Inhalt

LG Regensburg, Beschluss v. 17.02.2021 – 23 S 156/20
Titel:

Berufung, Aussicht auf Erfolg, grundsätzliche Bedeutung, Fortbildung des Rechts, einheitliche Rechtsprechung, mündliche Verhandlung, Schadensfall

Schlagworte:
Berufung, Aussicht auf Erfolg, grundsätzliche Bedeutung, Fortbildung des Rechts, einheitliche Rechtsprechung, mündliche Verhandlung, Schadensfall
Vorinstanzen:
AG Regensburg, Urteil vom 17.08.2020 – 9 C 1036/20
LG Regensburg, Beschluss vom 30.12.2020 – 23 S 156/20

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 17.08.2020, Az: 9 C 1036/20 wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Regensburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.500 EUR festgesetzt.

Gründe

1
Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 17.08.2020 ist gem. § 522 II ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung der Kammer das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweisbeschluss der Kammer vom 30.12.2020 Bezug genommen.
3
Auch die Ausführungen in den nachfolgenden Schriftsätzen der Klägerseite vom 11.02.2021 und vom 15.02.2021 geben zu einer Änderung der im Hinweisbeschluss geäußerten Rechtsauffassung keinen Anlass.
4
Soweit die Klägerin vorträgt, dass sich der Schadensfall nicht ereignet hätte, wenn die Beklagte sich am Schadenstag nicht in das Bierzelt begeben und dort die Bierbank bestiegen hätte, ist dies natürlich korrekt. Allerdings ändert dies nichts an der seitens der Kammer dargelegten Rechtsauffassung. Wie bereits im Beschluss der Kammer vom 30.12.2020 angedeutet, kann letztlich offen gelassen werden, ob auf Seiten der Beklagten eine Handlung im Rechtssinne zu bejahen ist. Denn jedenfalls wäre eine etwaige Handlung nicht rechtswidrig.
5
Der Kammer ist durchaus bewusst, dass es in Festzelten kein Spiel gibt, bei dem man auf Bierbänke steigt, um von diesen herabzustürzen und dass auch nicht das „halbe Festzelt“ ein gemeinsames Spiel unternimmt. Im Beschluss der Kammer vom 30.12.2020 wurde lediglich dargelegt, dass im Ergebnis wie bei Sport oder Spiel, wenn die Regeln eingehalten werden, ein die Pflichtwidrigkeit des Tuns ausschließendes Handeln auf eigene Gefahr zu bejahen ist.
6
Durch das Besteigen der Bierbank hat die Klägerin, wie sie zu Recht darlegt, auch nicht in etwaige Verletzungshandlungen oder gar den Verlust des eigenen Lebens eingewilligt. Dies wurde sei23 S 156/20 – Seite 3 – tens des Gerichts auch so nicht ausgeführt. Durch das Besteigen der Bierbank hat die Klägerin aber in das Risiko von etwaigen Verletzungen, die durch ein gemeinsames Feiern auf den Bierbänken einhergeht, eingewilligt. Somit liegt, wie im Beschluss der Kammer vom 30.12.2020 ausgeführt, ein die Pflichtwidrigkeit des Tuns der Beklagten ausschließendes Handeln auf eigene Gefahr vor (s. auch OLG Stuttgart a.a.O.; OLG Hamm Hinweisbeschluss vom 20.10.2015, Az.: I-9 U 142/14).
7
Schließlich kann entgegen der Auffassung der Klägerin nicht angenommen werden, dass sich die Gefahrerhöhung durch das Besteigen der Bierbank auf ihren Schaden nicht ausgewirkt hat, nur weil die Klägerin selbst nicht von der Bierbank gestürzt ist. Denn ob sich die Klägerin selbst auf der Bank halten oder von dieser gefallen ist, ist nicht maßgebend. Abzustellen ist vielmehr auf das grundsätzlich gefahrerhöhende gemeinsame Besteigen und Feiern auf der Bierbank, das unstreitig vorgelegen hat.
8
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.