Inhalt

OLG München, Beschluss v. 26.11.2021 – 26 UF 526/21
Titel:

Beschwerde, Unterhaltsanspruch, Auskunft, Unterhalt, Antragsgegner, Zwangsvollstreckung, Auskunftsanspruch, Verwerfung, Beschwerdewert, Auskunftserteilung, Sozialleistungen, Verpflichtung, Berechnung, Vermietung, Vermietung und Verpachtung, Verwerfung der Beschwerde, Erteilung der Auskunft

Schlagworte:
Beschwerde, Unterhaltsanspruch, Auskunft, Unterhalt, Antragsgegner, Zwangsvollstreckung, Auskunftsanspruch, Verwerfung, Beschwerdewert, Auskunftserteilung, Sozialleistungen, Verpflichtung, Berechnung, Vermietung, Vermietung und Verpachtung, Verwerfung der Beschwerde, Erteilung der Auskunft
Vorinstanz:
AG München, Teilbeschluss vom 22.03.2021 – 528 F 5838/19
Rechtsmittelinstanz:
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 03.05.2023 – XII ZB 2/22
Fundstelle:
BeckRS 2021, 62234

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen Ziffern 1. und 2. des Teilbeschlusses des Amtsgerichts München vom 22.03.2021 wird als unzulässig verworfen.
2. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird Ziffer 5. des Teilbeschlusses des Amtsgerichts München vom 22.03.2021 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
a) Die Antragstellerin zu 2) wird ferner verpflichtet, dem Antragsgegner Auskunft über ihr Einkommen aus sämtlichen Einkommensquellen im Zeitraum 01.01.2019 bis 31.03.2020 zu erteilen, mit Ausnahme der Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, Vermietung und Verpachtung sowie Kapital, für die Auskunft im Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2019 zu erteilen ist. Die Auskunft ist durch Vorlage eines spezifizierten und nach Jahren und Einkommensquellen systematisch geordneten Verzeichnisses zu erteilen, in dem alle Einnahmen und Ausgaben angegeben sind; bei Einkünften aus selbstständiger oder gewerblicher Tätigkeit ist Auskunft über den Gewinn sowie über die Privateinlagen und Privatentnahmen zu erteilen.
b) Die Antragstellerin zu 2) wird verpflichtet, dem Antragsgegner folgende Belege vorzulegen:
aa) ihre Einkommensteuererklärungen für die Veranlagungsjahre 2016, 2017, 2018 und 2019 mit sämtlichen Anlagen und Erläuterungen
bb) ihre Einkommensteuerbescheide für die Veranlagungsjahre 2016, 2017, 2018 und 2019 samt eventueller Berichtigungsbescheide
cc) ihre vollständigen Gewinnermittlungen einschließlich detaillierter Verzeichnisse über das betriebliche Anlagevermögen und dessen steuerliche Abschreibung für die Jahre 2016, 2017, 2018 und 2019.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragsgegners gegen Ziffer 5. des Teilbeschlusses zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller gesamtschuldnerisch 2/3, der Antragsgegner trägt 1/3.
4. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.070 € festgesetzt.
5. Hinsichtlich Ziffer 2. wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

Gründe

I.
1
Bezüglich der Sachverhaltsdarstellung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Ziffer I. der Gründe des angefochtenen Teilbeschlusses Bezug genommen.
2
Ergänzend wird Folgendes ausgeführt:
3
Das Amtsgericht München hat den Antragsgegner mit Teilbeschluss vom 22.03.2021 weitgehend antragsgemäß verpflichtet, den Antragstellern Auskunft zu erteilen und die verlangten Belege vorzulegen. Lediglich hinsichtlich des Antrags der Antragsteller auf Auskunft über das Vermögen des Antragsgegners zum 31.12.2018 hat das Amtsgericht den Antrag abgewiesen.
4
Auf den Widerantrag des Antragsgegners hin hat das Amtsgericht die Antragstellerin zu 2) zur antragsgemäßen Belegvorlage für den Zeitraum von 2016 bis einschließlich 2018 verpflichtet.
5
Den Antrag des Antragsgegners auf Auskunftserteilung für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.03.2020 sowie den Antrag auf eine entsprechende Vorlage von Belegen hat das Amtsgericht dagegen ebenso zurückgewiesen wie den Antrag des Antragsgegners auf Auskunftserteilung über das Vermögen der Antragstellerin zu 2) zum 31.12.2018.
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Der Antragsgegner hat gegen den Teilbeschluss vom 22.03.2021 Beschwerde eingelegt mit folgenden Anträgen:
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Der Teilbeschluss des Amtsgerichts München vom 22.03.2021 wird wie folgt abgeändert:
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1. Der Antrag der Antragstellerinnen wird zurückgewiesen.
9
2. Die Antragstellerin zu 2) wird verpflichtet, dem Antragsgegner Auskunft über ihr Einkommen aus sämtlichen Einkommensquellen im Zeitraum 01.01.2019 bis 31.03.2020 zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines spezifizierten und nach Jahren und Einkommensquellen systematisch geordneten Verzeichnisses, in dem alle Einnahmen und Ausgaben angegeben sind; bei Einkünften aus selbstständiger oder gewerblicher Tätigkeit ist Auskunft über den Gewinn sowie über die Privateinlagen und Privatentnahmen zu erteilen.
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3. Die Antragstellerin zu 2) wird verpflichtet, dem Antragsgegner folgende Belege vorzulegen:
a) ihre Einkommensteuererklärungen für die Veranlagungsjahre 2016, 2017, 2018 und 2019 mit sämtlichen Anlagen und Erläuterungen
b) ihre Einkommensteuerbescheide für die Veranlagungsjahre 2016, 2017, 2018 und 2019 samt eventueller Berichtigungsbescheide
c) ihre vollständigen Gewinnermittlungen einschließlich detaillierter Verzeichnisse über das betriebliche Anlagevermögen und dessen steuerliche Abschreibung für die Jahre 2016, 2017, 2018 und 2019.
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Der Antragsgegner stützt seine Beschwerde darauf, dass eine Auskunftserteilung für die Kalenderjahre 2016 bis 2018 zur Berechnung von Unterhaltsansprüchen nicht erforderlich sei. Zudem seien zahlreiche Passagen im Teilbeschluss des Amtsgerichts zur Auskunftsverpflichtung des Antragsgegners nicht hinreichend bestimmt. Insoweit wird auf die Beschwerdebegründung des Antragsgegners gemäß Schriftsatz vom 22.06.2021 verwiesen.
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Nach Auffassung des Antragsgegners hat das Amtsgericht seinen Widerantrag zu Unrecht abgewiesen, soweit der Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.03.2020 betroffen ist.
13
Die Antragsteller beantragen die Verwerfung der Beschwerde als unzulässig, da der Beschwerdewert nicht erreicht sei.
14
Der Senat hat die Beteiligten mit Hinweisbeschluss vom 05.08.2021 darauf hingewiesen, dass die Beschwerde des Antragsgegners unzulässig sei, soweit seine eigene Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft betroffen ist, da der Beschwerdewert nicht erreicht sei. Die Beschwerde des Antragsgegners bezüglich der teilweisen Abweisung seines Widerantrags sei dagegen zulässig und begründet.
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Mit Hinweis vom 02.11.2021 hat der Senat ergänzend ausgeführt, dass bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit, aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitaleinkünften nur Auskunft für volle Kalenderjahre geschuldet wird.
16
Der Antragsgegner hält in vollem Umfang an seiner Beschwerde fest.
II.
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Die Beschwerde des Antragsgegners ist nur bezüglich seines Widerantrags zulässig und begründet. Im Übrigen ist sie unzulässig.
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1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen seine Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft gemäß Teilbeschluss des Amtsgerichts München vom 22.03.2021 ist unzulässig, da der Beschwerdewert nicht erreicht ist.
19
Nach § 61 Abs. 1 FamFG ist in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € übersteigt.
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Ansonsten ist die Beschwerde nur dann zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges die Beschwerde zugelassen hat (§ 61 Abs. 2 FamFG), was vorliegend nicht der Fall ist.
21
Maßgeblich für den Wert der Beschwer gegen die Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft ist der voraussichtliche Aufwand an Zeit und Kosten, der dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Auskunftserteilung entsteht. Der persönliche Aufwand des Beschwerdeführers an Zeit und Kosten ist nach dem Stundensatz zu bewerten, den der Beschwerdeführer als Zeuge in einem Zivilprozess nach § 20 JVEG erhalten würde (BGH FamRZ 2021, 701; BGH NJW-RR 2021, 451; BGH NJW 2020, 1370; BGH FamRZ 2019, 1078; BGH NJW-RR 2016, 9; BGH FamRZ 2014, 1100).
22
Die Entschädigung für die Zeitversäumnis beträgt derzeit 4 € je Stunde. Der Antragsgegner kann vorliegend keinen höheren Stundensatz zugrunde legen, da er durch die Erteilung der Auskunft keinen Verdienstausfall erleidet. Denn es ist davon auszugehen, dass die zur Auskunftserteilung erforderlichen Tätigkeiten in der Freizeit erbracht werden können. Der Auskunftspflichtige, der in Abweichung hiervon behauptet, dass ihm dies nicht möglich sei, hat die Gründe hierfür im Einzelnen darzulegen und glaubhaft zu machen.
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Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsgegner vorliegend für die Erteilung der Auskunft der Hilfe eines Rechtsanwaltes oder eines Steuerberaters bedarf. Das Amtsgericht hat den Antragsgegner nicht dazu verpflichtet, vorzulegende Unterlagen erst zu erstellen; eine solche Verpflichtung ist weder dem Tenor des angefochtenen Teilbeschlusses noch dessen Gründen zu entnehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass lediglich die Vorlage bereits vorhandener Belege geschuldet ist. Dieser Verpflichtung sowie der Verpflichtung zur Vorlage einer systematischen Aufstellung seiner Einkünfte und Ausgaben kann der Antragsgegner aber unschwer selbst und ohne Inanspruchnahme einer Hilfe Dritter nachkommen. Selbst wenn man hierfür einen Zeitaufwand von insgesamt 80 Stunden veranschlagen würde – was ohnehin sehr hoch gegriffen ist –, beliefe sich die anzusetzende Beschwer auf lediglich 320 €.
24
Der Antragsgegner kann auch nicht damit gehört werden, die Verpflichtung zur Auskunft enthalte teilweise zu unbestimmte und damit nicht vollstreckbare bzw. nicht geschuldete Verpflichtungen, so dass die Kosten hinzugerechnet werden müssten, die sich daraus ergeben, sich erforderlichenfalls gegen eine Zwangsvollstreckung aus der Auskunftsverpflichtung zur Wehr setzen zu müssen.
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Soweit der Antragsgegner insoweit rügt, die Verpflichtung zur Auskunft sei teilweise zu unbestimmt und nicht vollstreckbar, vermag der Senat dem nicht zu folgen.
26
Ziffer 1. b) des Teilbeschlusses ist vom Zeitraum her nicht zu unbestimmt.
27
In Ziffer 1. a) des Teilbeschlusses ist der Auskunftszeitraum mit Januar 2018 bis Dezember 2018 benannt. In Ziffer 1. b) ist am Ende der Zusatz enthalten „für den gleichen Zeitraum“. Damit ist der Zeitraum, der in Ziffer 1. b) angegeben ist, ersichtlich mit dem Zeitraum gemäß Ziffer 1. a) identisch. Dasselbe gilt für den Zeitraum, auf den sich Ziffer 1. c) bezieht. In Ziffer 1. d) dagegen wird ein abweichender Zeitraum genannt, der dann auch konkret bezeichnet wird. Es ist ausreichend deutlich, dass sich der Zeitraum gemäß Ziffer 1. c) nicht auf den Zeitraum beziehen kann, der in Ziffer 1. d) angeführt ist.
28
Soweit der Antragsgegner rügt, es sei unklar, was in Ziffer 1. b) mit der Formulierung „das keiner einkommensteuerlichen Einkommensart unterfällt“ gemeint sein soll, ist anzumerken, dass das Amtsgericht insoweit Beispiele genannt hat, und zwar Lohnersatzleistungen aller Art und Sozialleistungen. Damit ist hinreichend konkretisiert, worauf sich die Auskunft erstrecken soll.
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Die in Ziffer 1. c) genannte Formulierung „und diesbezügliche selbst getragene Aufwendungen für die soziale Sicherung“ kann hinreichend dahingehend verstanden werden, dass Vorsorgeaufwendungen, wie zum Beispiel Beiträge für Krankenversicherung oder Altersvorsorge, gemeint sind. Dies wird auch dadurch deutlich, dass in Ziffer 1. c) die Verpflichtung enthalten ist, dass mögliche Arbeitgeberzuschüsse gesondert aufzuführen sind. Arbeitgeberzuschüsse für Leistungen der sozialen Sicherung beziehen sich regelmäßig auf Krankenversicherungsbeiträge und Beiträge zur Altersvorsorge.
30
Soweit der Antragsgegner eine Unbestimmtheit des in Ziffer 1. e) genannten Zeitraums bemängelt, ist darauf hinzuweisen, dass Ziffer 1. e) lediglich die Verpflichtung aus Ziffer 1. d) hinsichtlich Einkünften aus Vermietung und Verpachtung konkretisiert und somit denselben Zeitraum wie 1. d) betrifft.
31
Soweit der Antragsgegner unter Ziffer 2. des Teilbeschlusses auf unklare Zeiträume abstellt, ist festzustellen, dass sich die gesamte Ziffer 2. erkennbar nur mit dem Zeitraum 2016 bis 2018 befasst. Dieser Zeitraum ist in Ziffer 2. a) ausdrücklich genannt. In Ziffern 2. c), 2. e) und 2. f) findet sich jeweils der Zusatz „für den gleichen Zeitraum“, sodass insoweit eine deutliche Bezugnahme auf den in Ziffer 2. a) genannten Zeitraum erfolgt ist. Soweit in Ziffer 2. d) die Formulierung enthalten ist „für den Dreijahreszeitraum gemäß Ziffer 2. d)“, handelt es sich insoweit um ein offensichtliches Schreibversehen. Aus dem Gesamtzusammenhang ist deutlich erkennbar, dass der in Ziffer 2. a) genannte Zeitraum gemeint ist.
32
Zur Rüge des Antragsgegners bezüglich eines angeblich nicht hinreichend bezeichneten Beleges in Ziffer 2. b) dd) ist festzuhalten, dass ersichtlich Belege über bezogene Abfindungszahlungen vorgelegt werden sollen.
33
Schließlich greift auch die Rüge des Antragsgegners zu Ziffer 2. e) nicht durch, soweit die Unbestimmtheit der vorzulegenden Unterlagen moniert wird. Ziffer 2. e) lässt sich deutlich entnehmen, dass alle Abrechnungen vorgelegt werden sollen, die zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erstellt worden sind, also alle Abrechnungen und Aufstellungen zu aus Vermietung und Verpachtung bezogenen Einnahmen und damit verbundenen Ausgaben. Darüber hinaus sollen alle Unterlagen vorgelegt werden, die beim Finanzamt zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung vorgelegt wurden. Es wird somit hinreichend deutlich, was vom Antragsgegner verlangt wird.
34
Für den Beschwerdewert kommt es nicht darauf an, ob ein Unterhaltsanspruch der Antragsteller besteht oder die Verpflichtung zur Auskunftserteilung durch das Amtsgericht zu Recht erfolgt ist, da das finanzielle Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen, bei der Wertbemessung außer Betracht zu bleiben hat, weil es durch die Verpflichtung zur Auskunft, die für den Grund des Hauptanspruchs keine Rechtskraft schafft, nicht beeinflusst wird (BGH FamRZ 2005, 1064; BGH FamRZ 1998, 1577).
35
Ebenfalls nicht maßgeblich ist, dass sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde auch gegen die teilweise Abweisung seines eigenen Auskunftsanspruchs gegen die Antragstellerin wendet. Beide Verfahrensgegenstände (Beschwerde des Antragsgegners gegen seine eigene Auskunftsverpflichtung und Beschwerde gegen die teilweise Abweisung seines Auskunftswiderantrags) sind vom Beschwerdewert her gesondert zu bewerten, da sie sich zwar auf denselben Verfahrensgegenstand beziehen, jedoch gesonderte Verfahrensrechtsverhältnisse darstellen. Der Widerantrag begründet ein im Verhältnis zum Hauptantrag eigenständiges Verfahren und damit ein selbstständiges Verfahrensrechtsverhältnis mit einem selbstständigen Verfahrensgegenstand (Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Aufl., Rdnrn 9, 10 zu § 33 ZPO; Patzina in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl., Rdnr. 8 zu § 33 ZPO). Beide Verfahren können lediglich aus verfahrensökonomischen Gründen bei demselben Gericht gemeinsam geführt werden. Das rechtliche Schicksal von Hauptantrag und Widerantrag ist jedoch voneinander unabhängig (Zöller/Schultzky a. a. O., Rdnr. 20 zu § 33 ZPO), sodass auch die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde jeweils eigenständig vorliegen müssen.
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2. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die teilweise Abweisung seines eigenen Auskunftsantrags ist dagegen zulässig.
37
Wird ein Auskunftsanspruch ganz oder teilweise abgewiesen, richtet sich der Wert des Beschwerdegegenstandes nach dem wirtschaftlichen Interesse des Auskunftsgläubigers an der Erteilung der Auskunft. Dieses ist gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen und beträgt in der Regel einen Bruchteil, nämlich 1/10 bis 1/4 des Leistungsanspruchs (BGH FamRZ 2018, 1169; BGH FamRZ 2016, 454).
38
Vorliegend dient der vom Antragsgegner geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht der Durchsetzung eigener Unterhaltsansprüche, sondern der Abwehr von Unterhaltsansprüchen durch die Antragstellerin zu 2). Der Antragsgegner begehrt Auskunft über die eigenen Einkommensverhältnisse der Antragstellerin zu 2), um feststellen zu können, inwieweit die Antragstellerin zu 2) in unterhaltsrechtlichem Sinne bedürftig ist. Der Auskunftsanspruch des Antragsgegners zielt damit darauf ab, möglichst keinen Unterhalt für die Antragstellerin zu 2) zahlen zu müssen. Auch wenn nicht genau bekannt ist, welchen eigenen Unterhaltsanspruch sich die Antragstellerin zu 2) vorstellt (obwohl aus dem Antragsschriftsatz vom 19.06.2019 sowie dem vorgerichtlichen Schreiben der Antragsteller vom 24.04.2019 erkennbar ist, dass die Antragsteller eine Reduzierung des monatlichen Gesamtunterhalts von 3.000 € auf 600 € monieren und wieder einen monatlichen Unterhalt von insgesamt 3.000 € begehren, sodass ein monatlicher Unterhaltsbetrag von 3.000 € im Raum steht; allerdings ist nicht klar, welcher Betrag hiervon auf die Antragstellerin zu 2) entfallen soll), und daher möglicherweise auf den Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG in Höhe von 5.000 € zurückgegriffen werden müsste, wäre für die Beschwerde des Antragsgegners insoweit ein Ansatz von jedenfalls 15% dieses Wertes angemessen, damit ein Wert von 750 €, der den Mindestbeschwerdewert übersteigt. Denn der Wert nach § 3 ZPO ist umso höher anzusetzen, je geringer die Kenntnisse des Auskunftsgläubigers über die Umstände sind, zu denen er Auskunft begehrt, d. h. je mehr der Auskunftsgläubiger auf die Auskunft angewiesen ist (BGH a. a. O.). Das ist bei den eigenen Einkünften der Antragstellerin zu 2) der Fall, denn der Antragsgegner ist besonders auf die Kenntnis des Einkommens der Antragstellerin zu 2) angewiesen, um beurteilen zu können, inwieweit ein Unterhaltsanspruch der Antragstellerin zu 2) bestehen kann.
39
3. Die Beschwerde des Antragsgegners hinsichtlich der teilweisen Abweisung seines Auskunftsantrags ist auch weitgehend begründet.
40
Der Antragsgegner hat Anspruch auf Auskunft auch über die Einkünfte der Antragstellerin zu 2) ab Januar 2019 sowie auf Vorlage entsprechender Belege.
41
Die Antragstellerin zu 2) hat am 19.06.2019 einen Stufenantrag eingereicht, der auch einen noch unbezifferten Leistungsantrag beinhaltet. Die Antragstellerin zu 2) hat damit zum Ausdruck gebracht, dass sie jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Antragstellung Unterhalt vom Antragsgegner verlangt, also zumindest teilweise auch für das Jahr 2019 sowie die folgenden Zeiträume. Damit sind aber auch ihre Einkommensverhältnisse ab dem Jahr 2019 für die Frage bedeutsam, inwieweit sie in der Lage ist, ihren Unterhaltsbedarf durch eigene Einkünfte zu decken, somit inwieweit sie unterhaltsrechtlich bedürftig ist. Für Unterhaltsansprüche ab 2019 sind damit gerade ihre Einkommensverhältnisse ab dem Jahr 2019 bedeutsam, während die Einkommensverhältnisse für die Jahre 2016 bis 2018 allenfalls für Unterhaltsrückstände bis Einreichung des Unterhaltsantrags relevant sein können.
42
Deshalb hat die Antragstellerin zu 2) grundsätzlich Auskunft über ihr Einkommen in dem vom Antragsgegner geltend gemachten Zeitrahmen zu erteilen und die vom Antragsgegner geforderten Belege auch insoweit vorzulegen.
43
Bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit, aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitaleinkünften ist allerdings nur Auskunft für volle Kalenderjahre geschuldet (vgl. OLG München FamRZ 1992, 1207; Kintzel in: Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 11. Aufl., Rn. 992 zu Kapitel 6; Rasch in: Ehinger/Rasch/Schwonberg/Siede, Handbuch Unterhaltsrecht, 8. Aufl., Auskunft und Vorlage von Belegen, Rn. 9.21). Daher war insoweit die Auskunftspflicht der Antragstellerin zu 2) auf den Zeitraum bis zum 31.12.2019 zu begrenzen und die Beschwerde des Antragsgegners im Übrigen – soweit auch bezüglich der vorgenannten Einkunftsarten Auskunft bis zum 31.03.2020 begehrt wurde – zurückzuweisen.
III.
44
Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG.
IV.
45
Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.070 € festgesetzt.
46
Nach den Ausführungen des Senats zu Ziffer 1. beläuft sich der Verfahrenswert hinsichtlich der Beschwerde des Antragsgegners zu seiner eigenen Auskunftsverpflichtung auf 320 €.
47
Die Beschwerde des Antragsgegners bezüglich seines Widerantrags beträgt nach Ziffer 2. der Ausführungen des Senats 750 €, da nicht feststellbar ist, welcher Anteil des von den Antragstellern geforderten Unterhaltsbetrags auf die Antragstellerin zu 2) entfallen soll, sodass auf 15% des Auffangwertes nach § 42 Abs. 3 FamGKG und damit auf einen Betrag von 750 € zurückzugreifen ist.
V.
48
Hinsichtlich Ziffer 2. des Tenors war die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht veranlasst (§ 70 Abs. 2 FamFG).