Inhalt

VG Würzburg, Urteil v. 06.10.2021 – W 2 K 21.556
Titel:

Bestattungsrecht, Ersatzvornahme, Heranziehung zu Bestattungskosten, unbillige Härte, Aufwachsen im Kinderheim ohne jeglichen elterlichen Kontakt und Familienverbund

Normenketten:
BestG Art. 14 Abs. 2 S. 2
SGB XII § 74
Schlagworte:
Bestattungsrecht, Ersatzvornahme, Heranziehung zu Bestattungskosten, unbillige Härte, Aufwachsen im Kinderheim ohne jeglichen elterlichen Kontakt und Familienverbund
Rechtsmittelinstanzen:
VGH München, Urteil vom 28.04.2023 – 4 B 22.2078
BVerwG Leipzig, Beschluss vom 17.08.2023 – 8 B 42.23
Fundstelle:
BeckRS 2021, 61877

Tenor

I.    Der Bescheid der Beklagten vom 18. März 2021 wird aufgehoben.
II.    Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.    Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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I. Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur anteiligen Erstattung der Kosten der Beerdigung seines Vaters.
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1. Am ... 2020 verstarb Herr K. R. S. Über das Familienbuch ermitteltet die Beklagte, dass der Verstorbene geschieden war und aus der Ehe mit seiner geschiedenen Frau sieben Kinder hervorgegangen sind, von denen ein Kind im Säuglingsalter verstorben ist und drei Kinder im Kindesalter von Adoptiveltern adoptiert wurden.
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Von den übrigen drei Kindern konnte nach dem Sterbefall zunächst nur der Kläger von der Beklagten ausfindig gemacht werden, der es am 13. August 2020 telefonisch ablehnte, sich um die Bestattung zu kümmern.
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Daraufhin veranlasste die Beklagte die Bestattung des Verstorbenen, wofür Kosten in Höhe von insgesamt 1.729,50 EUR anfielen.
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Mit Schreiben vom 18. Januar 2021 forderte die Beklagte den Kläger sowie die beiden weiteren zwischenzeitlich ausfindig gemachten Kinder des Verstorbenen jeweils zur Erstattung eines Drittels der Beerdigungskosten in Höhe von 576,50 EUR auf.
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Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 29. Januar 2021 und 1. März 2021 lehnte der Kläger eine Kostenübernahme ab und trug vor, dass er ab dem Alter von zwei Jahren in Kinderheimen aufgewachsen sei und den Verstorbenen nie kennengelernt habe. Dieser sei für ihn ein völlig Fremder. Die Erbschaft habe er ausgeschlagen.
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2. Mit Bescheid vom 18. März 2021, den Prozessbevollmächtigen des Klägers am 22. März 2021 zugestellt, verpflichtete die Beklagte den Kläger zur anteiligen Erstattung der Bestattungskosten in Höhe von 576,50 EUR.
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei als Sohn des Verstorbenen zur Kostenerstattung verpflichtet. Die Erbausschlagung führe nicht zur Befreiung von der bestattungsrechtlichen Kostenersatzpflicht. Auch die Tatsache, dass der Kläger mit zwei Jahren in ein Kinderheim gekommen sei und keinen Kontakt zum Verstorbenen gehabt habe, spiele für die Entscheidung über die Heranziehung zu den Bestattungskosten keine Rolle. Das Gesetz bestimme die nahen Angehörigen zu Bestattungspflichtigen ohne darauf abzustellen, ob und in welchem Umfang diese nach zivilrechtlichen Grundsätzen dem Verstorbenen gegenüber unterhaltspflichtig gewesen oder ob die Familienverhältnisse intakt gewesen seien. Es sei verfassungsrechtlich unbedenklich, dass der Gesetzgeber an die nächsten Angehörigen gewohnheitsrechtlich obliegende Totenfürsorge anknüpfe und diese auch bei gestörten Familienverhältnissen vorgesehen habe, anstatt die Kosten der Bestattung auf die Allgemeinheit zu verlagern. Umstände, die nach der Rechtsprechung die Annahme eines Ausnahmefalls rechtfertigen könnten, wie z.B. schwere Straftaten des Verstorbenen zu Lasten des Bestattungspflichtigen, seien nicht dargetan worden. Bei der Bestattungspflicht gehe es vor allem darum, die private Verantwortungssphäre von derjenigen der Allgemeinheit abzugrenzen. Die Beklagte als Ordnungsbehörde habe auch nicht zu prüfen, ob die Heranziehung zu den Bestattungskosten eine Unzumutbarkeit im Sinne des § 74 SGB XII darstelle.
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II. Mit Schriftsatz vom 22. April 2021, bei Gericht am selben Tag vorab per Telefax eingegangen, ließ der Kläger gegen den Bescheid Klage erheben.
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Zur Begründung ließ er im Wesentlichen ausführen: Die Kostenauferlegung stelle sich im vorliegenden Fall als unbillige Härte dar. Der Kläger habe zu seinem verstorbenen Vater zeitlebens keinen Kontakt gehabt und diesen nicht einmal gekannt. Die Mutter des Klägers sei Alkoholikerin gewesen. Der Kläger sei ab dem Alter von etwa zwei Jahren nacheinander in zwei unterschiedlichen Kinderheimen aufgewachsen und in beiden Heimen physischer und auch psychischer Misshandlung ausgesetzt gewesen. Anders als in Fällen, in denen noch ein persönlich betreuender Elternteil zur Verfügung stehe, der die Versorgung und Erziehung des Kindes übernehme, habe der Kläger keinerlei Familienverbund gehabt. Das im Stichlassen des Klägers durch den Vater habe diesen in jeder Lebenssituation begleitet und tiefgreifende Beeinträchtigungen im Leben des Klägers zur Folge gehabt. Diese Art der Vernachlässigung könne einer massiven Verletzung der körperlichen Integrität gleichgesetzt werden, die nach der Rechtsprechung einen Verschonungsgrund darstelle. Hinzu komme, dass der Verstorbene zu keiner Zeit seinen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem Kläger nachgekommen sei, was eine Straftat nach § 170 Abs. 1 StGB darstelle.
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Der Kläger lässt beantragen,
Der Bescheid der Beklagten vom 18. März 2021 wird aufgehoben.
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Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs führten Unterhaltspflichtverletzungen sowie ein bloßes Sich-Nicht-Kümmern oder Sich-Nicht-Kümmern-Können von Elternteilen nicht dazu, dass die den Kindern obliegende Bestattungspflicht auf die Allgemeinheit übergehe, sondern es verbleibe auch bei gestörten Familienverhältnissen bei der Bestattungspflicht der Angehörigen. Die Vernachlässigung durch den Vater und die daraus entstandenen psychischen Probleme könnten nicht mit einer massiven Verletzung der körperlichen Integrität gleichgestellt werden.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakte und das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 2021 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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1. Die Klage zulässig und begründet.
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Der Bescheid der Beklagten vom 18. März 2021 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Die Voraussetzungen für eine Heranziehung des Klägers zur Erstattung der Beerdigungskosten seines Vaters nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 des Bestattungsgesetzes (BestG) i.d.F. der Bek. v. 24. September 1970 (BayRS, 2127-1-G), zuletzt geändert durch Gesetz v. 2. August 2016 (GVBl. S. 246), liegen nicht vor.
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Nach dieser Vorschrift kann eine Gemeinde von einem Bestattungspflichtigen Ersatz der notwendigen Kosten verlangen, wenn sie gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BestG für die Bestattung sorgen musste, weil Anordnungen gegenüber dem Bestattungspflichtigen nicht möglich oder nicht erfolgversprechend waren.
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1.1. Zwar gehört der Kläger als Sohn des Verstorbenen – anders als die leiblichen Kinder des Verstorbenen, die im Kindesalter von Adoptiveltern adoptiert wurden, wodurch nach § 1755 Abs. 1 BGB deren Verwandtschaftsverhältnis zum Verstorbenen und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten erloschen sind – gemäß § 15 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 lit b der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (Bestattungsverordnung – BestV) vom 1. März 2001 (GVBl. S. 92), zuletzt geändert durch Verordnung v. 11. März 2021 (GVBl. S. 138), ebenso wie die beiden weiteren zur anteiligen Kostenerstattung herangezogenen Kinder des Verstorbenen grundsätzlich zum Kreis der bestattungspflichtigen Angehörigen, die im Falle einer zulässigen Bestattung von Amts wegen, wie sie hier vorliegt, nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG für die Erstattung der angefallenen Kosten in Anspruch genommen werden können.
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1.2. Auch ist es für die Frage des Bestehens einer Kostenerstattungspflicht nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG unerheblich, dass der Kläger die Erbschaft ausgeschlagen hat. Die Ausschlagung einer Erbschaft führt nur zur Befreiung des Erben von solchen Verbindlichkeiten, die ihren Rechtsgrund gerade in der Erbenstellung haben. Verpflichtungen aus einem anderen Rechtsgrund wie die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht und eine sich daran anknüpfende Kostenerstattungspflicht, die sich aufgrund der Eigenschaft als Angehöriger ergeben, werden von der Ausschlagung der Erbschaft nicht berührt (BVerwG, B.v. 19. 8.1994 – 1 B 149/94 – juris).
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1.3. Jedoch erweist sich die Heranziehung des Klägers zur (anteiligen) Erstattung der Bestattungskosten seines verstorbenen Vaters aufgrund der besonderen Umstände des Falles als ermessensfehlerhaft.
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Bei der Entscheidung, ob ein Bestattungspflichtiger gem. Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG zur Kostenerstattung herangezogen werden soll, handelt es sich um einen Fall des intendierten Ermessens, d.h. in der Regel ist nur die Entscheidung für die Inanspruchnahme des Pflichtigen ermessensfehlerfrei. Dies folgt aus der Zweckrichtung der Regelung in Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG, wonach es regelmäßig ohne Ansehung der tatsächlichen persönlichen Beziehung des Pflichtigen zum Verstorbenen dem Interesse der Allgemeinheit an der rechtmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung von Steuergeldern entspricht, die durch die Gemeinde verauslagten Bestattungskosten vom Bestattungspflichtigen zurückzufordern. Denn die in Art. 15 Abs. 2 BestG und §§ 1 und 15 der BestatV aufgezählten Angehörigen eines Verstorbenen stehen diesem im Sinne einer Solidargemeinschaft ungeachtet ihrer persönlichen Beziehungen zueinander allein schon aufgrund der familiären Verbundenheit regelmäßig näher als die Allgemeinheit, so dass es deshalb vorrangig ihnen obliegen muss, für eine Bestattung zu sorgen und die damit verbundenen Kosten zu tragen (VGH München, B.v. 9.6.2008 – 4 ZB 07.2815 – juris).
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In besonderen Ausnahmefällen kann jedoch das grundsätzliche Interesse der Allgemeinheit an der Übernahme der Bestattungskosten durch den Angehörigen hinter das Interesse des bestattungspflichtigen Angehörigen, von der Heranziehung zu den Kosten verschont zu bleiben, zurücktreten, wenn die Übernahme der Bestattungskosten für den Angehörigen schlichtweg unzumutbar ist (OVG Schleswig, U.v. 27.4.2015 – 2 LB 27/14 – juris; OVG Greifswald, U.v. 18.3.2014 – 1 L 120/12 – juris). Dies kann der Fall sein, wenn die Familienverhältnisse so nachhaltig gestört sind, dass die Übernahme der Bestattungskosten für den Pflichtigen als grob unbillig anzusehen ist (VGH Kassel, U.v. 26.10.2011 – 5 A 1245/11 – juris; OVG Greifswald, U.v. 18.3.2014 – 1 L 120/12 – juris; VG Mainz, U.v. 17.7.2019 – 3 K 1104/18.MZ – juris; VG Halle/Saale, U.v. 20.11.2009 – 4 A 318/09 – juris).
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Bei der Frage, ob die familiären Verhältnisse als derart gestört anzusehen sind, wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ein strenger Maßstab angelegt. Weitgehend werden die zivilrechtlichen Bestimmungen, nach denen die Unterhaltspflicht des geschiedenen Ehegatten (§ 1579 BGB) oder von Verwandten gerader Linie (§ 1611 BGB) wegen grober Unbilligkeit eingeschränkt ist oder vollständig entfällt, als nicht übertragbar angesehen, was damit begründet wird, dass es sich bei der Pflicht zum Ersatz der Beerdigungskosten nur um eine einmalige, der Höhe nach von vornherein begrenzte Zahlungspflicht handele, die zu tragen den Angehörigen viel eher zugemutet werden könne als die Unterhaltspflicht (OVG Schleswig, U.v. 27.4.2015 – 2 LB 27/14 – juris; VG Lüneburg, U.v. 16.12.2014 – 5 A 146/14 – juris; VG Halle/Saale, U.v. 20.11.2009 – 4 A 318/09 – juris; VG Koblenz, U.v. 14.6.2005 – 6 K 93/05.KO – juris; VG Hannover, U.v. 3.2.2020 – 1 A 4054/18 – juris).
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Die Erstattung von Beerdigungskosten ist nach überwiegender verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nur bei einem schwerwiegenden elterlichen Fehlverhalten unzumutbar, durch das das Eltern-Kind-Verhältnis beiderseitig vollständig zerstört wurde, wie schwere Straftaten des Verstorbenen zu Lasten des an sich bestattungspflichtigen Angehörigen (VGH München, B.v. 17.1.2013 – 4 ZB 12.2374 – juris; OVG Schleswig, U.v. 27.4.2015 – 2 LB 27/14) oder ein dauerhafter Sorgerechtsentzug wegen Kindeswohlgefährdung (OVG Greifswald, U.v. 18.3.2014 – 1 L 120/12 – juris; OVG Lüneburg, B.v. 18.12.2006 – 8 LA 131/06 – juris; VG Oldenburg, U.v. 5.9.2012 – 5 A 1368/11 – juris; VG Hannover, U.v. 3.2.2020 – 1 A 4054/18 – juris). Unterhaltspflichtverletzungen des Verstorbenen und fehlender Kontakt zu diesem reichen nach gefestigter Rechtsprechung hingegen nicht (VGH München, B.v. 17.1.2013 – 4 ZB 12.2374 – juris; OVG Schleswig, U.v. 27.4.2015 – 2 LB 27/14).
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Nach Auffassung des Gerichts begründen die Umstände des vorliegenden Falles einen Ausnahmefall im dargestellten Sinne. Der Kläger ist ab dem Alter von etwa zwei Jahren bis zu seiner Volljährigkeit ohne jeglichen elterlichen Kontakt zum Verstorbenen nacheinander in zwei verschiedenen Kinderheimen aufgewachsen. Er hat seinen verstorbenen Vater nie kennengelernt. Seine Mutter, mit der der Verstorbene damals verheiratet war, war nach Angaben des Klägers Alkoholikerin. Selbst wenn die Heimunterbringung des Klägers nicht mit einem dauerhaften (vollständigen) Sorgerechtsentzug wegen Kindeswohlgefährdung verbunden gewesen sein sollte, hat der Verstorbene ein ihm etwaig verbliebenes (Teil-)Sorgerecht für den Kläger jedenfalls nie ausgeübt, was sich im vorliegenden Fall als besonders verwerflich erweist, weil der Kläger auch von seiner Mutter keine familiäre Fürsorge erhalten hat und somit gänzlich ohne Familienverbund in Kinderheimen groß geworden ist. Das Fehlen jeglichen elterlichen Kontakts und jedweder Anteilnahme an der Entwicklung und dem Wohlergehen des Klägers in den Heimen, der dort nach eigenen Angaben physische und psychische Misshandlung erlitten hat, stellt – falls dem Verstorbenen das Sorgerecht für den Kläger nicht ohnehin wegen Kindeswohlgefährdung dauerhaft (vollständig) entzogenen worden sein sollte – einen derart groben Mangel an elterlicher Verantwortung und menschlicher Rücksichtnahme dar, dass das Eltern-Kind-Verhältnis als grundlegend zerstört anzusehen ist. Ein verwandtschaftliches Näheverhältnis, das es rechtfertigen würde, den Kläger zur Kostenerstattung heranzuziehen, da er dem Verstorbenen näherstehen würde als die Allgemeinheit, kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden.
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1.4. Ein Absehen von der Kostenerstattungspflicht ist auch nicht aufgrund eines möglichen sozialhilferechtlichen Kostenübernahmeanspruchs nach § 74 SGB XII ausgeschlossen. Ein Anspruch aus § 74 SGB XII setzt voraus, dass die Kostenerstattung nach landesgesetzlichen Bestimmungen insgesamt rechtmäßig ist, was vorgreiflich auch die Prüfung der Zumutbarkeit der Kostenauferlegung umfasst. Erst im Anschluss daran kann sich die Frage stellen, ob ein Kostenübernahmeanspruch gemäß § 74 SGB XII besteht (VGH Kassel, U.v. 26.10.2011 – 5 A 1245/11 – juris; VG Halle/Saale, U.v. 20.11.2009 – 4 A 318/09 –, juris; a.A. OVG Münster, B.v. 10.2.2021 – 19 E 145/20 – juris).
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Der angefochtene Bescheid erweist sich nach alledem als rechtswidrig und ist daher aufzuheben.
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2. Der Klage war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.