspraxis decken. Dabei ist zu berücksichtigen, dass den pluralistisch zusammengesetzten Normausschüssen auch Vertreter bestimmter Branchen und Unternehmen angehören, die ihre Eigeninteressen einbringen, so dass die verabschiedeten Normen nicht selten das Ergebnis eines Kompromisses unterschiedlicher Zielvorstellungen, Meinungen und Standpunkte sind (BVerwG, B.v. 30.9.1996 – 4 B 175/96 – juris Rn. 5). Sie begründen danach für die zuständigen Behörden und Gerichte lediglich eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie als Regeln, die unter Beachtung bestimmter verfahrensrechtlicher Vorkehrungen zustande gekommen sind, sicherheitstechnische Festlegungen enthalten, die einer objektiven Kontrolle standhalten; der Rückgriff auf weitere Erkenntnismittel wird damit nicht ausgeschlossen (BayVGH, B.v. 26.6.2015 – 4 ZB 15.150 – juris. Rn. 13).
66
Aus Sicht des Gerichts ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte für die Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage der Kläger die DIN 1986-100 zugrunde legte. Diese trifft Regelungen für Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke und ist daher geeignet, als fachliche Mehrheitsmeinung für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der Entwässerungsanlage der Kläger herangezogen zu werden. Zudem sind die wesentlichen Regelungen der von den Klägern angesprochenen DIN EN 752 in der DIN 1986-100 enthalten (Ziffer 5.1.1 der DIN 1986-100, sowie Heinrichs/Rickmann/Sondergeld/Störrlein, Gebäude- und Grundstücksentwässerung, Kommentierung zur DIN 1986-100, 13. Ergänzungslieferung, April 2017, Ziffer 5.1.1, S. 44). Für die Anwendbarkeit der DIN 1986-100 spricht im Übrigen auch, dass der von den Klägern beauftragte private Sachverständige in seinem Kurzprotokoll vom 22. Juni 2020 ebenfalls die DIN 1986-100 zugrunde legte, ohne diese jedoch explizit zu erwähnen.
67
Demnach sind für die Grundstücksentwässerungsanlage der Kläger insbesondere folgende Vorgaben der DIN 1986-100 zu beachten:
68
Ziffer 5.4.2: „Bei Mischsystemen sind Niederschlags- und Schmutzwasser über getrennte Regenwasser- und Schmutzwasserfall-, Sammel- oder Grundleitungen aus dem Gebäude herauszuführen. Die Grund- bzw. Sammelleitungen müssen aus hydraulischen Gründen außerhalb des Gebäudes möglichst nahe dem Anschlusskanal an der Grundstücksgrenze zusammengeführt werden. Die Zusammenführung sollte in einem Schacht mit offenem Durchfluss erfolgen. In Ausnahmefällen, z.B. bei Grenzbebauung, ist eine Zusammenführung von Schmutz und Regenwasserleitungen innerhalb des Gebäudes nur unmittelbar an der Gebäudeaußenwand zulässig.“
69
Ziffer 6.6: „Reinigungsöffnungen werden zum Zweck der Reinigung, der Kontrolle und, wenn gefordert, zur Prüfung eingesetzt. … Wenn zwischen den Reinigungsöffnungen keine Richtungsänderungen vorliegen, kann der Abstand zwischen den Reinigungsöffnungen in Grundleitungen bis DN 150 auf 40 m und in Grundleitungen ≥ DN 200 in Schächten mit offenem Durchfluss auf 60 m erhöht werden. Die Zufahrt zu den Schächten mit Fahrzeugen und Geräten ist sicherzustellen, diese Schächte sind als Einsteigschächte … auszuführen.
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Diese Anforderungen gelten auch bei Richtungsänderungen von Grundleitungen > 30° (ausgenommen ein Axialversprung mit 2 x 30°-Bogen), wenn Inspektionsöffnungen zwischen den Reinigungsöffnungen möglichst nahe der Richtungsänderung vorgesehen werden.“
71
Legt man diese Anforderungen zugrunde, so ist die Einschätzung der Beklagten in ihrem Aktenvermerk vom 1. Februar 2018 zutreffend, weshalb das Gericht auf dessen Inhalt verweist. Insbesondere sind auch aus Sicht des Gerichts die Errichtung weiterer Reinigungsöffnungen und eine Trennung der Zusammenführung von Schmutz- und Regenwasserleitungen vor dem Kontrollschacht zum Anschlusskanal erforderlich.
72
Es liegen daher Abweichungen von der DIN 1986-100 vor. Dies wird letztlich auch das Kurzprotokoll des privaten Sachverständigen der Kläger vom 22. Juni 2020 bestätigt.
73
Abweichungen von der DIN 1986-100 sind möglich, wenn diese dem Grundgedanken der DIN 1986-100 nicht zuwiderlaufen und der Nachweis erbracht wird, dass die abweichende Lösung gleichwertig der technischen Regel ist (Heinrichs/Rickmann/Sondergeld/Störrlein, Gebäude- und Grundstücksentwässerung, Kommentierung zur DIN 1986-100, 13. Ergänzungslieferung, April 2017, Ziffer 5.1.1, S. 44).
74
Die Kläger haben einen derartigen Nachweis nicht erbracht, insbesondere nicht, dass die Grundstücksentwässerungsanlage der Kläger den Anforderungen der DIN EN 752 entspreche. Vielmehr hat auch der von den Klägern beauftragte private Sachverständige in seinem Kurzprotokoll vom 22. Juni 2020 festgestellt, dass Änderungen an der derzeitigen Bauausführung erforderlich sind, insbesondere weitere Revisionsmöglichkeiten bzw. Schächte zu schaffen sind. Zudem sollte näher geprüft werden, ob ACO-Rinnen oberflächlich entwässern können und eine Versickerung auf dem Grundstück möglich ist.
75
Die Grundstücksentwässerungsanlage der Kläger sowie der hier streitgegenständliche Tekturantrag stehen daher derzeit in Widerspruch zu der DIN 1986-100 und entsprechen nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik.
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Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Anlage bereits seit 2014 in Betrieb sei und mehreren Starkregenereignissen standgehalten, sich also in der Praxis bewährt habe. Die Trennung von Regen- und Schmutzwasser soll verhindern, dass Gebäude durch Rückstau Schäden erleiden. Es liegt daher im Interesse der Kläger, die Grundstücksentwässerungsanlage entsprechend auszugestalten. Alleine der Umstand, dass bisher keine Probleme bei Starkregenereignissen aufgetreten sind, vermag im Übrigen nicht auszuschließen, dass solche in der Zukunft noch auftreten können, zumal kein Nachweis erbracht wurde, dass eine Lösung gleichwertig der technischen Regel vorliegt.
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Zutreffend ist, dass die Regelungen der EWS vor allem dem Schutz des Grundwassers vor Verunreinigungen durch technisch mangelhafte Grundstücksentwässerungsanlagen dienen. Daher ist die Dichtigkeit der Grundstücksentwässerungsanlage nachzuweisen, was vorliegend auch nicht in Streit steht.
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Daneben bezweckt die EWS aber auch, dass die Beklagte Entwässerungsanlagen überwachen kann (§ 12 EWS). Soweit die Kläger daher geltend machen, dass der Firma … eine Befahrung der Grundstücksentwässerungsanlage der Kläger möglich gewesen sei und somit der Nachweis erbracht worden sei, dass diese zugänglich sei, vermag dies ebenfalls nicht zu überzeugen. Reinigungsöffnungen im Sinne der Ziffer 6.6 der DIN 1986-100 werden zum Zweck der Reinigung, Kontrolle und ggf. Prüfung eingesetzt. Für einen Nachbesserungsbedarf genügt es aus Sicht der Kammer bereits wenn, wie hier im vorliegenden Fall, durch Reinigungsöffnungen die Kontrolle und Prüfung leichter möglich ist, als ohne derartiger Einrichtungen (so zu Kontrollschächten: VG München, U.v. 9.12.2004 – M 10 K 04.3119 – juris Rn. 22).
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Vor diesem Hintergrund ist es nicht möglich, dass das Gericht die Beklagte zur Erteilung der begehrten Zustimmung verurteilt, da die von den Klägern vorgelegte Planung nicht zustimmungsfähig ist.
80
Das Gericht hat auch keine Zweifel daran, dass die Beklagte den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum bei der Verweigerung der Zustimmung zutreffend ausgeübt hat. Die Beklagte hat in dem Aktenvermerk vom 2. Februar 2018 dokumentiert, dass weitere Kontrollschächte entfallen können, wenn eine optimierte Regenwasserleitungsführung erfolgt. Die Beklagte hat damit dokumentiert, dass sie den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum erkannt und fehlerfrei ausgeübt hat.
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Die Kläger können sich auch nicht darauf berufen, dass die von der Beklagten in dem Aktenvermerk vom 1. Februar 2018 beschriebenen Maßnahmen unverhältnismäßig seien. Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 EWS darf die tatsächliche Bauausführung erst nach Erteilung der Zustimmung nach § 10 Abs. 2 Satz 2 EWS erfolgen. Wenn die Kläger hierbei von genehmigten Planunterlagen abweichen, so ist dies deren Risiko.
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Zudem sind bei einer Verhältnismäßigkeitsprüfung die zu erwartenden Kosten in das Verhältnis zu dem Grundstückswert zu setzen. Der von den Bevollmächtigten der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegebene Gesamtwert des klägerischen Anwesens von 3.000.000,00 EUR würde selbst dann nicht zu einer Unverhältnismäßigkeit führen, wenn die Kosten für die Baumaßnahmen 100.000,00 EUR und die Wiederinstandsetzung der Gartenanlage mit den vollen 600.000,00 EUR angesetzt würden.
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Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte in dem streitgegenständlichen Verfahren lediglich über die Erteilung einer Zustimmung nach § 10 Abs. 2 Satz 2 EWS zu befinden hatte. Die Frage der Verhältnismäßigkeit wird sich aber erst stellen, wenn konkrete Maßnahmen auf Grundlage von § 22 EWS angeordnet werden und auch die Zulassung von Ausnahmen (§ 12 Abs. 4 EWS) oder Abweichungen (§ 23 EWS) nicht in Betracht kommt.
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Die Kläger haben sich zudem nicht darum bemüht, trotz Gesprächsangeboten der Beklagten, während des gerichtlichen Verfahrens eine mit der Beklagten abgestimmte Lösung zu erarbeiten und eine entsprechend geänderte Planung der Beklagten zur Zustimmung vorzulegen, mithin eine Spruchreife der Sache herbeizuführen.
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Die Verweigerung der Zustimmung erfolgte daher zu Recht. Die Sache ist daher als spruchreif für eine Klageabweisung anzusehen.
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Für eine Verurteilung der Beklagten zu einer Erteilung der Zustimmung, ggf. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), fehlt es aber an der erforderlichen Spruchreife i.S.v. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
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Die Klage ist spruchreif, wenn die Verwaltung durch das Urteil zum Erlass eines bestimmten Verwaltungsakts verpflichtet werden kann. Dies ist möglich, wenn die Voraussetzungen für einen Anspruch auf einen bestimmten Verwaltungsakt bestehen. Bei gebundenen Verwaltungsakten liegt dies vor, sofern die von der Behörde zu treffende Sachentscheidung bei Abschluss des Gerichtsverfahrens feststeht, bei Ermessensverwaltungsakten und sonstigen Entscheidungsfreiräumen der Verwaltung nur, wenn sich diese auf nur eine mögliche Entscheidung verdichtet haben (Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 423).
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Vorliegend existieren jedoch mehrere Varianten, um eine zustimmungsfähige Lösung herbeizuführen. Schon der private Sachverständige der Kläger stellt in seinem Kurzprotokoll vom 22. Juni 2020 mehrere Varianten dar, die eine Entwässerung entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik ermöglichen können (z.B. Entwässerung der ACO-Rinnen über das vorhandene Leitungsnetz oder Versickerung auf dem Grundstück). Auch die Beklagte führt in ihrem Aktenvermerk vom 1. Februar 2018 aus, dass durch eine optimierte Leitungsführung auf einzelne Kontrollschächte verzichtet werden könne. Somit besteht keine Verdichtung auf nur eine Lösungsmöglichkeit, die eine Spruchreife der Sache begründen könnte.
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Das Gericht war auch nicht verpflichtet, eine Spruchreife der Sache herbeizuführen.
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Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Beklagte die Zustimmungsfähigkeit des Vorhabens durch die Aufnahme von Nebenbestimmungen herbeiführen könnte (§ 10 Abs. 2 Satz 2, 2. HS EWS), somit grundsätzlich auch eine Spruchreife durch das Gericht hergestellt werden könnte.
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Durch Nebenbestimmungen, die sich an dem Aktenvermerk der Beklagten vom 1. Februar 2018 sowie dem Kurzprotokoll vom 22. Juni 2020 orientieren würden, würde aus Sicht des Gerichts nicht nur eine Regelung getroffen, die eine bloße Konkretisierung des Vorhabens darstellen würde, sondern es würden derart massive Änderungen zu dem ursprünglich vorgelegten Antrag vorgenommen, die aufgrund ihres Umfanges eher die Frage des Ob betreffen, da sie eine substantielle Veränderung darstellen, deren Umsetzung auch in finanzieller Hinsicht von nicht nur unwesentlicher Bedeutung ist. So haben auch die anwaltlichen Bevollmächtigten der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 13. Juli 2021 zu erkennen geben, dass sie die von der Beklagten in dem Aktenvermerk vom 1. Februar 2018 vorgeschlagenen Maßnahmen nicht akzeptieren würden, auch wenn die Kläger entgegen ihrem bisherigen Vorbringen dem Grunde nach für eine Alternativplanung offen seien, wenn diese sich als wirtschaftlich tragbar darstelle.
92
Schon aus prozessökonomischen Gründen erscheint daher zweifelhaft, ob das Gericht die Spruchreife in dem konkreten Fall dadurch herbeizuführen hat, ein Aliud gegenüber dem ursprünglichen Antrag der Kläger in das Verfahren einzubringen, das auch nach dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung seitens der Kläger abgelehnt würde.
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Jedenfalls hat das Gericht aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles keine Spruchreife herbeizuführen.
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Grundsätzlich ist es zwar Aufgabe der Gerichte, die Spruchreife der Sache herbeizuführen. Jedoch gilt dies nicht bei eng umrissenen Ausnahmen, etwa bei Ermessens- oder Beurteilungsspielräumen der Verwaltung, ferner, wenn eine bestimmte sachliche Prüfung besonderen Behörden übertragen ist oder wenn es zur abschließenden Aufklärung einer mit den erforderlichen Mitteln ausgerüsteten Behörde bedarf (BVerwG, U.v. 20.2.1992 – 3 C 51/88 – juris Rn. 37). Auch bei komplexen technischen Sachverhalten darf das Tatsachengericht von einer Herstellung der Spruchreife absehen (BVerwG, B.v. 17.6.2003 – 4 B 14/03 – juris Rn. 6).
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Der vorliegende Fall weist eine besondere Komplexität dahingehend auf, dass sowohl die von der Beklagten als auch von dem privaten Sachverständigen der Kläger vorgeschlagenen Maßnahmen nicht einzeln für sich umgesetzt werden können, sondern ihrerseits jeweils wiederum Auswirkungen auf andere Bereiche der Grundstücksentwässerungsanlage der Kläger hätten. Zudem zeigen beide Unterlagen weitere Varianten auf, z.B. könne nach Auffassung der Beklagten bei weiteren Optimierungen auf einzelne Schächte verzichtet werden. In einer derart komplexen Situation kann das Gericht jedoch nicht verbindlich eine umzusetzende Lösung vorgeben. Vor diesem Hintergrund hat es das Gericht auch nicht als zielführend erachtet, ein Obergutachten mit der Erstellung eines konkreten Lösungsansatzes in Auftrag zu geben, insbesondere auch, da die Kläger – wie bereits ausgeführt – nicht zu erkennen gegeben haben, welche Alternativplanungen aus deren Sicht akzeptiert werden könnten.
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Da die Entscheidung der Beklagten in dem Bescheid vom 1. August 2018, die Zustimmung zur Tektur zu versagen, rechtlich nicht zu beanstanden war und das Gericht keine Spruchreife im Sinne einer Zustimmungsfähigket herbeiführen musste, war die Klage abzuweisen und es hatte kein Verbescheidungsurteil zu ergehen (Wolff in Sodan/Ziekow, 5. Aufl. 2018, VwGO, § 113 Rn. 424).
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.