Inhalt

LG Schweinfurt, Endurteil v. 12.04.2021 – 23 O 899/20
Titel:

Verkehrsunfall, Schadensersatz, Unfall, Reparaturkosten, Nutzungsausfall, Unterlassungsanspruch, Rechtsanwaltskosten, Gutachten, Fahrzeug, Reparaturdauer, Streitwert, Schadensregulierung, Einstandspflicht, Schadensbeseitigung, personenbezogene Daten, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, Zustellung der Klage

Schlagworte:
Verkehrsunfall, Schadensersatz, Unfall, Reparaturkosten, Nutzungsausfall, Unterlassungsanspruch, Rechtsanwaltskosten, Gutachten, Fahrzeug, Reparaturdauer, Streitwert, Schadensregulierung, Einstandspflicht, Schadensbeseitigung, personenbezogene Daten, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, Zustellung der Klage
Fundstelle:
BeckRS 2021, 62662

Tenor

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 307,65 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.05.2020 zu zahlen
2. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, die Löschung der von ihr im Rahmen der streitgegenständlichen Schadensabwicklung des Verkehrsunfall vom 13.03.2020 an die sowie an die weitergegebenen Personen bezogenen Daten des Klägers zu veranlassen.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten um restlichen materiellen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall sowie um die Berechtigung der Weitergabe personenbezogener Daten.
2
Die Beklagten sind dem Kläger aus einem Verkehrsunfall vom 13.03.2020, der sich im Bereich einer Abzweigung nach Ramsthal zwischen dem Mercedes-Benz des Klägers und dem bei der Beklagten zu 2.) haftpflichtversicherten Pkw des Beklagten zu 1.) mit dem Kennzeichen ereignete, vollständig zum Schadensersatz verpflichtet.
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Der Kläger ließ die Schäden an seinem Mercedes nach dem Unfall durch das Sachverständigenbüro begutachten. Mit Gutachten vom 13.03.2020 ermittelte das Sachverständigenbüro die Reparaturkosten auf 5.353,93 € bei einer voraussichtlichen Reparaturdauer von 6 Arbeitstagen.
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Die Beklagte zu 2.) übersandte dieses Gutachten an die Firma zur Prüfung. Die kam dabei zu einem geringeren Reparaturaufwand so wie zu einer Reparaturdauer von lediglich 4 Tagen.
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Der Kläger beauftragte hierauf abermals den Sachverständigen nunmehr mit einer Stellungnahme zu dem zuvor genannten Prüfergebnis der Für seine Stellungnahme berechnete der Sachverständige dem Kläger 59,5 €.
6
Die Parteien regulierten den Unfallschaden des Klägers schließlich auf Grundlage des Gutachtens, wobei der Kläger sich die ordnungsgemäße Reparatur durch den Sachverständigen bestätigen ließ, der mit Schreiben vom 30.04.2020 insbesondere ausführte:
„Am 27.04.2020 wurde das Fahrzeug Mercedes-Benz C 180 […] durch unser Büro nachuntersucht.
Das Fahrzeug wurde ordentlich repariert und befand sich zum Untersuchungszeitpunkt im betriebs- und verkehrssicheren Zustand.
Die Reparatur hat 6 Arbeitstage in Anspruch genommen“.
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Für diese Reparaturbestätigung berechnet der Sachverständige dem Kläger weitere 41,65 €.
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Die Beklagte zu 2.) teilte dem Kläger auf Anforderung dessen Prozessbevollmächtigen vom 16.05.2020 gemäß Art. 15 DSGVO mit, dass sie für die Dauer der Schadensregulierung personenbezogene Daten des Klägers verarbeite und dabei verschiedenen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten unterläge. Insbesondere habe sie an die folgende Daten des Klägers weitergereicht: […] Ferner habe sie an das Hinweis- und Informationssystem der deutschen Versicherungswirtschaft (HIS) folgende Daten gemeldet:
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Die Beklagte zu 2.) regulierte einen Nutzungsausfall für 4 Tage.
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Der Kläger ließ mit Anwaltsschriftsatz vom 30.04.2020 ohne Erfolg unter Fristsetzung bis zum 14.05.2020 zur Zahlung weiteren Schadensersatzes auffordern.
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Der Kläger meint, die Beklagten hätten ihm im Rahmen der Schadensregulierung auch die Kosten des ergänzenden Sachverständigen-Gutachtens zu ersetzen, da dieses auf Grund der Einwendungen gegen die Schadensfeststellung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen sei.
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Die Beklagten hätten zudem die Kosten der Reparaturbestätigung zu ersetzen, da diese Bestätigung zur vollständigen Schadensbehebung erforderlich gewesen sei; dies deshalb, weil ohne solch eine Bestätigung die Gefahr bestehe, dass er im Falle eines nochmaligen Unfalls mit der Behauptung konfrontiert werden könne, den Vorschaden nicht oder nicht hinreichend repariert zu haben. Solch eine Gefahr liege nicht zuletzt schon deshalb nahe, weil die Beklagte zu 2.) bzgl. des hiesigen Unfalls Daten zum gemeldet hat.
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Außerdem hätte die Beklagten einen Nutzungsausfall für weitere 4 Tage zu zahlen, da sich die Ausfallzeit für eine sach- und fachgerechte Reparaturdauer von 6 Arbeitstagen letztlich auf 8 Kalendertage belaufe. Daher schuldete die Beklagten hierfür weitere 236 €.
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Die Beklagten hätten ihm ferner eine allgemeine Auslagenpauschale in Höhe von 30 € zu erstatten.
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Hinsichtlich der an die und an das durch die Beklagte zu 2.) gemeldeten personenbezogenen Daten habe er einen Löschungs- und Unterlassungsanspruch gemäß § 823 BGB in Verbindung mit Artt. 17 Abs. 1 Buchst, d), 82 DSGVO. Es fehle an einem berechtigten Interesse für die erfolgte Weitergabe an Drittunternehmen. So sei die Weiterleitung an die zur Überprüfung des Gutachtens des Sachverständigen nicht veranlasst gewesen, weil es der Beklagten zu 2.) durch entsprechende Organisation und Einstellung entsprechenden Personals möglich gewesen wäre, das Gutachten in eigener Zuständigkeit zu überprüfen und damit eine Ausuferung der Datenweitergabe zu verhindern. Hinsichtlich der im hinterlegten Daten bestehe kein Bedarf an einer weiteren Speichern der Daten, da der Mercedes zwischenzeitlich repariert und die ordnungsgemäße Durchführung dieser Reparatur auch sachverständig bestätigt sei. Hierbei müsse berücksichtigt werden, dass das Regime der unionsrechtlich geformten DSGVO ein höheres Schutzniveau schaffe, als es weiland im BDSG der Fall gewesen sei; der Grundsatz der Datensparsamkeit nehme nunmehr einen höheren Stellenwert ein. Im Übrigen gehe es der Versicherungswirtschaft mit dem gar nicht mehr darum, Betrugsstraftaten aufzudecken, sondern dem Geschädigten bei einem erneuten Unfall die hohen beweisrechtlichen Anforderungen an eine zuvor durchgeführte Reparatur unmöglich zu machen. Angesichts des somit bestehenden Löschungs- und Unterlassungsanspruchs seien als Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung über die bereits regulierten 650,34 € hinaus weitere 353,06 € zu erstatten, da bei der Bemessung der zu erstattenden Kosten im Gegenstandswert auch der Auskunfts-, Löschungs- und Unterlassungsanspruch nach DSGVO einzupreisen sei.
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Der Kläger hat ursprünglich wie folgt beantragt,
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 337,15 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.05.2020 zu zahlen.
2. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, die Löschung der von ihr im Rahmen der streitgegenständlichen Schadensabwicklung an die sowie an die weitergegebenen personenbezogenen Daten des Klägers zu veran lassen.
3. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, es zu unterlassen, personenbezogene Daten des Klägers unrechtmäßig an Dritte weiterzugeben oder zu übermitteln.
4. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die unter Ziff. 3 zu treffenden Unterlassungsanordnung wird der Beklagten zu 2) ein Ordnungsgeld bis zu 25.000 € und ersatzweise Ordnungshaft ihrer gesetzlichen Vertreter bis zu 6 Monaten angedroht.
5. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 353,06 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%punkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.
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Die Beklagte zu 2.) hat nach Erhebung der Klage die vom Sachverständigen dem Kläger berechneten Kosten für die Stellungnahme zum Prüfergebnis der nebst Zin sen beglichen, worauf die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend in Höhe von 59,5 € zzgl. Zinsen für erledigt erklärt haben.
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Der Beklagten beantragen im Übrigen,
die Klage abzuweisen.
19
Sie sind der Auffassung, dem Kläger stehe der begehrte Nutzungsausfall über die schon regulierten 4 Tage hinaus nicht zu, da es keinen Anspruch auf Ausgleich eines fiktiven Nutzungsausfallschadens gebe. Der Kläger mache letztlich im Rahmen einer konkreten Abrechnung pauschal ein Ausfallzeitraum von 8 Tagen geltend, ohne dass er dabei die konkreten Tage oder einen konkreten Ausfallzeitraum benenne. Die im Gutachten des Sachverständigen …|genannte Reparaturdauer sei jedenfalls unzutreffend, da die hier lediglich 3 Arbeitstage veranschlagt habe.
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Die Aufwendungen für die Reparaturbestätigung seien nicht erstattungsfähig, da diese nicht einmal nähere Angaben dazu enthalte, wie das Fahrzeug im Einzelnen repariert worden ist. Der Sachverständige habe hier augenscheinlich nur den „betriebs- und verkehrssicheren Zustand“ geprüft, aber gerade nicht festgestellt, mit welchem Aufwand und auf welchem Weg eine Reparatur stattgefunden habe – andernfalls wäre es üblich, in der Reparaturbestätigung einen Vermerk „Die Reparatur erfolgte sach- und fachgerecht nach Gutachten“ aufzunehmen. Da die Bestätigung keinerlei konkrete Dokumentation des gewählten Reparaturwegs sowie der getroffenen einzelnen Reparaturmaßnahmen beinhalte, sei diese untauglich, um gegenüber den im gespeicherten Daten den Nachweis einer Schadensbeseitigung zu dokumentieren. Der vom Sachverständigen in Rechnung gestellte Betrag sei zudem überhöht, da es der in diesem Rahmen erfolgten Anfertigung von Lichtbildern jedenfalls nicht bedurft habe.
21
Der Kläger habe keinen Löschungsanspruch bezüglich möglicher personenbezogener Daten an das da er den Unfallschaden fiktiv abrechne und daher ein berechtigtes Interesse an der Weiterleitung und Speicherung der Unfalldaten zwecks Risikobeurteilung bei Versicherungsanträgen, der Sachverhaltsaufklärung bei Versicherungsfällen unter Zugriff auf frühere Schadensfälle sowie der Bekämpfung von Versicherungsmissbrauch bestehe. Die Meldung der Daten sei mithin im Rahmen einer datenschutzrechtlichen Güterabwägung gemäß Art. 6 Abs. 1 DSGVO gerechtfertigt; das Persönlichkeitsrecht des Klägers sowie der Stellenwert, den die Offenlegung und Verwendung der im wesentlichen fahrzeugbezogenen Daten für ihn habe, sei dagegen als gering einzustufen bzw. gehe die Güterabwägung zu Gunsten der Beklagten.
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Der Kläger habe auch keinen Löschungsanspruch bezüglich personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Weitergabe des Gutachtens des Sachverständigen an den Prüfdienstleister An die seien die sich aus dem Gutachten zwangsläufig ergebenden Daten zwecks weiterer Prüfung des Schadensfalls weitergereicht worden. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte zu 2.) sich zur Prüfung externen Sachverstands bedient habe.

Entscheidungsgründe

23
Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.
A.
I.
24
Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner Anspruch auf Zahlung von 307,65 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.05.2020.
25
Gegenüber dem Beklagten zu 1.) folgt dieser Zahlungsanspruch aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 249 BGB und gegenüber der Beklagten zu 2.) aus §§ 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 113 Abs. 1 VVG, 1 PfIVG. Die gesamtschuldnerische Haftung beider Beklagten folgt aus § 115 Abs. 1 S. 4 VVG.
26
Die grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten für den Verkehrsunfall vom 13.03.2020 und dessen Schadenfolgen ist zwischen den Parteien unstreitig und bedarf gemäß § 138 Abs. 3 ZPO keiner weitergehenden Ausführungen.
27
1. Zum ersatzfähigen Schaden zählen auch die Kosten des Nutzungsausfalls für den unfallbeschädigten Mercedes-Benz des Klägers, da der Kläger während der Dauer der Reparatur auf die Nutzung seines Fahrzeugs verzichten musste (vgl. dazu Hamann/Kuhn, in: Buschbell/Höke, Münchener Anwaltshandbuch Straßenverkehrsrecht, 5. Auflage 2020, § 24 Rdnrn. 157-163). Der Umstand, dass die Parteien vorliegend nicht die tatsächliche Durchführung der Reparatur reguliert haben, sondern der Kläger den Unfallschaden gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB fiktiv auf Basis eines Sachverständigengutachtens beansprucht hat, ändert an der Ersatzfähigkeit des Nutzungsausfalls grundsätzlich nichts. In einem solchen Fall besteht der Anspruch auf Ersatz eines Nutzungsausfalls allerdings allein während derjenigen Dauer, die für die Reparatur objektiv erforderlich ist, selbst wenn etwa eine tatsächlich durchgeführte Selbstreparatur unter Umständen längere Dauer beansprucht haben mag (sieh Katzenstein, in: Geigel, Haftpflichtprozess, 28. Auflage 2020, Kap. 3 Rdnr. 193 m.w.N.).
28
Dies vorausgeschickt, schulden die Beklagten dem Kläger Nutzungsersatz für die Dauer von insgesamt 8 Tagen. Dies deshalb, weil die Reparaturdauer gemäß Sachverständigenbüro M mit 6 Werktagen anzusetzen und allgemein bekannt ist, dass unter Zugrundelegung einer 5-Tage-Arbeitswoche – Reparaturen in Werkstätten finden regelmäßig nicht an Sams- und/oder Sonntagen statt – dem Kläger die Nutzung seines Mercedes durch eine Reparatur damit letztlich neben den 6 Werktagen auch an den beiden notwendig zwischen jenen Werktagen liegenden beiden Wochenendtagen (Sams- und Sonntag) entgangen wäre, woraus sich eine Nutzungsausfall von 8 Tagen ergibt (vgl. auch Almeroth, in: Münchener Kommentar zum StVR, 2017, § 249 Rdnr. 310).
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Das Gericht hat keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die Reparaturzeit mit 6 Werktagen bzw. der Nutzungsausfall mit 8 Arbeitstagen anzusetzen ist. Angesichts des zwischen den Parteien unstreitigen Haftungsgrunds unterfällt die Bemessung des zu leistenden Schadensersatzes als Frage der Rechtsfolgen gemäß § 287 ZPO der ermessensgeleiteten Schätzung des Gerichts. Das Gericht legt seiner Schätzung die Ausführungen des Sachverständigen zu Grun de, der die Reparaturzeit mit der genannten Dauer festgestellt hat. Die Ausführungen des Sachverständigen begegnen keinen Zweifeln. Zwar haben die Beklagten die Berechtigung jener Feststellungen unter Vorlage einer Einschätzung der in Frage gestellt und eine „korrigierte/bestätigte“ Reparaturdauer von 3/4 Arbeitstagen angeführt, spezifische Tatsachen, wie sich solch eine geringere Reparaturdauer ergeben soll, sind dem Prüfbericht der allerdings nicht zu entnehmen. Anders verhält es sich mit den Feststellungen des Sachverständigen der in seinem Gutachten vom 13.03.2020 die durchzuführenden Repara turen insbesondere auch hinsichtlich der dabei einzusetzenden Arbeitswerte (= „AW“) im Detail aufgeschlüsselt hat. Auf diese Weise sind die Feststellungen des Sachverständigen plausibel und nachvollziehbar, im Gegensatz zu der pauschalen Einschätzung der auf die die Beklagte sich ohne nähere Darlegungen beziehen. Die Beklagten haben im hiesigen Verfahren keine konkreten Einwendungen vorgebracht, dass und ggf. welche der durch den Sachverständigen angesetzten Arbeitswerte unzutreffend sein sollten; vielmehr hat die Beklagte zu 2.) die Unfallschäden im Ergebnis nach einer ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen gemäß dessen Feststellungen an den Kläger ausgeglichen.
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Zu ersetzen sind damit über den bereits für 4 Tage in Höhe von 236 € geleisteten Nutzungsausfall hinaus weitere 236 € für einen noch verbleibenden erstattungsfähige Nutzungsausfall von 4 Tagen.
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2. Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner auch Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Erstellung einer Reparaturbestätigung.
32
Die Reparaturbescheinigung hat als Beweismittel insbesondere Bedeutung für die Frage der Reparaturdurchführung und ist damit Voraussetzungen dafür, im Fall eines erneuten Verkehrsunfalls die an den Geschädigten gestellte strenge Beweislast bzgl. der Beseitigung der Erst-Unfallschäden (siehe z.B. OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2015, Az. 1 U 32/14, BeckRS 2015, 6714 Rdnr. 2) erfüllen zu können. Aus diesem Grund zählen die Kosten einer Reparaturbestätigung zum ersatzfähigen Schaden, zumal die Beschädigung des klägerischen Mercedes an das gemeldet worden ist und die Frage nach der Reparatur des hiesigen Unfallschadens bei einer erneuten Beschädigung naheliegend gestellt werden kann (zu Recht Almeroth, in: Münchener Kommentar zum StVR, 2017, § 249 Rdnr. 309).
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Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Reparaturbestätigung, die der Sachverständige am 30.04.2020 für den Kläger ausgestellt hat, auch nicht mangels hinreichenden Inhalts ungeeignet, den Nachweis einer vollständigen Reparatur zu führen und aus diesem Grund nicht ersatzfähig. Es kann dahinstehen, welche allgemeinen inhaltlichen Anforderungen an eine mit Blick auf einen ^(-Eintrag ausreichende Reparaturbestätigung zu stellen sein mögen. Maßgeblich im vorliegenden Fall ist allein, dass die Bestätigung gerade von demjenigen Sachverständigen ausgestellt worden ist, der zuvor bereits Umfang und Inhalt der durchzuführenden Reparaturmaßnahmen festgestellt hatte. Entsprechend ist die Reparaturbestätigung vom 30.04.2020 auch ohne ausdrücklichen Vermerk so zu verstehen, dass die Reparatur „laut Gutachten“ o.ä. stattgefunden hat, nämlich gemäß den Anforderungen des zuvor erstellten Reparaturgutachtens. Dieser Bezug wird dadurch besonders deutlich, dass die Bestätigung explizit auf eine „Nachuntersuchung“, d.h. auf die vor Erstellung jener Bestätigung schon stattgehabte (Erst-)Begutachtung des Fahrzeugs, hinweist. Gemeinsam mit dem den Beklagten vorliegenden Ausgangsgutachten bildet die Bestätigung vom 30.04.2020 damit eine tragfähige Grundlage für die Einschätzung, dass die Reparatur in dem vom Sachverständigen zuvor als notwendig festgestellten Umfang stattgefunden hat.
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Die Beklagten haben dem Kläger daher den mit 41,65 € für die Erstellung der Reparaturbestätigung in Rechnung gestellten Betrag zu erstatten. Der hiergegen vorgebrachte Einwand, der Sachverständige habe im Rahmen der Erstellung der Bestätigung unnötigerweise kostenauslösend Lichtbilder angefertigt, geht ersichtlich fehl. Dies deshalb, weil der Sachverständige dem Kläger jedenfalls nicht die Anfertigung von Lichtbildern in Rechnung gestellt hat; der Sachverständige hat stattdessen eine Honorarpauschale von 35 € (zzgl. MwSt.) abgerechnet. Zweifel an der Berechtigung der Höhe dieser Pauschale hat das Gericht nicht.
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3. Der Kläger hat zuletzt auch Anspruch auf eine gemäß § 287 ZPO mit 30 € zu schätzende Kostenpauschale (vgl. LG Schweinfurt, NJW-RR 2009, 1254 [1255]).
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4. Auf den sich hieraus ergebenden Gesamtbetrag in Höhe von 307.65 € (= 236 € + 41,65 € + 30 €) schulden die Beklagten dem Kläger zugleich gesamtschuldnerisch Verzugszinsen gemäß §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.05.2020, da sie der berechtigten Zahlungsaufforderung im Anwaltsschriftsatz vom 30.04.2020 nicht innerhalb der ihnen ebendort bis zum 14.05.2020 gesetzten, angemessenen Frist nachgekommen und auf diese Weise gemäß § 187 Abs. 1 BGB analog (siehe BGH, NJW-RR 1990, 518 [519]) ab dem Folgetag, den 15.05.2020, in Verzug geraten sind, § 286 Abs. 1 S. 1 BGB.
II.
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Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 2.) Anspruch darauf, dass diese die Löschung der im Rahmen der Schadensabwicklung an die sowie an das …veitergegebenen perso nenbezogenen Daten des Klägers veranlasst.
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Gemäß Art. 17 Abs. 1 Buchst, a) DSGVO sind personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese nicht mehr für die Zwecke notwendig sind, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet worden sind. Dies ist namentlich dort der Fall, wo ein der Datenerhebung bzw. -Speicherung zu Grunde liegendes Prüfverfahren hinsichtlich der aufgenommenen Daten endgültig abgeschlossen worden ist (EuGH, NJW 2018 767 [769]). Die Löschung als solche hat dabei der „Verantwortliche“ im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO vorzunehmen, wobei allerdings im Falle der Veranlassung der (fortlaufenden) Speicherung bei einem Verantwortlichen durch einen Dritten, dieser Dritte zur Einwirkung auf den Verantwortlichen im Rahmen eines Unterlassungsanspruchs verpflichtet ist (vgl. OLG Frankfurt a.M., GRUR 2018, 1283 [1285]).
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Gemessen hieran, hat die Beklagte zu 2.) auf die Löschung der auf den Kläger bezogenen Daten hinzuwirken, die sowohl bei der als auch im auf ihre Veranlassung hin hin terlegt worden sind.
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1. Bzgl. der bei der Prüfinstitution hinterlegten Daten des Klägers spielt es an dieser Stelle keine Rolle, dass die Beklagte zu 2.) im Rahmen der Schadensregulierung das Gutachten des Sachverständigen einschließlich der Daten des Klägers zur Überprüfung der Kalkulation berechtigt an die weitergeben hat (siehe z. B. OLG Frankfurt a.M., DS 2019, 261 [262] m.w.N.). Denn jedenfalls ist der Prüfauftrag zwischenzeitlich abgeschlossen worden, so dass für eine weitere Speicherung der Daten keinerlei Anlass mehr besteht. Der Reparaturschaden wurde zwischen den Parteien ausgeglichen; für die weitere Verwendung der Daten des Klägers bei der ist damit der Zweck entfallen, so dass die Beklagte zu 2.) auf die Löschung der personenbezogenen Daten des Klägers ebendort hinzuwirken hat.
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2. BzgL der im hinterlegten Daten gilt sinngemäß dasselbe.
42
Zwar hat das durchaus berechtigte Interesse der Beklagten zu 2.), als Beteiligte der Versicherungswirtschaft fiktiv abgerechnete Schäden in das u.a. zur Verhinderung künftiger Versicherungsbetrügerien zu melden, das Interesse des Klägers an informationeller Selbstbestimmung ursprünglich überwogen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 14.02.2018, Az. 11 U 126/17, BeckRS 2018, 14071 mAnm. Exter, NZV 2018, 583; LG Münster, Urteil vom 04.08.2017, Az. 16 O 93/17, BeckRS 2017, 149303; LG Kassel, NJW-RR 2014, 854), allerdings hat der Kläger auch hier zwischenzeitlich eine suffiziente Reparaturbestätigung vorgelegt. Aus dieser Bestätigung ist zu entnehmen, dass der Unfallschaden vollständig und fachgerecht beseitigt worden ist (siehe zuvor). Diese der Beklagten zu 2.) vorgelegte Bescheinigung lässt daher ihr – bis Vorlage der Bescheinigung begründetes – Interesse entfallen, eine doppelte Abrechnung des bereits regulierten Schadens durch eine fortdauernde Speicherung des zum 16.04.2020 an das gemeldeten streitgegenständlichen Unfalls im Zuge der Meldung eines vermeintlich neuen Unfalls zu vermeiden. Durch die bestätigt vollständig erfolgte Reparatur des hiesigen Unfallschadens vom 13.03.2020 ist eine erneute Liquidation/Anmeldung schon der Sache nach ausgeschlossen; einer fortlaufenden Speicherung im bedarf es daher nicht, so dass die Beklagte auf die Löschung hinzuwirken hat.
III.
43
Keinen Anspruch hingegen hat der Kläger gegen die Beklagte zu 2.) auf Unterlassung der unrechtmäßigen Weitergabe oder Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte.
44
1. Solch ein Anspruch scheitert bereits an einer initial rechtswidrigen Übermittlung bzw. Weitergabe solcher Daten. Wie zuvor dargestellt, war die Übermittlung der Daten sowohl an die zur Überprüfung der Feststellungen des Sachverständigen^ …j als auch die Veranlassung des Eintrags des Unfalls in das nicht zu beanstanden, sondern war durch die berechtigten Interessen der Beklagten zu 2.) gerechtfertigt. Dass die Beklagte zu 2.) in anderer Weise personenbezogene Daten des Klägers an Dritte weitergegeben und das Recht des Klägers auf diese Weise in unterlassungsfähiger Art und Weise beeinträchtigt hätte, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Entsprechend fehlt für einen Unterlassungsanspruch, so wie der Kläger diesen unter Ziffer 3.) seiner Anträge verfolgt, von vornherein die Grundlage.
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2. Unabhängig hiervon steht einem Unterlassungsanspruch zugleich entgegen, dass für die Annahme einer etwaigen Wiederholung einer unterstellt rechtswidrigen Datenweitergabe bzw. -Übermittlung die Grundlage fehlt.
46
Zwar indiziert eine stattgehabte rechtswidrige Beeinträchtigung grundsätzlich die Vermutung ihrer Wiederholung (vgl. BGHZ 140, 1 [10] bzgl. Eigentumsverletzungen; Spohnheimer, in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann [Gesamt-Hrsg.], Beck-Online Großkommentar, Stand: 01.02.2021, § 1004 Rdnr. 269.1), allerdings entfällt diese Vermutung, wenn die Störung auf einer einmaligen Sondersituation beruht (BGH, NJW 1994, 1281 [1283]; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 02.08.2013, Az. 1 UH 1/13, BeckRS 2013, 16419) oder die Umstände sich grundlegend geändert haben (OLG Schleswig, Urteil vom 28.02.2012, Az. 11 U 64/10, BeckRS 2013, 3123).
47
Die Weiterleitung bzw. Übermittlung der streitgegenständlichen Daten war solch einer Sondersituation geschuldet, da die Parteien ausschließlich durch den kontigenten Unfall zufällig aufeinandergetroffen sind und sonst in keinerlei Verbindung zueinander stehen, die ein abermaliges Aufeinandertreffen auch nur mehr als nahezu unwahrscheinlich machen. Es kann mit anderen Worten kaum angenommen werden, dass der Kläger nochmals in einen Unfall gerade unter Beteiligung der Beklagten zu 2.) verwickelt werden wird, so dass es abermals zu einer Datenweitergabe bzw. -Übermittlung durch die Beklagte zu 2.) kommen werde.
48
3. Vor diesem Hintergrund bleibt der Antrag gemäß Ziffer 5.) auf Androhung von Ordnungsmitteln für den Fall des Verstoßes gegen den (nicht gegebenen) Unterlassungsantrag gleichermaßen ohne Erfolg.
IV.
49
Zuletzt hat der Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch gegen die Beklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz weiterer Rechtsanwaltskosten mit Blick auf einen durch seinen Prozessbevollmächtigten vorgerichtlich verfolgten Anspruch auf Unterlassung bzw. Veranlassung der Löschung personenbezogener Daten des Klägers.
50
Unabhängig von der Frage, aus welchem Grund zugleich der Beklagte zu 1.) für derartige Kosten einzustehen hätte, die nach klägerischem Vortrag allein durch das der Beklagten zu 2.) vorgeworfene Verhalten ausgelöst worden sein sollen, scheitert ein solcher Anspruch bereits daran, dass der Kläger derartige Ansprüche vorgerichtlich nicht geltend gemacht hat. Der Kläger hat die Beklagte zu 2.) ausschließlich im Anwaltsschriftsatz vom 16.05.2020 zur Auskunft bzgl. der über ihn gespeicherten personenbezogenen Daten aufgefordert. Nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen ist hingegen, dass er seinen Prozessbevollmächtigten bereits mit der Löschung oder Unterlassung einer Datenweitergabe seitens der Beklagten beauftragt hätte. Ein dahingehender Sachvortrag oder auch ein diesbezügliches Aufforderungsschreiben an die Beklagten hat der Kläger nicht dargetan; ein vorgerichtliches anwaltliches Tätigwerden im Sinne der nunmehr verfolgten Anträge kann nicht ersehen werden. Auch hierbei ist zu berücksichtigen, dass die ursprüngliche Weitergabe der personenbezogenen Daten des Klägers an die und das nicht zu beanstanden gewesen ist (siehe zuvor). Dies geht letztlich zu Lasten des Klägers. Da insoweit lediglich eine Nebenforderung betroffen war, bedurfte es keines gesonderten Hinweises, § 139 Abs. 2 S. 1 ZPO.
B.
51
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91a Abs. 1 S. 1, 92 Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung der so genannten Baumbachschen Kostenformel (siehe BGH, NJW-RR 2003, 1507 [1507]). Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt haben, waren die Kosten den Beklagten aufzuerlegen; diese wäre voraussichtlich in der erledigt erklärten Höhe unterlegen wären, da sie keine durchgreifenden Einwendungen gegen jenen (sodann entsprechend ausgeglichenen) Forderungsbetrag erhoben haben.
52
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO respektive auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO in Verbindung mit § 709 S. 2 ZPO.
C.
53
Der Streitwert ist gemäß §§ 63 Abs. 2, 48 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO wie folgt festgesetzt worden:
Antrag zu 1.)= 337,15 €
Antrag zu 2.) = 2.000 €
Antrag zu 3.) und 4.) = 4.000 €
Antrag zu 5.) = 0 €
als Nebenforderung im Sinne des § 43 Abs. 1 GKG.