Inhalt

VG Ansbach, Urteil v. 19.03.2021 – AN 18 K 18.01835
Titel:

Kein Anspruch auf ergänzende Beihilfe aufgrund dauerhafter Pflegebedürftigkeit

Normenketten:
BEZNG § 14
BBG § 78
BBhV § 2 Abs. 4, § 39
GG Art. 33 Abs. 5
Leitsätze:
1. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den früheren Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für Beihilfen, welche nunmehr durch die Bundesbeihilfeverordnung auf der Grundlage des § 80 BBG ersetzt worden sind, steht der Anwendung der "Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen zu den Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit", einer Verwaltungsvorschrift, auf einen Bundeseisenbahnbeamten nicht entgegen. (Rn. 52) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Fürsorgepflicht verpflichtet den Dienstherrn nicht, einen Anspruch auf Sozialhilfe in der Person des Beamten oder seines Ehepartners zu verhindern und ihm im Hinblick darauf höhere Versorgungsbezüge zu gewähren oder die ergänzende Beihilfe entsprechend zu erhöhen. (Rn. 74) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
ergänzende Beihlfe aufgrund dauerhafter und vollstationörer Pflgebeürftigkeit, Bundeseisenbahnvermögen, amtsangemessene Alimentation, ergänzende Beihilfe, Pflegebedürftigkeit, vollstationär, Bundeseisenbahn, Fürsorgepflicht
Fundstelle:
BeckRS 2021, 6138

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Die Beteiligten streiten über die Gewährung sogenannter ergänzender Beihilfe aufgrund dauerhafter Pflegebedürftigkeit. Der … geborene Kläger war zuletzt Bundesbahnbetriebsinspektor (Besoldungsgruppe A9 Z) bei der ehemaligen Deutschen Bundesbahn. Der Kläger trat im Jahre 2009 in den Ruhestand und bezieht seitdem mit einem Ruhegehaltssatz von 71,75% aus diesem Amt Versorgungsbezüge (Bruttobezug Stand August 2018: 2312,96 EUR). Der Kläger ist Mitglied bei der Krankenversicherung der Bundesbahnbeamten (im Folgenden KVB) und dort kranken- und pflegeversichert. Der Kläger befindet sich seit Ende des Jahres 2017 aufgrund einer fortschreitenden Demenzerkrankung vollstationär in Pflege.
2
Mit Bescheid der KVB vom 6. März 2018 erhielt die bevollmächtigte Ehefrau des Klägers eine Erstattungsmitteilung zu Pflegeleistungen für den Behandlungszeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Januar 2018 über den Rechnungsbetrag in Höhe von 3.787,17 EUR. Als ergänzende Beihilfe bei vollstationärer Pflege wurden 54,93 EUR festgesetzt (vgl. Bl. 21 der Gerichtsakte).
3
Durch weiteren Bescheid vom 7. März 2018 setzte die KVB für den Behandlungszeitraum vom 1. Februar 2018 bis zum 28. Februar 2018 für den Rechnungsbetrag in Höhe von 3.884,33 EUR eine ergänzende Beihilfe bei vollstationärer Pflege in Höhe von 152,09 EUR fest (Bl. 22 der Gerichtsakte).
4
Mit Bescheid vom 11. Mai 2018 erfolgte eine erneute Erstattungsmitteilung zu Pflegeleistungen an die Ehefrau des Klägers, worin eine ergänzende Beihilfe bei vollstationärer Pflege für den 21. April 2018 auf null Euro festgesetzt worden ist (Bl. 23 der Gerichtsakte).
5
Mit Widerspruchsbescheid vom 20. August 2018 wurden die Widersprüche des Klägers vom 20. April 2018 gegen die Erstattungsmitteilungen vom 6. März 2018 und vom 7. März 2018 zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen (Bl. 38 ff. der Gerichtsakte).
6
Mit bei Gericht am 19. September 2018 eingegangenem Schriftsatz ließ der Kläger Klage erheben und beantragen,
„die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 6. und 7. März 2018 (Erstattungsmitteilungen) in der Fassung des weiteren Bescheids vom 11. Juli 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. August 2018, zugestellt am 27. August 2018, zu verpflichten, den Kläger rückwirkend ab Antragstellung amtsangemessen zu alimentieren“.
7
Zur Begründung seiner Klage ließ der Kläger auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2012 (Az. 2 C 24.10) verweisen und ausführen, dass sich die in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Pflicht des Dienstherrn, hier des Bundeseisenbahnvermögens, zur Sicherstellung des amtsangemessenen Lebensunterhalts auch auf Lebenslagen, die einen erhöhten Bedarf begründeten, erstrecke. Die verfassungsrechtliche Alimentationspflicht gebiete es dem Dienstherrn, Vorkehrungen zu treffen, dass die notwendigen und angemessenen Maßnahmen im Falle von Krankheit, Pflegebedürftigkeit etc. nicht aus wirtschaftlichen Gründen unterblieben, weil sie der Beamte mit seiner Regelalimentation nicht bewältigen könne oder der amtsangemessene Lebensunterhalt wegen der finanziellen Belastungen in diesen Ausnahmesituationen gefährdet werde.
8
Seien die Versorgungsbezüge so bemessen, dass sie eine zumutbare Eigenversorgung nur im Hinblick auf einen Teil der durch Pflegebedürftigkeit begründeten Belastungen ermöglichen würden, so habe der Dienstherr zusätzliche Vorkehrungen zu treffen, damit der Beamte die Belastungen, die den Umfang der Eigenvorsorge überschreiten würden, ebenfalls tragen könne. Wenn sich der Dienstherr für das Mischsystem aus Eigenleistungen des Beamten und Beihilfen entscheide, so müsse gewährleistet sein, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibe, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht abzusichern vermöge. Diese Funktion erfülle die ergänzend gewährte Beihilfe für einen Teil der Aufwendung insbesondere in Pflegefällen.
9
Das Bundeseisenbahnvermögen habe die „Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen zu den Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit“ (BEV-RiPfl) erlassen. Diese Richtlinien lege die Beklagte in der Form der angegriffenen Bescheide ihrer Entscheidung zugrunde. Mit dem Erlass dieser Richtlinien und den daraus hier resultierenden gesonderten Zuwendungen an den Beamten werde die Beklagte ihrer Verpflichtung zur amtsangemessenen Alimentation des Ruhestandsbeamten, wie sie das Bundesverwaltungsgericht in seinem zitierten Urteil präzisiert habe, nicht andeutungsweise gerecht.
10
Das Bundesverwaltungsgericht habe unter anderem ausgeführt, dass die sogenannte Regelalimentation betragsmäßig so bemessen sein müsse, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt auch nach Abzug der Kosten für die Eigenvorsorge gewahrt bleibe. Danach werde die Alimentation des Beamten unabhängig von sonstigem Einkommen oder Vermögen gewährt. Dies bedeute, dass hier zunächst das ohnehin geringe Einkommen der Ehefrau bei der rechtlichen Betrachtung außen vor zu bleiben habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe dies mit der Formulierung klargestellt, dass Versorgungsempfänger weder bei der Beurteilung der Amtsangemessenheit des Lebensunterhalts nach Abzug der Pflegekosten noch bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Eigenvorsorge auf sonstiges Einkommen oder Vermögen verwiesen werden dürften. Daher könne die Beihilfe für krankheits- und pflegebedingte Aufwendungen nicht mit der Begründung verneint werden, der Versorgungsempfänger müsse zunächst sein Vermögen einsetzen.
11
Dies bedeute, dass bei der Betrachtung der Amtsangemessenheit der tatsächlich gewährten Alimentation das Einkommen der Ehefrau außer Betracht zu bleiben habe.
12
Infolge dessen erstrecke sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts der Alimentationsanspruch eines Beamten oder Versorgungsempfängers jedenfalls dann auch auf die Erstattung der rechtlich notwendigen und angemessenen Pflegekosten, die bei einer stationären Unterbringung in einem Pflegeheim anfallen würden, wenn er nicht darauf verwiesen werden könne, er hätte für diesen Fall Eigenvorsorge betreiben müssen, was in dieser konkreten Form das Bundesverwaltungsgericht zuvor ausdrücklich verneint habe.
13
Weiter ließ der Kläger ausführen, dass seine Ehefrau beim hierfür zuständigen Bezirk … Sozialleistungen für den Kläger beantragt und dem Grunde nach zugesagt bekommen habe. Der zuständige Sozialhilfeträger sei zu dem Ergebnis gekommen, dass dem Kläger ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt zustehe, weil der Dienstherr seiner Alimentationsverpflichtung nicht nachkomme.
14
Nur der Vollständigkeit halber werde ausgeführt, dass selbstverständlich für den Fall der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt für den Kläger durch den Sozialhilfeträger dieser seine Aufwendungen bei der Beklagten regressieren werde. Allein diese Tatsache zeige, dass die Beklagte gegen das Prinzip der amtsangemessenen Alimentation eines Beamten gerade auch in besonderen Lebenslagen massiv verstoße.
15
Mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2018 ließ der Kläger mitteilen, dass dem Kläger nach Abzug der Pflegeheimkosten und Hinzurechnung der Pflegeversicherungsleistungen sowie der ergänzenden Beihilfe der Beklagten monatlich ein durchschnittlicher Betrag von 372,64 EUR verbleibe.
16
Mit Schriftsatz vom 5. November 2018 ließ die Beklagte beantragen,
die Klage abzuweisen.
17
Mit Schriftsatz vom 26. November 2018 ließ die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag begründen und ausführen, dass ein Beihilfeberechtigter des Bundeseisenbahnvermögens wie andere Beamte auch einen aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht folgenden Anspruch auf „ergänzende Beihilfe“ habe, wenn die aufgrund seiner Pflegebedürftigkeit sich ergebenden Kosten so hoch seien, dass trotz Leistungen aus der Pflegeversicherung kein amtsangemessener Lebensunterhalt verbleibe. Die Beklagte nahm dabei ebenfalls auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2012 (Az. 2 C 24.10, NVwZ-RR 2012, 899) Bezug. Der Bundesgesetzgeber habe dem durch § 39 Abs. 2 BBhV Rechnung getragen. Entsprechende Regelungen enthielten die „Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen zu den Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit“ des Bundeseisenbahnvermögens. Diese würden in Ziffer 6.2 die beihilfefähigen Kosten bei vollstationärer Pflege und in Ziffer 6.12.2 den Mindestbetrag regeln, der dem Beihilfeberechtigten verbleiben müsse, also die Voraussetzungen für eine Leistung ergänzender Beihilfe. In Ziffer 6.12.3 würden die anrechenbaren Einkünfte dem gegenübergestellt.
18
Dass das Bundeseisenbahnvermögen für die ihm angehörenden ehemaligen Bahnbeamten mit dieser Richtlinie eine den Wesenskern der Fürsorgepflicht wahrende Regelung getroffen habe und keine darüberhinausgehenden Fürsorgeleistungen im Einzelfall erbracht werden müssten, habe zuletzt noch der Hessische Verwaltungsgerichtshof dargelegt (unter Bezugnahme auf das Urteil vom 31.7.2017, Az. 1 A 658/16).
19
Die Anwendung der Richtlinien auf den Fall des Klägers ergebe, dass diesem kein weiterer als der gewährte Betrag ergänzender Beihilfe zustehe.
20
Die Beklagte ließ zudem die Berechnungen für die ergänzende Beihilfe für die Monate Januar und Februar 2018 sowie beispielsweise für den Monat April 2018 vorlegen. Es sei jeweils so, dass ausgehend von der Rechnung der Pflegeeinrichtung (abzüglich nicht berücksichtigungsfähiger Kosten) die Pflegeleistungen abgezogen würden und sich so die erstattungsfähigen Kosten errechneten. Diesen werde das durchschnittliche Einkommen gegenübergestellt und errechnet, welcher Betrag dem Kläger verbleibe. Dann werde ermittelt, welcher Betrag dem Kläger aus Fürsorgegesichtspunkten zustehe (8% von A13 + 3% des letzten Grundgehalts). Sei diese Summe höher als das verbleibende Einkommen, werde die Differenz als ergänzende Beihilfe gezahlt.
21
Mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2018 nahm der Klägervertreter zu den Ausführungen der Beklagten Stellung und erklärte, dass allein die Tatsache, dass dem Kläger Sozialhilfe bewilligt worden sei (unter Hinweis des Bescheids des Bezirks … vom 12. Dezember 2018), belege, dass die Beklagte gegen ihre Alimentationsverpflichtung gemäß Art. 33 Abs. 5 GG verstoße. Danach sei dem Beamten und auch dem Ruhestandsbeamten dasjenige im Wege der Alimentation zu gewähren bzw. zu belassen, was zur amtsangemessenen Versorgung seiner selbst und seiner Familie erforderlich sei. Diese, direkt aus der vorzitierten Norm des Grundgesetzes fließenden Verpflichtung sei nicht der Beklagten durch eine simple Richtlinie außer Kraft zu setzen, die der grundgesetzlich begründeten Verpflichtung der Beklagten auf amtsangemessene Alimentation, auch des Ruhestandsbeamten, diametral zuwiderlaufe. Es komme also auf den Inhalt der von der Beklagten zitierten Richtlinie gar nicht an.
22
Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass die zuständige Sachbearbeiterin des Bezirks …, die auch den Sozialhilfebescheid erlassen habe, der Ehefrau des Klägers in einem persönlichen Gespräch ausdrücklich erklärt habe, dass der Bezirk die von ihm zusätzlich im Wege der Sozialhilfe gezahlten Beträge bei der Beklagten eben wegen der hier nicht erstmals durch diese erfolgten Verletzung des Alimentationsprinzips in Regress nehmen werde.
23
Mit Schriftsatz vom 30. Januar 2019 ließ die Beklagte erneut auf das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Juli 2017 hinweisen, indem überzeugend ausgeführt worden sei, dass mit den in den Richtlinien getroffenen Regeln das Bundeseisenbahnvermögen eine den Wesenskern der Fürsorgepflicht wahrende Regelung getroffen habe.
24
Der Beklagten sei von einem sozialhilferechtlichen Verfahren zugunsten des Klägers aus eigenem Wissen nichts bekannt, lediglich die vom Klägervertreter überreichten Unterlagen lägen inzwischen vor. Der Sozialhilfeträger habe demnach bislang keinen Erstattungsanspruch gegen die Beklagte geltend gemacht. Selbst wenn sich der Sozialhilfeträger noch an die Beklagte wenden sollte, so könne er mit seiner Entscheidung zugunsten des Klägers sicherlich nicht die Beklagte binden. Ob dem Kläger Sozialhilfe zustehe und die Beklagte ersatzpflichtig sei, wäre dann in einem entsprechenden eigenen Gerichtsverfahren zu klären.
25
Im Übrigen werde auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, wonach die Fürsorgepflicht des Dienstherrn es nicht gebiete, die Beihilfevorschriften so auszugestalten, dass es nicht dazu kommen könne, dass der Beamte oder seine Angehörigen auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesen seien (unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 24.8.1995, 2 C 7.94; U.v. 26.4.2018, 5 C 4.17 sowie Thüring. OVG, U.v. 8.5.2018, 2 K 656/15).
26
Nach Übermittlung der „Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen zu den Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit“ (Bl. 82 ff. der Gerichtsakte) durch den Beklagtenvertreter erklärte der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2019, dass das Bundeseisenbahnvermögen nicht einfach „per ordre mufti“ die grundgesetzliche Bestimmung des Artikel 33 Abs. 5 GG mit einer Richtlinie im wesentlichen Teilbereichen außer Kraft setzen könne.
27
Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2019 erwiderte der Beklagtenvertreter, dass die übersandten Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zu den Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit nicht auf die Entscheidung eines Mufti zurückzuführen, sondern von dem dafür zuständigen Bundeseisenbahnvermögen in entsprechender Übernahme der Regelungen in der Bundesbeihilfeverordnung erlassen worden seien. Deren Regelungen, worauf bereits hingewiesen worden sei, würden von der Rechtsprechung als den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Fürsorgepflicht des Art. 33 Abs. 5 GG genügend beurteilt.
28
Im Übrigen dürfte der Kläger aus seiner Alimentation heraus in der Lage gewesen sein, eigene Vorsorge durch den Abschluss einer Pflegezusatzversicherung zu treffen. Dass er dies unterlassen habe, könne nicht den Dienstherrn zur weiteren Leistungen verpflichten (unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 26.4.2018, 5 C 4.17).
29
Mit Schriftsatz vom 9. Januar 2020 überreichte der Klägervertreter zu den Akten des Gerichts den Bescheid der Stadt …, Amt für Existenzsicherung und soziale Integration, Sozialamt, vom 12. Dezember 2019 bezüglich der Wohngeldbewilligung für die Ehefrau des Klägers. Insbesondere aus der Berechnung des Wohngeldbetrages werde die Einkommenslage des Klägers und seiner Ehefrau deutlich und unterstreiche die Argumentation der Klägerseite.
30
Mit Schriftsätzen vom 18. Januar und vom 19. Januar 2021 erklärten sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.
31
Mit gerichtlichem Schreiben vom 2. Februar 2021 wurde der Klägervertreter darauf hingewiesen, dass hinsichtlich des streitgegenständlichen Bescheids vom 11. Mai 2018 nach Aktenlage kein Widerspruchsverfahren stattgefunden habe. Gleichzeitig wurde der Klägervertreter gebeten darzulegen, in welcher Höhe die geltend gemachte Beihilfe für amtsangemessen gehalten würde bzw. welcher Betrag dem Kläger nach Abzug der Pflegekosten nach seinem Dafürhalten verbleiben müsse (Bl. 146 der Gerichtsakte).
32
Mit Schriftsatz vom 9. Februar 2021 teilte der Klägervertreter mit, dass in Abstimmung mit dem Bundeseisenbahnvermögen gegen weitere Bescheide kein Widerspruch eingelegt worden sei, da die Beklagte erklärt habe, sich an einem zukünftigen Urteil betreffend die streitgegenständliche Rechtsfrage zu orientieren.
33
Mit Schriftsatz vom 18. Februar 2021 führte die Beklagte ergänzend aus, dass es ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte entspreche, dass der Beamte Eigenvorsorge treffen müsse für eine möglicherweise eintretende Pflegebedürftigkeit. So habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26. April 2018 (5 C 4.17, RdNr. 76) ausgeführt, dass jeden Beamten eine Pflicht zur Eigenvorsorge treffe.
34
Auch wenn die Folge der dadurch nur in geringer Höhe zu gewährenden oder eventuell auch ganz abzulehnenden ergänzenden Fürsorgeleistung sei, dass der Beamte möglicherweise zur Deckung der restlichen Kosten der Pflegebedürftigkeit Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen müsse, führe das nicht dazu, dass er dennoch einen Anspruch gegen seinen Dienstherrn habe. Das gebiete die Fürsorgepflicht nicht, denn die Ablehnung weiterer Leistungen durch den Dienstherrn sei keine Verweisung auf eine „Ersatzalimentation“. Der Dienstherr entäußere sich so nicht seiner Fürsorgepflicht, denn es bestehe gerade kein beamtenrechtlicher Anspruch (unter Hinweis auf Hessischer VGH vom 22.11.2019, 1a 1271/16, RdNr. 85).
35
Mit weiterem Schriftsatz vom 26. Februar 2021 ließ der Kläger erklären, dass der Hinweis auf die abstrakte Möglichkeit, eine private Pflegeversicherung rechtzeitig abzuschließen, nicht dazu führe, dass der Dienstherr oder die Einrichtung, über die er seiner Alimentationspflicht nachkomme, von eben jener amtsangemessenen Alimentation befreit werde.
36
Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass der Beamte dem mittleren Dienst angehöre und kein Jurist sei. Wenn man schon so argumentieren wolle, wie es die Beklagte tue, dann bedürfe es eines ausdrücklichen Hinweises des Dienstherrn, dass dieser nicht bereit sei, im Pflegefall die amtsangemessene Alimentation sicherzustellen und eben für diesen Fall der Beamte eine eigene private Zusatzversicherung abschließen müsse.
37
Genau dieser Hinweis auf eine private Pflegeversicherung sei eben die Verweisung auf die „Ersatzalimentation“, wie sie die Beklagtenvertreter unter Ziffer 5 auf Seite 3 des Schriftsatzes zitieren würden. Allerdings entbehre es nicht einer gewissen Skurrilität, wenn die Beklagte den Kläger von einer öffentlichen Hand, nämlich dem Dienstherrn, an eine andere öffentliche Hand, nämlich den Sozialhilfeträger, verweise.
38
Durch Beschluss der 18. Kammer vom 18. März 2021 wurde der Rechtsstreit auf die Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen.
39
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

40
Aufgrund des durch Schriftsätze vom 18. und 19. Januar 2021 erklärten Verzichts der Beteiligten konnte vorliegend ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO, und aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer vom 18. März 2021 durch die Einzelrichterin gemäß § 6 VwGO entschieden werden.
41
Die Klage ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet, weil die angefochtenen Bescheide vom 6. und 7. März 2018 rechtmäßig sind und den Kläger daher nicht in eigenen Rechten verletzen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat zudem keinen über die angefochtenen Bescheide hinausgehenden Anspruch auf Gewährung einer sog. ergänzenden Beihilfe, § 113 Abs. 5 VwGO.
A.
42
Gegenstand der vorliegenden Klage sind nach Auslegung des Klageschriftsatzes und des weiteren Vorbringens des Klägervertreters (§ 88 VwGO) die Bescheide der Beklagten vom 6. und 7. März 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. August 2018.
43
Deren Aufhebung allein würde dem eigentlichen klägerischen Begehren, „den Kläger rückwirkend ab Antragstellung amtsangemessen zu alimentieren“, jedoch nicht entsprechen. Vielmehr geht es ausweislich der Klagebegründung darum, die ergänzende Beihilfe, die in den Bescheiden vom 6. März 2018 auf 54,93 EUR (für den Behandlungszeitraum vom 1. bis 31. Januar 2018) und vom 7. März 2018 auf 152,09 EUR (für den Behandlungszeitraum vom 1. bis 28. Februar 2018) festgesetzt wurde, in einer Höhe aufzustocken, welche einer aus Klägersicht amtsangemessenen Alimentation entsprechen würde.
44
Aus den Schriftsätzen der Klägerseite ergibt sich nicht, welcher Betrag dies sein müsste. Das Gericht hat in diesem Zusammenhang - durch richterlichen Hinweis vom 02. Februar 2021 - auf eine Präzisierung hingewirkt. Eine solche ist zwar nicht erfolgt, die etwaige Frage der Bestimmtheit der Klageforderung kann jedoch letztlich offenbleiben. Denn die von der Beklagten festgesetzte ergänzende Beihilfe ist, jedenfalls soweit sie Gegenstand der Klage ist, rechtmäßig, ein - wie auch immer zu beziffernder - Anspruch auf eine höhere Beihilfe besteht nicht, so dass eine Rechtsverletzung des Klägers unter keinem Gesichtspunkt gegeben ist.
45
Der Klägervertreter hat in seinem Schriftsatz vom 9. Februar 2021 an das Gericht nicht eindeutig klargestellt, ob der von ihm im Klageschriftsatz mit Datum vom 11. Juli 2018 bezeichnete Bescheid (gemeint ist jedoch der Bescheid vom 11. Mai 2018, Anlage 7 der Klageschrift) streitgegenständlich ist. Er hat lediglich mitgeteilt, dass seitens der Beklagten keine Notwendigkeit gesehen werde, gegen jeden Erstattungsbescheid mit dem Widerspruchsverfahren vorzugehen, da sich die Beklagte an die Rechtsprechung im hiesigen Verfahren halten werde (Bl. 149 der Gerichtsakte). Aufgrund dessen geht das Gericht davon aus, dass tatsächlich nur die Bescheide vom 6. und 7. März 2018 streitgegenständlich sein sollen, zumal der Klageantrag den Bescheid vom 11. Mai 2018 in gestaltende Beziehung zu den Bescheiden vom 6. und 7. März 2018 setzt („in der Fassung des weiteren Bescheids vom 11. Juli 2018“), obwohl diese dadurch gar nicht verändert worden sind (ergänzende Beihilfe auf 0,00 EUR festgesetzt, kein Behandlungszeitraum genannt).
B.
46
Die so verstandene Klage gegen die Bescheide vom 6. und 7. März 2018 ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO im Sinne einer Bescheidungsklage unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zulässig. Eine Feststellungsklage wäre hingegen aufgrund deren Subsidiarität gegenüber Gestaltungs- und Leistungsklagen unzulässig, § 43 Abs. 2 VwGO.
47
Die Klage erweist sich jedoch als unbegründet, weil der Kläger keinen über die angefochtenen Bescheide vom 6. und 7. März 2018 hinausgehenden Anspruch auf Festsetzung einer höheren ergänzenden Beihilfe hat und schon von daher nicht in eigenen Rechten verletzt sein kann, § 113 Abs. 5 VwGO.
I.
48
Die Beklagte ist passivlegitimiert, § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen (Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz - BEZNG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, ber. S. 2439) (FNA 931-4) in der Fassung des Zweiten Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 8. 7. 2016, Art. 109 (BGBl. I S. 1594).
II.
49
Der Anspruch des Klägers auf ergänzende Beihilfe ergibt sich aus § 14 BEZNG i.V.m. den „Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen zu den Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit“ (BEV-RiPfl).
50
§ 14 Abs. 1 BEZNG bestimmt: „Die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten als betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bundesbahn im Sinne des § 27 des Bundesbahngesetzes ist mit Inkrafttreten dieses Gesetzes in ihrem Bestand geschlossen und wird mit dem Ziel der Abwicklung in der bestehenden Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Maßgabe von Satzung und Tarif weitergeführt.“
51
1. Für den Kläger gilt nicht die Bundesbeihilfeverordnung 2009 (BBhV), welche auf der Grundlage des § 80 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) erlassen worden ist. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 4 BBhV, wonach „diejenigen Beamtinnen und Beamten des Bundeseisenbahnvermögens, die zum Zeitpunkt der Zusammenführung der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn Beamtinnen oder Beamte der Deutschen Bundesbahn waren“, nicht beihilfeberechtigt nach dieser Verordnung sind. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass der Kläger unter den Personenkreis des § 2 Abs. 4 BBhV fällt.
52
2. Der Kläger hat einen aus der allgemeinen beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht (§ 78 BBG) resultierenden Anspruch auf „ergänzende Beihilfe“. Dem hat die Beklagte durch die richtige Anwendung der - nur als Verwaltungsvorschrift und nicht als Parlamentsgesetz ausgestalteten - „Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen zu den Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit“ (BEV-RiPfl) ausreichend Rechnung getragen.
53
2.1 Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v.17.6.2004, 2 C 50/02, juris und U.v.28.5.2008, 2 C 24/07, juris) zu den früheren Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für Beihilfen, welche nunmehr durch die Bundesbeihilfeverordnung auf der Grundlage des § 80 BBG ersetzt worden sind, steht der Anwendung der hier streitgegenständlichen BEV-RiPfl nicht entgegen.
54
Das Bundesverwaltungsgericht hatte für die Regelung der Beihilfe der Bundesbeamten den Erlass eines Parlamentsgesetzes verlangt, um auf diese Weise dem grundsätzlichen Vorbehalt des Gesetzes zu entsprechen: „(…) Nach diesem Verfassungsgrundsatz, der sich aus dem rechtsstaatlichen und demokratischen System des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 1 und 3 GG) ergibt, sind die grundlegenden Entscheidungen in wesentlichen Regelungsbereichen durch Parlamentsgesetz zu treffen. Für das Beamtenverhältnis ist daher die Regelungsform des Gesetzes typisch und sachgerecht (BVerfG, Beschluss vom 7. November 1979 - 2 BvR 513/73, 2 BvR 558/74 - BVerfGE 52, 303 <335 ff.>; BVerwG, Urteil vom 26. November 1992 - BVerwG 2 C 11.92 - BVerwGE 91, 200 <203>). Der Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes gilt auch für das Beihilferecht (Urteile vom 17. Juni 2004 a.a.O. und vom 20. März 2008 - BVerwG 2 C 49.07 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts vorgesehen; vgl. auch Urteil vom 28. April 2005 - BVerwG 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308 <310>). Die Verantwortung des Dienstherrn bei Krankheit oder Pflegebedürftigkeit des Beihilfeberechtigten und seiner Angehörigen bedarf vor allem wegen der Bedeutung für die Betroffenen, aber auch wegen des Wechselbezuges mit der dem Gesetzesvorbehalt unterliegenden Besoldung und Versorgung der normativen Ordnung (Urteil vom 17. Juni 2004 a.a.O.).“ (BVerwG, U.v. 28.5.2008, 2 C 24/07, Rn. 10, juris)
55
Für den vorliegenden Fall eines Bundeseisenbahnbeamten steht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht entgegen. Denn insoweit ist zum einen zu berücksichtigen, dass der Kläger gerade nicht unter die nunmehr für Bundesbeamte geltende BBhV fällt, sondern kraft des § 14 BEZNG der Krankenversorgung der Bahnbeamten (KVB). Zu diesem Sonderfall enthalten die beiden oben zitierten Urteile des BVerwG jedoch keine unmittelbare Aussage. Zum anderen ist der Kreis der Beamten, die unter das Versorgungsregime des § 14 BEZNG fallen, wesentlich kleiner und - anders als der Kreis der unter die BBhV fallenden Beamten - abgeschlossen, da es insoweit nur noch um die Versorgung derjenigen Beamten geht, die dem Personenkreis des § 2 Abs. 4 BBhV zuzuordnen sind. Dieser Personenkreis wächst nicht, bleibt auch nicht konstant, sondern schrumpft, weswegen ihm bei Weitem nicht dieselbe quantitative Bedeutung wie den Bundesbeamten zukommt. Von daher stellt sich bereits die Frage, ob der Parlamentsvorbehalt hier überhaupt zum Tragen kommt.
56
Der Beklagtenvertreter hat sich in diesem Zusammenhang zu Recht auf den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Juli 2017 berufen, dessen Ausführungen in einem vergleichbaren Fall eines ehemaligen Bundesbahnbeamten sich auch das hier erkennende Gericht anschließt:
„Der Rückgriff auf die allgemeine Fürsorgepflicht (§ 78 BBG) ist nicht etwa geboten, weil die BEV-RiPfl lediglich als Verwaltungsvorschrift und nicht als Verordnung auf gesetzlicher Grundlage ergangen ist. Der Anwendbarkeit der Ziff. 6.12.193 RiPfl 2012 steht nicht entgegen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 17. Juni 2004 (- 2 C 50/02 -, juris) und Urteil vom 28. Mai 2008 (- 2 C 24/07 -, juris) entschieden hat, dass die früheren Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) in Form der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen dem Gesetzesvorbehalt nicht genügen. Wegen der außergewöhnlichen Bedeutung der näheren Ausgestaltung der Fürsorge in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen seien im Sinne des Parlamentsvorbehalts die tragenden Strukturprinzipien gesetzlich zu regeln. Es kann offenbleiben, ob dies gleichermaßen für die im Bereich der Bundesbahnbeamten erlassenen Beihilfevorschriften gilt. Die Frage könnte sich stellen, weil die Krankenversorgung der Bahnbeamten eine gesetzliche Grundlage in § 14 BEZNG findet und in der Satzung der KVB näher ausgestaltet wird. Wegen der nach Privatisierung der Bahn stetig zurückgehenden Zahl der Bahnbeamten könnte geschlussfolgert werden, dass es der RiPfl an der überragenden Bedeutung fehlt, die das Bundesverwaltungsgericht den für die Bundesbeamten (aber u. a. nicht für die Bahnbeamten) maßgeblichen Beihilferegelungen in der BhV beigemessen hat. Im Weiteren wäre in diesem Zusammenhang auch einzustellen, dass die RiPfl die Gewährung von Zuschüssen zu den Aufwendungen wegen dauernder Pflegebedürftigkeit in entsprechender Anwendung der Bestimmungen der aufgrund des § 80 BBG erlassen BBhV regelt (siehe I. Allgemeines RiPfl 2012 und 2010) und die hier angewandte Ziff. 6.12.1 bis 3 BEV-RiPfl 2012 inhaltlich den Regelungen in § 39 Abs. 1 - 3 BBhV in der ab 20. September 2012 geltenden Fassung entspricht.“ (…) „Das Bundesverwaltungsgericht hielt es für nicht vertretbar, Beihilfeansprüche lediglich nach den abstrakt gehaltenen Kriterien der Notwendigkeit und Angemessenheit zu beschränken und sämtliche bereits vorhandene und - abgesehen vom Verstoß gegen den Gesetzesvorbehalt - mit dem höherrangigen Recht prinzipiell vereinbaren Regelungen der BhV über einzelne Leistungen sowie deren Beschränkung auszuschließen und ein Leistungsvakuum entstehen zu lassen. Auf diese Weise sei gewährleistet, dass die Leistungen im Fall der Krankheit und Pflegebedürftigkeit nach einem einheitlichen Handlungsprogramm erbracht würden, unter der Voraussetzung, dass es inhaltlich keinen Anlass zu Beanstandungen gebe und im zugestandenen Übergangszeitraum keine neuen Leistungsausschlüsse im Wege weiterer Hinweise oder Erlasse ergingen (BVerwG, Urteile vom 17. Juni 2004 und 28. Mai 2008, jeweils a. a. O.). Auch die BEV-RiPfl geben ein solches einheitliches Handlungsprogramm, das mit der zum 1. Oktober 2012 erfolgten Änderung in Ziff. 6.12. keine Leistungsbeschränkungen, sondern eine Erweiterung der Beihilfefähigkeit der pflegebedingten Aufwendungen gebracht hat.“ (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, B.v. 31.7.2017 - 1 A 658/16 -, Rn. 32, juris)
57
Nach Auffassung des hier erkennenden Gerichts kommt es auch vorliegend nicht entscheidungserheblich darauf an, dass die BEV-RiPfl kein Parlamentsgesetz darstellt. Denn zum einen entspricht die hier anzuwendende BEV-RiPfl in ihrer Leistungssystematik und den im Ergebnis zu zahlenden Beihilfen der - aufgrund der nachträglich eingefügten Ermächtigungsgrundlage in § 80 BBG erlassenen - BBhV, auf deren Grundlage der Kläger demnach nicht bessergestellt wäre. Für den Kläger resultiert also aus dem Rückgriff auf die - dem beamtenrechtlichen Fürsorgeprinzip - entsprechende BEV-RiPfl kein Nachteil, der etwa zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG führen würde. Zum anderen ergibt sich auch aus den allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen, auf die jedoch im Falle der Nichtanwendbarkeit der BEV-RiPfl zurückzugreifen wäre, wie die allgemeine Fürsorgepflicht der Beklagten gegenüber ihren Beamten oder etwa, wie vom Kläger herangezogen, aus der Pflicht zur amtsangemessenen Alimentation kein Anspruch auf eine höhere ergänzende Beihilfe.
58
2.2 Die hier inmitten stehende Regelung in Ziff. 6.12.2 der BEV-RiPfl, gültig ab 1. Januar 2017, hinsichtlich der Aufwendungen für Pflegeleistungen, die über die nach Ziff. 6.12.1 beihilfefähigen Aufwendungen hinausgehen, entspricht der für Bundesbeamte in § 39 BBhV erlassenen Vorschrift.
59
So heißt es in § 39 Abs. 2 BBhV im Wesentlichen wortgleich:
„1Rechnet die Pflegeeinrichtung monatlich ab, so sind auf besonderen Antrag Aufwendungen für Pflegeleistungen, die über die nach Absatz 1 beihilfefähigen Aufwendungen hinausgehen, sowie für Verpflegung und Unterkunft einschließlich der Investitionskosten beihilfefähig, sofern von den durchschnittlichen monatlichen nach Absatz 3 maßgeblichen Einnahmen höchstens ein Betrag in Höhe der Summe der folgenden monatlichen Beträge verbleibt:
1.
8 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für jede beihilfeberechtigte und jede berücksichtigungsfähige Person sowie für jede Ehegattin oder jeden Ehegatten oder für jede Lebenspartnerin oder jeden Lebenspartner, für die oder den ein Anspruch nach Absatz 1 oder nach § 43 Absatz 1, 2 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht,
2.
30 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für eine beihilfeberechtigte Person sowie für eine Ehegattin oder einen Ehegatten oder für eine Lebenspartnerin oder einen Lebenspartner, für die oder den kein Anspruch nach Absatz 1 oder nach § 43 Absatz 1, 2 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht,
3.
3 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für jedes berücksichtigungsfähige Kind, für das kein Anspruch auf Beihilfe nach Absatz 1 oder nach § 43 Absatz 1, 2 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht, und
4.
3 Prozent des Grundgehalts der letzten Besoldungsgruppe für die beihilfeberechtigte Person.“
60
Auch die Höhe der Zuschüsse zu den Pflegekosten, je nach Pflegegrad, entspricht exakt den über § 39 Abs. 1 Satz 3 BBhV in § 43 Abs. 2 SGB XI festgesetzten Pauschalbeträgen.
61
2.3 Die Beklagte hat den Anspruch des Klägers auf der Grundlage der Ziff. 6.12.2 BEV-RiPfl richtig berechnet. Insoweit wurden seitens der Klage keine - hinreichend konkreten und substantiierten - Einwände erhoben. Die von der Beklagten vorgelegten Berechnungen für die angefochtenen Bescheide vom 6. und 7. März 2018 (Bl. 58 der Gerichtsakte „Berechnung der ergänzenden Beihilfe 01/2018“ und Bl. 61 der Gerichtsakte „Berechnung der ergänzenden Beihilfe 02/2018“) sind schlüssig und nachvollziehbar. Die Berechnungsgrundlagen und die Ergebnisse sind nach Auffassung der Einzelrichterin korrekt:
62
So wurden zunächst von den monatlich abgerechneten Heimkosten in Höhe von 3.787,17 EUR und 3.884,33 EUR (abzüglich der Position „Inkontinenz“ in Höhe von jeweils 30 EUR, was von der Klage nicht beanstandet wurde) Pauschalbeträge in Höhe von 1.775 EUR abgezogen (6.12.1 BEV-RiPfl entsprechend § 39 Abs. 1 Satz 3 BBhV i.V.m. § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB XI). Dies entspricht dem Pauschalbetrag für Pflegegrad 4, der für den Kläger unstreitig anzuwenden ist (in den vorgelegten Berechnungen ist von Pflegegrad 5 die Rede, wenngleich der korrekte Pauschalbetrag angesetzt worden ist). Gemäß Ziff. 6.12.1 (entspricht § 39 Abs. 2 BBhV) sind die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen für Betreuung sowie Aufwendungen für medizinische Behandlungspflege zuschussfähig (2.661,75 EUR gemäß der den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegenden Rechnungen der Pflegeeinrichtung). Davon wurde jeweils der Pauschalbetrag in Höhe von 1775 EUR abgezogen, wonach sich ein Restbetrag von 886,75 EUR für den Kläger ergibt zuzüglich der Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investition in Höhe von 1095,42. Vom durchschnittlichen monatlichen Bruttoeinkommen des Klägers (2459,52 EUR), hinsichtlich dessen Zweifel an der richtigen Berechnung seitens des Klägers weder vorgetragen wurden noch für das Gericht nicht ersichtlich sind, ist demnach ein Betrag von 1.982,17 EUR (Januar 2018) bzw. 2.079,33 EUR (Februar 2018) abzuziehen, woraus sich ein verbleibendes Einkommen von 477,35 EUR (Januar 2018) und 380,19 EUR (Februar 2018) errechnet.
63
Gemäß Ziff. 6.12.2 Nr. 1 BEV-RiPfl (entspricht § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BBhV) sind derartige „Aufwendungen für Pflegeleistungen, die über die nach Ziffer 6.12.1 beihilfefähigen Aufwendungen hinausgehen, Verpflegung und Unterkunft einschließlich der Investitionskosten“ auf besonderen Antrag beihilfefähig, „soweit die Pflegeeinrichtung monatlich abrechnet und von den durchschnittlichen monatlichen Einnahmen nach Ziffer 6.12.3 nicht mindestens ein Betrag in Höhe der Summe der folgenden monatlichen Beträge verbleibt:
1. 8% des Grundgehaltes der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für (…) jeden Anspruchsberechtigten (…), für (…) den ein Anspruch nach Ziffer 6.12.1 oder § 43 SGB XI besteht,
(…) und
4. 3% des Grundgehalts der letzten Besoldungsgruppe für (…) den Anspruchsberechtigten“.
64
Aus der Besoldungstabelle für die Beamten des Bundes, gültig vom 1. Februar 2017 bis 28. Februar 2018 (https://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/bund/a/2017?id=beamte-bund-2017& matrix=1, zuletzt abgerufen am 20. Februar 2021), ergibt sich ein Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 der Stufe 8 in Höhe von 5.341,39 EUR, wovon die Beklagte mit 421,31 EUR die 8% richtig ermittelt hat. Zuzüglich 3% aus dem Grundgehalt des Klägers (3.498,92 EUR, A9, Stufe 8) in Höhe von 104.96 EUR müssten dem Kläger in den hier streitgegenständlichen Abrechnungsmonaten Januar und Februar 2018 jeweils 532,28 EUR verbleiben. Die von der Beklagten jeweils korrekt ermittelte Differenz zum tatsächlich verbleibendem Einkommen bildet die sog. ergänzende Beihilfe.
65
3. Der Kläger hat keinen über die angefochtenen Bescheide hinausgehenden Anspruch auf ergänzende Beihilfe.
66
Ein solcher ergibt sich nicht aus der allgemeinen beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht, Art. 33 Abs. 5 GG, § 78 BBG, da durch Ziffer 6.12.2 eine Art Härtefallregelung Eingang in das durch Versorgung durch den Dienstherrn und Eigenvorsorge durch den Beamten gekennzeichnete Beihilfesystem gefunden hat. Dementsprechend wird in den BEV-RiPfl unter Ziffer 1.1 auf folgendes hingewiesen: „1. Mit der Bezuschussung von Pflegeleistungen erfüllt der Dienstherr die den Anspruchsberechtigten gegenüber bestehende beamtenrechtliche und soziale Verpflichtung, sich an den Pflegekosten zu beteiligen, der durch die Eigenvorsorge nicht gedeckt wird. Diese verlangt jedoch keine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen.“
67
Insoweit ist im Falle des Klägers zunächst entscheidungserheblich zu berücksichtigen, dass dieser vollstationär gepflegt wird und demnach die Kosten für Verpflegung und Unterbringung weitgehend von der Abrechnung der Pflegeeinrichtung abgedeckt sind. Welcher „weitere Lebensunterhalt des Klägers“ von dem ihm verbleibenden Teil des Gehalts zuzüglich der gewährten ergänzenden Beihilfe nicht gedeckt wird, wird nicht einmal ansatzweise - hinreichend konkret und substantiiert - vorgetragen.
68
Insoweit wird letztlich nur auf die durch den Bezirk … zusätzlich gewährten Sozialleistungen verwiesen. Dabei handelt es sich ausweislich des vorgelegten Bescheids vom 12. Dezember 2018 um „Hilfe zur Pflege“ und um einen „Barbetrag zur persönlichen Verfügung“ (Bl. 68 ff. der Gerichtsakte). Durch Bescheid vom 12. Dezember 2019 wurde zudem ein monatliches Wohngeld in Höhe von 106 EUR bewilligt (Bl. 130 ff. der Gerichtsakte).
69
Aus der Tatsache, dass der Kläger etwa einen Anspruch nach § 61 SGB XII auf Hilfe zur Pflege hat, kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die angefochtenen Bescheide rechtswidrig wären, weil sie gegen das beamtenrechtliche Fürsorgeprinzip verstoßen würden. So ist dieses nicht geeignet, den Beamten in sämtlichen Lebenslagen aus sich heraus voll umfänglich abzusichern, ohne auf private Zusatzversicherungen oder etwa wie vorliegend auf andere öffentlich-rechtliche bzw. sozialversicherungsrechtliche Möglichkeiten der Hilfe zurück greifen zu müssen.
70
Zur Fürsorgepflicht des Dienstherrn hat das Bundesverwaltungsgericht folgenden Zusammenhang mit der Beihilfegewährung beschrieben: „Sie ergänzt die ebenfalls durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationspflicht des Dienstherrn. Die Fürsorgepflicht fordert, dass der Dienstherr den amtsangemessenen Lebensunterhalt der Beamten und ihrer Familien auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit oder Pflegebedürftigkeit sicherstellt. Er muss dafür Sorge tragen, dass Beamte in diesen Lebenslagen nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleiben, die sie nicht mehr in zumutbarer Weise aus ihrer Alimentation bestreiten können. Dies ist auf der Grundlage des gegenwärtig praktizierten ‚Mischsystems‘ zu beurteilen, in dem zur Eigenvorsorge der Beamten durch Abschluss einer auf die Beihilfevorschriften abgestimmten Versicherung die ergänzende Beihilfegewährung tritt. Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht verlangt weder, dass Aufwendungen der Beamten in Krankheitsfällen durch Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung und ergänzende Beihilfen vollständig gedeckt werden, noch, dass die von der Beihilfe nicht erfassten Kosten in vollem Umfang versicherbar sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 - BVerfGE 106, 225 <233>; BVerwG, Urteile vom 3. Juli 2003 - BVerwG 2 C 36.02 - BVerwGE 118, 277 <282> = Buchholz 237.6 § 87c NdsLBG Nr. 1 S. 5, vom 20. März 2008 - BVerwG 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20 <24> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 94 S. 27, vom 28. Mai 2008 - BVerwG 2 C 24.07 - Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 126 Rn. 22 und vom 26. Juni 2008 - BVerwG 2 C 2.07 - BVerwGE 131, 234 Rn. 13 = Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 17)“ (BVerwG, Urteil vom 05. Mai 2010 - 2 C 12/10 -, Rn. 13, juris).
71
Diesen Ausführungen schließt sich das hier erkennende Gericht an, zumal seitens des Klägers nicht dargelegt wurde, weshalb die gewährte - und grundsätzlich dem Fürsorgeprinzip entsprechende - ergänzende Beihilfe nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt des Klägers zu bestreiten. Nicht dargetan wurde im Übrigen auch, ob und inwieweit die Ehefrau des Klägers mit ihrem Einkommen und ihren Ausgaben etwa für die gemeinsame Wohnung, Fahrten zum Heim des Klägers o.ä. einbezogen werden soll.
72
Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Klägervertreter herangezogenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2012 (2 C 24.10 - juris). Denn auch hier setzt das Bundesverwaltungsgericht voraus, dass der Beamte, dessen Dienstherr die Versorgung seiner Beamten innerhalb eines sog. Mischsystems aus Für- und Eigenvorsorge geregelt hat, grundsätzlich auch zur Eigenvorsorge im Hinblick auf zukünftig etwa erhöhte finanzielle Belastungen aufgrund von Pflegebedürftigkeit verpflichtet ist. In dem zugrundeliegenden Fall, den das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hatte, ging es jedoch um eine im Jahr 2018 geborene Witwe eines Beamten, die im Jahr 1994, als die Versicherungspflicht für Beamte im Hinblick auf das Risiko der Pflegebedürftigkeit eingeführt wurde, bereits nicht mehr versicherbar war. Dies ist im Falle des Klägers jedoch ersichtlich nicht der Fall.
73
Hinzu kommt, dass die Klage jegliche Darlegung etwaiger Kosten des Lebensunterhalts, die auch unter Berücksichtigung der bewilligten ergänzenden Beihilfe nicht von den Versorgungsbezügen des Klägers gedeckt werden können, vermissen lässt. Trotz entsprechendem richterlichem Hinweis ist eine Präzisierung bzw. Konkretisierung nicht erfolgt. Da der Kläger jedoch einen Anspruch auf weitergehende ergänzende Beihilfe geltend macht, obliegt ihm insoweit die Darlegungs- und Beweislast. Die Vorlage des Sozialhilfebescheids genügt insoweit nicht, da die dort mitgeteilten Daten zwar anspruchsbegründend, was das Sozialhilfeverfahren angeht, sein mögen, diese jedoch im vorliegenden Verfahren nicht den erforderlichen verfahrenserheblichen Konkretisierungsgrad erreichen bzw. - zumal ohne nähere Erläuterung - nicht zwingend zu einem hier streitgegenständlichen weitergehenden Anspruch führen können.
74
Dass dem Kläger und seiner Ehefrau Sozialhilfeleistungen vom Bezirk … und von der Stadt … bewilligt worden sind, bindet die Beklagte im Übrigen nicht. Ob die Voraussetzungen für einen Regress vorliegen, wie der Klägervertreter meint, ist vorliegend nicht streitgegenständlich und für die hier zur Entscheidung stehende Frage eines weitergehenden Anspruchs auf ergänzende Beihilfe nicht maßgeblich. Eine Schlussfolgerung dergestalt, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht etwa verpflichtet wäre, einen Anspruch auf Sozialhilfe in der Person des Klägers oder seiner Ehefrau zu verhindern und ihm im Hinblick darauf höhere Versorgungsbezüge zu gewähren oder die ergänzende Beihilfe entsprechend zu erhöhen, lässt sich aus Art. 33 Abs. 5 GG gerade nicht ableiten.
75
4. Nach alledem hat der Kläger unter keinem Gesichtspunkt einen Anspruch auf eine höhere ergänzende Beihilfe, so dass die Klage daher abzuweisen war.
76
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.