Inhalt

LG Würzburg, Urteil v. 22.02.2021 – 2 KLs 731 Je 867/12 (2)
Titel:

Fahrzeug, Freiheitsstrafe, Kaufpreis, Gesamtfreiheitsstrafe, Angeklagte, Fahrverbot, Kaufvertrag, Darlehensnehmer, Irak, Darlehensvertrag, Leistungen, Abtretung, Untersuchungshaft, Bank, angewendete Vorschriften, Bundesrepublik Deutschland, wirtschaftlicher Grund

Normenkette:
StGB § 53, § 73, § 73c, § 259 Abs. 1, § 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 2
Schlagworte:
Fahrzeug, Freiheitsstrafe, Kaufpreis, Gesamtfreiheitsstrafe, Angeklagte, Fahrverbot, Kaufvertrag, Darlehensnehmer, Irak, Darlehensvertrag, Leistungen, Abtretung, Untersuchungshaft, Bank, angewendete Vorschriften, Bundesrepublik Deutschland, wirtschaftlicher Grund
Fundstelle:
BeckRS 2021, 61668

Tenor

1. Der Angeklagte … ist durch Urteil des Landgerichts Würzburg vom 08.12.2008 (1 KLs 731 Js 9317/07) in Verbindung mit Urteil des Bundesgerichtshofes vom 13.01.2010 (1 StR 247/09) rechtskräftig schuldig gesprochen des Betrugs.
Er ist darüber hinaus tatmehrheitlich schuldig der Hehlerei.
2. Er wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Die Vollstreckung dieser Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
3. Die Einziehung des Werts von Taterträgen in Höhe von 534.915 € wird angeordnet.
4. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der durch die Revision der Staatsanwaltschaft entstandenen Kosten zu tragen.

Entscheidungsgründe

- abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO -
A. Verständigung
1
Dem Urteil liegt eine Verständigung i.S.v. § 257c StPO zu Grunde.
B. Verfahrensgang
2
Der Angeklagte würde durch Urteil des Landgerichts Würzburg vom 08.12.2008 (Az. 1 KLs 731 Js 9317/2007) wegen acht Fällen der Unterschlagung sowie Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren drei Monaten verurteilt. Im Übrigen wurde er freigesprochen.
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Auf die Revision der Staatsanwaltschaft Würzburg hin urteilte der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 13.01.2010 wie folgt:
„1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 8. Dezember 2008 mit den Feststellungen mit der Maßgabe aufgehoben, dass Bestand haben
a) die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen,
[…]
c) der Schuldspruch des Angeklagten … im Tatkomplex VI B wegen Betruges zum Nachteil der Firma ….
[…]
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Damit steht der Sachverhalt, wie vom Landgericht Würzburg mit Urteil vom 08.12.2008 festgestellt, rechtskräftig fest, und im nachfolgenden Urteil ist dieser Sachverhalt lediglich rechtlich neu zu würdigen.“
C. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten
4
Der Angeklagte wurde am … in … geboren und wuchs mit seinen zwei Brüdern und seiner Schwester in Deutschland auf. Er war das dritte Kind der Familie. Sein Vater verstarb am …, die Mutter des Angeklagten lebt in der Schweiz und in Deutschland. Die Eltern kamen im Jahr 1965 in die Bundesrepublik, der Vater, der zuvor als Koch gearbeitet hat, nahm eine Tätigkeit als Schweißer auf, die Mutter als Schneiderin. Nach dem vierjährigen Besuch der Grundschule Bad Drieburg besuchte der Angeklagte das Gymnasium bis zur 9. Klasse und wechselte dann auf die Hauptschule, die er abschloss. Ab 1992 durchlief er eine kaufmännische Ausbildung und war bis Februar 1996 als kaufmännischer Sachbearbeiter tätig. Er besuchte die höhere Handelsschule, die er mit der Fachhochschulreife abschloss. Eine Lehre als Industriekaufmann in einer Möbelfabrik beendete der Angeklagte erfolgreich. Von März bis September 1996 war der Angeklagte arbeitslos. Im Herbst 1996 begann er eine selbständige Tätigkeit als Hilfsarbeiter am Bau. Gleichzeitig war er im Nutzfahrzeughandel tätig. Von Juni 2002 bis September 2004 befand er sich in Strafhaft. Von Herbst 2004 bis ins Jahr 2006 war er als Verkaufsleiter für die Nutzfahrzeugsparte bei Mercedes-Benz in Hannover angestellt.
5
Die im Jahr 1992 geschlossene erste Ehe des Angeklagten, aus der keine Kinder hervorgingen, wurde im August 2003 geschieden. Der Angeklagte ist seit … in zweiter Ehe verheiratet und hat eine Tochter von 14 Jahren. Die Ehefrau des Angeklagten ist auch die Mutter des Mitangeklagten ….
6
Der Angeklagte verfügt mit Ausnahme eines ererbten Grundstücks in der Türkei im Wert von ca. 20.000 EUR über kein nennenswertes Vermögen. Er hat Steuerschulden beim Finanzamt in Höhe von rund 1 Million EUR.
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Der Angeklagte befand sich in dieser Sache vom … bis zur Außervollzugsetzung des Haftbefehls nach der Urteilsverkündung am … in Untersuchungshaft. Mit Beschluss vom … wurde der Haftbefehl wieder in Vollzug gesetzt. Nachdem der Angeklagte zwischenzeitig in die Türkei abgetaucht war, wurde er bei seiner Rückreise in das Bundesgebiet am … festgenommen und verbüßt seitdem Strafhaft in anderer Sache.
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Der Angeklagte ist wie folgt vorgeahndet:
1. 28.06.2000 AG Hildesheim (P2408) – …87/99 -
Rechtskräftig seit 27.04.2001
Tatbezeichnung: Vorsätzliches Führen eines Kraftfahrzeuges trotz Fahrverbot
Datum der (letzten) Tat: 25.04.1999
Angewendete Vorschriften: STGB § 44, STVG § 21 ABS. I NR. I
25 Tagessätze zu je 65,00 DM Geldstrafe. 3 Monat(e) Fahrverbot.
2. 25.09.2001 Landgericht Detmold (R2300) – 4 KLS 23 JS 254/01 – 23VRS 239/01 -
Rechtskräftig seit 03.10.2001
Tatbezeichnung: Gemeinschaftliche Geiselnahme
Datum der (letzten) Tat: 12.03.2001
Angewendete Vorschriften: STGB § 239A ABS. 2, § 239B ABS. 1, ABS. 2, § 25 ABS. 2, § 45 ABS. 1, JARBSCHG § 25
3 Jahr(e) 6 Monat(e) Freiheitsstrafe.
Verlust der Amtsfähigkeit und der Wählbarkeit (gesetzlich eingetretene Nebenfolge nach § 45 Abs. 1 StGB).
Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher (gesetzlich eingetretene Nebenfolge nach § 25 JArbSchG).
3. 23.01.2002 Landgericht Detmold (R2300) – 4 KLS 41 JS 33/99-41 VRS 31/02
Rechtskräftig seit 23.01.2002
Tatbezeichnung: Steuerhinterziehung in zwei Fällen
Datum der (letzten) Tat: 10.04.1999
Angewendete Vorschriften: STGB § 53, § 54, § 55, ÄO § 370 ABS. I NR. 1, NR. 2
4 Jahr(e) 3 Monat(e) Freiheitsstrafe.
Verlust der Amtsfähigkeit und der Wählbarkeit (gesetzlich eingetretene Nebenfolge nach § 45 Abs. 1 StGB).
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 25.09.2001+4 KLS 23 JS
254/0 1+R2300+LG DETMOLD.
Strafrest zur Bewährung ausgesetzt bis 30.08.2007.
Ausgesetzt durch: 17.08.2004+82 STVK 91/04+P2300+LG HANNOVER.
Bewährungshelfer bestellt.
D. Sachverhalt
rechtskräftig festgestellt im Urteil des LG Würzburg vom 08.12.2008:
VI. Sachverhalt
A. Straftaten im Zusammenhang mit Fahrzeugen aus dem Autohaus …
9
1. Der anderweitig Verfolgte … war Inhaber des Autohauses … und Vertragshändler für die Automarken Volvo und Landrover. Sitz der Firma … war …, eine Zweigstelle betrieb der anderweitig Verfolgte … in …. Der frühere Mitangeklagte …, der zuvor beim Autohaus … in … als Verkaufsberater tätig war, nahm erstmals im Dezember 2005 Kontakt mit dem anderweitig Verfolgten … auf. Bei einem Treffen im Sommer 2006 ließ … den … wissen, dass er in Erwägung ziehe, das Autohaus zu verkaufen und in die Türkei zurückzukehren. In diesem Zusammenhang sollte es insbesondere die Aufgabe des früheren Mitangeklagten … sein, die Verkaufszahlen zu erhöhen, wofür er u.a. ein monatliches Fixum von 10.000,- Euro erhalten sollte.
10
… begann im August 2006 seine Tätigkeit für das Autohaus … quasi als freier Mitarbeiter, wobei er sowohl innerhalb des Betriebes als auch nach außen unter den Alias-Namen … und … auftrat.
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… und … planten, mittels Durchführung fingierter Finanzierungsgeschäfte zum Fahrzeugerwerb verschiedene Finanzierungsgesellschaften zu schädigen. Ziel des anderweitig Verfolgten … war es, über nach außen hin unverdächtige Kaufinteressenten, die scheinbar Fahrzeuge abnehmen und diese über den Abschluss von Leasing- oder Darlehensverträgen finanzieren würden, den Kaufpreis für die jeweiligen Fahrzeuge (nebst Provision) von den Leasinggesellschaften erhalten zu können. Dabei sollte teilweise ein weit über dem tatsächlichen Wert der Fahrzeuge liegender Kaufpreis vereinnahmt werden. Dadurch sollte auch erreicht werden, dass gegenüber der Firma Volvo eine Absatzsteigerung dokumentiert worden wäre und gebrauchte PKW, die im Eigentum der Firma Agdas standen, veräußert werden konnten, wobei aber auch neue Fahrzeuge einbezogen werden sollten, Von Anfang an war beabsichtigt, dass – wenn überhaupt – nur einige Raten an die Finanzierungsgesellschaften gezahlt werden sollten.
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Während der anderweitig Verfolgte … den Kontakt zu den nachfolgend genannten Leasinggesellschaften aufnahm bzw. Intensivierte, nahm … Kontakt zu dem Angeklagten … auf, der seinerzeit die Übernahme von GmbHs vermittelte. Am 08. September 2006 bot der Angeklagte … dem früheren Mitangeklagten … unter dessen Alias-Namen … die Firmen … und die Firma … zum Erwerb an. Im weiteren Verlauf übersandte der Angeklagte … an … Unterlagen, aus denen sich ergab, dass die GmbHs ihre Geschäftstätigkeit jeweils eingestellt hatten und praktisch über kein Vermögen verfügten.
13
2. Der Angeklagte … hatte veranlasst, dass der anderweitig Verfolgte … am 10.10.2006 als neuer Geschäftsführer der … eingesetzt worden war. In der Folgezeit kam es zu einem ersten Treffen zwischen … und … im Autohaus in …. Zwischen den Beteiligten war klar, dass … zwar nach außen hin auftreten solle, intern aber keine Entscheidungsgewalt besaß und den Direktiven des … bzw. … Folge leisten musste.
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Spätestens bis Ende Oktober 2006 wurde dem früheren Mitangeklagten … jedoch bekannt, dass der anderweitig Verfolgte … negative Schufa-Einträge aufwies und daher als Proforma-Geschäftsführer nicht geeignet war. … forderte daher den Angeklagten … auf, … unverzüglich durch eine andere Person zu ersetzen.
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3. In dieser Situation wandte sich … an den früheren Mitangeklagten …, zu dem bis dahin nur telefonischer Kontakt bestanden hatte. … hatte bereits über eine von ihm am 13.10.2006 geschaltete Anzeige bei dem Internetportal … den Posten eines „Proforma-Geschäftsführers“ für eine „ruhende GmbH“ angeboten. Daraufhin hatte sich u.a. der anderweitig Verfolgte Zeuge … gemeldet, bei dem es sich um einen damals 60-jährigen arbeitslosen Hartz IV-Empfänger handelte, der in geschäftlichen Dingen wie Führung einer GmbH völlig unerfahren war. Nachdem … für diesen bei seiner eigenen Firma keine Verwendung hatte, brachte er … mit dem Angeklagten … in Kontakt. Zuvor hatte … dem anderweitig Verfolgten … erklärt, dass seine Geschäftsführerrolle nur formeller Natur sei und er über keinerlei diesbezügliche Kenntnisse verfügen müsse.
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4. In der Zwischenzeit hatte bereits der anderweitig Verfolgte … zwei Händlervereinbarungen mit BMW Financial Services abgeschlossen, nämlich eine Vereinbarung über Finanzierungsgeschäfte sowie eine Vereinbarung über Leasinggeschäfte, von ihm jeweils am 19.10.2006 unterzeichnet und am 30.10.2006 gegengezeichnet.
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In der Vereinbarung über Finanzierungsgeschäfte Ist unter „Ziff. 2. Pflichten des Händlers“ u.a. folgendes geregelt:
„2.1 Der Händler hat mit der Entgegennahme von Darlehensanträgen durch seine Kunden an die Bank sowie bei der Schaffung aller notwendigen und zweckmäßigen Voraussetzungen und Erstellung der Unterlagen für eine Darlehensgewährung an den Kunden die größtmögliche Sorgfalt anzuwenden.
2.2 Er hat insbesondere auch im Zusammenhang mit Voranfragen in jedem Fall sicherzustellen, dass dem Kunden und Mithaftenden alle im Darlehensantrag abgedruckten Informationen (wie z.B. Widerrufsrechte, Einwilligung zur Übermittlung von Daten, Restschuldversicherung, etc.) und die allgemeinen Darlehensbedingungen zur Kenntnis gebracht werden.
Widerspricht der Kunde einem Punkt ausdrücklich, hat der Händler die Bank davon unverzüglich, möglichst bereits mit der Voranfrage zu unterrichten.
2.3 Der Händler ist verpflichtet, der Bank alle ihm bekannten bzw. bekannt werdenden Umstände mitzuteilen, von denen anzunehmen Ist, dass sie der Gewährung des Darlehens und der Durchführung des Darlehensvertrages entgegen stehen bzw. eine Kündigung der Finanzierung gemäß den allgemeinen Darlehensbedingungen zur Folge haben könnten.
Der Händler ist ohne vorherige Zustimmung der Bank nicht berechtigt, das finanzierte Fahrzeug gegen ein anderes auszutauschen. Der Händler ist im Falle des Austauschs bei Einholung der Zustimmung verpflichtet, der. Bank eine Gebrauchtfahrzeugbewertung für das auszutauschende Fahrzeug vorzulegen.
2.4 Mit der Einreichung eines Darlehensantrages sichert der Händler ausdrücklich zu, dass die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Angaben im Darlehensantrag und in der Selbstauskunft stimmen mit dem vorgelegten und vom Händler sorgfältigst geprüften Unterlagen – insbesondere bezogen auf Einkommen und Personalausweis-/Passdaten mit Aufenthaltsgenehmigung überein.
- alle Unterschriften wurden von den Beteiligten (Darlehensnehmern/Mithaftender) eigenhändig in seinem Beiseln geleistet.
- Die Angaben bezüglich Kaufpreis für das in dem Darlehensantrag näher bezeichnete Fahrzeug sowie Höhe der Anzahlung bzw. eines Erlöses aus Ankauf eines in Zahlung genommenen Gebrauchtfahrzeugs; der Händler stellt auf Verlangen der Bank die Fahrzeugverkaufrechnung und Inzahlungnahmevereinbarungen zur Verfügung.
- Die im Darlehensantrag ausgewiesene Eigenleistung wurde tatsächlich erbracht.
- Mit Annahme des Darlehensantrags bzw. der Auszahlung des Finanzierungsbetrages geht das von Rechten Dritter freie Eigentum an dem Fahrzeug entsprechend Ziffer 2 der allgemeinen Darlehensbedingungen uneingeschränkt auf die Bank über.
- Käufer und Darlehensnehmer/Mithaftender wurden gem. § 7 Verbraucherkreditgesetz (Widerrufsrecht) schriftlich belehrt. Käufer und Darlehensnehmer/Mithaftender haben diese Erklärung gesondert unterschrieben.“
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In der Vereinbarung über Leasinggeschäfte vom 19. bzw. 30.10.2006 ist u.a. Folgendes geregelt:
„1. Gegenstand der Vereinbarung
Der Händler vermittelt auf der Grundlage dieser Vereinbarung der BMW-Leasinganträge von Dritten – Kunden genannt -. Die BMWL schließt entsprechende Verträge mit den Kunden ab und kauft die den Verträgen zugrunde liegenden Fahrzeuge bei dem jeweiligen Händler an, der den Leasingantrag vermittelt hat.
3. Allgemeine Pflichten des Händlers
Der Händler Ist verpflichtet, jeweils nur die aktuelle Fassung des Leasingantragsformulars zu verwenden und in den eingereichten Leasinganträgen die tatsächlich mit dem Kunden getroffenen Absprachen über Vertragsgegenstand (Fahrzeugpreis, Ausstattung u. a.) und Vertragsdurchführung (Laufleistung, Rückgabezeitpunkt u.a.) vollständig und richtig wiederzugeben.
… der Händler darf das Fahrzeug an den Kunden erst ausliefern, wenn er zuvor die im Einzelfall vereinbarte Mietsonderzahlung und/oder Kaution und/oder Bankbürgschaft und/oder andere Sicherheiten entgegengenommen hat.“
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5. Auf die Bitte des Angeklagten … hin suchte … den Zeugen … auf und wies ihn auf einen Notartermin am 02.11.2006 zwecks Übernahme der Geschäftsführung einer GmbH durch den Zeugen hin. Dabei teilte er dem Zeugen … mit, ein Herr … würde sich meiden, er hätte dies nur vermittelt.
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Bereits zu diesem Zeitpunkt war dem Angeklagten … bekannt, dass über die dem … angebotenen und später pro forma an … übertragenen Gesellschaften die Finanzierung von Fahrzeugen, die aus dem Bestand des Autohauses … stammten, erfolgen sollte. Ihm war dabei auch bewusst, dass die insoweit erforderlichen Ratenzahlungen in der Zukunft durch die GmbHs auf Grund deren wirtschaftlicher Situation nicht oder nur teilweise erbracht werden. Er hatte zwar keine genauen Kenntnisse darüber, welche Anzahl von Fahrzeugen letztlich finanziert werden sollte. Allerdings ging er davon aus, dass es sich jedenfalls um eine Mehrzahl von PKWs handeln wird.
21
6. Der Angeklagte … veranlasste daraufhin den Zeugen … die Geschäftsanteile sowie die Geschäftsführung der nachfolgend genannten Gesellschaften zu übernehmen. Dabei hatte … die entsprechenden notariellen Verträge bzw. Erklärungen vorbereitet und die Notartermine vereinbart. … begleitete den aus Berlin angereisten Zeugen … zunächst am … zum Notar … in … und nahm an den Notarterminen teil.
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Sodann erfolgte am … vor Notar … die Geschäftsanteilsübertragung bezüglich der Firma … mit Sitz in …, der Firma … mit Sitz in … und der Firma … mit Sitz in … auf den Zeugen …, der sich sodann laut Gesellschafterversammlung vom selben Tag jeweils als Geschäftsführer einsetzte und die bisherigen Geschäftsführer abberief.
23
Am 14.11.2006 nahm der Zeuge … auf Veranlassung des Angeklagten … einen weiteren Termin beim Notar … in Hannover wahr. In diesem Rahmen erfolgte die Beurkundung der Übertragung der Geschäftsanteile der Firma … mit Sitz in … auf …, der sich sodann im Rahmen einer Gesellschafterversammlung wiederum als Geschäftsführer unter Abberufung des bisherigen Geschäftsführers einsetzte. Auch diesen Termin veranlasste und nahm der Angeklagte … wahr.
24
Schließlich erfolgte am 15.11.2006 die Beurkundung der Übertragung der Geschäftsanteile bezüglich der in Hamburg ansässigen Firma … von … auf … vor dem Notar … in …. Hierbei begleitete der frühere Mitangeklagte … den Zeugen …. Dieser übernahm ferner im Rahmen einer Gesellschafterversammlung vom 15.11.2006 die Geschäftsführung der vorgenannten Gesellschaft.
25
7. Nach dem 15.11.2006 beantragten sodann nach außen hin die nachstehend aufgeführten Gesellschaften, in Wahrheit aber der anderweitig Verfolgte … und der Mitangeklagte …, in den folgenden Fällen den Abschluss von Leasing- bzw. Darlehensverträgen bei verschiedenen Leasinggesellschaften. Dabei ging … überwiegend so vor, dass er wissentlich entweder die Unterschrift unter dem Leasing- bzw. Darlehensantrag selbst fälschte und mit dem Namenszug der jeweiligen vormaligen Geschäftsführer, also der Zeugen … für … für … für … und … für … ohne deren Wissen unterschrieb, um den falschen Eindruck eines ordnungsgemäßen Vertragsabschlusses zu erwecken oder zumindest in Kenntnis der Tatsache, dass die Unterschrift unter dem Leasingantrag in der vorbezeichneten Weise gefälscht worden war, die Anträge bei der jeweiligen Leasinggesellschaft einreichte. Mit Kenntnis des … waren dabei zusätzlich gefälschte Firmenstempel verwendet worden, um den falschen Eindruck eines ordnungsgemäßen Vertragsschlusses noch zu unterstützen.
26
Bei den Anträgen für die Fahrzeuge … und … konnte nicht festgestellt werden, dass die Unterschriften in der vorbeschriebenen Weise gefälscht worden waren.
27
Die angegangenen Leasinggesellschaften (… bzw. …) führten in der Regel eine Bonitätsprüfung dergestalt durch, dass Handelsauskünfte der Creditreform eingeholt wurden und teilweise eine Auskunft der Hausbank. Ob bzw. inwiefern in Bezug auf den jeweiligen konkreten Leasing- oder Darlehensantrag eine weitergehende, tiefgreifende Überprüfung stattgefunden hat, konnte im Einzelnen nicht festgestellt werden.
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Bei der BMW – Bank erfolgte die Bearbeitung der Anträge im Vertrauen darauf, dass das Autohaus … seinen Verpflichtungen aus den Händlervereinbarungen nachgekommen war.
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Die übrigen Leasinggesellschaften gingen zumindest davon aus, dass der Händler … eine ordnungsgemäße Legitimationsprüfung der Antragsteller durchgeführt hatte.
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Somit erfolgte die Annahme des Leasing- bzw. Darlehensantrags durch die einzelne Leasinggesellschaft jeweils zeitnah nach Antragstellung im Vertrauen auf die Zahlungswilligkeit und -fähigkeit der Gesellschaften. Aufgrund dessen erwarben die Leasinggesellschaften, wie von … und … beabsichtigt, die Fahrzeuge, soweit Leasingverträge betroffen waren, zahlten nach entsprechender Rechnungsstellung durch … den Kaufpreis an das Autohaus … aus und gingen von einer Überlassung der PKW an die Gesellschaften aus bzw. stimmten dieser zu, was durch inhaltlich unrichtige Übernahmebestätigungen dokumentiert wurde.
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Soweit die Fahrzeuge über Darlehensverträge finanziert wurden, gingen die Finanzierungsgesellschaften nach Übertragung des Sicherungseigentums auf sie ebenfalls von einer Überlassung der PKW an die Gesellschaften aus bzw. stimmten dieser zu, was wiederum durch inhaltlich unrichtige Übernahmebestätigungen dokumentiert wurde.
32
Tatsächlich blieben jedoch sämtliche Fahrzeuge zunächst auf dem Betriebsgelände des Autohauses … stehen.
33
In Kenntnis der Tatsache, dass die nach außen hin Antrag stellenden Gesellschaften nicht in der Lage sein würden, die Leasing – oder Darlehensraten ordnungsgemäß zu bedienen, kam es … und … allein darauf an, dass das Autohaus … den jeweiligen Kaufpreis bzw. den Finanzierungsbetrag für die einzelnen Fahrzeuge vereinnahmen konnte.
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Im Einzelnen handelte es sich um folgende Fälle:

BM B

Datum Leasingantrag oder Darlehensantrag

Datum Überweisung

überwiesener Finanzierungs betrag

Überwiesene Provision

Firma

Leasinggeber

Kz.

Hersteller

Typ

47

ohne Datum eingegangen am 22.11.2006

27.11.2006

76.879,99

LR

Range Rover V8 Vogue

7

22.11. bzw. 23.11.2006

30.11.2006

61.931,62

3.167,58

LR

Range Rover

25

29.11.2006

01.12.2006

36.500,00

Volvo

V50

26

21. bzw. 28.11.2006

04.12.2006

65.193,60

2.040,00

LR

Discovery

53

17.11.2006

04.12.2006

27.240,00

432,34

Volvo

V50

31

27.11.2006

04.12.2006

57.523,0

1.725,69

Volvo

XC90

27

05.11.2006

12.12.2006

75.480,00

LR

Range Rover

4

11.12.2006

19.12.2006

49.319,55

Volvo

V50

19

12.12.2006

19.12.2006

55.127,26

3.832,74

LR

Discovery 3

20

ohne Datum eingegangen am 14.12.2006

19.12.2006

99.579,97

2.987,39

LR

Range Rover

38

ohne Datum eingegangen am 14.12.2006

19.12.2006

29.164,58

Volvo

V50

33

20.12.2006

27.12.2006

16.500,00

295,46

Alfa Romeo

156

32

27.11.2006

29.12.2006

55.070,00

Volvo

S70

22

15.12.2006

05.01.2007

85.064,00

4.016,77

LR

Range Rover

28

21.12.2006

08.01.2007

45.474,32

Volvo

XC90

14.02.2007

08.01.2007

64.969,77

3.763,80

Jaguar

XJ2.7

29

08.01.2007

15.01.2007

4.600,00

554,88

VW

Golf

30

08.01.2007

15.01.2007

6.563,03

336,97

Fiat

BARCHETTA

36

15.01.2007

23.01.2007

76.232,33

4.714,71

LR

Range Rover

37

24.01.2007

06.02.2007

27.235,16

2.799,68

Volvvo S6

S60

23

26.01.2007

07.02.2007

19.721,11

3.477,66

Mini

Mini Cooper

3

05.02.2007

09.02.2007

14.320,00

2.468,96

VW

Golf

34

07.02.2007

12.02.2007

10.791,38

588,62

VW

Golf

1

05.02.2007

16.02.2007

36.500,00

1.783,33

LR

Freelander

52

05.02.2007

16.02.2007

31.033,72

2.932,56

LR

Defender

6

15.02.2007

26.02.2007

21.667,76

1.517,24

LR

Freelander

21

09.02.2007

27.02.2007

23.035,38

1.464,62

Mini

Cooper S

24

14.02.2007

28.02.2007

41.734,06

2.653,94

Volvo

V70

35
Dabei handelte es sich bei den Anträgen bezüglich der Fahrzeuge … um Darlehensanträge, im Übrigen um Leasinganträge.
36
Anlässlich eines Treffens des Zeugen … mit dem früheren Mitangeklagten … in … am 08.12.2006 erklärte … diesem, dass die von ihm, vom Zeugen … formal geführten GmbHs mit geleasten Fahrzeugen bestückt und für diese sodann Käufer gefunden werden sollten, ohne dabei auf Einzelheiten einzugehen. Dies nahm der Zeuge … so hin.
37
Für die Überweisung vom 19.12.2006 (betreffend die Fahrzeuge Nr. 19, 20 und 38) ergibt sich hieraus ein Gesamtbetrag in Höhe von 183.871,81 € zulasten der … Hinsichtlich der Überweisung vom … (Fahrzeuge Nr. 31 und 53) ergibt sich hieraus ein Gesamtbetrag in Höhe von …,- € zulasten der ….
38
Insgesamt wurde also an das Autohaus … – ohne Provisionszahlungen – ein Geldbetrag i.H.v. … Euro aus den oben aufgelisteten Finanzierungsgeschäften überwiesen. Hiervon entfällt auf Fahrzeuge der Firma … ein Betrag von … €. Unter Abzug dieses Betrags verbleibt eine Summe von … €.
39
8. a) Die mit der … zur Finanzierung der Fahrzeuge Nr. 33, 34, 37 und 52 abgeschlossenen Darlehensverträge enthielten u.a. folgende „Allgemeine Darlehensbedingungen (Stand: 01.2002“):
2. Sicherheiten:
40
Zur Sicherung aller gegenwärtigen und zukünftigen, auch bedingten und befristeten Ansprüche der Bank aus jedem Rechtsgrund im Zusammenhang mit diesem Darlehensvertrag räumen der Darlehensnehmer, ggf. auch der Mitdarlehensnehmer – für den die nachfolgenden Regelungen entsprechend gelten –, der Bank folgende Sicherheiten ein:
2.1 Fahrzeug – Sicherungsübereignung
41
Der Darlehensnehmer überträgt der Bank das Eigentum an dem im Darlehensvertrag näher bezeichneten Fahrzeug einschließlich aller Zubehör und Ausstattungsteile, die in oder am Fahrzeug eingebaut oder angebracht sind oder werden …
42
Die Bank und der Darlehensnehmer sind sich darüber einig, dass das Eigentum an dem zur Sicherheit dienenden Fahrzeug mit dem Wirksamwerden des Darlehensvertrages auf die Bank übergeht. Die Übergabe des Fahrzeugs wird dadurch ersetzt, dass der Darlehensnehmer das Fahrzeug für die Bank verwahrt. Falls der Darlehensnehmer nicht Eigentümer oder Besitzer des Fahrzeugs ist oder wird, tritt er seine Eigentums-, Erwerbs- und Herausgabeansprüche oder seine Anwaltschaftsrechte auf den Erwerb des Fahrzeugs an die Bank ab.
8. Sonstige Pflichten des Darlehensnehmers
8.1. Laufende Verpflichtungen
43
Der Darlehensnehmer/Mitdarlehensnehmer ist verpflichtet,
e) der Bank auf Verlangen Auskunft über den Standort des Fahrzeugs zu erteilen und Gelegenheit zu dessen Besichtigung und Überprüfung zu geben ….
g) die Bank sofort von einer Änderung der Wohn- oder Geschäftsanschrift zu verständigen und bei einem Wechsel des Arbeitsplatzes sofort die Adresse des neuen Arbeitgebers mitzuteilen ….
44
b) Hinsichtlich der Fahrzeuge Nr. 19, 20, 27, 28, 31, 32, 38, 47 und 53 schloss die … einerseits einen Kaufvertrag mit dem Autohaus … ab, andererseits einen Leasingvertrag mit der jeweiligen Gesellschaft. Die dem jeweiligen Kaufvertrag zugrundeliegenden Bestellbedingungen lauteten auszugsweise wie folgt:
„1. Die Neubestellung bzw. der Eintritt in die Bestellung des LN für das Leasingobjekt erfolgt zu den gesetzlichen und nachfolgenden Bestimmungen und gilt zu diesen als bestätigt, wenn nicht innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Bestellung schriftliche Einwendungen erfolgen, sofern sie mit uns in regelmäßiger Geschäftsverbindung stehen oder Sie sich uns gegenüber zur Erbringung von Leistungen erboten haben und ferner Kaufmann i.S.d. HGB sind.
Auf eine Bestätigung dieser Bestellung verzichten wir ….
Soweit Ihre Lieferbedingungen von unseren Bestellbedingungen abweichen, wird ausdrücklich die Geltung unserer Bestellbedingungen vereinbart ….
3. Lieferumfang
Sie verpflichten sich, das Leasingobjekt unmittelbar an den Leasing-Nehmer zu liefern ….
4. Übernahmebestätigung/Fälligkeit des Kaufpreises/Anzahlungen
…. Bis zur Übernahme, die uns durch Vorlage der vom LN zu unterzeichnenden Übernahmebestätigung nachzuweisen ist, tragen Sie die Sach- und Preisgefahr. Bis zum Eingang der durch den LN rechtsverbindlich unterzeichneten Übernahmebestätigung bei uns bleiben wir Ihnen gegenüber von allen Verpflichtungen frei ….
6. Eigentumsübergang
Die Übergabe des Leasing-Objektes an uns erfolgt durch Auslieferung des Objektes an den Leasingnehmer, der das Leasing-Objekt von uns least. Andernfalls wird die Übergabe ersetzt durch die Abtretung Ihres Herausgabeanspruchs gegen den Leasingnehmer an uns bzw. durch die hiermit getroffene Vereinbarung eines unentgeltlichen Verwahrungsverhältnisses mit Ihnen, sofern das Objekt ausnahmsweise in Ihrem Besitz sein sollte. In jedem Fall garantieren Sie uns, dass das Eigentum am Leasing-Objekt mit Begleichung Ihrer Rechnung in Verbindung mit o.g. Übergaberegelung unwiderruflich und unmittelbar auf uns übergeht.“
45
Die den jeweiligen Leasing-Verträgen zugrunde liegende Allgemeinen Geschäftsbedingungen der … enthielten u.a. folgende Regelungen:
„…. 12. Besitz- und Standortänderungen, Sicherungsabtretung, Besichtigungsrecht
(1)
Die Überlassung des Fahrzeugs an Dritte oder eine Standortänderung bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des LG. Verweigert der LG die Zustimmung, steht dem LN kein Kündigungsrecht zu.
(2) Im Fall der Gebrauchsüberlassung an einen Dritten tritt der LN zur Sicherung der Ansprüche des LG aus dem Leasing-Vertrag seine Ansprüche gegenüber dem Dritten an den die Abtretung annehmenden LG ab.
(3) Der LG ist berechtigt, das Fahrzeug während der gewöhnlichen Geschäftszeit des LN zu besichtigen und zu kennzeichnen.“
46
c) Die zur Finanzierung der Fahrzeuge Nr. 3, 23 und 29 abgeschlossenen Darlehensverträge mit der Bank … enthielten u.a. folgende Darlehensbedingungen:
„§ 4 Sicherheiten – Bestellungen
I. Der Verkäufer hat den Darlehensantrag nicht mit unterzeichnet.
1. Für den Fall, dass der Darlehensnehmer bereits Eigentum an dem Finanzierungsobjekt erworben hat, überträgt er dieses auf den Darlehensgeber. Dessen Übergabe wird dadurch ersetzt, dass der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer das Finanzierungsobjekt zur unentgeltlichen Verwahrung und zum ausschließlich vertragsgerechten Gebrauch überlässt. Ist ein Dritter in seinem Besitz, wird die Übergabe dadurch ersetzt, dass der Darlehensnehmer seinen Herausgabeanspruch gegen den Dritten an den die Abtretung annehmenden Darlehensgeber abtritt.
2. Für den Fall, dass der Darlehensnehmer noch kein Eigentum an dem Finanzierungsobjekt erworben hat, tritt er dem dies annehmenden Darlehensgeber seinen Anspruch gegen den Verkäufer auf Verschaffung des Eigentums an dem Finanzierungsobjekt Zug um Zug gegen Zahlung des an den Verkäufer zu zahlenden Teiles des Nettodarlehensbetrages ab. Er ermächtigt den Darlehensgeber, dem Verkäufer die Abtretung anzuzeigen und die für die Übereignung erforderlichen Vereinbarungen zu treffen. Mit der Übereignung entfällt ein eventuelles Anwartschaftsrecht des Darlehensnehmers auf Erwerb des Eigentums, Der Darlehensgeber wird den Verkäufer anweisen, den Darlehensnehmer Zug um Zug gegen Erhalt des Restkaufpreises den Besitz an dem Finanzierungsobjekt zu verschaffen. Der Darlehensgeber überlässt dem Darlehensnehmer das Finanzierungsobjekt zur unentgeltlichen Verwahrung und zum ausschließlich vertragsgerechten Gebrauch.
II. Der Verkäufer hat den Darlehensantrag mitunterzeichnet:
Unter der Bedingung, dass eine vereinbarte Anzahlung bzw. Vergütung für eine Inzahlunggabe geleistet wurde, überträgt der Verkäufer dem Darlehensgeber hiermit mit Zustimmung des Darlehensnehmers sein Eigentum an dem Finanzierungsobjekt Zug um Zug gegen Zahlung des an Ihn zu zahlenden Teiles des Nettodarlehensbetrages. Der Verkäufer wird das Finanzierungsobjekt unmittelbar an den Darlehensnehmer liefern. Ist der Darlehensnehmer oder ein Dritter in Besitz des Finanzierungsobjektes, wird die Übergabe dadurch ersetzt, dass der Verkäufer seinen Herausgabeanspruch gegen den dies annehmenden Darlehensnehmer oder den Dritten an den Darlehensgeber abtritt; die Regelung in Nr. I, Abs. 2 S. 3 und 5 gelten entsprechend ….
§ 9 Pflichten des Darlehensnehmers
Der Darlehensnehmer ist verpflichtet,
a) Das Finanzierungsobjekt pfleglich zu behandeln, es instand zu halten, es nicht ohne vorherige Zustimmung des Darlehensgebers von seinem gewöhnlichen Standort zu entfernen, Insbesondere den Standort nicht ins Ausland zu verlegen, nicht über das Finanzierungsobjekt zu verfügen, insbesondere es nicht zu vermieten; Kraftfahrzeuge dürfen nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes des Darlehensnehmers vorübergehend in ein Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbracht werden;
…. f)
dem Darlehensgeber unverzüglich eine Änderung seines Wohnsitzes oder seiner Geschäftsadresse mitzuteilen;
Dabei enthält der Darlehensvertrag vom 05.02.2007 betreffend das Fahrzeug Nr. 3 (…) in der Rubrik „Vermerke des Händlers/Legitimationsprüfung“ unter dem 05.02.2007 eine Unterschrift im Feld „Unterschrift Verkäufer“. Gleiches gilt für den Darlehensvertrag vom 26.01.2007 betreffend die Finanzierung des Fahrzeugs Nr. 23 (…), wobei hier neben der Unterschrift des Verkäufers ein Stempel des Autohauses … angebracht ist. Ebenfalls Stempel und Unterschrift des Verkäufers enthält der Darlehensvertrag vom 08.01.2007 (betreffend Fahrzeug Nr. 29; …).“
47
d) Die Darlehensverträge mit der … betreffend die Finanzierung der Fahrzeuge Nr. 1 und 30 enthielten u.a. folgende Darlehensbedingungen:
„… 2. Sicherheiten
Zur Sicherung aller Ansprüche der Bank aus jedem Rechtsgrund im Zusammenhang mit diesem Darlehensvertrag einschließlich etwaiger Forderungen nach den Vorschriften über den Verbraucherdarlehensvertrag räumen die Darlehensnehmer der Bank folgende Sicherheiten ein:
a) Fahrzeugslcherungsübereignung
Die Darlehensnehmer übertragen mit Zustimmung des Fahrzeughändlers (Verkäufers) ihr Eigentum, Miteigentum oder Anwartschaftsrecht oder ihren Anspruch auf Übereignung an den unter II des Darlehensantrages bezeichneten Fahrzeug nebst allen Bestandteilen und dem gesamten Zubehör auf die Bank. Darlehensnehmer, Handlerfirma und Bank sind sich darüber einig, dass das Eigentum mit Abschluss des Darlehensvertrages auf die Bank übergeht, spätestens aber in dem Zeitpunkt, in dem die Darlehensnehmer unmittelbaren Besitz am Fahrzeug erlangen. Die Übergabe des Fahrzeugs wird dadurch ersetzt, dass zwischen den Darlehensnehmern und der Bank bezüglich des Fahrzeugs ein Leihverhältnis hiermit als vereinbart gilt, kraft dessen den Darlehensnehmern das Recht zur Benutzung des Fahrzeugs zusteht, solange sie Ihre Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag erfüllen. Falls ein Dritter im Besitz des Fahrzeugs ist, treten Darlehensnehmer und Fahrzeughändler den Herausgabeanspruch an die Bank ab. ….
3. Pflichten der Darlehensnehmer
Die Darlehensnehmer sind verpflichtet, ….
d) der Bank auf verlangen Auskunft über den Standort des Fahrzeugs zu erteilen und Gelegenheit zur Besichtigung und Überprüfung des Fahrzeugs zu geben ….
g) die Änderung ihrer Anschrift umgehend der Bank mitzuteilen.“
48
9. Für seine Tätigkeit erhielt der Mitangeklagte … vom anderweitig Verfolgten … zumlridest einen Betrag von rund 250.000,- Euro.
49
10. Nachdem die jeweiligen Leasing-Gesellschaften an das Autohaus … die oben unter Ziffer 7. dargestellten Beträge (ohne anteilige Provisionszahlungen) überwiesen hatten, erfolgten teilweise Ratenzahlungen auf die bestehenden Leasing- bzw. Darlehensverträge wie folgt:

Fahrzeug

Ratenzahlungen insgesamt

Höhe einer Rate brutto

Fahrzeug 47

2.150, 21 €

903,45 €

… Fahrzeug 7

3.008,92 €

752,23 €

… Fahrzeug 25

1.769,97 €

589,99 €

… Fahrzeug 26

3.119,49 €

1.039,83 €

… Fahrzeug 53

958, 92 €

399,91 €

… Fahrzeug 31

959,49 €

803,29 €

… Fahrzeug 27

2.559,57 €

1158,33 €

… Fahrzeug 4

3.153,93 €

1.050,31 €

… Fahrzeug 19

0

716,66 €

… Fahrzeug 20

1.265,80 €

1.699,39 €

… Fahrzeug 38

1.109,24 €

463,07 €

… Fahrzeug 33

184,57 €

184,57 €

… Fahrzeug 32

3.268,02 €

1.089,34 €

… Fahrzeug 22

2.923,26 €

1.948,84 €

… Fahrzeug 28

619,13 €

736,76 €

… Fahrzeug 44

0

1.104,06 €

… Fahrzeug 29

0

86,13 €

… Fahrzeug 30

0

142,00 €

… Fahrzeug 36

0

2.168,23 €

… Fahrzeug 37

0

372,21 €

… Fahrzeug 23

363,20 €

363,20 €

… Fahrzeug 3

0

247,31 €

… Fahrzeug 34

0

145,27 €

… Fahrzeug 1

0

749,- €

… Fahrzeug 52

0

495,89 €

… Fahrzeug 6

0

319,59 €

… Fahrzeug 21

515,21 €

396,32 €

… Fahrzeug 24

0

718,05 €

50
Insgesamt wurden folglich Ratenzahlungen in Höhe von … Euro erbracht.
51
Die oben unter Ziffer 7 dargestellten Überweisungsbeträge lassen sich in Bezug auf die einzelnen Gesellschaften als Leasing – oder Darlehensnehmer betragsmäßig wie folgt aufteilen:
52
Auf die Firma … entfallen die Fahrzeuge Nr. 23 bis 28, mithin ein Gesamtbetrag in Höhe von … €. Nach Abzug der geleisteten Raten verbleiben … €.
53
Auf die Firma … entfallen die Fahrzeuge Nr. 19 bis 22, mithin ein Gesamtbetrag in Höhe von … €. Nach Abzug der geleisteten Raten verbleiben … €.
54
Auf die Firma … entfallen die Fahrzeuge Nr. 36 bis 38, also ein Gesamtbetrag von … €. Nach Abzug der geleisteten Raten verbleiben … €.
55
Auf die Firma … entfallen die Fahrzeuge Nr. 3, 4, 6, 7, 47 und 53, mithin ein Gesamtbetrag in Höhe von … €. Nach Abzug der geleisteten Raten verbleiben … €.
56
Auf die Firma … entfallen die Fahrzeuge Nr. 29 bis 34, also ein Gesamtbetrag von … €. Nach Abzug der geleisteten Raten verbleiben … €.
57
Ende November 2006 begleitete der anderweitig Angeklagte … den Zeugen … zwecks einer Kontoeröffnung für die Firma … zur Hypovereinsbank in Berlin. … tat dies auf Bitten des Angeklagten … bzw. des …. Der frühere Mitangeklagte … hatte den Termin bei der Bank vereinbart und unterstützte den Zeugen … bei der Einrichtung des Kontos Nr. …. Kontoinhaberin wurde die Firma …, Verfügungsberechtigter wurde der Zeuge ….
58
Zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt im Januar 2007 erfuhr … vom Angeklagten …, dass die GmbH-Mäntel weiter veräußert werden sollten, die GmbHs Fahrzeuge geleast hätten und noch Leasingraten schuldeten. Dabei war der Angeklagte … spätestens ab dem 10.01.2007 auf Geheiß des früheren Mitangeklagten … auf der Suche nach neuen Käufern für die Firmen „…“ und …, was sich jedoch in die Länge zog. Verschiedene Interessenten nahmen von einem Erwerb Abstand. In dieser Situation verwies der anderweitig Angeklagte … den Angeklagten … an den Zeugen …, der in Berlin Fahrzeuge vermieten würde, um damit die Möglichkeit der Bezahlung der fortlaufenden Leasingraten zu eröffnen.
59
… vereinbarte mit …, dass diesem eine Reihe der von den Mantel-GmbHs geleasten Fahrzeuge überlassen werden sollten. Der Zeuge sollte die Fahrzeuge vermieten und von den hierbei erzielten Erlösen die Leasingraten und anfallende Versicherungsbeiträge bezahlen. Dabei sollte der Zeuge die Zahlungen an … leisten.
60
Zum Zwecke der Abholung der ersten Fahrzeuge fuhren der Zeuge … sowie … gemeinsam mit dem Zeugen … und dessen Begleitern am 05.02.2007 nach … zum „Autohaus …“. Dort übergab der anderweitig Angeklagte … an … und dessen Begleiter einige Fahrzeuge.
61
In der Folgezeit holte der Zeuge … noch weitere Fahrzeuge ab und verbrachte diese nach Berlin. Spätestens am 19.02.2007 standen dem Zeugen insbesondere folgende Fahrzeuge zur Verfügung:

Nr. 19

Nr. 25

Nr. 26

Nr. 27

Nr. 34

Nr. 36

Nr. 37

Nr. 53

….

62
Dabei vermietete der Zeuge … das Fahrzeug Nr. 19 im Zeltraum 23.02. bis 27.02.2007, das Fahrzeug Nr. 26 vom 06.02. bis 13.02.2007, Fahrzeug Nr. 34 vom 14.02. bis 14.03.2007 und das zuvor noch nicht aufgeführte, möglicherweise erst nach dem 19.02.2007 übergebene Fahrzeug Nr. 24 (HB – IK 328) vom 14.03. bis 16.03.2007.
63
Daneben befanden sich am 19.02.2007 folgende Fahrzeuge im Besitz des früheren Mitangeklagten … in Berlin:

Nr. 28

Nr. 33

Nr. 38

….

64
Spätestens am 19.02.2007 erhielt der Angeklagte … darüber Kenntnis, dass die … die Leasing-Verträge hinsichtlich des Fahrzeugs Nr. 20 (…) und des beim Zeugen … befindlichen Fahrzeugs Nr. 19 (…) wegen rückständiger Raten fristlos gekündigt hatte. Er hatte das entsprechende Kündigungsschreiben vom 16.02.2007 von der Zeugin … erhalten.
65
Am – oder kurz nach dem – 20.02.2007 kam es zu einem Treffen der Angeklagten … und … an der Autobahnraststätte bei Lehrte, an dem auch der Zeuge und ehemalige Rechtsanwalt … teilnahm. Der Angeklagte … war bei seiner Suche nach einem geeigneten Käufer für die Mantel-GmbHs, die spätestens Mitte Januar 2007 begann, auf den Zeugen … gestoßen. Bei diesem Treffen ging es um einen Verkauf der zuvor an … übertragenen Firmen, wobei eine nicht genau bekannte Anzahl von Leasingverträgen der den GmbHs zugehörigen Fahrzeuge vorlag und den Interessenten gezeigt wurde. Die Zusammenkunft der vier Personen an der Autobahnraststätte dauerte lediglich etwa zehn Minuten.
66
Ohne dass Einzelheiten vorab geklärt worden waren, kam es daraufhin am 05.03.2007 zu einem Termin bei dem Notar … in Hannover, an dem die Angeklagten … und … sowie die Zeugen … und … teilnahmen.
67
Im Rahmen des Notartermins vom 05.03.2007 übernahm der Angeklagte … vom Zeugen … die Geschäftsanteile an den Firmen „…“ und „…“. Zugleich wurde der Zeuge … als Geschäftsführer abberufen und der Angeklagte … zum neuen Geschäftsführer berufen.
68
Für jede der Gesellschaften wurde ein Kaufpreis von 6.500,- € vereinbart, insgesamt also 26.000,- €. Hiervon zahlte der Angeklagte … an den bei der Beurkundung anwesenden Angeklagten … einen Betrag in Höhe von insgesamt 17.000,- €. Während bzw. im Anschluss an den Notartermin übergab der Angeklagte … die Ihm vorliegenden Geschäftsunterlagen dieser Gesellschaften.
69
Im Einzelnen erfolgten folgende Beurkundungen:
70
Gemäß Urkunde Nr. … vom 05.03.2007 erfolgte die Übertragung der Geschäftsanteile der Firma „…“ von … auf den Angeklagten …. In Bezug auf die Leasing-Fahrzeuge vereinbarten die Parteien folgendes:
71
Der Erschienene zu 1) (gemeint ist der Zeuge …) erklärte darüber hinaus:
72
In der Gesellschaft befinden sich folgende Kraftfahrzeuge:

- Range V8D

(€ 2.500,-)

- Volvo V50 TS 220 PS

(€ 750,-)

- Volvo V50

(€ 750,-)

- Range sport

(€ 2.000,-)

- Golf IV Kombi

(€ 500,-)

73
Die Parteien vereinbaren hierzu folgendes:
„Der Erschienene zu 1) benennt den Standort der Fahrzeuge bis spätestens Montag, 12. März 2007 15.00 Uhr mit der Folge, dass der Erschienene zu 2) in die Lage versetzt wird, die Fahrzeuge an sich zu nehmen und fortzufahren.
Hierzu stellt der Erschienen zu 1) dem Erschienenen zu 2) jeweils mindestens den Fahrzeugschein und einen Schlüssel zur Verfügung.
Erfüllt der Erschienene zu 1) seine Verpflichtungen nicht oder nur teilweise, dann mindert sich der Kaufpreis entsprechend den oben einzelnen Fahrzeugen zugeschlüsselten € – Beträgen.
Der Verkäufer erklärt, dass die Leasing-Raten der Fahrzeuge bis einschließlich Februar 2007 bezahlt und die Fahrzeuge nicht vermietet oder dauerhaft verliehen sind.
Die Parteien vereinbaren, dass dann, wenn der Standort der Fahrzeuge nicht Berlin oder Würzburg/Karlstadt sein sollte, der Käufer berechtigt Ist, für jedes betroffene Fahrzeuge € 250,00 in Abzug zu bringen.“
74
Gemäß Urkundsnr. … übernahm der Angeklagte … vom Zeugen … die Geschäftsanteile der Firma „…“.
75
Bezüglich der Leasing-Fahrzeuge trafen die Beteiligten folgende Regelung:
76
Der Erschienene zu 1) (gemeint ist der Zeuge …) erklärte darüber hinaus:
77
In der Gesellschaft befinden sich folgende Kraftfahrzeuge:

- Range V8 Vogue

(€ 2.000,-)

- Volvo XC 90

(€ 2.000,-)

- Range Discovery III

(€ 1.500,-)

- Volvo V50

(€ 500,-)

- Mini-Cooper

(€ 500,-)

78
Ferner trafen die Beteiligten eine Vereinbarung hinsichtlich der Fahrzeuge, die der vorgenannten Vereinbarung für die Firma …“ entsprach.
79
Gemäß Urkundsnr. … übernahm der Angeklagte … vom Zeugen … die Geschäftsanteile der Firma „…“.
80
Bezüglich der Leasing-Fahrzeuge ist in der notariellen Urkunde folgender Passus vorhanden:
81
Der Erschienene zu 1) (gemeint ist der Zeuge … erklärte darüber hinaus: In der Gesellschaft befinden sich folgende Kraftfahrzeuge:

- Volvo XC90

(€ 2.000,-)

- Volvo V70

(€ 1.500,-)

- Alfa 156 Sportswaggon

(€ 1.000,-)

- Golf IV

(€ 750,-)

- Golf V

(€ 750,-)

- Fiat Barchetta

(€ 500,-)

82
Im Übrigen trafen die Parteien eine Vereinbarung, die der Regelung bezüglich der Fahrzeuge der Firma … entsprach.
83
Gemäß Urkundsnr. … übernahm der Angeklagte … die Geschäftsanteile der Firma … vom Zeugen …, wobei letzterer hinsichtlich der Fahrzeuge folgende Erklärung abgab:
84
In der Gesellschaft befinden sich folgende Kraftfahrzeuge:

- Range Rover V8 Vogue

(€ 3.250,-)

- Range Rover

(€ 3.250,-)“

85
Im Übrigen trafen die Beteiligten hinsichtlich der Fahrzeuge eine Vereinbarung, die der Regelung für die Fahrzeuge der Firma „…“ entsprach.
86
In sämtlichen Geschäftsanteilsübertragungen findet sich ferner folgende Regelung:
„Sämtliche Geschäftsunterlagen einschließlich Bilanzen werden dem Erwerber nach der Beurkundung übergeben.“
87
Ebenfalls am 05.03.2007 übertrug der Zeuge … beim Notar … die Geschäftsanteile der Firma „…“ an eine nicht bekannte Person, die sich als „…“ ausgab. Unter nicht näher bekannten Umständen erhielt der angebliche … nach Zahlung des vereinbarten Kaufpreises von 6.000 € an den Angeklagten … vom früheren Mitangeklagten … die drei über diese Firma geleasten Fahrzeuge (Nr. 36, 37 und 38). Von diesen Fahrzeugen konnte am 24.03.2007 der Volvo … (Nr. 37) im Hafen von Marseille und am 24.10.2007 der Volvo … (Nr. 38) in Alicante/Spanien sichergestellt werden. Das dritte Fahrzeug ist verschwunden.
88
Unmittelbar im Anschluss an den Notartermin vom 05.03.2007 erhielt der Angeklagte … vom Angeklagten … den PKW Volvo V50 (…; Fahrzeug Nr. 25).
89
Am 07.03.2007 übergab der anderweitig Angeklagte … dem Angeklagten … einen Landrover Discovery (…; Fahrzeug Nr. 26) und einen PKW Alfa Romeo (…; Fahrzeug Nr. 33).
90
Am darauffolgenden Tag, am 08.03.2007, übergab … an den Angeklagten … in Berlin einen Volvo V50 (…, Fahrzeug Nr. 4) sowie einen VW Golf (…; Fahrzeug Nr. 29). Dabei ließ sich der anderweitig Angeklagte … sowohl am 07. als auch am 08.03.2007 die Übergabe der Fahrzeuge per Unterschrift bestätigen. Der Angeklagte … übergab die ihm überlassenen Fahrzeuge zunächst an den Angeklagten ….
91
Am 15.03.2007 holten die Angeklagten … und … gemeinsam mit zwei weiteren Personen drei Fahrzeuge in Karlstadt beim Autohaus … ab, und zwar einen Mini Cooper (…, Fahrzeug Nr. 23), einen Fiat Barquetta …; Fahrzeug Nr. 30) sowie einen Range Rover V8 (…; Fahrzeug Nr. 47). Dabei ließ sich die Mitarbeiterin des Autohauses, die Zeugin … die Übergabe der drei Fahrzeuge durch Unterschrift des Angeklagten … bestätigen.
92
Zu. einem nicht genau bekannten Zeitpunkt zwischen dem 05.03.2007 und dem 20.03.2007 erhielt der Angeklagte … einen Range Rover (…), den er möglicherweise in Karlstadt abholte. Er erhielt ferner den Range Rover … (Fahrzeug Nr. 20), möglicherweise gemeinsam mit dem Angeklagten … zusammen mit dem vorgenannten Range Rover.
93
Ferner erhielt der Angeklagte … den PKW Range Rover (…; Fahrzeug Nr. 27) und einen VW Golf (…; Fahrzeug Nr. 34). Diese beiden Fahrzeuge befanden sich zuvor in Berlin, wobei der Golf bis 14.03.2007 vermietet war. Mithin erfolgte eine Übergabe zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt zwischen dem 15.03. und dem 20.03.2007.
94
Dabei verschafften sich die Angeklagten … und … im bewussten und gewollten Zusammenwirken die Verfügungsgewalt über die vorgenannten Fahrzeuge, von denen sie lediglich wussten, dass es sich um Leasing-Fahrzeuge handelte, die Im jeweiligen Sicherungseigentum des Leasinggebers standen, ohne die konkreten Einzelheiten wie die Höhe der Leasingraten oder den einzelnen Leasinggeber zu kennen. Dies war ihnen auch egal, da sie finanzielle Verpflichtungen wie die Zahlung der monatlichen Leasingraten nicht erfüllen wollten; vielmehr kam es ihnen allein darauf an, mit möglichst geringem Aufwand gemeinsam in den Besitz hochwertiger Fahrzeuge zu gelangen, diese nach eigenem Gutdünken zu nutzen und so dem Eigentümer entziehen zu können.
95
Am 28.03.2007 kam es zu einem weiteren Termin bei dem Notar … in Hannover. Anlässlich dieses Termins übertrug der Angeklagte … gemäß Urkundsnr. … die Geschäftsanteile an der Firma … sowie gemäß Urkundsnr. … die Geschäftsanteile an der Firma … auf den Angeklagten …. Gemäß Urkundsnr. … übertrug der Angeklagte … die Geschäftsanteile an der Firma … sowie gemäß Urkundsnr. … die Geschäftsanteile der Firma … auf den Angeklagten …. Dabei wurde für jede Gesellschaft ein Kaufpreis von 8.000,- € vereinbart. Hinweise auf einen Fahrzeugbestand finden sich in diesen notariellen Verträgen nicht.
96
Leasingraten zahlten die Angeklagten … und … wie beabsichtigt nicht.
97
Mit der Übertragung der Geschäftsanteile am 28.03.2007 endetet die Nutzungsmöglichkeit und die Verfügungsgewalt des Angeklagten … bezüglich der von den Firmen … und … geleasten Fahrzeugen.
98
Zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt vor dem 30.03.2007 übernahm der Angeklagte … einen Volvo V70 (…; Fahrzeug Nr. 24) sowie einen Volvo XC 90 …; Fahrzeug Nr. 28). Der Volvo V70 hatte bis 16.03.2007 beim Zeugen … in der Vermietung gestanden, während der Volvo XC 90 zuvor im Besitz des anderweitig Angeklagten … mit Standort in Berlin gewesen war.
99
Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt nach dem 05.03.2007 übernahm der Angeklagte … außerdem einen Volvo XC90 …; Fahrzeug Nr. 31) sowie einen Volvo S70 (…, Fahrzeug Nr. 32).
100
Zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt am oder nach dem 28.03.2007 erhielt der Angeklagte … in der Folgezeit vom Angeklagten … die folgenden, der Firma … bzw. … zuzurechnenden Fahrzeuge:

- VW Golf

(…,

Fahrzeug Nr. 3)

- Volvo V50

(…,

Fahrzeug Nr. 4)

- Freelander

(…;

Fahrzeug Nr. 6)

- Range Rover

(…;

Fahrzeug Nr. 7)

- Range Rover

(…;

Fahrzeug Nr. 20)

- Range Rover

(…;

Fahrzeug Nr. 22)

- Range Rover

(…;

Fahrzeug Nr. 47)

- Volvo V50

(…;

Fahrzeug Nr. 53)

101
Dem Angeklagten … war dabei bekannt, dass es sich insoweit ausnahmslos um von verschiedenen Geldgebern finanzierte PKW handelte, die nicht im Eigentum der erworbenen Gesellschaften standen. Er hatte von Anfang an vor, die anstehenden Ratenzahlungen für die Fahrzeuge an die Leasing- bzw. Darlehensgeber nicht zu erbringen. Vielmehr ging es Ihm alleine darum, die PKW kostenlos zu nutzen bzw. sie weiter zu veräußern.
102
Nachdem die VR-Leasing die Leasing-Verträge für die Fahrzeuge Nr. 47 und 53 jeweils mit Schreiben vom 13.04.2007 – gerichtet an die Wohnanschrift des Angeklagten … in der … – wegen Zahlungsverzugs fristlos gekündigt hatte, wurden diese beiden Fahrzeuge am 16.04.2007 vor der damaligen Wohnung des Angeklagten … sichergestellt.
103
Ebenfalls am 16.04.2007 erteilte der Angeklagte … dem Zeugen … eine beim Notar … in Hannover beglaubigte Vollmacht zur Überführung des Fahrzeuges Nr. 22 …) ins Ausland. Sodann verbrachte der Angeklagte … gemeinsam mit dem Zeugen … den Volvo V 50 (Nr. 4) sowie den Range Rover (Nr. 22) In den Irak. Dabei benutzte der Angeklagte … den Volvo und der Zeuge … den Range Rover. Am 18.04.2007 wurden diese beim Grenzübergang Kalotina/Bulgarien registriert. Dabei waren an dem Fahrzeug … falsche Kennzeichen montiert, nämlich die Kennzeichen „…“.
104
Der Zeuge … begleitete den Angeklagten … bis zur Grenze an den Irak und erhielt hierfür von diesem einen Betrag von 800,- €.
105
Unter nicht näher feststellbaren Umständen veräußerte der Angeklagte … die beiden vorgenannten Fahrzeuge im Irak.
106
Um den 16.05.2007 fuhr der Angeklagte … in Begleitung der Zeugen … und … wieder in den Irak, wobei der Angeklagte … den Range Rover (Fahrzeug Nr. 20) überführte, der Zeuge … einen Landrover (…), der Zeuge … fuhr (zumindest teilweise) mit einem eigenen Fahrzeug.
107
Am 16.05.2007 erfolgte der Grenzübertritt in Kalotina/Bulgarien. Der Zeuge … begleitete den Angeklagten bis zur Grenze in den Irak. Der Angeklagte …, der wiederum die Fahrzeugpapiere mit sich führte, entlohnte den Zeugen … mit einem Betrag von 800,- € und veräußerte beide Fahrzeuge im Irak unter nicht bekannten Umständen.
108
Mithin hatte der Angeklagte … die Ihm vom Angeklagten … überlassenen Fahrzeuge mit der Absicht übernommen, über sie wie ein Eigentümer zu verfügen, sie nach Möglichkeit weiterzuveräußern und so dem Zugriff der Leasing-Gesellschaften auf Dauer zu entziehen.
109
Das Fahrzeug … (Nr. 7) wurde, nachdem es der Angeklagte … in Besitz hatte, am 07.06.2007 am Grenzübergang Kalotina/Bulgarieh angetroffen und ist seitdem verschwunden.
110
Das Fahrzeug … konnte schließlich am 11.03.2008 in Hannover-Langenhagen aufgefunden und sichergestellt werden. Im Zuge der durchgeführten Ermittlungen konnten weiterhin mit Hilfe des Angeklagten …, der die Rückgabe sämtlicher ihm zur Verfügung stehender Fahrzeuge gegenüber den Polizeibehörden angeboten hatte, folgende Fahrzeuge sichergestellt werden:

Fahrzeug Nr. 24 am 08.08.2007

Fahrzeug Nr. 25 am 10.08.2007

Fahrzeug Nr. 28 am 24.07.2007

Fahrzeug Nr. 29 am 13.08.2007

Fahrzeug Nr. 30 am 30.08.2007

Fahrzeug Nr. 31 am 24.07.2007

Fahrzeug Nr. 32 am 09.08.2007

Fahrzeug Nr. 33 am 07.08.2007

Fahrzeug Nr. 34 am 13.08.2007.

111
Demgegenüber sind folgende Fahrzeuge nicht wieder aufgetaucht:

Fahrzeug Nr. 23

(…)

Fahrzeug Nr. 26

(…)

Fahrzeug Nr. 27

(…).

112
Zwei dieser Fahrzeuge waren vom Angeklagten … an Dritte überlassen worden, die sie jedoch abredewidrig nicht zurückgaben. Insoweit wurde von ihm diesbezüglich weder eine Strafanzeige erstattet noch wurde dies den betreffenden Leasinggesellschaften mitgeteilt.
113
Die vom Angeklagten … übernommenen Fahrzeuge wiesen zum Stichtag 05.03.2007 zumindest folgende Werte auf:

Datum der Übernahme

Fahrzeug

Nr.

Wert

05.03.2007

25

12.800,00 €

07.03.2007

26

30.500,00 €

33

7.375,00 €

Gesamt

37.875,00 €

08.03.2007

4

17.400,00 €

29

3.250,00 €

Gesamt.

20.650,00 €

15.03.2007

23

7.700,00 €

30

4.050,00 €

47

40.225,00 €

Gesamt

51.975,00 €

Nach dem 05.03.2007

7

35.200,00 €

20

41.075,00 €

Gesamt

76.275,00 €

Nach dem 05.03.2007

27

37.950,00 €

6.375,00 €

Gesamt

44.325,00 €

114
Der Gesamtwert der Fahrzeuge beläuft sich danach zum Stichtag 05.03.2007 auf 243.900,00 €.
115
Soweit der Angeklagte … weitere Fahrzeuge übernommen hat, ergeben sich zum Stichtag 05.03.2007 folgende Werte:

Fahrzeug-Nr.

Wert

24

19.550,00 €

28

17.475,00 €

Gesamt

37.025,00 €

31

26.650,00 €

32

19.775,00 €

Gesamt

46.425,00 €

116
Hieraus ergibt sich ein weiterer Betrag in Höhe von insgesamt 83.450,00 €.
117
Hinsichtlich der vom Angeklagten … übernommenen Fahrzeuge ergeben sich – allerdings zum Stichtag 05.03.2007 – demnach folgende Werte:

Fahrzeug Nr. 3

Fahrzeug Nr. 4

3.500,00 €

17.400,00 €

Fahrzeug Nr. 6

11.125,00 €

Fahrzeug Nr. 7

35.200,00 €

Fahrzeug Nr. 20

41.075,00 €

Fahrzeug Nr. 22

38.550,00 €

Fahrzeug Nr. 47

40.225,00 €

Fahrzeug Nr. 53

15.075,00 €

Daraus ergibt sich eine

Gesamtsumme von

202.150,00 €

118
Im Zeitpunkt der Übernahme der Fahrzeuge durch … – Ende März/Anfang April 2007 – war der jeweilige Wert der Fahrzeuge allerdings noch weiter reduziert.
119
Durch Verwertung der sichergestellten Fahrzeuge haben die geschädigten Leasing-Gesellschaften in der Folgezeit folgende Erlöse erzielt:

Fahrzeugnr.

Erlös

3

5.000,00 €

24

19.747,90 €

25

14.033,61 €

28

21.561,00 €

29

4.411,76 €

30

2.352,94 €

31

33.500,00 €

32

18.767,00 €

33

7.563,03 €

34

6.344,54 €

47

46.638,66 €

53

14.600,00 €

120
Dabei handelt es sich jeweils um den Nettobetrag. Die Gesamtsumme beläuft sich auf 194.520,44 Euro.
B. Betrug durch den Angeklagten … zum Nachteil der Firma „…“
121
Der Angeklagte … bot Anfang März 2007 über die Internet-Plattform „…“ Betonmischer der Marke MAN 35.360 zum Preis von 97.000,- € netto an. Dabei behauptete er, 20 Stück der Mischer seien vorhanden und gab als Verfügbarkeit den 16.04.2007 an. Hierauf meldete sich der Inhaber bzw. Mitarbeiter der Firma „…“ in Bialystok/Polen, die drei dieser Fahrzeuge erwerben wollte. Der Angeklagte … der dabei unter der Firma „…“ auftrat, übersandte der Firma „…“ daraufhin ein Angebot vom 04.03.2007, in dem er drei Betonmischer zu einem Preis von je 95.000,- € netto pro Stück anbot und den Liefertermin in der Woche vom 15. bis 20. März bestätigte. Erstellte ferner eine Pro – forma – Rechnung unter dem 05.03.2007 über den Gesamtbetrag von 285.000,- € netto an die Firma „…“ aus. Am 07. oder 08.03.2007 suchten die für die Firma „…“ tätigen Zeugen … und … den Angeklagten … zuhause in Lehrte auf. Anlässlich dieses Treffens gab der Angeklagte … zu erkennen, er habe selbst keinen Fahrzeughof, er kaufe aber Fahrzeuge und lasse diese auf einem fremden Hof stehen. Er versicherte nochmals, drei Betonmischer innerhalb von einer Woche liefern zu können.
122
In der Folgezeit vereinbarten die Verantwortlichen der Firma „…“ telefonisch mit dem Angeklagten … eine Anzahlung von 30 %. Entsprechend der getroffenen Vereinbarung überwies die Firma … am 13.03.2007 im Vertrauen auf die Angaben des Angeklagten, insbesondere im Hinblick auf den von ihm bestätigten Liefertermin, die vereinbarte Anzahlung in Höhe von 84.600,- € auf das Konto des Angeklagten … bei der Postbank Hamburg mit der Nummer …. Dabei hatte es der Angeklagte … zumindest billigend in Kauf genommen, den zugesicherten Liefertermin nicht einhalten zu können.
123
Ob überhaupt bzw. zu welchem Zeitpunkt eine Lieferung der drei Mischer möglich sein würde, war für ihn nicht konkret absehbar. Zum Zeitpunkt seines Lieferversprechens kam es ihm nur darauf an, in den Besitz der Anzahlung zu gelangen.
124
Nachdem der Angeklagte … telefonisch mehrfach den zugesagten Liefertermin bestätigte, musste er diesen im weiteren Verlauf wiederholt verschieben. Ende März/Anfang April leistete er eine Anzahlung von 4.000,- € an die ihm bekannte Firma … für den Erwerb zweier Betonmischer, obwohl ein bindendes Vertragsverhältnis nicht bestand.
125
Schließlich traf er abredegemäß am 11.04.2007 die Zeugen … und … und geleitete sie zu der Firma … Nutzfahrzeughandel & Co. KG in Porta Westfalica. Weder zu diesem Zeitpunkt waren Mischer lieferbereit noch nach Rückkehr der Zeugen … und … aus den Niederlanden am 13.04.2007, wo sie sich zwischenzeitlich aufgehalten hatten. Am 14.04.2007 erschien der Angeklagte … nicht mehr auf dem LKW-Platz der Firma … in Porta Westfalica, sandte an diese aber eine Bestätigung der Postbank, wonach er am 14.03.2007 an … einen Betrag von 84.600,- € als Restzahlung für zwei Betonmischer MAN 35360 für die Kunden …“/Polen überwiesen habe. Wie sich herausstellte, wurde diese Überweisung von der Postbank Hamburg jedoch mangels Deckung nicht ausgeführt.
126
Da die Firma „…“ ihrerseits von ihrem Abnehmer unter Druck gesetzt worden war, erwarb sie unmittelbar von der Firma … am 14.04.2007 einen Betonmischer zum Preis von 99.000,- € und brachen noch am gleichen Tag mit dem Fahrzeug in Richtung Polen auf.
127
Wenige Tage später ließ der Angeklagte … der Firma … einen Betrag von 58.000,- € überbringen.
128
In der Folgezeit erhielt die Firma „…“ die an … geleistete Anzahlung weder von diesem zurück noch erhielt sie über die Firma … einen Teilbetrag von 58.000,- €.
C. Beteug durch den Angeklagten … zum Nachteil der Fa. …
129
Über die Internetplattform „…“ bot der Angeklagte … für die Firma … spätestens im Juni 2007 zwei LKW der Marke Scania R420 zum Preis von je 86.000,- € netto an. Hierauf meldete sich für die in Bodanci/Mazedonien, Marsal Tito 23 ansässige Firma „…“ der Firmeninhaber …. Diesem sagte der Angeklagte … am 21.06.2007 per Fax zu, die zwei LKWs Scania bis Ende August 2007 zu liefern. Hierbei wusste er, dass die Firma „…“ diese LKW nicht zur Verfügung hatte und sie aufgrund fehlender finanzieller Mittel auch keine Möglichkeit hatte, die LKWs anzuschaffen.
130
Dem Angeklagten … war mithin bewusst, dass er die LKW nicht würde liefern können. Es kam ihm allein darauf an, von der geschädigten Firma „…“ zumindest eine Anzahlung zu erhalten, um diese für sich zu behalten.
131
Im Vertrauen darauf, dass der Angeklagte … – wie vereinbart – die LKWs liefern würde, überwies … am oder kurz vor dem 27.06.2007 zunächst den Betrag von 25.800,- € auf das Konto der Firma „…“ bei der Postbank Hannover, Konto …. Ohne dass der Angeklagte … den Vertragspartner dazu aufgefordert hatte, überwies dieser am 04.09.2007 einen weiteren Betrag in Höhe von 125.000,- € und zwar wiederum auf das Konto der Firma „…“ bei der Postbank Hannover, Konto ….
132
Eine Lieferung der LKWs erfolgte auch in der Folgezeit nicht. Einer Aufforderung der Firma „…“, den Kaufpreis zurück zu überweisen, kam der Angeklagte … nicht nach. Die erhaltenen Zahlungen von 25.800 € und 125.000 € verwendete er für eigene Zwecke. Die Firma „…“ ist bis heute um den Betrag von 150.800,- € geschädigt.
E. Beweiswürdigung
Ergänzende Feststellungen der Kammer
133
Soweit die Kammer ergänzende Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten getroffen hat, beruhen diese auf dessen glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung.
134
Die zur Bezifferung des Wertersatzanspruchs getroffenen Feststellungen zum Wert der in den Geschäftsanteilen der Gesellschaften „…“ und „…“ befindlichen Fahrzeuge am Stichtag 05.03.2007 beruhen auf den Feststellungen in dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Würzburg vom 15.05.2012 (2 KLs 731 Js 9317/2007) gegen die anderweitig Verurteilten … und …, die durch Verlesung eingeführt wurden.
F. Rechtliche Würdigung
135
Nach der Revisionsentscheidung des BGH war die rechtliche Würdigung des Landgerichts Würzburg im Urteil vom 08.12.2008 insoweit fehlerhaft, als im Tatkomplex VI A der Urteilsgründe eine Strafbarkeit der anderweitig Verurteilten … und … sowie des hier Angeklagten … wegen Hehlerei verneint und die anderweitig Verurteilten … und … sowie der hier Angeklagte … zudem hinsichtlich einzelner Fahrzeuge freigesprochen worden waren.
136
Nach den Ausführungen des BGH ist vielmehr von einer Unterschlagung der Fahrzeuge durch die anderweitig Verurteilten … und … auszugehen, die gleichzeitig als Vortat einer Hehlerei durch den anderweitig Verurteilten … und den hier Angeklagten … anzusehen ist.
137
Der anderweitig Verurteilte … teilte dem Zeugen … am 8. Dezember 2006 mit, dass die Gesellschaften mit geleasten Fahrzeugen bestückt und dann verkauft werden sollten. Auf Geheiß des anderweitig Verurteilten … bemühte sich deshalb der anderweitig Verurteilte … seit Januar 2007 darum, Käufer für die Gesellschaften einschließlich der fremdfinanzierten Fahrzeuge zu finden. Ein erstes Treffen der anderweitig Verurteilten … und … mit dem hier Angeklagte …, das den Verkauf der Fahrzeuge zum Gegenstand hatte, fand am 20. Februar 2007 statt; in dessen Verlauf wurden bereits einige der Leasingverträge vorgelegt. Am 5. März 2007 wurden dann die Geschäftsanteile der Gesellschaften durch notarielle Verträge, in denen die fremdfinanzierten Fahrzeuge im Einzelnen aufgelistet waren, an den anderweitig Verurteilten … übertragen. Bereits diese Umstände sprechen dafür, dass die anderweitig Verurteilten … und … von Anfang an vorhatten, die fremdfinanzierten Fahrzeuge uhter Ausschluss der Leasingfirmen bzw. der Banken dem eigenen Vermögen einzuverleiben. Auch stellt es ein gewichtiges Beweisanzeichen für diese Annahme dar, dass den jeweiligen Sicherungseigentümern nach Bewilligung der Finanzierung und Auszahlung des Finanzierungsbetrags gefälschte Übernahmebestätigungen zugesandt wurden. Denn hiermit wurde verschleiert, dass sich die Fahrzeuge nicht im Besitz der vermeintlichen Käufer, wie dies in der Regel bei solchen Leasing- und Finanzierungsgeschäften üblich ist, sondern weiterhin in der Hand des Verkäufers befanden. Die Überlassung der Fahrzeuge selbst ist unabhängig von ihrer zeitlichen Dauer ein weiteres Anzeichen dafür, dass die anderweitig Verurteilten … und … über diese Fahrzeuge wie Eigentümer verfügten. Bei einer ordnungsgemäßen Abwicklung von Leasing- bzw. Finanzierungsgeschäften wären … und … zu diesem Zeitpunkt überhaupt nicht mehr im Besitz der Fahrzeuge gewesen. Mit den von ihnen gefertigten Übernahmebestätigungen erweckten sie darüber hinaus gegenüber den Sicherungsnehmern den falschen Eindruck, dass sie die Fahrzeuge entsprechend den vertraglichen Verpflichtungen bereits den Leasing – bzw. Darlehensnehmern übergeben hätten. Gerade vor diesem Hintergrund stellt die Vermietung ein gewichtiges Indiz für eine Unterschlagung der Fahrzeuge durch die anderweitig Verurteilten … und … dar.
138
Das Verhalten der anderweitig Verurteilten … und … ist demnach als Unterschlagung gemäß § 246 Abs. 1 StGB zu werten, womit eine Vortat für die dem anderweitig Verurteilten … und dem hiesigen Angeklagten … in der Anklageschrift zur Last gelegte Straftat der gemeinschaftlich begangenen Hehlerei gemäß § 259 Abs. I StGB in Form des Ankaufens vorliegt.
139
Damit ist auch das Verhalten des Angeklagten … als Hehlerei zu werten. Denn nach den Feststellungen im insoweit rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Würzburg vom 08.12.2008 ging es dem Angeklagten … bei dem Erwerb der Gesellschaften gerade nicht darum, mit diesen ein Gewerbe zu betreiben. Nach den Urteilsfeststellungen wollte er vielmehr auf kostengünstige Weise an hochwertige Kraftfahrzeuge gelangen. Dabei war ihnen bewusst, dass die Fahrzeuge lediglich geleast bzw. finanziert waren und nicht im Eigentum der übernommenen Gesellschaften standen. Angesichts der Art und Weise der Geschäftsanbahnung, die nach den landgerichtlichen Feststellungen in einem zehnminütigen Treffen an einer Autobahnraststätte bestand, bei dem der Verkauf der Gesellschaften besprochen und dem anderweitig Verurteilten … und dem hiesigen Angeklagten … auch Leasingverträge vorgelegt wurden, liegt es nahe, dass sie davon ausgingen, dass die Fahrzeuge den tatsächlichen Eigentümern bereits durch eine Straftat entzogen worden waren.
140
Das Verhalten des anderweitig Verurteilte … und des hiesigen Angeklagten … mit den diese sich sämtliche zu den Gesellschaften gehörende Fahrzeuge verschafft haben ist als eine einheitliche Tathandlung zu werten.
141
Mit der Übertragung der Geschäftsanteile der Gesellschaften „…“ und „…“ auf den anderweitig Verurteilten … im Notartermin vom 5. März 2007 haben sie bereits den mittelbaren Besitz über diese Fahrzeuge erlangt. Denn in den notariellen Verträgen waren jeweils entsprechende Herausgabepflichten enthalten. Da aber die Übernahme des mittelbaren Besitzes zur Begehung einer Hehlerei ausreicht, ist es ohne Bedeutung, ob (worauf aber die Strafkammer im Ersturteil bei den Tellfreisprüchen entscheidend abstellt hat) der anderweitig Verurteilte … und der hiesige Angeklagte … nach der Übertragung der Geschäftsanteile die einzelnen Fahrzeuge auch noch unmittelbar in Besitz genommen haben. Schon in der Übernahme der mittelbaren Verfügungsgewalt durch den hiesigen Angeklagten … und den anderweitig Verurteilte … lag eine weitere Beeinträchtigung des Vermögens der Leasinggesellschaften bzw. der finanzierenden Banken (vgl. BGHSt 27, 160, 164; Stree in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl., § 259 Rdn. 21).
142
Die Kammer macht sich diese rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch den Bundesgerichtshof zu eigen und legt sie ihrem Urteil zu Grunde.
143
Im Übrigen verbleibt es bei der tatmehrheitlichen Verurteilung wegen Betruges (Tatkomplex VI B „…“).
F. Strafzumessung
I. Strafrahmen
1. Tatkomplex VI A
144
Die Strafe für diesen Tatkomplex ist dem Regelstrafrahmen des § 259 Abs. 1 StGB zu entnehmen, der für die Hehlerei einen Rahmen von Geldstrafe bis hin zu Freiheitsstrafe von fünf Jahren vorsieht. Ein gewerbsmäßiges Handeln, das nach § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu einem höheren Strafrahmen führen würde, liegt nicht vor, da nicht nachgewiesen werden konnte, dass der Angeklagte sich durch sein Verhalten eine dauerhafte Einnahmequelle schaffen wollte und die Hehlerei von Anfang an geplant nur die erste von mehreren gleichgelagerten Taten sein sollte.
2. Tatkomplex VI B
145
Hinsichtlich des von dem Angeklagten … begangenen Betruges zum Nachteil der Firma … (Tatkomplex VI B) ist das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB erfüllt, und die Tat stellt sich als besonders schwerer Fall des Betruges dar. Ob ein Vermögensverlust großen Ausmaßes vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu bestimmen. Ein solcher ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn der Vermögensverlust einen Wert von 50.000 Euro nicht erreicht (BGHSt 48, 360). Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte … eine Anzahlung in Höhe von 84.000 Euro auf betrügerische Weise erlangt. Damit ist die Wertgrenze des § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB weit überschritten.
146
Die durch das Vorliegen des Regelbeispiels begründete Indizwirkung für das Vorliegen eines besonders schweren Falles ist nach den Gesamtumständen auch nicht widerlegt. Die Regelwirkung eines Regelbeispiels entfällt immer dann, wenn erhebliche Milderungsgründe vorliegen, die die Anwendung des erhöhten Strafrahmens auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände als unangemessen erscheinen lassen (vgl. Fischer, StGB, 67. Aufl. 2020, § 243, Rn. 2).
147
Als Milderungsgründe können angeführt werden, dass der Angeklagte gegen das Ersturteil des Landgerichts Würzburg kein Rechtsmittel eingelegt hat und damit im hiesigen Verfahren als geständig betrachtet werden kann. Auch berücksichtigt die Kammer, dass die Taten viele Jahre zurück liegen, wenngleich dies vorrangig auf das Verhalten des Angeklagten, namentlich auf seine Flucht in die Türkei, zurück zu führen ist. Diese Milderungsgründe hält die Kammer jedoch weder im Einzelnen noch in ihrer Gesamtheit für derart erheblich, dass sie die Indizwirkung des § 263 Abs. 3 S. 2 StGB zu beseitigen geeignet wären und dass die Anwendung des erhöhten Regelstrafrahmens unangemessen erscheint.
148
Die Kammer sieht die Indizwirkung des § 263 Abs. 3 S. 2 StGB nicht als widerlegt an. Die Anwendung des verschärften Strafrahmens erscheint nicht unangemessen.
149
Der Strafrahmen reicht daher von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
II. Strafzumessung im engeren Sinn
150
Zu Gunsten des Angeklagten war – wie bereits ausgeführt – zu berücksichtigen, dass die Taten lange Zeit zurück liegen. Der Angeklagte ist als geständig zu betrachten. Er hat in dieser Sache rund ein Jahr an Untersuchungshaft verbüßt und war in dieser Zeit als damals junger Familienvater in besonderer Weise haftempfindlich.
151
Zu Lasten des Angeklagten war die enorme Schadenshöhe im sechsstelligen Bereich zu sehen, wenngleich es durch die Mithilfe des Angeklagten auch gelang, einzelne Fahrzeuge zurück zu führen und zu verwerten und so die Schadenshöhe in Maßen zu reduzieren.
152
Das Gericht hat unter Berücksichtigung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechender Umstände auf nachfolgende Einzelstrafen erkannt:

Tatkomplex VI A (Hehlerei):

1 Jahr und 3 Monate Freiheitsstrafe

Tatkomplex VI B (Betrug):

1 Jahr und 6 Monate Freiheitsstrafe

153
Aus diesen Einzelstrafen hat die Kammer gemäß §§ 53, 54 StGB die ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe von 1. Jahr und 10 Monaten gebildet, die das Gericht für schuldangemessen erachtet. Dabei wurde nochmals die Person des Angeklagten und die einzelnen Straftaten zusammenfassend und in ihrem Verhältnis zueinander gewürdigt. Im Rahmen einer Gesamtschau wurden vor allem das Verhältnis der einzelnen Taten zueinander sowie das Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts berücksichtigt. Für die vorgenommene Gesamtstrafenbildung prägend war das geständnisgleiche Verhalten des Angeklagten und der Umstand, dass die Taten mittlerweile weit mehr als zehn Jahre zurück liegen.
III. Strafaussetzung zur Bewährung
154
Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden (§ 58 Abs. 1 StGB), weil die Sozialprognose günstig ist (§ 56 Abs. 1 StGB), die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB vorliegen und die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung nicht gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB).
155
Es besteht nach Ansicht der Kammer die Erwartung, dass der Angeklagte sich bereits die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs nicht mehr straffällig werden wird (§ 56 Abs. 1 StGB). Diese Prognose ist auf der Grundlage einer Gesamtbewertung der Taten und der Täterpersönlichkeit getroffen worden, die alle dargestellten für und wider den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte berücksichtigt.
156
Nach der Gesamtbetrachtung der Taten und der Persönlichkeit des Angeklagten liegen unter Berücksichtigung der strafschärfenden wie der strafmildernden Gesichtspunkte auch besondere Umstände vor, die eine Strafaussetzung zur Bewährung als nicht unangebracht und als den allgemeinen vom Strafrecht geschützten Interessen zuwiderlaufend erscheinen lassen (§ 56 Abs. 2 StGB). Dabei hat die Kammer dem Umstand besondere Bedeutung beigemessen, dass der Angeklagte als vollumfänglich geständig zu betrachten ist, weil dieses erkennen lässt, dass sich der Angeklagte mit seinen Taten und dem hieran anknüpfenden Schuldvorwurf auseinandergesetzt hat und bereit ist, die Verantwortung für seine Taten zu übernehmen. Hinzu kommt schließlich, dass die verurteilten Taten bereits mehr als zehn Jahre zurückliegen.
157
Die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht (§ 56 Abs. 3 StGB). In Kenntnis der dargelegten Umstände – insbesondere mit Blick auf das Tatbild und die erheblichen Strafmilderungsgründe – hätte die rechtstreue Bevölkerung Verständnis für eine Strafaussetzung zur Bewährung. Sie würde dadurch nicht in ihrem Vertrauen in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert und das Urteil nicht als ungerechtfertigte Nachgiebigkeit und unsicheres Zurückweichen vor dem Unrecht empfinden. Schwerwiegende Besonderheiten des Einzelfalls, die für eine Vollstreckung streiten würden, hat die Kammer hingegen nicht feststellen können.
H. Gewinnabschöpfung
158
Wie festgestellt hat der Angeklagte aus den Taten Vermögenswerte in Höhe von 534.915 € erlangt. Hinsichtlich dieses Betrages war die Einziehung von Wertersatz gemäß § 73 Abs. 1 in Verbindung mit § 73c StGB anzuordnen. Der Gesamtbetrag setzt sich aus den addierten Werten der in den Gesellschaften … und … befindlichen Fahrzeuge am Stichtag 05.03.2007 zusammen.
H. Kosten
159
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.