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AG Augsburg, Beschluss v. 15.07.2021 – 01 M 6340/21
Titel:

Vermögensauskunft, Elektronischer Rechtsverkehr, Elektronisches Dokument, Vollstreckungsauftrag, Verstoß gegen Formvorschrift, Vollstreckungshindernis, Kostenentscheidung, Vollstreckungsmaßnahmen, Sofortige Beschwerde, Qualifizierte elektronische Signatur, Vollstreckungsvoraussetzungen, Vollstreckbarer Schuldtitel, Schuldner, Gerichtsgebühren, Gerichtsvollzieher, Zustellung der Entscheidung, Ladung zum Termin, Elektronische Kommunikation, Anwaltliche Mitwirkung, Formvorschriften

Schlagworte:
Erinnerung, Vollstreckungsmaßnahmen, Vermögensauskunft, Ladung, Vollstreckungsvoraussetzungen, Vollstreckungshindernisse, Kostenentscheidung
Rechtsmittelinstanzen:
LG Augsburg, Beschluss vom 12.11.2021 – 44 T 2948/21
LG Augsburg, Beschluss vom 21.03.2022 – 44 T 2948/21, 44 T 3664/21
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 04.01.2023 – I ZB 88/22
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 04.01.2023 – I ZB 89/22
Fundstelle:
BeckRS 2021, 62744

Tenor

1. Die Erinnerung des Schuldners … vom 12.06.2021 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Schuldner zu tragen.

Gründe

1
Die Erinnerung ist unbegründet.
I.
2
Mit Schreiben vom 12.06.2021 (Blatt 3 ff. d.A.), elektronisch eingegangen am 25.6.2021, wendet sich der Schuldner und Erinnerungsführer gegen die Vollstreckungsmaßnahmen der Gerichtsvollzieherin … im Verfahren 17 DR 471/21, insbesondere gegen die Anberaumung des Termins zur Abgabe der Vermögensauskunft am 08.07.2021 sowie die Ladung zu diesem Termin. Das Schreiben war insgesamt als Erinnerung auszulegen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Erinnerungsführers wird auf die Eingabe vom 12.06.2021 Bezug genommen.
II.
3
Die zulässige Erinnerung ist unbegründet, da die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen und keine Vollstreckungshindernisse ersichtlich sind, so dass der Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO i.V.m. § 7 JBeitrG verpflichtet ist.
4
Der Vollstreckungsauftrag … vom 1.5.2021 ersetzt einen vollstreckbaren Schuldtitel. Er genügt den Formvorschriften. Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft wurde durch die Vollstreckungsbehörde gestellt beim zuständigen Gerichtsvollzieher. Eine form- und fristgerechte Ladung zum Termin ist erfolgt.
5
Hinweise auf einen Verstoß gegen Formvorschriften oder das Vorliegen von Vollstreckungshindernissen ergeben sich im übrigen aus dem Vortrag des Schuldners nicht.
6
Der Schuldner hat weder einen Anspruch darauf, dass das Verfahren elektronisch durchgeführt wird, noch hat er einen Anspruch darauf, dass ihm (beglaubigte) Farbkopien der Akte übersandt werden.
7
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
8
Eine Gegenstandswertfestsetzung erfolgt nicht, weil keine Gerichtsgebühren anfallen.