Titel:
Erfolglose Anhörungsrüge
Normenketten:
VwGO § 54 Abs. 1, § 108 Abs. 2, § 152a
GG Art. 103 Abs. 1
BV Art. 91 Abs. 1
ZPO § 42 Abs. 1, Abs. 2
GVG § 198
Leitsätze:
1. Da die Befangenheitsregelungen nicht vor fehlerhafter Verfahrensführung oder Sachentscheidung, sondern vor persönlicher Voreingenommenheit des Richters schützen sollen, ist die Berufung auf Verfahrens- oder Rechtsanwendungsfehler für sich genommen nicht geeignet, einen Ablehnungsgrund darzutun. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG begründet grundsätzlich keine Pflicht des Gerichts, den Beteiligten seine Auffassung jeweils vor dem Ergehen einer Entscheidung zu offenbaren. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten inhaltlich zu folgen. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Anhörungsrüge, rechtliches Gehör, Verletzung, Überraschungsentscheidung, Befangenheit, Richterablehnung
Vorinstanz:
VGH München, Beschluss vom 27.05.2021 – 98 F 21.1062
Rechtsmittelinstanzen:
BVerwG Leipzig, Beschluss vom 19.01.2023 – 5 AV 5.22
BVerwG Leipzig, Beschluss vom 16.05.2023 – 5 AV 2.23
BVerwG Leipzig, Beschluss vom 19.01.2023 – 5 AV 6.22
BVerwG Leipzig, Beschluss vom 16.05.2023 – 5 AV 3.23
Fundstelle:
BeckRS 2021, 62970
Tenor
I. Das Ablehnungsgesuch wird verworfen.
II. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
III. Der Antragsteller trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.
Gründe
1
A. Die zulässige Anhörungsrüge, mit welcher der Antragsteller sinngemäß die Fortführung des Verfahrens über seinen mit Beschluss vom 27. Mai 2021 (Az. 98 F 21.1062) abgelehnten Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 78 b ZPO für eine noch formwirksam zu erhebende Entschädigungsklage wegen überlanger Gerichtsverfahren anstrebt, bleibt ohne Erfolg. Der Senat hat den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (vgl. § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO).
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1. Der Senat entscheidet in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung, weil das von dem Antragsteller mit Schreiben vom 4. Juni 2021 gestellte Ablehnungsgesuch „gegen den mit der Leitung der Rechtssache betrauten Richter“ unzulässig ist.
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a) Ein Ablehnungsgesuch nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 ZPO kann ausnahmsweise dann unter Mitwirkung abgelehnter Richter als unzulässig verworfen werden oder unberücksichtigt bleiben, wenn es sich als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt (stRspr, vgl. nur BVerwG, B.v. 16.3.2021 – 3 BN 2.21 – juris Rn. 2 m.w.N.). Indizien dafür können etwa sein, dass die Begründung des Ablehnungsgesuchs nicht hinreichend konkret auf den bzw. die abgelehnten Richter bezogen ist oder ihr Inhalt von vornherein ungeeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen (BVerwG, B.v. 12.8.2020 – 8 PKH 8.20 – juris Rn. 2; vgl. auch BVerfG, B.v. 11.3.2013 – 1 BvR 2853/11 – juris Rn. 28). Da die Befangenheitsregelungen nicht vor fehlerhafter Verfahrensführung oder Sachentscheidung, sondern vor persönlicher Voreingenommenheit des Richters schützen sollen, ist die Berufung auf Verfahrensoder Rechtsanwendungsfehler für sich genommen nicht geeignet, einen Ablehnungsgrund darzutun. Zusätzlich sind konkrete Umstände aufzuzeigen, die darauf hindeuten können, dass die gerügten Mängel nicht nur auf einer fehlerhaften Rechtsauffassung, sondern auf einer persönlichen Voreingenommenheit des abgelehnten Richters oder auf Willkür beruhen (vgl. BVerwG, B.v. 16.3.2021 – 3 BN 2.21 – juris Rn. 2).
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Gemessen daran ist das Ablehnungsgesuch des Antragstellers, das sich gegen den „mit der Leitung der Rechtssache befassten Richter“ gewendet, ohne diesen namentlich zu benennen, unzulässig. Der Antragsteller begründet sein Ablehnungsgesuch mit „Untätigkeit“, „Prozessverschleppung“ und „übergangenen Anträgen und Gehörsrügen“, „fehlender Ausübung von Amtspflichten“ (u.a. die Prüfung der Prozessfähigkeit), „willentlicher Absicht zur finanziellen Schädigung“, „Einschüchterung durch den unterlassenen effektiven Rechtsschutz“ sowie „Formverstößen zu seinem Nachteil“. Diese Ausführungen sind nicht geeignet, eine persönliche Voreingenommenheit des abgelehnten Richters oder eine willkürliche Sachbehandlung zu begründen.
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b) Ob die Richterablehnung im Rahmen einer Anhörungsrüge überhaupt zulässig ist (verneinend BayVGH, B.v. 7.11.2016 – 10 BV 16.962 – NVwZ 2017, 310 – juris Rn. 6; Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 54 Rn. 22; offengelassen BVerwG, B.v. 29.11.2018 – 9 B 26.18 – juris Rn. 3 m.w.N.), bedarf deshalb keiner Entscheidung.
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2. Die Anhörungsrüge bleibt ohne Erfolg. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass der Senat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (vgl. § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO).
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a) Der verfassungsrechtlich verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 91 Abs. 1 BV) verpflichtet das Gericht, seine Entscheidung nur auf Tatsachen oder Beweisergebnisse zu stützen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten (vgl. § 108 Abs. 2 VwGO), sowie ein rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, soweit es aus verfahrens- oder materiell-rechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (vgl. BayVerfGH, E.v. 25.8.2016 – Vf. 2-VI-15 – juris Rn. 33 ff.; BVerfG, B.v. 29.10.2015 – 2 BvR 1493/11 – NVwZ 2016, 238 – juris Rn. 45). Bei der Anhörungsrüge handelt es sich um ein formelles Recht, das dann greift, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen eines Beteiligten nicht in ausreichendem Maße zur Kenntnis genommen und sich nicht mit ihm in der gebotenen Weise auseinandergesetzt hat. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte jedoch nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten inhaltlich zu folgen (vgl. BVerwG, B.v. 15.8.2019 – 5 B 11.19 – juris Rn. 1).
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b) Mit seiner Anhörungsrüge beanstandet der Antragsteller den ergangenen Beschluss vom 27. Mai 2021 als „Überraschungsentscheidung“, weil der Senat den in seinem Schreiben vom 1. April 2021 erbetenen gerichtlichen Hinweis, „welche Tatsachen und Gründe das Gericht zu seiner Entscheidung heranzuziehen gedenkt“ (vgl. dort S. 4 Nr. 8), übergangen habe. Mit diesem Vortrag wird kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör dargelegt. Der Senat war nicht gehalten, dem Antragsteller zu seiner Auffassung vorab Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG begründet grundsätzlich keine Pflicht des Gerichts, den Beteiligten seine Auffassung jeweils vor dem Ergehen einer Entscheidung zu offenbaren (stRspr, vgl. nur BVerwG, B.v. 29.1.2019 – 5 B 25.18 – juris Rn. 13 m.w.N.).
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Soweit sich der Antragsteller gegen die inhaltliche Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses vom 27. Mai 2021 wendet (vgl. Schreiben vom 4.6.2021 S. 7), zeigt er ebenfalls keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf, weil die Gerichte hieraus nicht verpflichtet sind, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten inhaltlich zu folgen (vgl. hierzu bereits oben Rn. 7 a.E.).
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B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Festgebühr anfällt. Für eine Nichtanwendung dieser Kostenregelung auf eine Anhörungsrüge gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Notanwalts besteht kein Anlass (vgl. OVG Bremen, B.v. 24.7.2019 – 1 F 185/19 – juris Rn. 14; vgl. auch BayVGH, B.v. 4.4.2019 – 10 C 19.614 – juris Rn. 7 betreffend die Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
11
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 146 Abs. 2, § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).