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AG Nürnberg, Zweites Versäumnisurteil v. 16.04.2021 – 21 C 2459/20
Titel:

Beschwerde, Berufung, Streitwert, Frist, Rechtsmittel, Einspruch, Erledigung, Zustellung, Rechtskraft, Hauptsache, Schriftsatz, Wert, Mitteilung, Ablauf, Entscheidung in der Hauptsache, Erledigung des Verfahrens, elektronisches Dokument

Schlagworte:
Beschwerde, Berufung, Streitwert, Frist, Rechtsmittel, Einspruch, Erledigung, Zustellung, Rechtskraft, Hauptsache, Schriftsatz, Wert, Mitteilung, Ablauf, Entscheidung in der Hauptsache, Erledigung des Verfahrens, elektronisches Dokument
Rechtsmittelinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 17.08.2022 – 15 S 3685/21
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 18.04.2023 – VI ZB 6/23
Fundstelle:
BeckRS 2021, 61820

Tenor

1. Der Einspruch des Klägers vom 20.02.2021, eingegangen bei Gericht am 05.03.2021, gegen das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 12.02.2021, das dem Kläger am 19.02.2021 förmlich zugestellt wurde, wird verworfen.
2. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 2.000,00 € festgesetzt.