Titel:
Berufungsbeklagter, Markengebundene Fachwerkstatt, UPE-Aufschläge, Schadenminderungspflicht, Berufungskläger, Ergänzungsgutachten, Fiktive Abrechnung, Vorläufige Vollstreckbarkeit, substantiierter Sachvortrag, Fiktive Reparaturkosten, Weiteres Sachverständigengutachten, Schriftliches Verfahren, Gerichtlich bestellter Sachverständiger, Sachverständigenkosten, Günstigere Reparaturmöglichkeit, Verbringungskosten, Netto-Reparaturkosten, Schadensberechnung, Schädiger, Urteilsverfahren
Schlagworte:
Schadensersatz, Reparaturkosten, Markenwerkstatt, freie Werkstatt, Schadensminderungspflicht, Sachverständigengutachten, Waffengleichheit, Verkehrsunfall, UPE-Aufschläge, Sachverständigenkosten, Haftpflichtversicherer, fiktive Abrechnung
Vorinstanz:
AG Dillingen, Urteil vom 28.04.2021 – 2 C 181/20
Fundstelle:
BeckRS 2021, 62733
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Dillingen a.d. Donau vom 28.04.2021, Az. 2 C 181/20, abgeändert und, wie folgt, neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.025,92 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 20.12.2018 zu bezahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1
Der (Berufungs-)Kläger begehrt von der (Berufungs-)Beklagten restlichen Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 15.11.2018.
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Am 15.11.2018 kam es gegen 18:45 Uhr beim Überholen zu einem Zusammenstoß zwischen dem Fahrer des bei der (Berufungs-)Beklagten an diesem Tag haftpflichtversicherten Pkws mit dem amtlichen Kennzeichen … und dem klägerischen Fahrzeug Mercedes-Benz S-Klasse, amtliches Kennzeichen …, Erstzulassung 09/2005, welches am Unfalltag von der Ehefrau des (Berufungs-)Klägers gefahren wurde.
3
Es ist unstreitig, dass die (Berufungs-)Beklagte zu 100% eintrittspflichtig ist. Die (Berufungs-)Beklagte regulierte im Hinblick auf den Prüfbericht der … vom 18.12.2018 (Anlage B 1), bei dem die Reparaturkosten um 1.174, 30 € gekürzt wurden, einen Betrag von 8.480,56 € (Schreiben vom 20.12.2018). Die Parteien streiten sich nunmehr darüber, ob der (Berufungs-)Kläger auch noch über diese Zahlung hinaus Schadensersatz von der (Berufungs-)Beklagten verlangen kann.
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Das klägerseits vorgelegte Sachverständigengutachten vom 27.11.2018 weist Nettoreparaturkosten in Höhe von 9.654,86 € aus (vg. Anlage K 1). Weiter liegt eine ergänzende Stellungnahme dieses Gutachters zum Ersatzteilpreisaufschlag vom 03.04.2020 vor (Anlage K 3). Der Ersatzteilpreisaufschlag bei der … errechnet sich demgemäß mit 762,37 €. Für diese Ergänzung stellte der Gutachter 89,25 € in Rechnung (Anlage K 4).
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Der (Berufungs-)Kläger meint, dass die Kürzungen aus dem Prüfbericht der (Berufungs-)Beklagten nicht zutreffend seien, er einen Anspruch auf die UPE-Aufschläge der … -Vertragswerkstatt habe und auch die Verbringungskosten und die Kosten für das weitere Sachverständigengutachten zu erstatten seien.
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Demgegenüber ist die (Berufungs-)Beklagte der Ansicht, dass weitere Zahlungen nicht geschuldet seien.
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Hinsichtlich des übrigen Sach- und Streitstands in der ersten Instanz wird auf die Feststellungen des Ersturteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
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Das Amtsgericht Dillingen a. d. Donau hat mit Urteil vom 28.04.2021 die Klage in Höhe von 1.174,30 € für begründet erachtet und im Übrigen abgewiesen.
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Nach Überprüfung durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen hätten sich die Einwendungen der (Berufungs-)Beklagten gegen den Umfang der notwendigen Lackierung und gegen die Erforderlichkeit einzelner Ersatzteile nicht bestätigt, so dass diese Kürzungen aus dem Prüfbericht nicht gerechtfertigt seien. Der Anfall von Verbringungskosten werde auch bei fiktiver Abrechnung darüber hinaus für notwendig erachtet.
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Dagegen stehe der Anfall von Ersatzteilpreisaufschlägen nicht mit Sicherheit fest, zumal es sich bei dem beschädigten Fahrzeug um ein 13 Jahre altes Fahrzeug mit einer Laufleistung von mehr als 200.000 km gehandelt habe und kein Anspruch auf eine Reparatur in einer markengebundenen Vertragswerkstätte gegeben gewesen wäre. Sowohl die Umfrage des gerichtlich bestellten Sachverständigen als auch der Auftrag vom Ergänzungsgutachten des (Berufungs-)Klägers sei bezüglich einer markengebundenen Vertragswerkstätte erfolgt, was rechtlich bei dem Alter des streitgegenständlichen Fahrzeugs ohne Belang sei. Bei freien Fachwerkstätten sei der Anfall von Ersatzteilpreisaufschlägen durchaus nicht zwingend.
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Zudem wies das Erstgericht die geltend gemachten Kosten für das Ergänzungsgutachten als nicht erforderlich und nicht erstattungsfähig ab. Etwaige UPE-Aufschläge wären bereits im Erstgutachten zu erwähnen gewesen. Bei der vorliegenden Sachlage bestehe zudem schon von Grund auf kein Anspruch auf eine Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstätte.
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Hiergegen richtet sich die Berufung des (Berufungs-)Klägers, der weiterhin auch den Ersatz der geltend gemachten UPE-Aufschläge und der Kosten für das Ergänzungsgutachten geltend macht.
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Der (Berufungs-)Kläger beantragt,
Die Beklagte wird in Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Dillingen vom 28.04.2021 (Az. 2 C 181/20) verurteilt, an den Kläger weitere 851,62 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 20.12.2018 zu bezahlen.
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Die (Berufungs-)Beklagte, die die erstinstanzliche Entscheidung verteidigt, beantragt,
Zurückweisung der Berufung.
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Zur Ergänzung des Sachvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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Mit Schriftsätzen vom … (durch den (Berufungs-)Kläger, Bl. … d.A.) und vom … (durch die (Berufungs-)Beklagte, Bl. … d.A.) haben die Parteien ihr Einverständnis mit dem schriftlichen Verfahren erklärt, so dass im schriftlichen Verfahren entschieden wurde (Beschluss vom 09.09.2021, Bl. … d.A.).
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Die gemäß §§ 511, 517, 519, 520 ZPO zulässige Berufung erweist sich als begründet.
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Die (Berufungs-)Beklagte haftet, da der unfallbeteiligte Wagen im Zeitpunkt des Unfalls bei ihr haftpflichtversichert war, akzessorisch als Haftpflichtversicherer gemäß §§ 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 VVG i.V.m. 3 Nr. 1, Satz 1 PflVG auch für die geltend gemachten UPE-Zuschläge und die zusätzlichen Sachverständigenkosten.
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1. Die Möglichkeit der Entscheidung im schriftlichen Verfahren besteht grundsätzlich in allen Urteilsverfahren der ZPO, die eine mündliche Verhandlung vorschreiben, und in allen Instanzen (MüKoZPO/Fritsche, 6. Aufl. 2020 Rn. 29, ZPO § 128 Rn. 29; Thomas/Putzo, ZPO, 42. Auflage, § 128, Rn. 21).
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2. a) UPE-Aufschläge sind als erforderliche Kosten grundsätzlich auch fiktiv ersatzfähig, jedenfalls sofern solche Aufschläge von den örtlich und fachlich geeigneten Markenwerkstätten im räumlichen Einzugsgebiet des Geschädigten üblicherweise berechnet werden (MüKoStVR/Almeroth, 1. Aufl. 2017, BGB § 249 Rn. 195).
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Nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen … in seinem Gutachten vom 24.02.2021 werden von markengebundenen Fachbetrieben Ersatzteilpreisaufschläge zwischen 10 und 15% in der Region erhoben. Der Sachverständige … kam daher zu dem Ergebnis, dass keine Korrekturen bezüglich des Ersatzteilpreisaufschlags, der vom außergerichtlichen Sachverständigen im Gutachten Anlage K 2 angesetzt wurde, vorzunehmen waren. Die vom außergerichtlichen Sachverständigen kalkulierten 15% liegen innerhalb der Bandbreite, wie sie üblicherweise zu recherchieren war.
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b) Von der Frage der grundsätzlichen Ersatzfähigkeit der UPE-Aufschläge ist die Frage zu trennen, ob der Geschädigte im Rahmen der fiktiven Abrechnung die Kosten einer Markenwerkstatt verlangen kann oder ob der Geschädigte vom Schädiger auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer freien Werkstatt verwiesen wird.
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aa) Ziel des Schadensersatzes ist die Totalreparation. Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei. Das gilt im Grundsatz auch für fiktive Reparaturkosten.
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Zwar ist der Geschädigte unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs im Rahmen von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB darf nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll. Deshalb ist bei der Prüfung, ob sich der Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen hält, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, das heißt Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGH NJW 2003, 2086).
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Der Geschädigte leistet dem Gebot der Wirtschaftlichkeit jedoch im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (BGH NJW 2010, 606; BGH NJW 2010, 2727; BGH NJW 2003, 2086). Wählt der Geschädigte den vorbeschriebenen Weg der Schadensberechnung und genügt er damit bereits dem Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, so begründen besondere Umstände wie das Alter des Fahrzeugs oder seine Laufleistung keine weitere Darlegungslast des Geschädigten (BGH NJW 2010, 606; BGH NJW 2003, 2086).
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bb) Die Rechtsprechung hat verschiedene, vom Schädiger darzulegende und zu beweisende Kriterien entwickelt, wann ein Verweis auf die Kosten einer freien Werkstatt zulässig ist. Grundsätzlich hält der BGH allerdings an seiner bereits im sogenannten „Porsche-Urteil“ (Urteil vom 29.04.2003, Az. VI ZR 398/02, NJW 2003, 2086) geäußerten Auffassung fest, dass grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu ersetzen sind, die der Sachverständige als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat, und zwar unabhängig davon, ob der Geschädigte das Fahrzeug tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt (BGH NJW 2017, 2182; MüKoStVR/Almeroth, 1. Aufl. 2017, BGB § 249 Rn. 182).
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Will der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer freien Werkstatt verweisen, so müssen insgesamt fünf Voraussetzungen für die Beachtlichkeit einer Verweisung gegeben sein, die der Schädiger darzulegen und ggf. zu beweisen hat (MüKoStVR/Almeroth, 1. Aufl. 2017, BGB § 249 Rn. 183 ff; BGH NJW 2017, 2182; BGH NJW 2010, 2727; NJW 2010, 606).
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Zunächst muss ein solcher Verweis auf eine freie Werkstatt tatsächlich erfolgen.
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Weitere Voraussetzungen für eine Verweisung sind, dass die (freie) Werkstatt, auf die verwiesen wird, für den Geschädigten mühelos und ohne weiteres zugänglich ist und die Reparatur in gerade dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Instandsetzung in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.
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Schließlich ist Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verweisung bzw. für die Kürzung der sachverständigerseits festgestellten Reparaturkosten, dass das Fahrzeug ein gewisses Alter überschritten hat. Der BGH führt aus, dass eine Verweisung „insbesondere“ bei Fahrzeugen mit einem Alter von bis zu 3 Jahren von vornherein ausscheidet. Aber auch bei Kraftfahrzeugen, die älter sind als drei Jahre, kann es für den Geschädigten unzumutbar sein, sich auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Geschädigte sein Kraftfahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen und dies vom Schädiger nicht widerlegt wird (BGH NJW 2017, 2182; BGH NJW 2010, 606; BGH NJW 2010, 2727)
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Zuletzt darf die Verweisung für den Geschädigten nicht unzumutbar sein.
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cc) Diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewandt, gilt folgendes:
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Mit der Frage, ob die Kosten in einer Markenwerkstatt oder einer freien Werkstatt zu ersetzen sind und wie sich das Alter oder die Laufleistung des Fahrzeugs auf den Schadensersatzanspruch auswirkt, hat sich das Gericht nicht von Amts wegen zu befassen, sondern nur dann, wenn diesbezüglich seitens des Schädigers substantiiert zu den vorgenannten Voraussetzungen für die Verweisung an eine freie Werkstatt vorgetragen wird.
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Daran fehlt es im vorliegenden Verfahren.
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Die (Berufungs-)Beklagte hat einen solchen Verweis auf eine freie Werkstatt außergerichtlich nicht getätigt. Es wurden lediglich mit allgemeinen Ausführungen die Reparaturkosten gekürzt, ohne aber konkret auf (mindestens) eine bestimmte Werkstatt zu verweisen. Ein solcher Verweis könnte grundsätzlich auch noch im Prozess stattfinden (BGH Urteil vom 15.07.2014, Az. VI ZR 313/13, NJW 2014, 3236), was aber im vorliegenden Fall durch die (Berufungs-)Beklagte, z. B. in der Klageerwiderung, auch nicht geschehen ist. Beklagtenseits wurde dort lediglich bestritten, dass bei einer sach- und fachgerechten Reparatur ortsüblich überhaupt UPE-Aufschläge anfallen. In der Duplik wurde darüber hinaus bestritten, dass die Aufschläge in der geltend gemachten Höhe markt- und ortsüblich sind. Zudem wurde beklagtenseits nur ausgeführt, dass das Klägerfahrzeug bereits 15 Jahre alt sei und bereits eine Laufleistung von mehr als 220.000 km habe. Es sei nicht ersichtlich, wieso der Kläger die UPE-Aufschläge einer markengebundenen Fachwerkstatt ersetzt bekommen solle. Vielmehr müsse er sich auch hier im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht auf eine freie Werkstatt verweisen lassen (BGH, Urteil vom 20.10.2009, Az. VI ZR 53/09).
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Eine konkrete Verweisung durch die (Berufungs-)Beklagte als Schädiger ist somit allerdings nicht erfolgt. In die Prüfung der Voraussetzungen für eine Verweisung an eine freie Werkstätte kann daher seitens des Gerichts gar nicht eingetreten werden.
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Aus dem beklagtenseits zitierten Urteil des BGH Urteil vom 20.10.2009, Az. VI ZR 53/09, NJW 2010, 606, folgt nichts anderes. Auch dort wird ausgeführt: „Rechnet der Geschädigte – konkret oder fiktiv – die Kosten der Instandsetzung als Schaden ab und weist er die Erforderlichkeit der Mittel durch eine Reparaturkostenrechnung oder durch ein ordnungsgemäßes Gutachten eines Sachverständigen (vgl. BGHZ 155, 1 [4] = NJW 2003, 2086) nach, hat der Schädiger die Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht i.S. des § 254 II BGB ergibt.“ (BGH NJW 2010, 606).
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Der Geschädigte muss sich also nur verweisen lassen, wenn ihm eine Werkstatt konkret benannt wird und der Schädiger insbesondere die Tatsachen darlegt und beweist, dass sich der Geschädigte auf die freie Werkstatt verweisen lassen muss. Alter und Laufleistung sind dann lediglich Kriterien im Rahmen dieser Prüfung. Es fehlt jedoch im vorliegenden Fall an derartigem substantiierten Sachvortrag der (Berufungs-)Beklagten.
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Insoweit verbleibt es dabei, dass die geltend gemachten Kosten einer Markenwerkstatt im Rahmen einer fiktiven Abrechnung vom geschädigten (Berufungs-)Kläger geltend gemacht werden können. Alter und Laufleistung des Fahrzeugs sind nicht entscheidungserheblich (BGH NJW 2017, 2182; BGH NJW 2010, 606; BGH NJW 2003, 2086).
40
3. Auch die Kosten des zusätzlichen Sachverständigengutachtens in Höhe von 89,25 € können seitens des (Berufungs-)Klägers ersetzt verlangt werden. Die Kosten sind kausal auf den Verkehrsunfall zurückzuführen. Die ergänzende Begutachtung ist zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig, da das Ergänzungsgutachten für einen substantiierten Sachvortrag für den begehrten fiktiven Schadensersatz (bzgl. der UPE-Zuschläge) im Rahmen der Klage erforderlich war. Zudem darf sich der Geschädigte bei Konfrontation mit einem Prüfbericht des Versicherers ebenfalls aus Gründen der Waffengleichheit eines Gutachters zur Gutachtensergänzung (technische Überprüfung solcher Prüfungsberichte) bedienen (MüKoStVR/Almeroth, 1. Aufl. 2017, BGB § 249 Rn. 320).
41
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
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Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
43
Die Revision wird nicht zugelassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).