Inhalt

LG München I, Endurteil v. 19.02.2021 – 17 O 13901/16
Titel:

Schadensersatz, Erwerbsminderung, Unfall, Arzt, Fahrzeug, Anscheinsbeweis, Krankenhaus, Anspruch, Schmerzen, Gutachten, MdE, Nachweis, Unfallereignis, Verfahrensfehler, kein Anspruch, nicht ausreichend, psychiatrische Gutachten

Schlagworte:
Schadensersatz, Erwerbsminderung, Unfall, Arzt, Fahrzeug, Anscheinsbeweis, Krankenhaus, Anspruch, Schmerzen, Gutachten, MdE, Nachweis, Unfallereignis, Verfahrensfehler, kein Anspruch, nicht ausreichend, psychiatrische Gutachten
Rechtsmittelinstanz:
OLG München, Endurteil vom 10.11.2021 – 10 U 1504/21
Fundstelle:
BeckRS 2021, 62532

Tenor

1. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an die Klägerin 5.568,08 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.03.2016 zu zahlen
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 14 % und die Beklagten samtverbindlich 86 %. Die Kosten der vom Gericht erholten Sachverständigengutachten werden nicht erhoben.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 6.495,69 € festgesetzt.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Unfallereignis am 30.10.2015 in der … in ….
2
Unfallbeteiligt waren die Arbeitnehmerin der Klägerin, …, mit dem Fahrzeug Pkw, amtliches Kennzeichen …, und der Beklagte zu 1 mit dem Fahrzeug Pkw, amtliches Kennzeichen ….
3
Der Beklagte zu 1 fuhr mit dem Fahrzeug von hinten auf das klägerische Fahrzeug auf.
4
Die klägerische Fahrzeugführerin war in der Folge krankgeschrieben. Die Klägerin leistete für diese vom 30.10.2015 bis einschließlich 11.12.2015 Lohnfortzahlung in Höhe von 6.497,69 €, die sie von den Beklagten ersetzt verlangt.
5
Die Klägerin behauptet, die Arbeitnehmerin … sei unfallbedingt verletzt worden. Sie habe infolge des Unfalls ein HWS-Schleudertrauma und eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten und daher krankheitsbedingt im angegebenen Zeitraum ihrer Beschäftigung nicht nachgehen können.
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Die Klägerin hat zunächst die … verklagt. Mit Schriftsatz vom 22.11.2016 hat sie die Klage gegen den nunmehrigen Beklagten zu 1 erweitert. Mit Schriftsatz vom 20.01.2017 hat sie erklärt, im Zuge eines Parteiwechsels die Klage anstatt gegen die … nunmehr gegen … zu richten.
7
Mit Beschluss vom 05.05.2020 hat das Gericht festgestellt, dass der von der Klägerin vorgenommene Parteiwechsel gemäß § 269 Abs. 3 ZPO analog zulässig ist.
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Die Klägerin beantragt daher zuletzt:
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Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an die Klägerin 6.495,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 03.03.2016 zu zahlen.
10
Die Beklagten beantragen:
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Die Klage wird abgewiesen.
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Der Beklagte zu 1 behauptet, dass ein Verschulden des Beklagten zu 1 nicht vorliege. Die klägerischen Fahrzeugführerin habe grundlos wegen eines Igels gebremst.
13
Die Beklagten bestreiten, dass unter Berücksichtigung der geringen Geschwindigkeitsänderung des klägerischen Fahrzeuges unfallbedingt Verletzungen der Halswirbelsäule aufgetreten sind. Die klägerische Fahrzeugführerin habe unfallbedingt weder ein HWS-Schleudertrauma, noch eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten. Sie bestreiten, dass die klägerische Fahrzeugführerin vom 30.10.2015 bis 11.12.2015 zu 100 % aufgrund unfallbedingter Verletzungen arbeitsunfähig gewesen sei.
14
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen … und … und des Zeugen …. Ferner wurden medizinische Sachverständigengutachten erholt.
15
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Protokolle der Verhandlungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.
16
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
17
Die Klägerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 5.568,08 € zuzüglich Zinsen zu.
18
1. Die Beklagten haften der Klägerin dem Grunde nach in voller Höhe. Gegen die Beklagtenseite streitet der Anscheinsbeweis des Auffahrenden. Dieser Anscheinsbeweis muss in der Regel von ihm durch bewiesene Tatsachen widerlegt werden, d.h. es müssen Umstände bewiesen werden, aus denen sich ein mögliches Abweichen von der typisierenden Wertung ergibt, z.B. ein unbegründetes abruptes Abbremsen.
19
Soweit die Beklagtenseite zu 1 behauptet, die Zeugin … habe grundlos wegen eines Igels gebremst, ist ihr dieser Nachweis – unabhängig von der Frage, ob dies überhaupt den gegen die Beklagtenpartei sprechenden Anscheinsbeweis entkräften würde – nicht gelungen.
20
Die Zeugin …, die von der Beklagtenpartei als Beweismittel für ihren Sachvortrag benannt wurde, gab an, dass eine scharfe Linkskurve gekommen sei. Zuvor sei sie mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h gefahren. Sie habe die Geschwindigkeit dann wegen etwaiger entgegenkommender Busse oder Lkws auf 20 km/h reduziert. Dies würden eigentlich alle so machen. Einen anderen Grund für das Bremsmanöver habe es nicht gegeben. Insbesondere habe sie nicht wegen eines Igels gebremst. Sie wisse auch nicht, weshalb sie jetzt zu einem Igel befragt werde, dies sei nie ein Thema gewesen, sie habe auch nichts Entsprechendes zu dem Beklagten zu 1 gesagt.
21
Die Angaben der Zeugin waren für das Gericht glaubhaft. Sie reagierte sichtlich irritiert auf die Nachfrage des Gerichts nach dem Igel. Das Gericht sieht keinen Grund, den Angaben der Zeugin keinen Glauben zu schenken.
22
Die Beklagtenpartei vermochte mithin den gegen sie sprechenden Anscheinsbeweis nicht zu widerlegen.
23
2. Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein übergegangener Anspruch nach § 6 Abs. 1 EFZG in Höhe von 5.568,08 € zu.
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a) Die Vorschrift bestimmt, dass der einem Arbeitnehmer gegen einen Dritten zustehende Anspruch auf Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls, der durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, insoweit auf den Arbeitgeber übergeht, als dieser dem Arbeitnehmer nach dem EFZG Arbeitsentgelt fortgezahlt und darauf entfallende vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit, Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Pflegeversicherung sowie zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat. Gegenstand des Anspruchsübergangs nach § 6 Abs. 1 EFZG ist ein eigener Anspruch des Arbeitnehmers auf Ersatz seines Verdienstausfalls, der nicht schon mit seiner Entstehung, sondern erst mit der tatsächlichen Leistung des Arbeitgebers auf diesen übergeht.
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Wie von dem Gericht bereits hingewiesen wurde (Bl. 196, 197 d.A.), gilt Folgendes:
26
Der Unternehmer, der an den Beschäftigten bei dessen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit auf Grund vertraglicher Vereinbarung das Gehalt weiterbezahlt, darf sich entsprechend dem Rechtsgedanken des § 5 Abs. 1 2 EFZG für den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit auf die ohne zeitliche Lücke vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen verlassen, wenn nicht tatsächliche Umstände ernsthafte Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Inhalts der ärztlichen Zeugnisse begründen (BGH NJW 2002, 128).
27
Auf die Frage der MdE der Zeugin kommt es demnach nicht an. Das tatsächliche Ausmaß der Erwerbsminderung ist für diesen Zeitraum unerheblich (vgl. auch OLG München, Az. 10 U 2853/06, beck-online).
28
b) Die Klageseite hat folgende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der Zeugin … vorgelegt:
- Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes …, festgestellt am 23.11.2015, arbeitsunfähig seit 30.10.2015, voraussichtlich arbeitsunfähig bis einschließlich 04.12.2015, Folgebescheinigung
- Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Ärztin …, festgestellt am 07.12.2015, arbeitsunfähig seit 07.12.2015, voraussichtlich arbeitsunfähig bis einschließlich 11.12.2015, Erstbescheinigung
29
Überdies wurde ein Durchgangsarztbericht vom 30.10.2015 des Arztes … vom 30.10.2015 vorgelegt und der Zeugin … hiernach eine Arbeitsunfähigkeit vom 30.10.2015 bis 02.11.2015 bescheinigt.
30
Der Zeuge … gab an, dass er sich zur Vorbereitung des heutigen Termins seine Praxisunterlagen habe zukommen lassen. Es ergebe sich hieraus, dass die Zeugin … nach dem Unfall am 30.10.2015 in der Ambulanz im Krankenhaus Bobingen behandelt worden sei. Dort sei eine Erst-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt worden.
31
Am 09.11.2015 sei die Zeugin wegen Schmerzen im Nackenbereich aufgrund des Unfalls am 30.10.2015 bei ihm vorstellig geworden. Er habe an diesem Tag eine Folge-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zum 23.11.2015 ausgestellt.
32
Was zwischen dem 02. und dem 09.11.2015 gewesen sei, könne er nicht sagen.
33
Am 23.11.2015 habe die Zeugin nochmals einen Termin bei ihm gehabt, da habe er sie abermals bis zum 04.12.2015 krankgeschrieben.
34
Bereits vor dem Unfallereignis, im Zeitraum vom 29.09.2015 bis 09.10.2015, sei die Zeugin wegen Beschwerden im Lendenwirbelbereich von ihm krankgeschrieben worden. Als sie am 09.11.2015 bei ihm vorstellig gewesen sei, habe sie nur noch über die Beschwerden im Nackenbereich geklagt. Über die Beschwerden im Lendenwirbelbereich befänden sich in seinen Unterlagen keine Notizen, diese seien später kein Thema mehr gewesen.
35
Die Zeugin … berichtete, nach dem Unfall ins Krankenhaus … gekommen und bis zum folgenden Montag krankgeschrieben worden zu sein. Am Montag sei sie dann bei Herrn … gewesen. Auf Vorhalt, dass sie erst am 09.11.2015 beim Allgemeinarzt gewesen sei, gab sie an, dass sie dies nicht mehr genau wisse. Sie könne sagen, dass sie zwischen dem 02. und 09.11.2015 krankgeschrieben gewesen sei, im Übrigen könne sie aber keine näheren Angaben mehr dazu machen. Auch könne sie nicht sagen, wie oft sie noch bei Herrn … gewesen sei bzw. wie oft er sie noch krankgeschrieben habe. Auf jeden Fall sei sie aufgrund körperlicher Beeinträchtigungen aufgrund des zweiten Unfalls krankgeschrieben gewesen. Die Zeugin gab weiter an, dass sie bereits im Jahr 2011 einen Unfall gehabt habe und danach durchgehend, einmal im Monat, in psychologischer Behandlung gewesen sei. Nach dem zweiten Unfall sei es dann nochmals schlechter geworden. Sie sei weiterhin einmal pro Monat zu ihrer Psychologin gegangen.
36
Der Zeuge … legte dar, dass seine Frau durchgehend, lückenlos, seit dem 30.10.2015 krankgeschrieben gewesen sei.
37
c) Vor diesem Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass die Zeugin … jedenfalls überwiegend ihrer Arbeitsstelle wegen unfallbedingter Verletzungsfolgen ferngeblieben ist.
38
Dies gilt zunächst für den 30.10.2015. Der Unfall ereignete sich auf dem Weg zur Arbeit. Wie dargelegt wurde die Zeugin für diesen Tag krankgeschrieben.
39
Selbiges gilt für den 02.11.2015.
40
Soweit die Klägerin Entgeltfortzahlung auch für den 31.10.2015 begehrt, vermochte sie auch auf den Hinweis des Gerichts nicht darzulegen, inwiefern dieser Tag, ein Samstag, einen zu entgeltenden Arbeitstag darstellte. Für diesen Tag kann die Klägerin keine Entgeltfortzahlung ersetzt verlangen.
41
Auch für den Zeitraum 03. bis 06.11.2015 steht der Klägerin kein Anspruch zu. Zwar gaben die Zeugen … an, dass für diesen Zeitraum eine Krankschreibung bestanden habe, wofür auch eine gewisse Vermutung bzw. Wahrscheinlichkeit spricht. Allerdings ließ sich nicht klären, von welchem Arzt die Zeugin … in diesem Zeitraum krankgeschrieben wurde. Dies konnte auch die Zeugin selbst nicht mehr angeben. Es existieren weder ärztliche Atteste, noch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Dies ist für das Gericht im Ergebnis nicht ausreichend, um eine genügende sichere Überzeugung zu erlangen, dass die Zeugin … in diesem Zeitraum ihrer Arbeitsstelle aufgrund ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wegen unfallbedingter Verletzungsfolgen ferngeblieben ist.
42
Ein Anspruch der Klägerin besteht jedoch für den Zeitraum 09.11. bis 11.12.2015. Im Hinblick auf die Angaben des Zeugen … – das Gericht sieht keinen Anlass, seinen Angaben keinen Glauben zu schenken – geht das Gericht davon aus, dass die Zeugin … im Zeitraum 09.11. bis 04.12.2015 von diesem ewigen unfallbedingter Verletzungsfolgen krankgeschrieben wurde. Der Zeuge gab zwar an, dass die Zeugin … kurz vor dem Unfallereignis ebenfalls von ihm krankgeschrieben worden sei. Allerdings führte er aus, dass es sich insoweit um ein anderes Beschwerdebild gehandelt habe, welches nach dem streitgegenständlichen Unfall nicht mehr thematisiert worden sei.
43
Vom 07. bis 11.12.2015 blieb die Zeugin … ihrer Arbeitsstelle aufgrund der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Ärztin … fern. Das Gericht übersieht nicht, dass die Zeugin Aigner bereits vor dem streitgegenständlichen Unfallereignis aufgrund ihrer Erlebnisse nach einem anderen Unfallereignis bei dieser in ärztlicher Behandlung war. Die Zeugin … berichtete zur Überzeugung des Gerichts jedoch nachvollziehbar, dass es ihr nach dem zweiten Unfallereignis nochmals schlechter gegangen sei. Hierfür spricht im Übrigen auch das erholte psychiatrische Gutachten, welches der Zeugin nach dem Unfallereignis bis 31.12.2015 eine unfallbedingte Anpassungsstörung bescheinigt hat. Nach Auffassung des Gerichts durften die Zeugin … und letztlich auch die Klägerin darauf vertrauen, dass die Attestierung zutreffend ist und die Zeugin aus gesundheitlichen, unfallbedingten Gründen ihre Arbeitskraft nicht einzusetzen brauchte.
44
d) Der Klägerin steht ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 5.568,08 € zu.
45
Es ergibt sich nach dem Vorhergesagten unter Berücksichtigung der mit Anlage K3 vorgelegten Regressberechnung folgende Berechnung des Schadens:
Oktober 2015: 1 Tag, 30.10.2015
149,77 € (3.294,97 €/22 × 1)
November 2015: 17 Tage, 02.11., 09.-30.11.2015
2.667,36 € (3.294,97 €/21 × 17)
Dezember 2015: 9 Tage, 01.-11.12.2015
1.347,94 € (3.294,97 €/22 × 9)
Gesamt: 4.165,07 €
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Zuzüglich des Urlaubsgeldes und des Weihnachtsgeldes ergibt sich als Basis für Sozialversicherungsbeiträge ein Betrag in Höhe von 4.666,31 €.
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Hinzukommen die Beiträge zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt 901,77 €.
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Damit ergibt sich im Ergebnis ein Anspruch der Klägerin in Höhe von 5.568,08 €.
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3. Unter Berücksichtigung einer der Beklagtenseite zuzustehenden Prüffrist von vier Wochen besteht überdies ein Anspruch auf Verzugszinsen gemäß §§ 286, 288 BGB seit dem 18.03.2016.
II.
50
Der Kostenausspruch folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. ZPO.
51
Die Kosten der im Verfahren erholten Sachverständigengutachten werden nach § 21 GKG niedergeschlagen. Die Gutachten wurden durch die Referatsvorgängerin erholt. Es handelt sich hierbei um einen offensichtlichen Verfahrensfehler. Denn wir dargelegt, kommt es bei der Frage, ob ein übergegangener Anspruch auf Ersatz der Lohnfortzahlung besteht, nicht auf das tatsächliche Ausmaß der Erwerbsminderung an. Bei richtiger Sachbehandlung hätten die Sachverständigengutachten mithin nicht erholt werden müssen. Die hierfür entstandenen Kosten wären nicht entstanden.
52
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
53
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 3 ZPO.