Inhalt

VG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 15.06.2021 – B 1 K 20.850
Titel:

Bestandsreduzierung (Rinderhaltung)

Normenkette:
TierSchG § 16a Abs. 1 S. 1
Schlagwort:
Bestandsreduzierung (Rinderhaltung)
Fundstelle:
BeckRS 2021, 62533

Tenor

1.    Die Klage wird abgewiesen.
2.    Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 
3.    Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. 

Tatbestand

1
Der Kläger ist selbständiger Vollerwerbslandwirt. Mit seiner Klage wendet er sich gegen Anordnungen zur Tierhaltung in einem Bescheid des Landratsamts … (im Folgenden: Landratsamt) vom 27. April 2020. Seinen Angaben nach befindet sich der Betrieb in der Umstellung vom Milchviehbetrieb zur Mutterkuhhaltung.
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Der Landwirtschaftsbetrieb wurde in der Vergangenheit mehrfach durch den Fachbereich Tierschutz des Landratsamts kontrolliert (am 1. Dezember 2016, 14. Dezember 2016 und 28. März 2017) und im Hinblick auf den Zustand und die Sauberkeit der Haltungseinrichtungen, die Hinzuziehung eines Tierarztes und den Zugang der Kälber zu Wasser beanstandet. Das Landratsamt erließ am 7. April 2017 eine Anordnung, die die am 28. März 2017 mündlich getroffenen Anordnungen des Veterinärs dokumentiert. In den Gründen ist zusammengefasst, dass im Jahr 2016 bei sieben verendeten Kälbern und fünf Rindern keine Untersuchungen durch den Tierarzt erfolgt seien. Die Tierhaltung entspreche nicht mehr den heutigen Mindestanforderungen. Die Ursachen für die mangelhaften Zustände seien ein unzureichender Hygienezustand und hoher Infektionsdruck. Bei den untersuchten Kälbern habe man Infektionskrankheiten des Magen-Darmtraktes, des Nabels und des Gehirns nachgewiesen. Es handele sich um virale, bakterielle und parasitäre Erkrankungen. Dabei seien Totgeburten, Geburten lebensschwacher Kälber und Verendungen in den ersten vier Lebenswochen nachgewiesen worden. Folgende Infektionserkrankungen seien aufgetreten: Rotaviren, (geeignete Maßnahme: Muttertierimpfung) Kryptosporidien (Gegenmaßnahme: Reinigung von Stalleinrichtung, Geräten und Futtermittel), bakterielle Infektionen (Maßnahme: Impfung der Tiere), Nabelinfektionen, Lahmheiten (unverzügliche Absonderung in geeignete Haltungseinrichtungen mit trockener und weicher Einstreu oder Unterlage erforderlich, zudem Klauenkontrolle und Stallhygiene).
3
Bei einer veterinärrechtlichen Kontrolle am 2. Mai 2017 wurde festgestellt, dass bei den Kälbern im Stall kein trockener und weicher Liegebereich vorhanden war, dass vier Kälber in einem Großiglu vor dem Stall im Matsch standen (ohne trockenen Liegeplatz), nahezu alle Einzeliglus der Kälber matschig und nass waren und keinen trockenen Liegeplatz boten. Ein Kalb wurde tot im Iglu aufgefunden. Die Veterinärin bemängelte am 7. Juni 2017, dass keine ausreichenden Maßnahmen bei erkrankten Tieren getroffen worden seien und dass nicht sichergestellt worden sei, dass die Kälber jederzeit Zugang zu Wasser hätten. Zudem wurden Sauberkeitsmängel bei den Haltungseinrichtungen festgestellt. Weitere Beanstandungen folgten (am 23. Oktober 2017, 14. November 2017, 22. Mai 2018, 8. Juni 2018 sowie am 5. und 6. September 2018).
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Am 12. Februar 2019 verzeichnete die Amtsveterinärin, dass das gesamte Jungvieh im Kuhstall in mäßigem und schlechtem Ernährungszustand sei, die Haltungseinrichtungen nicht sauber und teilweise nicht eingestreut seien, 20 Kälber in den Außeniglus keinen Zugang zu Wasser hätten, im Großiglu die Selbsttränke nicht an Wasser angeschlossen worden sei und fünf Kälber keine trockene Liegefläche gehabt hätten. Die Tränkmöglichkeiten auf der Weide seien nicht sauber gewesen. Am 25. November 2019 wurde vom Amtsveterinär ebenfalls bemängelt, dass Haltungseinrichtungen nicht sicher und sauber seien und nicht alle Tiere mit sauberem Futter und Wasser versorgt gewesen seien. Selbst bei der Nachkontrolle am 28. November 2019 musste noch einmal die nicht ausreichende Versorgung aller Kälber mit Wasser beanstandet werden.
5
Bei der Überprüfung am 21. Februar 2020 fiel auf, dass ein festliegendes Tier nicht mit Wasser versorgt und die Abkalbebucht schlecht eingestreut war, fünf Kälber hatten keine trockene Liegefläche, bei 20 Kälbern war kein Wasser vorhanden. Die Nachkontrolle ergab, dass drei festliegende Tiere nicht regelmäßig gewendet wurden und weiterhin Mängel im Hinblick auf die Sauberkeit der Haltungseinrichtungen und die Wasserversorgung vorlagen. Ähnliche Beanstandungen erfolgten am 9. März 2020, 11. März 2020 und 26. März 2020 (wobei zusätzlich beanstandet wurde, dass bei kranken oder verletzten Tieren kein Tierarzt in ausreichendem Maß herangezogen worden sei; in den letzten vier Monaten seien 13 Tiere verendet).
6
Nach Anhörung erließ das Landratsamt den streitgegenständlichen Bescheid vom 27. April 2020. Darin wurde dem Kläger das Halten und Betreuen von mehr als 80 Rindern untersagt, wobei bei der Ermittlung der Anzahl der gehaltenen Tiere die eigene Nachzucht bis zu einem Alter von 8 Wochen unbeachtlich sein soll (Nr. 1). In Nr. 2 des Bescheids wurde angeordnet, dass die in Nr. 1 überzähligen Rinder zu verkaufen oder anderweitig abzugeben seien. Ein Nachweis mit der Benennung des neuen Halters sei vorzulegen (Nr. 3). Für den Fall der Nichterfüllung der Verpflichtung in Nr. 2 bis zum 30. Juni 2020 habe der Kläger die Wegnahme der überzähligen Rinder zu dulden. Hierfür würden Kosten in Höhe von 100 EUR je Rind veranschlagt (Nr. 4). Für den Fall der Nichterfüllung der Nr. 2 des Bescheids bis zum 30. Juni 2020 wurde die Veräußerung der Rinder angeordnet (Nr. 5). Für die Durchsetzung der Duldungspflicht aus Nr. 4 des Bescheids wurde die Anordnung unmittelbaren Zwangs angedroht (Nr. 6). Die Nrn. 1 bis 5 wurden für sofort vollziehbar erklärt (Nr. 7).
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Zur Begründung wurden die Beanstandungen in den Jahren 2017 bis 2019 angeführt. Zwar sei der Betrieb auf Grund des Milchlieferverbots ab August 2019 auf Mutterkuhhaltung umgestellt worden. Das zeitintensive Melken der Kühe werde aber weiter durchgeführt, um die Kälber mit Milch zu versorgen bzw. zu tränken. Ein Zusammenhalten von Kälbern und Muttertieren zur „Selbstbedienung“ wie bei einer klassischen Mutterkuhhaltung mit dem Vorteil eines reduzierten Arbeitsaufwandes erfolge nicht. Die in Zusammenhang mit einem verendeten Jungrind und einem verendeten Kalb festgestellten tierschutzrechtlichen Auffälligkeiten hätten am 21. Januar 2019 zu einer Strafanzeige geführt. Dies habe einen Strafbefehl zur Folge gehabt, der nun rechtskräftig geworden sei. Ab Dezember 2019 seien erhöhte Verendungsraten festgestellt worden. Die verendeten Tiere seien überwiegend stark abgemagert gewesen und keinem Tierarzt zur Untersuchung und Behandlung vorgestellt worden. Die festgestellten Beanstandungen ließen einen Zusammenhang zur Arbeitsbelastung im Betrieb erkennen. Eine Reduzierung ermögliche, die Arbeitsbelastung zu bewerkstelligen. Da seit August 2019 keine Milch mehr an die Molkerei geliefert werde und nur 24 Tiere verkauft worden seien (bei 167 gehaltenen Tieren in diesem Zeitraum), stelle die Tierhaltung keinen wesentlichen Beitrag zum Betriebseinkommen dar. Bei der geforderten Teiluntersagung handele es sich um die letzte Möglichkeit, durch zukünftige tierschutzkonforme Haltung ein komplettes Tierhaltungs- und Betreuungsverbot zu umgehen. Die Anordnung sei notwendig und geeignet, um die Anforderungen an eine tiergerechte Haltung durchzusetzen. Der Kläger sei mit der Haltung der großen Anzahl seiner Tiere überfordert. Ein behördliches Einschreiten sei nunmehr zwingend geboten. Mit der Reduzierung der Tiere solle dem Kläger eine tierschutzrechtlich vertretbare Rinderhaltung ermöglicht werden. Die Anordnung lasse dem Kläger die Möglichkeit offen, die notwendige Tierreduzierung selbst durchzuführen. Die Frist sei angemessen. Dem Kläger sei die Forderung der Veterinärbehörden hinsichtlich der Reduzierung seines Rinderbestandes seit langem bekannt. Nrn. 4 und 5 fänden ihre Rechtsgrundlage in § 16a Satz 1 TierSchG. Die Androhung unmittelbaren Zwangs stütze sich auf Art. 18 Abs. 1, 19 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2, Art. 29, 34 und 36 VwZVG. Wie sich aus dem bisherigen Verfahrensverlauf ergebe, lasse ein Zwangsgeld keinen Erfolg erwarten bzw. seien sonstige Zwangsmittel (Ersatzvornahme, Ersatzzwangshaft) nicht geeignet (wird näher ausgeführt).
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Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger Widerspruch erheben und mit Schriftsatz seines früheren Bevollmächtigten vom 29. Juni 2020 beim Verwaltungsgericht Bayreuth einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Anordnung der Reduzierung des Tierbestandes stellen (Az. B 1 S 20.563).
9
Im Verfahren B 1 S 20.563 wurde vorgetragen, dass der Kläger gegen frühere Anordnungen des Landratsamts keine Rechtsbehelfe eingelegt habe, da er sich nicht ausreichend zu verteidigen gewusst habe. Es sei unzulässig, Kontrollen ohne vorherige Ankündigung und ohne Hinzuziehung des Klägers oder einer von ihm beauftragten Person durchführen zu lassen. Aktuell halte der Kläger 149 Tiere, neun Tiere habe er bereits verkauft, er plane die Veräußerung weiterer Tiere. Auf Grund der Corona-Pandemie sei der Markt für entsprechende Tiere eingebrochen und die Tiere könnten kaum oder nur zu ruinösen Preisen verkauft werden. Hierzu wurde ein Ausdruck aus der Zeitschrift Agrarheute vorgelegt. Die Veräußerung von 69 Stück Vieh in so kurzer Zeit würde zu erheblichen wirtschaftlichen Schäden im Betrieb des Klägers führen. Die Wegnahme der überzähligen Rinder würde den Betrieb ruinieren, da sie fast den einzigen Wert des Betriebs darstellen würden. Die übrige bewirtschaftete Fläche des Betriebs (84 ha Pachtland) diene der Futtererzeugung. Der Bestand der Tiere sei in einem ausreichenden Betreuungs-, Haltungs- und Ernährungszustand. Zum Beweis dienten die vorgelegten Lichtbilder. Der Kläger beschäftige eine ausgebildete Landwirtin in seinem Betrieb. Er werde nach Entspannung der Corona-Pandemielage Beratungsleistungen des Rinderverbands in Bezug auf die Umstellung zur Mutterkuhhaltung in Anspruch nehmen. Es lägen keine gewichtigen Tatsachen vor, die die Annahme gravierender Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutzgesetz beweisen würden. Der Wegfall von nahezu 50% des Tierbestandes würde zum wirtschaftlichen Ende des Betriebs führen. Deshalb seien die Wirkungen einem vollständigen Haltungsverbot vergleichbar. Für ein hinreichendes Vollzugsinteresse müssten zusätzlich zur rechtmäßigen Verfügung Anhaltspunkte vorliegen, dass der Kläger bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren sein bisheriges Verhalten fortsetzen werde. Es könne keine Rede davon sein, dass der Kläger sein bisheriges Verhalten fortsetzen werde. Es sei nicht ersichtlich, weshalb sich die Reduzierung des Tierbestands auf die Verbesserung des Tierwohls durchschlagen solle, obwohl die Ställe und Kapazitäten unschwer für mehr als die gehaltenen Tiere ausreichen würden. Durch zwei Vollzeitkräfte sei die Versorgung der Tiere jederzeit gewährleistet. Der Bestand der Tiere sei in gutem Zustand und werde veterinärärztlich betreut.
10
Beigefügt war eine Bestätigung des Dr. med. vet. P. vom 26. Juni 2020, dass sich die Haltungs- und Futterzustände in der letzten Zeit verbessert hätten. Zurzeit habe er keine tierschutzrelevanten Mängel feststellen können.
11
Das Landratsamt wies im Verfahren B 1 S 20.563 auf die wiederholten Verstöße gegen das Tierschutzgesetz durch den Kläger hin. Man habe am 2. April 2020 eine zweite Strafanzeige wegen vier verendeter Rinder erstattet. Der Kläger komme seinen Verpflichtungen nicht nach, die notwendigen Meldungen in der HIT-Datenbank pünktlich und zuverlässig vorzunehmen. Die Bestätigung des Herrn Dr. P. vom 26. Juni 2020 sei nicht ausschlaggebend, da die Aussage nur auf dieses Datum bezogen sei. Zudem habe Dr. P. in einem Gespräch mit dem Landratsamt geäußert, dass nur die Tiere, die er hätte sehen dürfen, keine Auffälligkeiten gezeigt hätten. Auch die Fotos erschütterten die gemachten Feststellungen nicht. Auf einem der Fotos sei sogar zu erkennen, dass die Liegebuchtabtrennung defekt sei, auf einem anderen seien größere Mistansammlungen zu erkennen. Zudem würden nur drei Iglus gezeigt.
12
Der Kläger ließ mit Schreiben vom 13. Juli 2020 entgegnen, dass man im Jahr 2019 nur fünf Tiere zur Tierkörperbeseitigungsanlage habe bringen müssen. Dass diese Zahl im Jahr 2020 höher gewesen sei, läge daran, dass das Veterinäramt die Tötung von Tieren gefordert habe, die von Tierarzt Dr. P. als behandlungsfähig angesehen worden seien. Es handele sich dabei um vier Rinder, die Gegenstand der zweiten Strafanzeige des Landratsamts seien. Dr. P. habe immer freien Zugang zu allen Tieren gehabt. Alle Tiere, die Gegenstand der dritten Strafanzeige seien, seien in tierärztlicher Behandlung gewesen. Es seien nur drei Kälberiglus fotografiert worden, da auch nur diese besetzt gewesen seien. Die Bilder seien während des Betriebs gefertigt worden. Dass hierbei am Vormittag noch nicht aller Mist vollständig entfernt gewesen sei, sei selbstverständlich. Eine Gefahr für die Rinder des Klägers liege zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vor. Die Beschränkung auf 80 Rinder sei willkürlich.
13
Mit Beschluss des Gerichts vom 15. Juli 2020 wurde der Antrag abgelehnt. Die Regierung von Oberfranken hat mit Widerspruchsbescheid vom 7. August 2020 den Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 18. Dezember 2020 die Beschwerde gegen den Beschluss vom 15. Juli 2020, nunmehr gerichtet auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage, zurückgewiesen (Az. …*).
14
Mit Schriftsatz seiner früheren Bevollmächtigten vom 10. September 2020 ließ der Kläger Klage erheben und beantragen,
den Bescheid des Landratsamts … vom 27. April 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberfranken vom 7. August 2020 aufzuheben.
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Nach Mandatsniederlegung seiner Bevollmächtigten begründete der Kläger seine Klage dahingehend, dass sich bei einer Halbierung des Tierbestandes auch das Einkommen halbiere. Dies sei wirtschaftlich nicht zumutbar. Er habe genügend Futter, Stallplatzkapazitäten und Arbeitskräfte zur Verfügung, um die Tiere zu versorgen. Es gebe sehr wenig Tierverluste. Wie aus dem Gutachten des Dr. S. aus I. zu erkennen sei, gehe es den Tieren gut. Sie seien weder abgemagert noch würden sie leiden.
16
Das Gericht hat die Beteiligten mit Schreiben vom 3. März 2021 unter Darlegung seiner vorläufigen Rechtsauffassung darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid in Betracht gezogen werde und Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu gegeben.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 84 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18
1. Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört.
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2. Die zulässige Anfechtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid des Landratsamts vom 27. April 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberfranken vom 7. August 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
20
Zur Begründung wird zunächst zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Gründe des angefochtenen Bescheids vom 27. April 2020 und des Widerspruchsbescheids vom 7. August 2020 sowie die Ausführungen im Beschluss des Gerichts vom 15. Juli 2020 und die hierzu ergangene Beschwerdeentscheidung des BayVGH vom 18. Dezember 2020 Bezug genommen und insoweit von einer gesonderten Darstellung abgesehen (§ 84 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 117 Abs. 5 VwGO).
21
Ergänzend ist zur Sache Folgendes auszuführen:
22
a. Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist – obwohl es sich beim Tierhaltungsverbot um einen Dauerverwaltungsakt handelt – der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Denn der maßgebliche Zeitpunkt ergibt sich aus dem materiellen Recht (vgl. BVerwG, B.v. 23.11.1990 – 1 B 155.90 – juris Rn. 3; U.v. 29.3.1996 – 1 C 28.94 – juris Rn. 15). Vorliegend ist damit auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids abzustellen.
23
b. Die unter Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids getroffene Regelung einer Bestandsreduzierung auf 80 Rinder erweist sich als rechtmäßig.
24
aa. Nach § 16a Abs. 1 Satz 1 Tierschutzgesetz (TierSchG) trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Nach Satz 2 Nr. 1 des § 16a Abs. 1 TierSchG kann die Behörde insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen. Gemäß § 2 Nr. 1 TierSchG muss, wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Die Pflege eines Tieres umfasst allgemein die Fütterung, Reinhaltung, Reinigung, Gesundheitsfürsorge, Heilbehandlung, den Schutz vor Witterungseinflüssen und die Schaffung günstiger Luft- und Lichtverhältnisse (vgl. VG Bayreuth, GB v. 24.10.2012 – B 1 K 10.534 – juris Rn. 16).
25
Zutreffend ist das Landratsamt im streitgegenständlichen Bescheid davon ausgegangen, dass seitens des Klägers wiederholte Zuwiderhandlungen gegen § 2 TierSchG und erhebliche Mängel in der Tierhaltung vorlagen.
26
Dabei kommt den Feststellungen des beamteten Tierarztes sowohl hinsichtlich der Frage, ob grobe oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen als auch hinsichtlich der Frage, ob den Tieren die in § 16a Abs. 1 TierSchG vorausgesetzten qualifizierten Folgen zugefügt worden sind, eine vom Gesetzgeber eingeräumte vorrangige Beurteilungskompetenz zu (vgl. stRspr. BayVGH, U.v. 30.1.2008 – 9 B 05.3146 und B.v. 12.11.2013 – 9 CS 13.1946, beide juris; Hirt/Maisack/ Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl., 2016, § 15 Rn. 5). Bloßes Bestreiten der fachlichen Beurteilung ist daher regelmäßig nicht ausreichend. Zur Entkräftung ist vielmehr ein substantiiertes Gegenvorbringen erforderlich (BayVGH, B.v. 23.12.2014 – 9 ZB 11.1525 – juris Rn. 9).
27
In den vorgelegten Akten sind die tierschutzwidrigen Zustände beim Kläger ausführlich dokumentiert. Der Kläger hat der Anordnung vom 7. April 2017 (die gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG erging) wiederholt zuwidergehandelt und bis zum Bescheidserlass gegen Vorschriften des § 2 TierSchG verstoßen. Die Zuwiderhandlungen des Klägers sind im Bescheid aufgeführt und zutreffend gewürdigt worden. Für das Gericht ist insbesondere maßgeblich, dass er die Tiere nicht ausreichend mit Wasser versorgt hat, die Haltungseinrichtungen nicht sauber gehalten hat und kranke Tiere mehrmals keinem Tierarzt vorgestellt hat. Dies geschah in einem Zeitraum von mehr als drei Jahren. Der Kläger wurde mit seit 18. März 2020 rechtskräftigem Strafbefehl zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 60 EUR wegen quälerischer Tiermisshandlung in zwei tatmehrheitlichen Fällen verurteilt, außerdem ergingen in den letzten Jahren mehrere Bußgeldbescheide, die zum Teil im Zusammenhang mit den Haltungsbedingungen standen. Die Bilddokumentationen in der Akte verdeutlichen die verheerenden Missstände im Betrieb des Klägers. Auf Grund der gravierenden Verstöße und Vernachlässigung der Tiere über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren ist davon auszugehen, dass eine Gefahr für das Tierwohl und den Tierschutz, welches ebenfalls wichtige Gemeinschaftsgüter sind, gegeben ist (vgl. VG Würzburg, U.v. 23.9.2019 – W 8 K 19.648 – juris Rn. 36 unter Berufung auf OVG LSA, B.v. 27.10.2017 – 3 M 240/17 – LKV 2018, 80; zudem: BayVGH, B.v. 10.4.2019 – 23 CS 19.624 – juris Rn. 11: „Der Umstand, dass im Laufe von jedenfalls vier Jahren bei zahlreichen Kontrollen immer wieder tierschutzwidrige Haltungsbedingungen bei Rindern festgestellt wurden, rechtfertigt die Annahme der zuständigen Behörde, dass der Landwirt zur Haltung von Rindern ungeeignet ist und bei einer weiteren Tätigkeit im Zusammenhang mit der Haltung weitere Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen zu erwarten sind“).
28
Für die Untersagung/Reduzierung der Tierhaltung ist maßgebend darauf abzustellen, ob im Rahmen einer Prognoseentscheidung Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betreffende weiterhin Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen begehen wird (BayVGH, B.v. 31.1.2017 – 9 C 16.2021 – juris Rn. 10).
29
Die Argumentation des Klägers, er habe die Mängel behoben, führt nicht dazu, dass von einer positiven Prognose im Sinne des Tierschutzes ausgegangen werden kann, da die wiederholten, sich über einen längeren Zeitraum hinziehenden Verstöße gegen die ausreichende Bereitstellung von Trinkwasser, gegen die Säuberung der Haltungseinrichtungen und die fehlende Versorgung festliegender Tiere sehr schwer wiegen. Selbst wenn der am 26. Juni 2020 hinzugezogene Tierarzt (Dr. P.) bestätigte, dass bei den Tieren keine Beanstandungen feststellbar gewesen seien, kann ein einmaliges Wohlverhalten nach drei Jahren der Zuwiderhandlung nicht dazu führen, dass augenblicklich von einer positiven Prognose ausgegangen werden kann. Im Übrigen hat dieser gegenüber dem Landratsamt angegeben, seine Aussage beziehe sich auf die Tiere, „die ich sehen durfte“.
30
Soweit der Kläger im Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof auf eine Stellungnahme des Dr. S. vom 21. August 2020 verwiesen hat, wurde diese trotz Aufforderung durch das Gericht im vorliegenden Verfahren nicht vorgelegt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat im Verfahren … zum Inhalt dieser Stellungnahme und der damit offensichtlich bezweckten Widerlegung der Feststellungen und Einschätzungen des Veterinäramts des Landratsamts ausgeführt:
„Einzig der Verweis auf das vorgelegte, kurze Schreiben des Tierarztes Dr. S. vom 21. August 2020 ist ein Vorbringen, das sich überhaupt in Ansätzen inhaltlich zu den tierschutzwidrigen Umständen verhält. Jedoch ist auch dieses Schreiben nicht geeignet, die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts infrage zu stellen. Denn unabhängig davon, dass auch dieses Schreiben den Antragsteller nicht von jeglichem Fehlverhalten frei zeichnet – so wurde eine lahme Kuh mit Limax beobachtet, was in Verbund mit den Feststellungen der Behörde den Schluss zulässt, dass hier ein Behandlungsdefizit vorliegt, weil es sich hierbei nicht um eine neue Diagnose handelte, im Jungtierbereich „erscheine“ aufgrund des klinischen Bildes eine Behandlung gegen Endoparasiten angezeigt, wobei in der Beschwerdebegründung mit keinem Wort erwähnt wird, dass diese auch durchgeführt werde, obwohl das, träfe es zu, nahegelegen hätte, und schließlich wird in dem Schreiben ausgeführt, dass der „Ernährungszustand der Tiere im Überblick einen ausreichenden Eindruck machte“, was zu Interpretationen über den tatsächlichen Ernährungszustand einlädt – handelt es sich bei der einmaligen Betriebsbesichtigung an diesem Tag lediglich um eine Momentaufnahme, die außerdem an vergangenen Feststellungen der Behörde nichts ändert.“
31
Das Gericht teilt die Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, dass eine qualifizierte Auseinandersetzung mit den Feststellungen der Amtsveterinäre, die sich auf zahlreiche tierschutzwidrige Zustände über einen längeren Zeitraum erstreckten, durch einen offensichtlich einmaligen Betriebsbesuch nicht gesehen werden kann und damit auch nicht von einer gravierenden und langfristigen Verbesserung der Zustände bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens mit der Folge einer nunmehr für den Kläger günstigen Prognose ausgegangen werden kann.
32
Nach der Rechtsprechung rechtfertigt eine Kette von Verfehlungen die Annahme weiterer Verstöße, und zwar auch dann, wenn es in der Zwischenzeit einzelne, kurzfristige Verbesserungen in der Tierhaltung gegeben hat. Ein Wohlverhalten unter dem Druck eines laufenden Verfahrens ist grundsätzlich nicht geeignet, die Gefahrenprognose zu erschüttern (BayVGH, B.v. 8.5.2019 – 23 ZB 18.756 – juris Rn. 8; Hirt in Maisack/Moritz/Hirt, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 48).
33
Soweit der Kläger auf die Schwierigkeiten bei der Umstellung von der Milchviehhaltung auf Mutterkuhhaltung abstellt und er ankündigt, sich (nach der Corona-Pandemie) sachkundige Unterstützung zu holen, vermag auch dies die negative Prognose nicht zu erschüttern. Vielmehr steht es dem Kläger offen, beim Nachweis einer nachhaltigen und sich über einen gewissen Zeitraum erstreckenden Verbesserung der Haltungsbedingungen einen Antrag auf Wiedergestattung der Haltung eines größeren Tierbestands zu stellen.
34
bb. Ermessensfehler sind nicht gegeben. Im angefochtenen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids wurde ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen die Behörde die konkret getroffene Maßnahme für geboten erachtet hat. Als milderes Mittel zum vollständigen Haltungs- und Betreuungsverbot hat das Landratsamt die Haltung zahlenmäßig beschränkt. Den wirtschaftlichen Auswirkungen für den Kläger wurde damit Rechnung getragen. Nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG käme auch die vollständige Untersagung der Haltung in Betracht, wobei hier die Möglichkeit einer Leidensverursachung, die bei Verstößen im Bereich der Ernährung und Reinhaltung angenommen werden kann, ausreicht (BayVGH, B.v. 9.8.2017 – 9 ZB 15.2487 – juris Rn. 10). Wegen der hohen Zahl verendeter Tiere in den letzten Monaten vor Bescheidserlass kann nicht erkannt werden, dass der Kläger seinen Betrieb nachhaltig führt. Eine Bestandsreduzierung ist ein geeignetes und verhältnismäßiges und zudem milderes Mittel als das auch im Raum stehende Haltungsverbot, indem es dem Kläger die Möglichkeit einräumt, zukünftig für bessere Haltungsbedingungen zu sorgen.
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Hinsichtlich der Ermessensausübung zum konkreten Umfang der Bestandsreduzierung auf 80 Rinder wurde im Widerspruchsbescheid in Ergänzung zum Ausgangsbescheid ausgeführt, dass durch die Bestandsreduzierung dem Kläger die Möglichkeit gegeben werde, durch eine intensive Pflege seiner Tiere – die ausschließlich durch diese Reduzierung möglich sei – zu beweisen, dass er imstande und fähig ist, eine artgerechte und tierschutzkonforme Tierhaltung herbeizuführen. Die Reduzierung der Tieranzahl führe zu einer geringeren Arbeitsbelastung und der Möglichkeit, künftig das Verhalten der einzelnen Tiere besser und intensiver beobachten zu können und die Tiere grundsätzlich verantwortungsvoll versorgen zu können. Aus dem Zusammenhang der Regelungen wird damit deutlich, dass sich die Behörde davon leiten ließ, den Bestand auf eine Größe zurückzuführen, die es dem Kläger möglich macht, seinen Betrieb unter Tierschutzgesichtspunkten ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Die Einschätzung, dass dies bei 80 Tieren der Fall sein kann, entspricht den Ausführungen des Amtstierarztes Dr. Sch in seiner Stellungnahme vom 27. März 2020. Dieser hat ausgeführt, dass die Anzahl der vorhandenen Tiere für die entsprechende Arbeitsbelastung und damit auch die drastische Verschlechterung des aktuellen Bestands verantwortlich sei. Es sind keine Anhaltspunkte dargelegt, weshalb diese fachliche Einschätzung unrichtig sein sollte, zumal dem Amtstierarzt bei dieser Frage eine vorrangige Beurteilungskompetenz zukommt.
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Damit wird deutlich, dass die Interessen des Klägers auf weitere Ausübung seines Berufs gesehen wurden und ihm – um einem Haltungsverbot zu entgehen, durch den reduzierten Bestand die Chance auf Fortführung der Tierhaltung eingeräumt wurde. Durch sein tierschutzwidriges Verhalten hat er es selbst verursacht, den Bestand seines Betriebs zu verringern. Dem Vortrag des früheren Bevollmächtigten des Klägers, der Bescheid des Landratsamts laufe auf ein Berufsverbot hinaus, kann nicht gefolgt werden. Angesichts der hochrangigen Stellung des Tierschutzes müssen betriebswirtschaftliche Einbußen eines reduzierten Tierbestandes hingenommen werden (BayVGH, B.v. 14.7.2020 – 23 CS 20.1087 – juris). Dies gilt auch in Zeiten der Corona-Pandemie.
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c. Die in Nr. 2, 3 und 5 des angefochtenen Bescheids getroffenen Regelungen sind ebenfalls rechtmäßig. Es handelt sich hierbei um eine Anordnung, die die ordnungsgemäße Umsetzung des teilweisen Haltungs- und Betreuungsverbots sicherstellen. Rechtsgrundlage hierfür ist ebenfalls § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG. Die Androhung der Veräußerung, sollte der Kläger die Tiere nicht freiwillig abgeben, findet ihre Rechtsgrundlage in § 16a Satz 1 TierSchG. Danach kann die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen treffen. Hierunter fällt auch die Veräußerung von Tieren, die wegen erheblicher Vernachlässigung dem Halter weggenommen wurden (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 29.5.2002 – 25 CS 02.834 – juris).
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d. Die Fristsetzung hinsichtlich der Abgabeverpflichtung, d.h. innerhalb von zwei Monaten nach Bescheidserlass, begegnet keinen Bedenken. Sie ist angesichts der massiven Verfehlungen angemessen und vom Kläger auch leistbar.
39
Nr. 4 Satz 2 des streitgegenständlichen Bescheids ist lediglich als Hinweis auf die durch den unmittelbaren Zwang entstehenden Kosten zu sehen, die die Behörde derzeit mit 100 EUR pro Rind veranschlagt, und entfaltet keine Regelungswirkung (entsprechend Art. 36 Abs. 4 Satz 1 VwZVG bei der Ersatzvornahme). Sollte es zur Anwendung unmittelbaren Zwangs kommen, bedarf es zur Kostenerhebung eines gesonderten Kostenbescheids, in dem die konkrete Höhe der angefallenen Kosten darzulegen ist und der auf seine Rechtmäßigkeit überprüft werden kann.
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e. Die Androhung des unmittelbaren Zwangs nach Art. 34 VwZVG ist nicht zu beanstanden. Taugliches Zwangsmittel zur Auflösung/Reduzierung eines Tierbestands ist – sofern andere Zwangsmittel wie das Zwangsgeld keinen Erfolg erwarten lassen – der unmittelbare Zwang (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2006 – 25 CS 06.2619 – juris Rn. 9; Hirt/Maisack/Moritz/Hirt/Maisack/Moritz, 3. Aufl. 2016, TierSchG § 16a Rn. 53). Das Landratsamt hat sein Ermessen ausgeübt und hinsichtlich der Subsidiarität dieses Zwangsmittels nachvollziehbar begründet, weshalb Zwangsgeld bzw. Ersatzzwangshaft im vorliegenden Fall nicht geeignet sind, die notwendige Bestandsreduzierung zeitnah zu erreichen. Dagegen ist nichts vorzubringen.
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f. Auch die Kostenentscheidung und die Kostenfestsetzung in dem streitgegenständlichen Bescheid auf der Grundlage von Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5, Art. 6 KG i.V.m. Tarif-Nr. 7.IX 10/2.5 des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz ist nicht zu beanstanden. Gemäß Tarif-Nr. 7.IX.10/2.5 des Kostenverzeichnisses ist der Gebührenrahmen für eine tierschutzrechtliche Anordnung nach § 16a TierSchG 100 bis 6.000 EUR. Die Gebühr in Höhe von 150 EUR bewegt sich somit im unteren Bereich.
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Insgesamt ist der streitgegenständliche Bescheid vom 27. April 2020 damit rechtmäßig, die Klage ist abzuweisen.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis bedurfte es angesichts der – wenn überhaupt anfallenden – jedenfalls geringen, vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen der Beklagten nicht, zumal diese auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.