Inhalt

OLG München, Beschluss v. 13.12.2021 – 28 U 5691/21 Bau
Titel:

Berufung, Pflichtverletzung, Vergleich, Revision, Abgeltungsklausel, Werkvertrag, Verfahren, Ehefrau, Gutachten, Zulassung, Bedeutung, GbR, Beseitigung, Hinweis, Zulassung der Revision, nicht ausreichend, keine Pflichtverletzung

Schlagworte:
Berufung, Pflichtverletzung, Vergleich, Revision, Abgeltungsklausel, Werkvertrag, Verfahren, Ehefrau, Gutachten, Zulassung, Bedeutung, GbR, Beseitigung, Hinweis, Zulassung der Revision, nicht ausreichend, keine Pflichtverletzung
Vorinstanzen:
OLG München, Hinweisbeschluss vom 02.11.2021 – 28 U 5691/21 Bau
LG Deggendorf, Urteil vom 21.07.2021 – 21 O 520/19
Rechtsmittelinstanz:
BGH Karlsruhe, Urteil vom 20.04.2023 – IX ZR 209/21
Fundstelle:
BeckRS 2021, 62147

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Deggendorf vom 21.07.2021, Aktenzeichen 21 O 520/19, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Deggendorf und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 226.917,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Das Landgericht wies die auf Schadensersatz gerichtete Klage ab, da der Beklagte keine Beratungspflichten aus dem Anwaltsvertrag mit dem Kläger verletzt habe.
2
Zur Begründung wird ausgeführt, der Kläger habe den Beklagten als Anwalt mandatiert, da er der Auffassung gewesen sei, dass ihm aus einem im Jahr 2014 geschlossenen Werkvertrag u.a. über Drainage und Abdichtungsarbeiten Gewährleistungsansprüche zustünden. Der Beklagte habe für den Kläger einen Vergleich mit einer umfassenden Abgeltungsklausel geschlossen. Der Abschluss des Vergleichs stelle aber keine Pflichtverletzung dar, da der Beklagte nicht gegen seine Beratungspflichten verstoßen habe und hinreichend über die Bedeutung einer Abgeltungsklausel aufgeklärt habe. Da die Ehefrau den Kläger bei Abschluss des Anwaltsvertrags vertreten habe, sei es ausreichend, dass der Beklagte die Ehefrau aufgeklärt habe. Zudem kenne der Kläger aus einem anderen Rechtsstreit die Bedeutung einer „Abgeltung“.
3
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 21.07.2021 Bezug genommen.
4
Der Kläger rügt u.a., der Beklagte habe ihn persönlich aufklären müssen und eine Aufklärung der Ehefrau sei nicht ausreichend. Auch habe angesichts der Tragweite der Abgeltungsklausel keine ausreichende Beratung stattgefunden. Zudem habe das Erstgericht rechtsfehlerhaft Erkenntnisse aus einem beigezogenen Verfahren verwertet, obwohl keine Partei eine Verfahrensbeiziehung beantragt habe. Auf die Einzelheiten der Berufungsbegründung wird Bezug genommen.
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Im Berufungsverfahren wird beantragt
Der Kläger beantragt,
I. Auf die Berufung des Klägers hin wird das Endurteil des Landgerichtes Deggendorf vom 21.07.2021 zum Aktenzeichen 21 0520/19 aufgehoben.
II. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 169.300,00 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit, zu bezahlen.
III. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von den Kosten zur Beseitigung der von der Fa. G.Bau D. GbR, …, im Zuge der Ausführung des Auftrages Drainage und Trockenlegungsarbeiten“ hinsichtlich des Anwesens B. …, … L., freizustellen, soweit sie den Betrag von 169.300,00 Euro netto überschreiten.
IV. Der Beklagte wird verurteilt, auf die dem Kläger zustehenden außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten
1. einen Betrag in Höhe von 1.456,94 Euro an die Z. Rechtsschutz Service GmbH, …, zur Schadensnummer …668/R,
2. einen Betrag in Höhe von 250,00 Euro an den Kläger zu bezahlen.
6
Der Beklagte stellt keinen konkreten Antrag.
7
Der Senat hat mit Verfügung vom 2.11.2021 einen umfangreichen Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO erteilt, auf den, ebenso wie auf die Gegenerklärung des Klägers vom 6.12.2021 Bezug genommen wird.
II.
8
Die Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts Deggendorf vom 21.07.2021, Aktenzeichen 21 O 520/19, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
9
Zur Begründung wird zunächst auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen. In der Gegenerklärung befasst sich der Kläger nur rudimentär mit den Ausführungen des Senats. Er wiederholt überwiegend sein Berufungsvorbringen. Der Senat kann daher auf seinen Hinweis Bezug nehmen. Ergänzend ist lediglich Folgendes auszuführen:
10
1. Der Kläger hat gegen den Beklagten als seinen vormaligen Anwalt keine Ansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB.
11
a. Der Kläger meint, eine umfassendere Beratung und umfassender Aufklärung des Mandanten sei angezeigt gewesen.
12
Der Kläger zitiert an dieser Stelle abstrakt allgemeine anwaltliche Beratungspflichten, wobei unklar bleibt, warum der Beklagte an dieser Stelle hiergegen verstoßen haben soll.
13
(1) So hat der Senat deutlich gemacht, dass im konkreten Fall die Parteien eines Werkvertragsrechts Abgeltungsverhandlungen geführt haben.
14
Auch hat der Senat herausgearbeitet, dass die Situation grundsätzlich nicht vergleichbar ist mit der anwaltlichen Beratungspflicht im Zusammenhang mit Abfindungsklauseln.
15
Hierauf geht die Gegenerklärung insgesamt nicht ein.
16
(2) Sodann hat der Senat darauf hingewiesen, dass den Begriff der Abgeltung auch juristische Laien kennen und die Reichweite zutreffend erfassen.
17
In Richtung des Klägers gilt das umso mehr, als dieser bereits einen solchen gerichtlichen Vergleich geschlossen hat.
18
Ausführungen hierzu finden sich in der Gegenerklärung nicht.
19
(3) Weiter war die konkrete Situation zu berücksichtigen.
20
Am Tag der vereinbarten Beweiserhebung konnten unproblematisch entsprechende Feststellungen getroffen werden. Wären die Feststellungen getroffen worden, wäre die Vergleichswahrscheinlichkeit erheblich gesunken.
21
Berücksichtigt man zudem, dass der Kläger gerade in Richtung der technischen Konsequenzen durch einen Privatsachverständigen unterstützt wurde und dieser – in Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Gutachten – eher von einem erheblichen Prozessrisiko des Klägers ausging, war der Kläger umfassend informiert.
22
Auf die konkrete Bedeutung der zu beurteilenden Situation geht die Gegenerklärung nicht ein.
23
b. Die Gegenerklärung rügt darüber hinaus Fehler in Richtung der rechtlichen Bewertung der Ehefrau als Vertreterin des Klägers.
24
Der Senat hat auf den Telos und die Reichweite des § 166 BGB hingewiesen.
25
Ausführungen hierzu finden sich in der Gegenerklärung nicht. Der Kläger negiert allein die rechtliche Einschätzung des Senats, ohne sich inhaltlich hierzu zu äußern.
26
Die Berufung ist daher zurückzuweisen.
III.
27
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
28
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 713, ZPO.
29
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO bestimmt.
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Die von dem Kläger – ohne ausreichende Begründung – beantragte Zulassung der Revision gegen diesen Beschluss kommt im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO schon deshalb nicht Betracht, da für den Fall, dass die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO gegeben wären, eine mündliche Verhandlung geboten und vom Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO Abstand zu nehmen wäre. Anhaltspunkte dafür, dass dies der Fall sein könnte, ergeben sich im vorliegenden Fall aber weder aus dem Vortrag des Klägers in Richtung anwaltlicher Beratungspflichten noch aus den Umständen.