Inhalt

AG München, Endurteil v. 27.09.2021 – 331 C 3645/21
Titel:

Reparaturkosten, Werklohnansprüche, Reparaturrechnung, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Privates Sachverständigengutachten, Erstattungsfähigkeit, Reparaturwerkstatt, Streitwert, Elektronischer Rechtsverkehr, Elektronisches Dokument, Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, Werkstattrisiko, Sachverständigenkosten, Unfallbedingtheit, Ersetzungsbefugnis, Verfahren nach billigem Ermessen, Wert des Beschwerdegegenstandes, Subjektbezogenheit, Kostenentscheidung, Anderweitige Erledigung

Schlagworte:
Schadensersatz, Werkstattrisiko, Reparaturkosten, Infektionsschutz
Fundstelle:
BeckRS 2021, 62732

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 137,00 € zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 137,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

1
Gemäß § 495 a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
2
Gegenstand des Rechtsstreits sind restliche Reparaturkosten für die unfallbedingte Instandsetzung des Klägerfahrzeugs nach dem zugrunde liegenden Verkehrsunfall vom 07.12.2020 in Türkheim in der Oswald-Läute-Straße, bei welchem das Fahrzeug, für welches die Klägerin Sicherungsgeberin ist (Anlage K1), durch ein zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten haftpflichtversichertes Fahrzeug beschädigt wurde.
3
Der Unfallhergang und die alleinige Haftung der Beklagten für die Schäden aus dem streitgegenständlichen Unfall sind unstreitig. Die Beklagte war vorgerichtlich überwiegend in die Regulierung eingetreten. Sie hat von den geltend gemachten Reparaturkosten in Höhe von 1.757,84 € (Reparaturrechnung vom 11.12.2020, Anlage K3) verschiedene Abzüge vorgenommen. Gegenstand des Rechtsstreits sind restliche Reparaturkosten für Covid Schutzmaßnahmen und Kosten für die Bereitstellung einer Hebebühne, welche in der als Anlage K3 zur Akte gereichten Reparaturrechnung in Höhe von 57,00 € und 80,00 € enthalten sind. Die Klägerin (vorsteuerabzugsberechtigt) rechnet den Fahrzeugschaden konkret auf der Basis der zur Akte gereichten Reparaturrechnung ab.
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Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.
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Die Klagepartei hat gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherin des unfallgegnerischen Fahrzeugs einen weiteren Anspruch auf Schadensersatz für restliche Reparaturkosten in Höhe von 137,00 € aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls gem. §§ 115 Abs. 1 S. 1 VVG, 1 PfIVG i.V.m. §§ 7, 18 StVG.
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Die Klägerin hat ihr Fahrzeug unstreitig reparieren lassen (Reparaturrechnung vom 11.12.2020, Anlage K3). Der Klagepartei stehen die vollen aus Anlage K3 hervorgehenden, ihr von der Werkstatt in Rechnung gestellten Kosten für die Fahrzeuginstandsetzung und damit auch die Kosten für die „COVID19-Schutzmaßnahmen“ in Höhe von 49,50 € und „COVID19-Schutzmat.“ in Höhe von 7,50 € sowie die Kosten für „Bereitstellung Hebevorrichtung zur Erstellung Gutachten“ von 80,00 € zu. Zwischen den Parteien unstreitig war der Umfang der vorgerichtlichen Regulierung (auf die Schadensersatzpositionen Reparaturkosten) und damit die Höhe des noch nicht regulierten Differenzbetrages.
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Entscheidungserheblich ist allein, ob die von Beklagtenseite vorgenommenen konkreten Abzugspositionen, welche unter anderem Kosten für Corona-Maßnahmen betreffen, erstattungsfähig sind. Das Gericht erachtet die geltend gemachten Abzüge insgesamt als unberechtigt bzw. umgekehrt den Rechnungsbetrag als vollumfänglich erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB zu einer Schadensbehebung durch Fahrzeugreparatur.
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Der Schädiger trägt das sog. Werkstatt- und Prognoserisiko, falls den Geschädigten nicht ausnahmsweise hinsichtlich der gewählten Fachwerkstatt ein Auswahlverschulden trifft. Die Reparaturwerkstatt ist nicht Erfüllungsgehilfe i.S.v. § 278 BGB. „Bei der Instandsetzung eines beschädigten Kraftfahrzeugs schuldet der Schädiger als Herstellungsaufwand nach § 249 S. 2 BGB grundsätzlich auch die Mehrkosten, die ohne eigene Schuld des Geschädigten die von ihm beauftragte Werkstatt infolge unwirtschaftlicher oder unsachgemäßer Maßnahmen verursacht hat; die Werkstatt ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten“ (BGH, Urteil vom 29.10.1974, Az. VI ZR 42/73; Leitsatz).
9
Der BGH führte weiter aus (a.a.O.): „Es darf aber nicht außer acht gelassen werden, dass seinen Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten bei der Schadenregulierung regelmäßig Grenzen gesetzt sind, dies vor allem, sobald er den Reparaturauftrag erteilt und das Unfallfahrzeug in die Hände von Fachleuten übergeben hat; auch diese Grenzen bestimmen das mit, was „erforderlich“ ist. Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 S. 2 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der ihm durch das Gesetz eingeräumten Ersetzungsbefugnis – sei es aus materiell-rechtlichen Gründen, etwa gar in Anwendung des § 278 BGB, oder aufgrund der Beweislastverteilung – im Verhältnis zu dem ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadenbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadenbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten, wohl auch nicht vom Schädiger kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss. Insoweit besteht kein Sachgrund, dem Schädiger das „Werkstattrisiko“ abzunehmen, das er auch zu tragen hätte, wenn der Geschädigte ihm die Beseitigung des Schadens nach § 249 S. 1 BGB überlassen würde. Die dem Geschädigten durch § 249 S. 2 BGB gewährte Ersetzungsbefugnis ist kein Korrelat für eine Überbürdung dieses Risikos auf ihn. Ebensowenig ist eine Belastung mit diesem Risiko deshalb angezeigt, weil der Geschädigte für das Verschulden von Hilfspersonen bei Erfüllung seiner Obliegenheiten zur Schadenminderung nach § 254 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 278 BGB einstehen müsste. In den Fällen des § 249 S. 2 BGB, in denen es lediglich um die Bewertung des „erforderlichen“ Herstellungsaufwandes geht, ist die Vorschrift des § 254 BGB ohnehin nur sinngemäß anwendbar […]“.
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Sobald der Geschädigte das verunfallte Fahrzeug der Reparaturwerkstatt zwecks Reparatur übergeben hat, hat er letztlich keinen Einfluss mehr darauf, ob und inwieweit sodann unnötige oder überteuerte Maßnahmen vorgenommen werden. Dies darf nicht zulasten des Geschädigten gehen, welcher ansonsten einen Teil seiner aufgewendeten Kosten nicht ersetzt bekommen würde. Dem Geschädigten sind in diesem Rahmen auch Mehrkosten zu ersetzen sind, die ohne Schuld des Geschädigten durch unsachgemäße Maßnahmen der Reparaturwerkstatt entstehen, (so BGH, a.a.O.) Zu den in den Verantwortungsbereich des Schädigers fallenden Mehrkosten gehören auch Kosten für unnötige Zusatzarbeiten, welche durch die Werkstatt ausgeführt wurden (AG München, Urteil vom 06.07.2015, Az. 335 C 26842/14).
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Vorliegend wurde konkret abgerechnet. Daher bedarf es keiner weiteren Ausführungen zur Erstattungsfähigkeit der Kosten für Desinfektionsmittel/Desinfektionsmaßnahmen aufgrund der Corona-Pandemie. Die Klagepartei durfte damit den von der Reparaturwerkstatt in Rechnung gestellten Betrag für erforderlich halten. „Diese tatsächlich aufgewendeten Reparaturkosten können regelmäßig auch dann für die Bemessung des erforderlichen Herstellungsaufwandes herangezogen werden, wenn diese Kosten ohne Schuld des Geschädigten unangemessen sind.“ (so Landgericht München I, Urteil vom 30.11.2015, Az. 19 O 14528/12). Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als die Klagepartei nach unbestrittener Aussage in der Klageschrift zuvor ein Schadensgutachten einholen ließ und erst dann Instandsetzen ließ (Klageschrift, S. 3, Bl. 2 der Akte; Gutachten des Ingenieursbüros Schorer + Wolf vom 09.12.2020, Anlage K2).
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Die Risikoverteilung ist im Ergebnis auch gerechtfertigt, da der Geschädigte ohne das Unfallgeschehen auch keinem Werkstattrisiko ausgesetzt wäre. Sofern die Beklagte der Auffassung ist, die Werkstattrechnung sei ungerechtfertigt überhöht, so mag sie gegen die reparaturausführende Werkstatt wegen einer geltend gemachten Überhöhung vorgehen und diese in Anspruch nehmen. In diesem Fall kann sie selbst einen Prozess gegen die Werkstatt führen und trägt dann zu Recht das Risiko hinsichtlich des Ausganges des Prozesses. Dieses Prozessrisiko dem Geschädigten aufzubürden wäre ungerechtfertigt, da er ohne Unfallgeschehen einem solchen Prozessrisiko gerade nicht ausgesetzt wäre.
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Vorliegend sind zudem nach Auffassung des angerufenen Gerichts die Abweichungen der tatsächlichen Reparaturen im Verhältnis zum Gesamtbetrag nicht so wesentlich, dass hier auch für einen Laien sofort eine nicht nachvollziehbare Überhöhung erkennbar wäre.
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Auch aus der inhaltlichen Natur der Abzüge, soweit sie die „Corona-Kosten“ betreffen, ergibt sich hier nichts anderes. Auch vom Standpunkt eines wirtschaftlich vernünftigen Betrachters aus drängt es sich aus Sicht des Gerichts als nachgerade selbstverständlich auf, dass der Mehraufwand für eine im Interesse des Infektionsschutzes erfolgende Desinfektionsmaßnahme und die hiermit verbundenen Kosten von einer Kfz-Werkstatt, die als gewinnorientiertes Unternehmen betrieben wird, an den Kunden weitergegeben werden. Die zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls am 07.12.2020 bzw. der entsprechenden Fahrzeuginstandsetzung am 11.12.2020 gegebene Pandemie-Situation ist eine Tatsache. Es ist allgemein bekannt, dass Desinfektionsmaßnahmen bei in Betracht kommenden Kontaktflächen zur Vermeidung einer Schmierinfektion von politischer und wissenschaftlicher Seite aus Gründen der Vorsorge empfohlen werden und wurden. Die von der Beklagtenpartei in ihren Schriftsätzen angestellten differenzierten Überlegungen nach der Höhe eines möglichen Infektionsrisikos sind nach Auffassung des angerufenen Gerichts weder der Klägerin als Geschädigter noch der reparaturausführenden Werkstatt zuzumuten. Daraus ergibt sich auch, dass nicht nach Hygiene-Maßnahmen bei Annahme und vor Abholung des Fahrzeugs durch den Geschädigten zu differenzieren ist und nur eine dieser Positionen erstattungsfähig wäre. Sowohl das Werkstattpersonal als auch der Geschädigte sind angesichts des Infektionsrisikos schutzwürdig.
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Es ist allgemein bekannt, dass in nahezu sämtlichen Wirtschaftsbereichen erheblicher Zusatzaufwand im Interesse des Infektionsschutzes zur Eindämmung der Corona-Pandemie sachgerecht betrieben wird: Ärzte und sogar Friseure stellen einen Sonderaufwand bzw. dahinter stehende Kosten für Infektionsschutzmaßnahmen in Rechnung. Warum ausgerechnet im Bereich der Kfz-Instandsetzung eine andere Betrachtung gerechtfertigt sein sollte und diese Kosten im allgemeinen Lebensrisiko zugeordnet werden sollten, erschließt sich dem angerufenen Gericht nicht. Dem Risiko einer Schmierinfektion durch Berührung potenziell kontaminierter Flächen im Rahmen der Fahrzeuginstandsetzung wäre schlicht und ergreifend weder der Geschädigte noch die Reparatur ausführende Werkstatt ohne die Notwendigkeit der Instandsetzung, also den streitgegenständlichen Verkehrsunfall, ausgesetzt gewesen.
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Das Gericht vermag auch der Argumentation der Beklagtenpartei zur angeblich fehlenden Kausalität nicht zu folgen: Ohne das streitgegenständliche Unfallgeschehen wäre keine Reparaturbedürftigkeit entstanden und demgemäß auch nicht die Notwendigkeit, im Rahmen der Instandsetzungsmaßnahmen Vorsorge zum Infektionsschutz zu treffen.
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Selbst, wenn die Reparaturrechnung noch nicht vollständig bezahlt worden wäre, würde dies jedoch der Anwendung des Werkstattrisikos zugunsten des Klägers nicht entgegenstehen, da der Kläger im Innenverhältnis zur Reparatur ausführenden Werkstatt in jedem Fall einem entsprechenden Werklohnanspruch ausgesetzt wäre und ihr insoweit ein Schaden in gleicher Weise droht, soweit eine Rechnung noch nicht bezahlt sein sollte.
18
Selbst für den Fall, dass die Reparaturrechnung bisher noch nicht (vollständig) beglichen worden sein sollte, kommt dieser nach Auffassung des erkennenden Gerichts im vorliegenden Fall eine Indizwirkung dergestalt zu, dass die in der Rechnung verlautbarten Aufwendungen tatsächlich den erforderlichen Reparaturaufwand widerspiegeln. Der erforderliche Herstellungsaufwand bestimmt sich nämlich nicht allein nach Art und Ausmaß des Schadens, sondern auch nach den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten bei der Behebung des eingetretenen Schadens (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 15.10.1991, Az. VI ZR 314/90). Insoweit ist eine subjektbezogene Schadensbetrachtung zu Grunde zu legen: Der Geschädigte, der nach Einholung eines privaten Sachverständigengutachtens zur Ermittlung der Höhe der erforderlichen Reparaturkosten entsprechend dieses Gutachtens Reparaturauftrag erteilt und sich sodann gemäß der eingegangenen vertraglichen Verpflichtung gegenüber der Reparaturwerkstatt deren Werklohnanspruch ausgesetzt sieht, soll am Risiko, dass die Reparaturkosten dass tatsächlich zur Wiederherstellung erforderliche Maß übersteigen, nur in dem Maße beteiligt werden, in welchem er hierauf tatsächlich Einfluss nehmen kann. Daran anknüpfend kommen dem Geschädigten die Vorteile der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nicht zugute, wenn er auch im Rahmen seiner Erkenntnismöglichkeiten bei sorgfältiger Prüfung der Reparaturrechnung hätte erkennen können, dass hier überhöhte Positionen bzw. nicht zur Behebung des unfallbedingten Schadens erforderliche Positionen in Rechnung gestellt werden oder wenn ihn in sonstiger Weise ein Auswahlverschulden hinsichtlich der Reparaturwerkstatt trifft. Letzteres ist weder vorgetragen noch erkennbar.
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Der soeben skizzierten subjektbezogenen Schadensbetrachtung liegt eine Risikobewertung zu Gunsten des Geschädigten zugrunde. Diese greift nach Auffassung des erkennenden Gerichts in gleicher Weise, ob nun der Geschädigte die Rechnung bereits beglichen hat oder noch nicht vollständig beglichen hat. Unzweifelhaft ist die Geschädigte auch im vorliegenden Fall dem Werklohnanspruch der Reparaturwerkstatt ausgesetzt. Auch, wenn also die Geschädigte die Reparaturrechnung noch nicht vollständig beglichen hat, kann er hierauf in Anspruch genommen und ggf. verklagt werden.
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Nichts anderes ergibt sich aus der jüngeren Rechtsprechung des BGH zur Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten bei noch nicht beglichener Honorarrechnung (vgl. BGH, Urteil vom 19.7.2016, Az. VI ZR 491/15 sowie jüngst BGH, Urteil vom 5.6.2018, Az. VI ZR 185/16 = DAR 2018, 674). Die sich aus dieser Rechtsprechung ergebende Wertung, dass einer unbeglichenen Honorarrechnung im Falle einer Zession keine Indizwirkung zukomme, ist auf die hier im Raum stehende Fallkonstellation nicht übertragbar. Zwar trifft es zu, dass derjenige Aufwand, der zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands erforderlich ist, nicht pauschal durch den in Rechnung gestellten Betrag abgebildet wird, sondern dem tatsächlich zur Befriedigung des Finanzierungsbedarfs des Geschädigten objektiv erforderlichen Geldbetrag zur Durchführung der Reparatur entspricht (BGH, Urteil vom 5.6.2018, Az. VI ZR 185/16 = DAR 2018, 674, 675). Unter Berücksichtigung der individuellen Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten bildet jedoch im hier zu entscheidenden Fall, wenn der Geschädigte nach Maßgabe eines Sachverständigengutachtens reparieren lässt, der in der Rechnung verlautbarte Betrag denjenigen Aufwand ab, der aus Sicht des Geschädigten zur Durchführung der Reparatur erforderlich ist. Der Geschädigte hat nämlich aufgrund des zuvor eingeholten Sachverständigengutachtens einen konkreten Anhaltspunkt, in welcher Größenordnung Reparaturkosten voraussichtlich anfallen werden und ist im Vertrauen hierauf eine vertragliche Verpflichtung zur Zahlung des Werklohns eingegangen.
21
Hinsichtlich der Kosten für die Hebevorrichtung geht das Gericht außerdem davon aus, dass der klägerische Sachverständige (siehe Gutachten Schorer + Wolf vom 09.12.2020, Anlage K2) im die Bereitstellung der Hebebühne bei der Werkstatt in Auftrag gegeben hat. Insofern konnte die Werkstatt die Position Bereitstellung der Hebebühne auch der Klägerin in Rechnung stellen. Zudem macht es schadensrechtlich keinen Unterschied, ob die Werkstatt dem Sachverständigen die Bereitstellung der Hebebühne in Rechnung stellt und der Sachverständige wiederum dies in seiner Rechnung gegenüber der Geschädigten abrechnet oder ob die Werkstatt direkt die Rechnung an die Klägerin richtet. Nicht zu folgen ist insofern auch die Auffassung, dass die Werkstatt dem Sachverständigen die Bereitstellung der Hebebühne nicht in Rechnung gestellt hätte. Nutzt ein Sachverständige die Hebebühne einer Werkstatt, wird die Werkstatt dies dem Sachverständigen auch berechnen. Auch hinsichtlich der Kosten für die Bereitstellung der Hebebühne gelten die Grundsätze des Werkstattrisikos.
22
Die Beklagtenseite trägt vor, dass die Bereitstellung der Hebebühne nicht erforderlich gewesen sei, da lediglich der linke Außenspiegel unfallbedingt beschädigt wurde und daher die Begutachtung des Fahrzeugs keine Hebebühne erfordert hätte. Hinsichtlich des beanstandeten Postens kommt es jedoch nicht darauf an, ob die Bereitstellung zur Begutachtung erforderlich im engeren Sinne war. Da sie tatsächlich angefallen ist und abgerechnet wurde, trägt der Schädiger und mit ihm die Beklagte das Risiko, dass von den erforderlichen Maßnahmen abgewichen wurde. Die Entstehung etwaiger Mehrkosten für den umstrittenen Posten liegt außerhalb der kontrollierbaren Einflusssphäre des Geschädigten, mithin der Klägerin. Die Beklagtenseite hat auch nichts Gegenteiliges vorgetragen.
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Nachdem hier zugunsten der Klägerin folglich das sog. Werkstattrisiko streitet, hat diese Anspruch auf Schadensersatz für den vollen in Rechnung gestellten Betrag, mithin Anspruch auf restlichen Schadensersatz in Höhe der Differenz von (57,00 + 80,00 € =) 137,00 €.
24
Zinsen sind der Klägerin ab 03.02.2021 zuzusprechen, §§ 280 Abs. 2, 286, 288, 291 BGB. Die Beklagte hat die Regulierung zu diesem Zeitpunkt endgültig und ernsthaft abgelehnt (Anlage K8: „Wir halten an unserer Regulierung fest.“). Die Beklagte hat dies nicht substantiiert bestritten.
25
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
26
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
27
Die Voraussetzungen einer Berufungszulassung lagen nicht vor.
28
Der Streitwert ergibt sich aus der Klageforderung.