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OLG München, Beschluss v. 25.10.2021 – 25 U 3640/21
Titel:

Streitwert, Kostenentscheidung, Berufungsverfahren, Hinweis, Anwendung, Vorsitzender, GKG, ZPO, Bezug, Parteien, beklagten

Schlagworte:
Streitwert, Kostenentscheidung, Berufungsverfahren, Hinweis, Anwendung, Vorsitzender, GKG, ZPO, Bezug, Parteien, beklagten
Vorinstanzen:
OLG München, Hinweisbeschluss vom 09.08.2021 – 25 U 3640/21
LG Passau, Endurteil vom 06.05.2021 – 3 O 740/20
Fundstelle:
BeckRS 2021, 62721

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 06.05.2021, Aktenzeichen 3 O 740/20, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Passau ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 14.650,68 € festgesetzt.

Gründe

1
Die Parteien streiten über Beitragserhöhungen des beklagten Krankenversicherers.
2
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 06.05.2021, Aktenzeichen 3 O 740/20, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
3
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen. Ansprüche, die vor dem 01.01.2017 entstanden sind, sind verjährt.
4
Im Rahmen der Gegenerklärung wird die Zulassung der Revision angeregt. Die Voraussetzungen liegen nach Auffassung des Senats nicht vor. Der Senat folgt – wie im Hinweisbeschluss unter Nr. 2 dargestellt – der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
5
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
6
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10, 713 ZPO.
7
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.