Inhalt

LG München I, Endurteil v. 13.12.2021 – 41 O 14700/20
Titel:

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Leasingvertrag, Fahrzeug, Zwangsvollstreckung, AGB, Berufung, Mieter, Anfechtung, Streitwert, Rechtskraft, Widerklage, Erstverfahren, Mietsache, Kosten des Rechtsstreits, Treu und Glauben, pauschale Behauptung

Schlagworte:
Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Leasingvertrag, Fahrzeug, Zwangsvollstreckung, AGB, Berufung, Mieter, Anfechtung, Streitwert, Rechtskraft, Widerklage, Erstverfahren, Mietsache, Kosten des Rechtsstreits, Treu und Glauben, pauschale Behauptung
Rechtsmittelinstanzen:
OLG München, Beschluss vom 18.05.2022 – 32 U 347/22
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 26.04.2023 – VIII ZR 136/22
Fundstelle:
BeckRS 2021, 62125

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.010,65 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.610,65 seit 18.07.2020 und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 400,00 EUR seit dem 18.07.2020 zu zahlen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss.
Der Streitwert wird auf 85.983,92 € festgesetzt.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten um Nutzungsentschädigungen aus einem Pkw-Leasingvertrag für den Zeitraum von November 2019 bis 24.06.2020 sowie um die Erstattung von Abholkosten in Höhe von 400,00 EUR. Im Rahmen der Widerklage streiten die Parteien über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts München I vom 17.01.2021, Az. 15 O 12185/19 sowie um Schadensersatz- und Rückgewähransprüche im Zusammenhang mit dem genannten Leasingvertrag.
2
Die Klägerin ist eine Finanzierungsleasinggesellschaft und Rechtsnachfolgerin der A. Leasing AG, mit der die Beklagte einen Leasingvertrag abschloss. Die Beklagte befasst sich mit dem Verkauf von Verkehrszeichen sowie Verkehrstechnik aller Art.
3
Mit Leasingvertrag Nr. 125209 vom 03.02.2012/14.02.2012 verleaste die Rechtsvorgängerin der Klägerin das Kraftfahrzeug Dodge Ram 1500 5,7 Hemi Crew für 64 Monate zu einer monatlichen Leasingrat von 496,73 EUR zzgl. Umsatzsteuer, somit insgesamt 591,11 EUR an die Beklagte (Anlage K3). Weiterhin übersandte die Klägerin die Vertragsergänzung 1 (Anlage K4).
4
Vertragsbeginn war der 14.02.2012. An diesem Tag übernahm die Beklagte das Kraftfahrzeug in einem ordnungsgemäßen und einwandfrei funktionstüchtigen Zustand. Der Leasingsvertrag endete nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit zum 13.06.2017. Am 05.05.2017 erhielt die Beklagte eine formularmäßige Anfrage der Klägerin, in welcher die Beklagte ankreuzte, Interesse an der käuflichen Übernahme des streitgegenständlichen Pkw zu haben. Daraufhin macht die Klägerin der Beklagten das Angebot, das streitgegenständliche Fahrzeug für einen Kaufpreis in Höhe von 24.000 EUR zu übernehmen. Hierauf teilte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten der Klägerin mit, dass dieses Vorgehen nicht den vereinbarten Vertragsbedingungen entspreche. Die Klägerin widersprach diesen Ausführungen. Da die Beklagte den streitgegenständlichen PKW mit Ablauf des Leasingvertrags nicht herausgab, versandte die Klägerin an die Beklagte ein Schreiben, welches neben einem Hinweis darauf, dass der Leasingvertrag zum 13.06.2017 ausgelaufen sei und der Bitte, den Leasinggegenstand bis zum 21.06.2017 zurückzugeben, auch einen Verweis auf § 13.3 des streitgegenständlichen Leasingvertrags enthielt.
5
Mit Schreiben vom 15.08.2017 forderte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Klägerin auf, das streitgegenständliche Fahrzeug an die Beklagte zu übereignen und die Fahrzeugpapiere an diese herauszugeben. Dies lehnte die Klägerin mit Schreiben vom 17.08.2017 ab.
6
Es kam sodann zur gerichtlichen Auseinandersetzung um die Ansprüche aus dem Leasingvertrag. Mit Urteil des Landgerichts München I vom 25.10.2018, Az.: 23 O 11525/17, wurde die Beklagte zur Herausgabe des Leasingfahrzeugs sowie zur Zahlung von Nutzungsentschädigung seit 30.11.2017 verurteilt. Die auf Übergabe der Zulassungsbescheinigung Teil II sowie Übereignung des Leasingfahrzeugs gerichtete Widerklage der Beklagten wurde abgewiesen (Anlage K6).
7
Das Urteil des Landgerichts München I vom 25.10.2018, Az.: 23 O 11525/17, ist seit dem 16.01.2019 rechtskräftig.
8
In der Folgezeit forderte die Beklagte die Klägerin auf, dass Fahrzeug bei ihr abzuholen. Dies lehnte die Klägerin ab und forderte die Beklagte auf, das Fahrzeug an den Sitz der Klägerin zu bringen. Zudem machte die Klägerin für den Zeitraum Dezember 2017 bis Oktober 2019 einen weiteren Anspruch auf Nutzungsentschädigung geltend. Es kam zu einer weiteren gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen der Klägerin und der Beklagten mit umgekehrten Rubrum. Mit Urteil des Landgerichts München I vom 17.01.2020, Az.: 15 O 12185/19, wurde die Beklagte auf die Widerklage der Klägerin zur Zahlung einer weiteren Nutzungsentschädigung verurteilt. Die Klage der Beklagten, wonach die Klägerin verurteilt werden sollte, das streitgegenständliche Fahrzeug am Sitz der Beklagten abzuholen, wurde abgewiesen (Anlage K7).
9
Die Beklagte gab am 25.06.2020 das Leasingfahrzeug zurück, wobei die Klägerin das streitgegenständliche Fahrzeug bei der Beklagten durch die Firma Olaf Lempart Kfz Handel abgeholen ließ. Hierfür fielen der Klägerin Kosten in Höhe von 400,00 EUR (Anlage K8) an.
10
Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist die klägerseits verlangte Nutzungsentschädigung für den Zeitraum zwischen dem End-Datum der im Zweitprozess im Wege der Widerklage eingeklagten Nutzungsentschädigung und der Herausgabe des Fahrzeugs (11/19 bis 24.06.2020) sowie die Erstattung der Abholkosten.
11
Mit Klageerwiderung vom 17.05.2021 erklärte der Beklagtenvertreter den Rücktritt vom Leasingvertrag und machte Schadensersatz in Höhe sämtlicher von der Beklagten an die Klägerin geleisteten Zahlungen abzüglich eines Betrags für die Nutzungsentschädigung geltend. Mit gleichen Schreiben widerrief der Beklagtenvertreter seine im ersten Vorprozess abgegeben Anerkenntniserklärung und erklärte vorsorglich deren Anfechtung. Zudem wurde hilfsweise die Aufrechnung aus den der Beklagten gegen die Klägerin zustehenden (Rück-)Zahlungsansprüchen gegen etwaig bestehende Zahlungsansprüche der Klägerin aufgrund des Teil-Anerkenntnis-Urteils erklärt.
12
Die Klägerin meint, ihr stehe für den streitgegenständlichen Zeitraum eine Nutzungsentschädigung gemäß § 546a BGB zu.
13
Die Klägerin beruft sich zur Abwehr gegen die beklagtenseits geltend gemachten Gegenrechte auf die eingetretene Rechtskraft des Vorprozesses. Dort sei über diese Gegenrechte abschließend und rechtskräftig entschieden worden. Die Ablehnung von etwaigen Gegenrechten im Vorprozess sei für das vorliegend zur Entscheidung berufene Gericht bindend. Die von der Beklagten widerklagend geltend gemachte Vollstreckungsabwehrklage sei unzulässig, da die Gegenrechte – insbesondere der Rücktritt – bereits im Vorprozess hätten geltend gemacht werden können. Insoweit handle es sich bei den Gegenrechten um keine Gründe, die erst nach Schluss der mündlichen Verhandlungen entstanden seien. Gleiches gelte für den mit der Widerklage geltend gemachten Anspruch auf Schadensersatz / Rückabwicklung des Leasingvertrags.
14
Mit der Klage beantragt die Klägerin:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 5.010,65 nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 4.610,65 seit 18.07.2020 und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 400,00 seit 18.07.2020 zu bezahlen.
15
Die Beklagte beantragt,
Klageabweisung.
16
Die Beklagte beantragt im Wege der Widerklage zuletzt:
1. Die Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbaren Urteil des Landgerichts München I vom 17.01.2020, Az.: 15 O 12185/19, wird für unzulässig erklärt.
2. Die Klägerin wird verurteilt, die ihr erteilte vollstreckbare Ausfertigung des im vorstehenden Widerklage-Antrag zu Ziffer 1.) genannten Urteils an die Beklagte herauszugeben.
3. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 67.377,74 EUR nebst jährlicher Zinsen hierauf in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Widerklage-Erweiterung zu bezahlen.
17
Die Klägerin beantragt:
die Widerklage abzuweisen.
18
Die Beklagte behauptet im Wesentlichen, über die beklagtenseits vorgetragenen Einwendungen sei im Vorprozess nicht bindend entschieden worden. Das in diesem Rechtsstreit zur Entscheidung berufene Gericht könne daher selbst und gegebenenfalls abweichend über etwaige Gegenrechte der Beklagtenpartei entscheiden.
19
Die Klägerin habe sich die Urteile in den Vorprozessen „erschlichen“. Der Zeuge B2. habe in beiden Vorprozessen falsche Angaben gemacht.
20
Der erklärte Rücktritt vom Leasingvertrag beruhe einerseits darauf, dass die Klägerin der Beklagten das Eigentum an dem streitgegenständlichen Fahrzeug nicht verschafft habe. Des Weiteren beruhe der erklärte Rücktritt darauf, dass der Zeuge B2. in den Vorprozessen falsch ausgesagt habe. Die Beklagte habe hiervon auch erst erfahren, als die Vorprozesses bereits rechtskräftig entschieden gewesen seien. Der Beklagten stünde zudem ein Schadensersatzanspruch in Höhe der bereits an die Klägerin in den beiden Vorprozessen geleisteten Zahlungen zu. Zudem habe sich die Beklagte durch die missliche Beweislage im ersten Vorprozess dazu veranlasst gesehen, eine Anerkenntniserklärung abzugeben. Diese widerrufe sie bzw. fechte sie nunmehr an.
21
Der Klägerin stehe zudem ein Nutzungsentschädigungsanspruch für die Zeit ab 11/2019 nicht zu, da ab diesem Zeitpunkt der Zeit- und Verkehrswert des streitgegenständlichen Fahrzeugs alters- und gebrauchsbedingt so weit abgesunken gewesen sei, dass eine Nutzungsentschädigung in Höhe der monatlichen Leasingrate zu dem verbliebenen Verkehrs- oder Gebrauchswert des Fahrzeugs völlig außer Verhältnis stünde.
22
Aufgrund des beklagtenseits erklärten Rücktritts vom Leasingvertrag sei die weitere Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts München I, Az.: 15 O 12185/19, unzulässig.
23
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

24
Die zulässige Klage (A.) ist begründet (B.). Die zulässige Widerklage (C.) ist unbegründet (D.).
25
Das Gericht schließt sich in seinen Ausführungen im Wesentlichen dem Urteil des Landgerichts München I vom 26.07.2021, Az.: 35 O 249/21 an.
A.
26
Die Klage ist zulässig.
27
Insbesondere ist das Landgericht München I gem. § 38 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit der Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien örtlich zuständig.
B.
28
Die Klage erweist sich als begründet.
29
a) Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Nutzungsersatz aus § 546a Abs. 1 BGB für den Zeitraum von 01.11.2019 bis zum 24.06.2020.
30
I. Die Voraussetzungen des § 546a Abs. 1 BGB liegen vor. Nach § 546 a Abs. 1 BGB kann der Vermieter, wenn der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück gibt, für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete verlangen. § 546a BGB ist auf Finanzierungsleasingverträge wie den streitgegenständlichen Vertrag anwendbar (BGH, Urteil vom 13.04.2005, Az. VIII ZR 377/03, NJW-RR 2005, 1081; LG München I, Urteil vom 15.01.2020, Az. 23 O 1331/19).
31
Der Vertrag endete mit Ablauf des 13.06.2017. Dem erkennenden Gericht ist es diesbezüglich aus Rechtsgründen verwehrt, über dieses Tatbestandsmerkmal eigenständig zu entscheiden. Auf Grund des Urteils des Landgerichts München I vom 25.10.2018, Az.: 23 O 11525/17 (im Folgenden 'Erstverfahren'), steht für den vorliegenden Rechtsstreit bindend fest, dass der Leasingvertrag seit 13.06.2017 beendet ist. Die Entscheidung des Landgerichts München I über diese Frage im Erstverfahren ist mittlerweile in Rechtskraft erwachsen und für vorliegenden Rechtsstreit präjudiziell, so dass das erkennende Gericht diese Entscheidung ohne eigene Prüfung der hiesigen Entscheidung zu Grunde legen muss (vgl. allgemein BGH NJW 93, 3204, 3205).
32
Dass die Reichweite der Rechtskraft der Entscheidung im Erstverfahren die Frage des Vertragsendes umfasst, folgt zum einen aus der Zuerkennung des Herausgabeanspruchs des PKW im Erstverfahren. Für diesen ist nämlich zwingende Voraussetzung, dass dem Leasingnehmer kein Besitzrecht aus dem Leasingvertrag zusteht, dieser also beendet ist. Insoweit schließt sich das Gericht der allgemeinen Auffassung an, wonach die objektive Rechtskraft eines Herausgabeurteils im Erstprozess auch den Umstand umfasst, dass dem Anspruchsgegener kein Besitzrecht zusteht (MüKo zur ZPO/Gottwald, § 322 ZPO, 6. Aufl. 2020, Rn. 103 mwN).
33
Zum anderen folgt die bindende Feststellung des Vertragsendes aus der Verurteilung zur Nutzungsentschädigung im Erstprozess sowie aufgrund des Urteils des Landgerichts München I vom 17.01.2020, Az.: 15 O 12185/19 (im Folgenden „Zweitverfahren“). Im Zweitverfahren wurde die Beklagte ebenfalls verurteilt, an die Klägerin für den Zeitraum von Dezember 2017 bis Ende Oktober 2019 eine Nutzungsentschädigung zu bezahlen. Die Nutzungsentschädigungen stützen sich – ebenso wie im vorliegenden Verfahren – auf § 546 a Abs. 1 BGB, der die Vertragsbeendigung notwendig voraussetzt.
34
Im vorliegenden Verfahren ist somit lediglich über die Nicht-Herausgabe des Leasingfahrzeugs und die Nichtzahlung etwaiger Raten während des mit den streitgegenständlichen Klageanträgen geltend gemachten Zeitraums selbstständig zu entscheiden. Denn insofern folgt aus den zeitlichen Grenzen der Rechtskraft des Urteils im Erstverfahren, dass sich die rechtskräftige Zuerkennung von Nutzungsentschädigung nur auf den dort eingegrenzten Zeitraum, nämlich bis einschließlich Ende Oktober 2019 bezieht.
35
Eine Rückgabe des Leasingfahrzeugs ist unstreitig im Zeitraum, für den Nutzungsentschädigung gefordert wird, nicht erfolgt, sondern erst am 24.06.2020. Die Beklagte hat unstreitig die Leasingraten für November 2019 bis 24.06. 2020 in Höhe von jeweils brutto 591,11 € nicht geleistet.
36
Die Nutzungsentschädigung war in Höhe der monatlichen Leasingrate anzusetzen. Das Verlangen der Leasinggebers nach Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten Leasingrate wegen Vorenthaltung der vom Leasingnehmer vertragswidrig nicht zurückgegebenen Leasingsache ist erst dann als unzulässige Rechtsausübung anzusehen, wenn der Zeitwert des Leasingobjekts alters- oder gebrauchsbedingt so weit abgesunken ist, dass eine Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten monatlichen Leasingrate zu dem verbliebenen Verkehrs- oder Gebrauchswert der Leasingsache völlig außer Verhältnis steht (BGH, Urteil vom 13.04.2005, VIII ZR 377/03). Einen so weitgehenden Wertverlust hat die Beklagte nicht substanziiert vorgetragen. Ihre pauschale Behauptung, dass der Zeitwert des Leasingobjekts alters- und gebrauchsbedingt so weit abgesunken ist, dass eine Nutzungsentschädigung in Höhe der monatlichen Leasingrate völlig außer Verhältnis stehe, lässt konkrete Rückschlüsse auf den Zustand, den Zeitwert oder die Gebrauchstauglichkeit des Leasingfahrzeugs nicht zu. b)
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Die Klägerin hat zudem einen Anspruch auf Ersatz der Abholkosten für das streitgegenständliche Fahrzeug durch die Firma Olaf Lempart Kfz in Höhe von 400,00 EUR gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 BGB.
38
(aa.) Die Beklagte war zur Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeug bei der Klägerin in Grasbrunn verpflichtet.
39
(1.) Nach der unstreitig erfolgten Beendigung des Leasingvertrages zwischen den Parteien über das streitgegenständliche Fahrzeug und der Verurteilung der Klägerin mit Urteil des Landgerichts München I vom 25.10.2018 zur Herausgabe des Fahrzeuges war die Klägerin zur Rückgabe gemäß § 546 BGB verpflichtet. Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH vom 18.01.2017, Az. VIII ZR 263/15) folgt aus der Rückgabebestimmung des § 546 BGB nicht bereits der Leistungsort im Sinne einer Bringschuld. Dieser richtet sich entweder nach einer vertraglichen Regelung oder ergibt sich aus der Auslegungsregel des § 269 I, II BGB.
40
(2.) Im vorliegenden Fall kann der Leistungsort für die Rückgabe des Leasinggegenstandes nicht aus der Klausel in § 13 der AGB der Beklagten entnommen werden. Die in Ziffer 13.1 enthaltene Klausel enthält ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Leasinggebers für den Rückgabeort des Leasinggegenstandes. Demnach wäre dieser zwar grundsätzlich an den Sitz des Leasinggebers zurückzubringen, der Leasinggeber behält sich aber gleichzeitig vor, einen anderen Ort der Rückgabe innerhalb Deutschlands zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung des BGH (aaO) verstößt diese Formulierung gegen § 307 I 1 BGB, da sie nicht hinreichend konkretisiert ist und die berechtigten Belange des Leasingnehmers nicht ausreichend gewahrt werden. Für den Leasingnehmer ist bei Abschluss des Leasingvertrages nicht absehbar, an welchen Ort innerhalb Deutschlands er das geleaste Fahrzeug zurückzubringen hat. Damit kann er die Transportkosten und das Transportrisiko nicht kalkulieren.
41
(3.) Die AGB der Beklagten enthalten jedoch in Ziffer 14.3. eine weitere Bestimmung zu dem Erfüllungsort, wonach der Sitz der Beklagten Erfüllungsort für alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag ist. Die Bestimmung bezieht sich demnach auch auf die Verpflichtung zur Rückgabe des Leasingobjektes. Damit ist ein Leistungsort vertraglich bestimmt, so dass die Auslegungsregel des § 269 I BGB nicht zur Anwendung kommt. Die Unwirksamkeit von § 13.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 307 Abs. 1 BGB führt nicht zu einer Unwirksamkeit von § 14.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Es handelt sich um zwei getrennte Klauseln. Ihr Anwendungsbereich deckt sich nicht, sondern ist bei 14.3 sehr viel weiter, da er sich auf alle Pflichten des Leasingnehmers aus dem Leasingvertrag bezieht. Eine Unwirksamkeit könnte sich daher nur daraus ergeben, dass die Geltung von 14.3 trotz Unwirksamkeit von § 13.1 der Zielsetzung des § 306 BGB zuwiderliefe. Dafür spricht im vorliegenden Fall nichts. Die Klausel spricht in der Regel der Rechtslage, die auch ohne gesonderte Vereinbarung geltend würde.
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(4.) Im übrigen ergibt sich der Sitz der Beklagten als Ort für die Rückgabe des Leasinggegenstandes auch aus den jeweiligen Umständen, insbesondere der Art der vorzunehmenden Leistung und den bestehenden Verkehrssitten und Branchengepflogenheiten. Grundsätzlich wurde bislang von der herrschenden Meinung (vgl. Münchner Kommentar, 8. Auflage 2020, § 546 BGB, Rdnr. 18) beim Leasingvertrag eine Bringschuld des Leasingnehmers an den Unternehmenssitz des Leasinggebers angenommen.
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Erfüllungsort für die Rückgabepflicht des streitgegenständlichen Fahrzeuges ist demnach der Sitz der Beklagten in München-Grasbrunn.
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(2.) Die Klägerin hat die Beklagte bereits mit Schreiben vom 16.06.2017 (Anlage K5) zur Rückgabe des Fahrzeugs bei der Klägerin in Grasbrunn bis zum 21.06.2017 aufgefordert. Dieser Aufforderung kam die Beklagte nicht nach. Die Beklagte befand sich damit spätestens ab dem 22.06.2017 in Verzug. Die Klägerin ließ am 25.06.2020 das streitgegenständliche Fahrzeug von der Firma Olaf Lempart Kfz abholen. Hierfür fielen Kosten in Höhe von 400,00 EUR an.
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II. Entgegen der Auffassung der Beklagten können dem Nutzungsentschädigungsanspruch aus § 546 a Abs. 1 BGB vorliegend keine Einwendungen oder Einreden entgegengehalten werden. Das erkennende Gericht ist insoweit an die Entscheidung im Erstverfahren gebunden, in der etwaige Gegenrechte der Beklagten abgelehnt wurden.
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Insofern ist zunächst zwar festzustellen, dass das Nichtbestehen von Gegenrechten aus dem Tenor der Entscheidung im Erstverfahren explizit nicht hervorgeht. Die Reichweite der materiellen Rechtskraft umfasst hier dennoch das Nichtbestehen von Gegenrechten, da dies logisch zwingende Voraussetzung für das Zuerkennen eines bedingungslosen Herausgabeanspruchs ist (s.o.).
47
Schon daraus folgt, dass es der Beklagten verwehrt ist, sich auf sämtliche im Erstprozess geltend gemachten und in den Entscheidungsgründen abgelehnten Gegenrechte zu berufen. Dies präkludiert vorliegend die Berufung auf ein Anfechtungsrecht wegen arglistiger Täuschung gem. §§ 123, 142 BGB einen versteckten Einigungsmangel gem. § 155 BGB Treu und Glauben (in Form der dolo-agit Einrede), § 242 BGB Entgegen der Auffassung der Beklagten darf das Gericht auch nicht mehr selbständig über das Bestehen eines etwaigen Rücktrittsrechts auf Grund von Nichterfüllung entscheiden (§§ 323, 346 BGB). Denn auch das Nichtbestehen dieses Gegenrechts ist mittlerweile durch den Erstprozess in Rechtskraft erwachsen. Insofern kann dahinstehen, in welchem Umfang sich das Erstgericht mit dem Rücktrittsrecht in den Entscheidungsgründen überhaupt auseinandergesetzt hat. Denn nach einhelliger Meinung der Rechtsprechung, der sich das Gericht anschließt, erwächst das Nichtbestehen aller Gegenrechte, die im Erstprozess hätten geltend gemacht werden können, in Rechtskraft. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Reichweite der Rechtskraft im Hinblick auf die Ausübung von Gestaltungsrechten darauf an, ob die Voraussetzungen des Gestaltungsrechts im Erstprozess objektiv vorlagen und das entsprechende Gegenrecht hätte geltend machen können (BGH, Urteil vom 19. 11. 2003 – VIII ZR 60/03; BGH, Urteil vom 16. 11. 2005 – VIII ZR 218/04). Vorliegend hätte die Beklagte bereits im Erstverfahren den Rücktritt wegen Nichterfüllung erklären können. Im Erstverfahren hat die Beklagte im Wege der Widerklage beantragt, die Klägerin zu verurteilen, die Zulassungsbescheinigung Teil II an die Beklagte zu übersenden und die Klägerin zu verurteilen, dass das Eigentum an dem streitgegenständlichen Fahrzeug auf die Beklagte übergehen soll. Hieraus ergibt sich, dass die Beklagte bereits im Erstverfahren aufgrund des Leasingsvertrags davon ausgegangen ist, dass sie Eigentümerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs geworden sei und ihr dieses nicht von der Klägerin verschafft worden sei. Insoweit hätte sie bereits im Erstverfahren wegen Nichterfüllung den Rücktritt vom Leasingvertrag erklären können. Auch wenn also das Erstgericht nicht auf jedes der zahlreichen geltend gemachten Gegenrechte in den Entscheidungsgründen im Detail einging, erwuchs das Nichtvorliegen der Voraussetzungen aller beklagtenseits geltend gemachten Gegenrechte in Rechtskraft, da die objektiven Voraussetzungen zu deren Geltendmachung bereits im Erstprozess objektiv vorlagen. Dies gilt auch für den Widerruf der Anerkenntniserklärung.
48
Lediglich ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass dieses Ergebnis (nämlich das Nichtbestehen von Gegenrechten gegen das Vertragsende und gegen die Herausgabeverpflichtung als Voraussetzung des § 546a Abs. 1 BGB) auch aus der Abweisung der Widerklage im Erstprozess resultiert. Dort beantragte die Beklagte als Widerklägerin die Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teill II und Übereignung des Leasingfahrzeugs.
49
Die Abweisung der Widerklage erwuchs im Erstverfahren ebenfalls in Rechtskraft. Damit steht auch auf Grund der im Erstprozess abgewiesenen Widerklage für das erkennende Gericht bindend fest, dass weder die vom Beklagten erhobenen Gegenrechte bestehen, noch ein (jederzeitiges) Erwerbsrecht des Leasingfahrzeugs. Zwar wird das (Nicht-)Bestehen von Gegenrechten im Regelfall nicht von der Reichweite der objektiven Rechtskraft im Erstverfahren umfasst. Dies liegt jedoch anders, wenn – wie hier – die Gegenrechte im Wege der Widerklage als eigener Streitgegenstand in das Erstverfahren eingeführt wurden (MüKo zur ZPO/Gottwald, § 322 ZPO, 6. Aufl. 2020, Rn. 9 mwN).
50
III. Die Beklagte kann auch nicht – wie hilfsweise geltend gemacht – mit einer Schadenseratzforderung gem. §§ 823 Abs. 2 BGB iVm. § 263 Abs. 1 StGB aufrechnen. Zwar ist die Eventualaufrechnung als innerprozessuale Bedindung hier zulässig. Die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung ist jedoch unbegründet.
51
Es handelt sich hier nicht um einen Fall des § 322 Abs. 2 ZPO, da die (Hilfs-)Aufrechnung nicht im Erstverfahren erklärt wurde, sondern erst in vorliegendem Rechtsstreit. Der geltend gemachte Schadenersatzanspruch besteht jedoch nicht. Er setzt nämlich zwingend eine arglistige Täuschung voraus (§ 263 Abs. 1 StGB), an der es hier fehlt. Dies steht für das erkennende Gericht bindend fest durch die rechtskräftige Entscheidung im Erstverfahren. Eine eigenständige Prüfung dieses Tatbestandsmerkmals ist somit unzulässig. Entsprechend obiger Ausführungen ergibt sich sowohl aus der Rechtskraft des Streitgegenstands der Klage als auch aus der des Streitgegenstands der Widerklage, dass eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) ausscheidet. Insbesondere durch die Widerklage hat die Beklagte ihre geltend gemachten Gegenrechte als rechtskraftfähigen Streitgegenstand in das Erstverfahren eingeführt.
52
Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn man im Rahmen des geltend gemachten Schadensersatzanspruch auf die Falschaussage des Zeugen B2., einem Mitarbeiter der Beklagten, – mithin einen Prozessbetrug – im Rahmen des Erst- und Zweitverfahrens abstellt und die Beklagte hiervon erst nach Rechtskraft der Urteile im Erst- und Zweitverfahren erfahren hat. Selbst wenn man unterstellt, dass der Zeuge B2. Verrichtungsgehilfe der Beklagten im Sinne des § 831 BGB war und sowohl im Erst- als auch Zweitverfahren durch eine etwaige Falschaussage einen Prozessbetrug begangen hat, ist dies der Beklagten nicht zurechenbar. Der Geschäftsherr haftet nur für ein schadensverursachendes Verhalten seines Verrichtungsgehilfen, dass dieser „in Ausführung“ der von ihm übertragenen Verrichtung an den Tag gelegt hat. Dafür ist es zwar nicht nötig, dass ihm gerade die konkret schädigende Handlung selbst aufgetragen worden ist, es genügt andererseits jedoch auch keine bloße Kausalität im Sinne eines zeitlichen und örtlichen Zusammenhangs. In ständiger Rechtsprechung zu § 831 – ebenso zu § 278 und teilweise auch in Bezug auf den „verfassungsmäßigen Vertreter“ gem. § 31 – wird verlangt, dass die Handlung in den Kreis der Tätigkeiten fällt, welche die Ausführung des dem Gehilfen erteilten Auftrages mit sich bringt, sodass zwischen beiden ein unmittelbarer innerer Zusammenhang besteht (BeckOK BGB/Förster, 60. Ed. 1.11.2021, BGB § 831 Rn. 29). Ein Aussage vor Gericht steht gerade nicht im inneren sachlichen Zusammenhang mit den Aufgaben eines Mitarbeiters eines Leasingunternehmens.
53
IV. Die Zinsforderung in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Nutzungsentschädigung in Höhe von 4.610,65 ist gem. § 288 Abs. 2 BGB begründet, da beide Parteien Kaufleute sind, es sich um eine Entgeltforderung handelt und die Beklagte auf Grund des Ablaufs der im Schreiben der Klägerin vom 07.07.2020 (Anlage K 9) gesetzten Frist seit dem 18.07.2020 mit der Zahlung in Verzug ist. Für den Verzugsschaden in Höhe von 400,00 EUR ergibt sich die Zinsforderung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus § 288 Abs. 1 BGB, da es sich um eine Geldschuld handelt und die Beklagte auf Grund des Ablaufs der im Schreiben der Klägerin vom 07.07.2020 (Anlage K 9) gesetzten Frist seit dem 18.07.2020 mit der Zahlung in Verzug ist.
C.
54
Die Widerklage ist zulässig.
55
a) Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts München I ergibt sich für die mit der Widerklage geltend gemachte Vollstreckungsabwehrklage aus §§ 767 Abs. 1, 802 ZPO i.V.m. B.7. des Geschäftsverteilungsplans des Landgerichts München I für das Geschäftsjahr 2021. Demnach ist Prozessgericht das Gericht des Verfahrens, in dem der Vollstreckungstitel erlassen worden ist.
56
Es kommt hierbei grundsätzlich auf die Identität des Gerichts, nicht des Spruchkörpers an. § 767 Abs. 1 ZPO ist insoweit für die Geschäftsverteilung nicht bindend. Gemäß B.7 des Geschäftsverteilungsplans des Landgerichts München I für das Geschäftsjahr 2021 ist der Spruchkörper, bei welchem Klage erhoben wurde, auch für die Widerklage zuständig.
57
Die Vollstreckungsabwehrklage ist auch statthaft, da die Beklagte mit der Erklärung des Rücktritts eine rechtsvernichtende Einwendung geltend gemacht hat. Zudem besteht ein Rechtschutzbedürfnis der Beklagten, da das Urteil des Landgerichts München I vom 17.01.2020, Az.: 15 O 12185/19, rechtskräftig ist und insoweit ein Vollstreckungstitel besteht.
58
b) Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts München I für den Anspruch auf Schadensersatz / Anspruch aus dem Rückabwicklungsverhältnis in Höhe von 67.377,74 EUR gemäß § 38 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit der Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien. Die nachträgliche Widerklageerweiterung gemäß § 264 Nr. 2 ZPO zulässsig.
D.
59
Die Widerklage erweist sich jedoch als unbegründet.
60
I. Die von der Beklagten im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage geltend gemachten Einwendungen sind präkludiert. Nach § 767 Abs. 2 ZPO können nur Einwendungen berücksichtigt werden, die erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden sind und nicht mehr durch Einspruch geltend gemacht werden können. Einwendungen, die bereits im Erkenntnisverfahren hätten vorgetragen werden können, sind damit im Rahmen von § 767 ZPO ausgeschlossen. Die Beklagte hätte den Rücktritt vom Leasingvertrag bereits im Erkenntnisverfahren erklären können (vgl. B. II.). Gleiches gilt für eine etwaige Berufung auf ein Anfechtungsrecht, einen versteckten Einigungsmangel und die Berufung auf Treu und Glauben in Form der dolo-agit Einrede (vgl. B. II).
61
II. Die Beklagte hat keinen materiellen Kostenerstattungsanspruch, da es bereits an einer ersatzfähigen Hauptforderung fehlt. Zur Begründung, insbesondere der Ablehnung des Schadenersatzanspruches gem. §§ 823 Abs. 2 BGB i Vm. 263 StGB wegen arglistiger Täuschung bzw. Prozessbetrugs, verweist das Gericht auf obige Ausführungen. Anders als die Beklagte meint, ergibt sich eine Haftung der Beklagten auch nicht aus einem etwaigen Rücktrittsrecht wegen Nichterfüllung. Auch insoweit verweist das Gericht auf obige Ausführungen, nach denen die Geltendmachung eines solchen Rücktrittsrechts wegen entgegenstehender Rechtskraft dieser für das vorliegende Verfahren präjudiziellen Rechtsfrage ausgeschlossen ist.
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Soweit die Beklagte Ersatz der Rechtsanwalts-Kosten des Vorprozesses verlangt, ist auf Grund des vollständigen Unterliegens im Vorprozess keine Anspruchsgrundlage ersichtlich
E.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
F.
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Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
G.
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Dem Streitwert war der mit der Klage geltend gemachte Anspruch in Höhe von 5.010,65 EUR sowie der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch in Höhe von 67.377,74 EUR zugrunde zu legen. Der Streitwert der im Wege der Widerklage geltend gemachten Vollstreckungsabwehrklage bemisst sich nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung, mithin in Höhe von 13.595,35 EUR. Die Ansprüche der Klage und Widerklage waren gemäß § 45 Abs. 1 S. GKG zusammenzurechnen, da sie verschiedene Gegenstände betreffen.