Titel:
Coronavirus, SARS-CoV-2, Mietwagenkosten, Fahrzeug, Wirtschaftlichkeitsgebot, Ermessen, Haftung, Anspruch, Berechnung, Freistellung, Nebenforderung, Verfahren, Vollstreckbarkeit, Mietzins, Klage, Ermittlung, Kosten des Rechtsstreits, billigem Ermessen
Schlagworte:
Coronavirus, SARS-CoV-2, Mietwagenkosten, Fahrzeug, Wirtschaftlichkeitsgebot, Ermessen, Haftung, Anspruch, Berechnung, Freistellung, Nebenforderung, Verfahren, Vollstreckbarkeit, Mietzins, Klage, Ermittlung, Kosten des Rechtsstreits, billigem Ermessen
Fundstelle:
BeckRS 2021, 62436
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin in Höhe weiterer Mietwagenkosten über 45,77 Euro netto aus der Rechnung vom 18.12.2020 (Rechnungs-Nr.: –) gegenüber der Firma freizustellen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.01.2021.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 70 % und der Beklagte 30 % zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 149,25 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
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Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
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1. Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Freistellung von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 45,77 Euro. Die Haftung des Beklagten ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig.
4
Nach der Rechtsprechung des BGH kann der Geschädigte eines Verkehrsunfalls vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand auch den Ersatz von Mietwagenkosten verlangen. Jedoch beschränkt § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den Ersatzanspruch auf den erforderlichen Herstellungsaufwand, also die Aufwendungen, die ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten dürfte (BGH, NJW 2009, 58; NJW 2008, 1519).
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Der Geschädigte ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg zu wählen. Hieraus folgt bezogen auf die Anmietung eines Mietwagens, dass der Geschädigte von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Miettarifen für die Anmietung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren Tarif als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann (BGH, NJW 2009, 58; NJW 2008, 1519). Die Ermittlung der nach § 249 BGB erforderlichen Mietwagenkosten kann gemäß § 287 ZPO geschätzt werden.
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In ständiger Rechtsprechung des Amtsgerichts Dachau wird weder der Schwacke-Mietpreisspiegel für sich allein noch der Marktspiegel des Fraunhofer Instituts für sich herangezogen. Beide Listen verfügen über die zwischenzeitlich bekannten und teils ausführlich dargestellten methodischen Ungenauigkeiten. Insoweit erscheint es aus Sicht des Gerichts auch nicht sachgerecht, den im Einzelfall erstattungsfähigen Mietzins durch mehr oder weniger gegriffene pauschale Auf- und Abschläge auf eine der beiden Mietpreiserhebungen zu ermitteln. Denn diese pauschalierte Berechnung würde lediglich die gegen die als Grundlage für die Pauschalierung herangezogene Mietpreisübersicht vorgetragenen Bedenken transponieren. Vielmehr zieht das Gericht das arithmetische Mittel zwischen den beiden Befragungen heran, da insoweit davon ausgegangen werden kann, dass sich die jeweiligen methodischen Vor- und Nachteile gegeneinander ausgleichen.
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Die vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin kann den mittleren Normaltarif als Schaden geltend machen. Die Berechnung der Höhe des ersatzfähigen Schadens hat aus den Mietwagenkosten für ein Fahrzeug der Klasse 7 zu erfolgen, da die Klägerin ein solches angemietet hat.
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Nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel ergeben sich für ein Fahrzeug der Klasse 7 unter Zugrundelegung des 3-Tagestarifs in der maßgeblichen Postleitzahlenregion Kosten in Höhe von 383,60 Euro brutto. Nach dem Marktspiegel des Frauenhofer Instituts ergibt sich für ein Fahrzeug der Klasse 7 unter Zugrundelegung des 3-Tagestarifs in der Postleitzahlenregion 86 ein Mittelwert in Höhe von 166,42 Euro brutto. Das arithmetische Mittel beträgt somit 275,01 Euro brutto, mithin 237,08 Euro netto.
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Hiervon hat sich die Klägerin eine Eigenersparnis in Höhe von 10% abziehen zu lassen. Die ersparten Eigenkosten sind nämlich grundsätzlich im Wege des Vorteilsausgleichs auf den Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten anzurechnen. Damit ergibt sich ein ersatzfähiger Anspruch der Klägerin in Höhe von 213,37 Euro. Von diesem Wert ist die bereits geleistete Teilzahlung in Höhe von 167,60 Euro abzuziehen. Die Klägerin hat daher noch einen Freistellungsanspruch in Höhe von 45,77 Euro.
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2. Die geltend gemachten Kosten für Covid-19-Schutzmaßnahmen sind dagegen vorliegend nicht erstattungsfähig, da sie ausweislich der vorgelegten Rechnung vom 21.12.2020 vor der Reparatur erfolgten. Somit handelt es sich insoweit um reine Arbeitsschutzmaßnahmen der Mitarbeiter des Reparaturbetriebs, die den Allgemeinkosten unterfallen.
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Insoweit kann sich die Klägerin im Rahmen des Freistellungsanspruchs auch nicht auf das sog. Werkstattrisiko berufen. Sofern die Reparaturrechnung noch nicht beglichen wurde, kann sich der Geschädigte nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen in die Richtigkeit der Abrechnung berufen. In diesem Fall ist die Erforderlichkeit der streitigen Kosten zu prüfen. Vorliegend betreffen diese ausweislich der Reparaturrechnung Schutzmaßnahmen vor der Reparatur des Unfallfahrzeugs. Diese dienen ausschließlich der internen Arbeitssicherung des Reparaturbetriebs und können somit keine eigenständige Zahlungspflicht auslösen (vgl. auch LG Stuttgart, Urteil vom 27.11.2020 – 19 0 145/20).
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3. Der Anspruch auf die Nebenforderung gründet sich auf §§ 286, 288 BGB.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.