Inhalt

LG München I, Beschluss v. 24.11.2021 – 26 Qs 60/21
Titel:

Beschwerde, Erinnerung, Beschwerdevorbringen, Beschwerdeverfahren, form, Beschwerdewert, Rechtsmittel, RVG, Kostenentscheidung, Einzelrichter, Verfahren, Veranlassung, Rechtslage, Mitglieder, angefochtene Entscheidung, keinen Erfolg

Leitsatz:
Nr. 4141 VV ist nicht entsprechend anwendbar, wenn der Verteidiger auf den Erlass eines - vom Angeschuldigten akzeptierten - Strafbefehls hinwirkt und dadurch eine Hauptverhandlung vermieden wird. (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Beschwerde, Erinnerung, Beschwerdevorbringen, Beschwerdeverfahren, form, Beschwerdewert, Rechtsmittel, RVG, Kostenentscheidung, Einzelrichter, Verfahren, Veranlassung, Rechtslage, Mitglieder, angefochtene Entscheidung, keinen Erfolg
Vorinstanz:
AG München, Beschluss vom 20.10.2021 – 845 Ds 235 Js 136362/21
Fundstelle:
BeckRS 2021, 61810

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt …, gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 20.10.2021 wird als unbegründet verworfen.

Gründe

1
Die Beschwerde des Beschwerdeführers, Reohtsanwalt … ist zwar zulässig, Insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt gemäß §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1, 2, 3 RVG, aber unbegründet. Zwar liegt hier der Beschwerdewert nicht über 200,00 €, die Beschwerde ist allerdings dennoch zulässig, da das Amtsgericht sie in der Entscheidung über die Erinnerung ausdrücklich zugelassen hat. Im Beschwerdeverfahren entscheidet das Gericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, nachdem für eine Übertragung auf die Kammer keine Veranlassung bestand, §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 8 S. 1, 2 RVG (so auch BeckOK RVG, § 56, Rn. 34).
2
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
3
Sie hat in der Sache keinen Erfolg, da die angefochtene Entscheidung der Sach- und Rechtslage entspricht. Deren ausführliche und zutreffende Begründung wird durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet. Die Kammer teilt vielmehr vollumfänglich die Auffassung des Erstgerichts und tritt den Gründen der angefochtenen Entscheidung bei.
4
Der vom Verteidiger im Beschwerdeschriftsatz zitierten Rechtsauffassung von Schneider (NJW-Spezial, 2019, 731) vermag die Kammer nicht zu folgen, da – wie bereits das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat – die Gebührentatbestände im VV-RVG abschließend geregelt sind und auch in der vorliegenden Konstellation kein Anwendungsbereich für die unter Ziffer 4141 VV-RVG niedergelegte grundsätzlich eng auszulegende Ausnahme eröffnet ist. Mangels planwidriger Regelungslücke scheidet – wie das Amtsgericht ebenfalls zutreffend und ausführlich darlegt – bereits eine analoge Anwendung ebenso aus. Im Übrigen wird – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die weiteren ebenfalls vollumfänglich korrekten Ausführungen des Amtsgerichts im angefochtenen Beschluss vom 20.10.2021 verwiesen.
5
Weitere Ausführungen sind zudem nicht veranlasst, nachdem das Rechtsmittel nicht weitergehend begründet wurde. Ein weiteres Zuwarten mit der Entscheidung war nicht veranlasst.
6
Die Sache ist auch nicht von derart grundsätzlicher Bedeutung, dass die Zulassung der weiteren Beschwerde – zum Oberlandesgericht – in Betracht käme (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 6 S. 1 RVG).
7
Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, da das Verfahren über die Beschwerde gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden, § 56 Abs. 2 S. 2, S. 3 RVG (so auch BeckOK RVG, § 56, Rn. 37).