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OLG München, Hinweisbeschluss v. 21.04.2021 – 5 U 6030/20
Titel:

Schadensersatzanspruch, Berufung, Pflichtverletzung, Zeitpunkt, Klage, Verschmelzung, Voraussetzung, Recht, Fristablauf, Vorsitzender, Erfolg, Wiedervorlage, Aussicht, Richterin, Aussicht auf Erfolg, keine Aussicht auf Erfolg

Schlagworte:
Schadensersatzanspruch, Berufung, Pflichtverletzung, Zeitpunkt, Klage, Verschmelzung, Voraussetzung, Recht, Fristablauf, Vorsitzender, Erfolg, Wiedervorlage, Aussicht, Richterin, Aussicht auf Erfolg, keine Aussicht auf Erfolg
Vorinstanz:
LG München II, Endurteil vom 15.09.2020 – 8 O 3552/19
Fundstelle:
BeckRS 2021, 62500

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 15.09.2020, Az. 8 O 3552/19, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Entscheidungsgründe

1
Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zurecht abgewiesen.
2
Alllerdings kommt es auf die im Ersturteil erörterte Frage, ob die Einräumung von Stammaktien der Aktiengattung B an der beklagten britischen Limited gleichwertig mit der vom Kläger gezeichneten Beteiligung an der … AG in Form von vinkulierten Genussrechten ist, nicht an. Zwar war in § 8 Ziffer 2 der Genussrechtsbedingungen geregelt, dass dem Genussrechtsinhaber nach einem Umwandlungsvorgang ein gleichwertiges Recht an dem neuen Rechtsträger einzuräumen ist. Vorliegend hatte jedoch der Kläger seine Beteiligung zum 31.12.2017 ordentlich gekündigt. Die „Rücknahme“ dieser Kündigung aufgrund des im Februar 2019 offerierten Angebotes der Beklagten ist nach der Interessenlage der Parteien gem. §§ 133,157 BGB so auszulegen, dass sich die Parteien darauf geeinigt haben, dass der Kläger mit der Gewährung von Stammaktien der Aktiengatttung B unter Zugrundelegung der Berechnungen der Beklagten, wie sie im Schreiben vom Februar 2019 konkret für die Vertragsnummer … des Klägers erfolgt sind, einverstanden ist. Damit kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass die Umwandlung von Genussrechten in Aktien kein gleichwertiges Recht nach den vormaligen Genussrechtsbedingungen begründe. Vielmehr ist eben diese Umwandlung ist der Kernpunkt der vom Kläger unterzeichneten Vereinbarung.
3
Soweit sich die Berufung auf das Landgericht Verden beruft, welches in einem Parallelfall ein Recht zur außerordentlichen Kündigung im März 2019 und einen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 3 283 BGB bejaht hat, erscheint dies nicht nachvollziehbar. Denn zum Zeitpunkt der außerordentlichen Kündigung hatte bereits die Verschmelzung stattgefunden. Die Genussrechte gab es nicht mehr, womit sich der Kläger bereits im Februar 2019 auch ausdrücklich einverstanden erklärt hatte. Somit kann eine Pflichtverletzung, die jedenfalls Voraussetzung eines Schadensersatzanspruches wäre, nicht angenommen werden.
4
Soweit die Berufung ausführt, die im Schreiben vom Februar 2019 erwähnte temporäre Herabsetzung des Beteiligungswertes sei nicht unter die in § 5 der Genussrechtsbedingungen vereinbarte Verlustbeteiligung zu subsumieren, ist das ebenso unbehelflich wie die Argumentation mit dem in § 8 geregelten Bestandsschutz der Genussrechte. Denn der Kläger hat mit der „Rücknahme“ der Kündigung einer neuen, bewusst anders ausgestalteten Form der Beteiligung zugestimmt. Auf die in der Berufung angeführten Argumente, warum die neue Art der Beteiligung nicht den ursprünglichen Genussrechtsbedingungen entspreche und nicht gleichwertig sei, kommt es folglich nicht an.
5
Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).