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AG Augsburg, Beschluss v. 24.11.2021 – 01 M 6340/21
Titel:

Erinnerung, Verfahren, Abgabe, Gegenstandswertfestsetzung, Schuldner, Ladung, Termin, Vollstreckungsvoraussetzungen, Eingabe, Anberaumung, Vortrag, Formvorschriften, Gerichtsvollzieherin, Schreiben

Schlagworte:
Erinnerung, Verfahren, Abgabe, Gegenstandswertfestsetzung, Schuldner, Ladung, Termin, Vollstreckungsvoraussetzungen, Eingabe, Anberaumung, Vortrag, Formvorschriften, Gerichtsvollzieherin, Schreiben
Rechtsmittelinstanzen:
LG Augsburg, Beschluss vom 04.01.2022 – 44 T 4738/21
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 04.01.2023 – I ZB 91/22
Fundstelle:
BeckRS 2021, 62743

Tenor

1. Die Erinnerung des Schuldners … vom 06.10.2021 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Schuldner zu tragen.

Gründe

1
Die Erinnerung ist unbegründet.
I.
2
Mit Schreiben vom 6.10.2021 (Blatt 74 ff. d.A.), wendet sich der Schuldner und Erinnerungsführer gegen die Vollstreckungsmaßnahmen der Gerichtsvollzieherin … im Verfahren 17 DR 471/21, insbesondere gegen die erneute Anberaumung des Termins zur Abgabe der Vermögensauskunft auf den 07.10.2021 sowie die Ladung zu diesem Termin. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Erinnerungsführers wird auf die Eingabe vom 6.10.2021 Bezug genommen.
II.
3
Die zulässige Erinnerung ist unbegründet, da die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen und keine Vollstreckungshindernisse ersichtlich sind, so dass der Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO i.V.m. § 7 JBeitrG verpflichtet ist.
4
Der Vollstreckungsauftrag … vom 1.5.2021 genügt den Formvorschriften, § 5 JBeitrG. Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft wurde durch die Vollstreckungsbehörde gestellt beim zuständigen Gerichtsvollzieher. Eine form- und fristgerechte Ladung zum Termin ist erfolgt.
5
Hinweise auf einen Verstoß gegen Formvorschriften oder das Vorliegen von Vollstreckungshindernissen ergeben sich im übrigen aus dem Vortrag des Schuldners nicht.
6
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
7
Eine Gegenstandswertfestsetzung erfolgt nicht, weil keine Gerichtsgebühren anfallen.