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AG Straubing, Endurteil v. 25.10.2021 – 002 C 882/18
Titel:

Mietvertrag, Streitwert, Zwangsvollstreckung, Kostenentscheidung, Vollstreckbarkeit, Sicherheitsleistung, Anspruch, Hauptsache, Anwesen, Beweis, Beklagte, Besitz, Recht, Akten, Kosten des Rechtsstreits, Recht zum Besitz

Schlagworte:
Mietvertrag, Streitwert, Zwangsvollstreckung, Kostenentscheidung, Vollstreckbarkeit, Sicherheitsleistung, Anspruch, Hauptsache, Anwesen, Beweis, Beklagte, Besitz, Recht, Akten, Kosten des Rechtsstreits, Recht zum Besitz
Rechtsmittelinstanzen:
LG Regensburg, Beschluss vom 28.03.2022 – 22 S 11/22
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 16.05.2023 – VIII ZB 89/22
Fundstelle:
BeckRS 2021, 62677

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, das Anwesen Dürnitzlstraße 16, 94315 Straubing geräumt an den Kläger herauszugeben. 
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 5.000 EUR in der Hauptsache, 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages hinsichtlich der Kostenentscheidung abwenden. 
Beschluss 
Der Streitwert wird auf 8.400,00 € festgesetzt. 

Tatbestand

1
Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Räumung eines Anwesens.
2
Der Kläger erwarb von der Mutter des Beklagten als Eigentümer das im Tenor bezeichente Anwesen. Der Beklagte ist dort wohnhaft.
3
Der Kläger behauptet, Eigentümer des Anwesens geworden zu sein.
4
Er beantragt,
Der Beklagte wird verurteilt, das Anwesen D2. straße 16, 9. S. zu räumen.
5
Der Beklagte beantragt
Klageabweisung.
6
Er behauptet einen bestehenden Mietvertrag.
7
Der Beklagte ist prozessunfähig. Es wurde ein Prozesspfleger bestellt.
8
Auf die Akten wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

9
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Räumung aus § 985 BGB.
10
Der Kläger ist Eigentümer des Anwesens geworden aufgrund Übereignung. Das wurde von dem Beklagten nicht hinreichend substantiiert bestritten.
11
Der Beklagte hat kein Recht zum Besitz. Er konnte keinen Mietvertrag vorlegen und insoweit auch keinen Beweis antreten.
12
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
13
Die Vollstreckbarkeit folgt § 708 Nr. 7, 711 ZPO.