Inhalt

VG Ansbach, Beschluss v. 25.03.2021 – AN 18 E 21.00452
Titel:

Priorisierung bei der Impfung gegen das Coronavirus

Normenketten:
CoronaImpfV § 1, § 2, § 3, § 4
GG Art. Abs. 2 S. 1, Art. 3 Abs. 1
Leitsätze:
1. Die in der CoronaImpfV vorgenommene Priorisierung ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
2. Es ist nicht davon auszugehen, dass § 2 CoronaImpfV für eine Höherstufung in die Gruppe mit höchster Priorität eine planwidrige Regelungslücke aufweist; eine entsprechende Anwendung der Härtefallregelungen scheidet deshalb aus. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine Adipositas mit einem BMI größer als 40 sowie ein Asthmaleiden sind keine atypischen Einzelfälle, die eine Impfung gegen das Coronavirus mit derselben Priorität wie die ausdrücklich in § 2 CoronaImpfV genannten Personengruppen erforderlich machen könnte. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Kein Anspruch eines vorerkrankten Antragstellers (Adipositas, Asthma) auf die unverzügliche Zuteilung eines Termins zur Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 außerhalb der nach der CoronaImpfV vorgesehenen Prorisierungsreihenfolge, Corona-Schutzimpfung, Priorisierung, höchste Priorität, Höherstufung in der Impfreihenfolge, Adipositas mit BMI größer als 40, Asthma, Covid 19
Fundstelle:
BeckRS 2021, 6137

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller begehrt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die unverzügliche Zurverfügungstellung eines Termins zur Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2.
2
Der am … 1967 geborene Antragsteller mit Wohnsitz in … registrierte sich am 11. Februar 2021 über die vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege eingerichtete Online-Anwendung „BayIMCO“ (www.impfzentren.bayern.de) für einen Termin zur Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2. Die Vergabe eines konkreten Impftermins an den Antragsteller erfolgte bislang nicht.
3
Am 15. Februar 2021 hat sich der Antragsteller mit dem Rechtsschutzziel einer unverzüglichen Zuteilung eines Termins zur Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 an das Sozialgericht Nürnberg gewandt und den Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung gegenüber dem Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege, begehrt. Mit Beschluss vom 1. März 2021 hat das Sozialgericht Nürnberg die Unzulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ausgesprochen und das Verfahren an das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach verwiesen (Eingang am 15. März 2021).
4
Der Antragsteller macht geltend, ohne eine unverzügliche Impfterminvergabe in eine schwere Notlage zu geraten; er zähle im Hinblick auf sein Übergewicht (BMI über 40), langjährige Atemwegserkrankungen (Asthma) und sein Lebensalter von über 50 Jahren zur Prioritätengruppe 2, bei der ein sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus bestehe. Bei der Einteilung der Impfgruppen und deren Priorisierung handle es sich mithin um eine Zuteilung von Lebenschancen, welche nach dem verfassungsrechtlichen Wesentlichkeitsgrundsatz nicht im Wege einer Rechtsverordnung, sondern allein durch ein im Parlament verabschiedetes formelles Gesetz ergehen dürfe. Da somit die hierzu von Seiten des Bundesgesundheitsministeriums erlassene Rechtsverordnung gegen den Parlamentsvorbehalt verstoße, sei sie - ebenso wie eine darauf basierende Impfterminvergabe - rechtswidrig und nichtig. Des Weiteren fehle es der Verordnung an einer Härtefallklausel, die es in besonderen Einzelfällen ermögliche, losgelöst von den darin definierten Gruppen eine vorgezogene Impfung zu erhalten. Im Übrigen sei bereits Anfang Oktober 2020 mit dem Beginn der Impfungen im ersten Quartal 2021 zu rechnen gewesen; das Argument, man habe der Exekutive aus Gründen der Dringlichkeit ausreichende Spielräume im Rahmen eines tatsächlichen oder vermuteten Notstands einräumen wollen, sei daher verwirkt. Auch seien bis zum 23. März 2021 15.654.795 Dosen Impfstoff geliefert worden, von denen bis zu diesem Zeitpunkt lediglich 11.447.546 verimpft worden seien. Es bestehe demnach ein Vorrat von 4.207.249 Impfdosen, so dass nicht nachvollzogen werden könne, warum es nicht möglich und angemessen sei, ihm einen Impftermin zur Verfügung zu stellen.
5
Auf entsprechenden Hinweis von Seiten des Gerichts hat der Antragsteller - mit der Zustimmung des Freistaats Bayern - eine Auswechslung des Antragsgegners vorgenommen und erklärt, dass sich der Antrag stattdessen gegen die Stadt … richten solle.
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Der Antragsteller beantragt daher zuletzt,
eine einstweilige Anordnung zu erlassen, mit der die Antragsgegnerin zu folgender Leistung verpflichtet wird: Die Stadt …wird verpflichtet, unter Nichtberücksichtigung der Prioritätenliste der Impfverordnung des Bundesgesundheitsministeriums dem Antragsteller unverzüglich einen Impftermin zur Verfügung zu stellen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
Der Antrag wird abgelehnt.
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Sie trägt vor, dass in ihrem Impfzentrum täglich bis zu 1.000 Impfungen durchgeführt würden. Mit einer regelmäßigen Impfung von Personen mit hoher Priorität nach § 3 CoronaImpfV sei daher voraussichtlich erst ab April 2021 zu rechnen. Ohnehin werde der Antragsteller in der Online-Anwendung „BayIMCO“ derzeit - entgegen eigener Darstellung - nicht der zweiten Priorisierungsgruppe nach § 3 CoronaImpfV, sondern vielmehr der dritten Priorisierungsgruppe nach § 4 CoronaImpfV zugeordnet, wenngleich weitergehende Informationen bezüglich Alter und Vorerkrankungen, die der Antragsteller im Rahmen der Registrierung gegebenenfalls angegeben habe, aus Datenschutzgründen nicht eingesehen werden könnten.
9
Sie hält den Antrag bereits für unzulässig, denn die begehrte Terminvergabe zum jetzigen Zeitpunkt sei als Vorwegnahme der Hauptsache anzusehen. Eine solche sei jedoch nur möglich, wenn dem Antragsteller andernfalls schwere, unzumutbare und nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile drohen würden, was seinem Vorbringen gerade nicht entnommen werden könne. Es liege darüber hinaus auch kein Anordnungsanspruch vor. Die CoronaImpfV, die in § 20i Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2, Satz 3, 7, 8, 10, 11 SGB V und § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c und f IfSG eine hinreichende Rechtsgrundlage finde, gewähre dem Antragsteller keinen Anspruch auf die unverzügliche Zuteilung eines Impftermins unabhängig von der darin vorgesehenen Reihenfolge. Selbst bei unterstellter Rechtswidrigkeit der CoronaImpfV könne nichts anderes gelten. Denn auch ein aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteter Anspruch auf chancengleiche Zuteilung staatlicher Leistungen sei denknotwendig auf die vorhandenen Kapazitäten beschränkt. Um den knappen Impfstoff sachgerecht zu verteilen, könne zulässigerweise auf Typisierungen und Pauschalierungen zurückgegriffen werden. Ohnehin habe der Antragsteller keine außergewöhnlichen Umstände vorgetragen, die in seinem Einzelfall ein Abweichen von der vorgegebenen Impfreihenfolge erforderlich machen würden.
10
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
11
Der infolge wirksamer subjektiver Antragsänderung gegen die Stadt … als Trägerin der für den Wohnort des Antragstellers zuständigen unteren Gesundheitsbehörde gerichtete, zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
12
1. Antragsgegnerin in dem vorliegenden Verfahren ist zuletzt (allein) die Stadt … Die insoweit durch den Antragsteller erklärte Auswechslung des Antragsgegners, für die als subjektive Antragsänderung (Parteiwechsel) die Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 VwGO entsprechend gelten, erweist sich als zulässig.
13
Entsprechend § 91 Abs. 1 Alt. 1 VwGO ist eine Antragsänderung zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen. Dies ist hier der Fall. Der Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege, als bisheriger Antragsgegner (Beteiligter im Sinne des § 63 Nr. 2 VwGO entsprechend) hat dem von Seiten des Antragstellers erklärten Parteiwechsel, wonach sich der vorliegende Antrag nunmehr gegen die Stadt* … richten soll, ausdrücklich zugestimmt. Einer gesonderten Einwilligung durch die Stadt …als neue Antragsgegnerin bedurfte es demgegenüber nicht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 91 Rn. 16; OVG LSA, B.v. 20.5.2009 - 2 O 22/09 - juris Rn. 7).
14
2. Der auch im Übrigen zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - keine Frage der Zulässigkeit ist insbesondere die in der Antragserwiderung aufgeworfene Problematik der Vorwegnahme der Hauptsache - erweist sich in der Sache jedoch als unbegründet.
15
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller hat dabei sowohl das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. das Bestehen des in Streit stehenden materiellen Rechts, als auch das Bestehen eines Anordnungsgrundes, d.h. eine besondere Dringlichkeit, glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 ZPO. Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht regelmäßig nur vorläufige Entscheidungen treffen und einem Antragsteller noch nicht in vollem Umfang das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erstreiten könnte. Im Hinblick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes durch Art. 19 Abs. 4 GG gilt dieses Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache jedoch nicht, wenn die sonst zu erwartenden Nachteile des Antragstellers unzumutbar und in einem Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären sowie ein hoher Wahrscheinlichkeitsgrad für einen Erfolg in der Hauptsache spricht, der Antragsteller dort also schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden, bloß summarischen Prüfung des Sachverhalts erkennbar Erfolg haben würde (vgl. etwa BVerwG, B.v. 26.11.2013 - 6 VR 3.13 - juris Rn. 5, 7).
16
Dies ist hier nicht der Fall. Es fehlt bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs, also eines materiellen Rechts des Antragstellers, welches ihm gegenüber der Antragsgegnerin als Trägerin der für seinen Wohnort zuständigen unteren Gesundheitsbehörde einen Anspruch auf eine unverzügliche Zuteilung eines Termins zur Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 vermitteln würde. Ein derartiger Anspruch ergibt sich weder aus den Bestimmungen der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblichen Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung - CoronaImpfV) vom 10. März 2021 (BAnz AT 11.3.2021 V1), durch welche unter anderem die Voraussetzungen des Impfanspruchs nach § 20i Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 SGB V i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c und f IfSG geregelt werden, noch - bei unterstellter Verfassungswidrigkeit dieser Verordnung - aus einem unmittelbar aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Teilhabeanspruch des Antragstellers. Erst recht liegen damit die Voraussetzungen für die im Ergebnis begehrte Vorwegnahme der Hauptsache - mehr als die im vorliegenden Verfahren begehrte unverzügliche Zuweisung eines Impftermins könnte der Antragsteller auch in einem Hauptsachverfahren nicht erstreiten - nicht vor.
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a) Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf die unverzügliche Zuteilung eines Termins zur Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 ist in entsprechender Anwendung des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO von einer Passivlegitimation der nunmehrigen Antragsgegnerin auszugehen.
18
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 CoronaImpfV werden Leistungen nach § 1 Abs. 1 CoronaImpfV (1.) durch Impfzentren und durch mobile Impfteams, die einem bestimmten Impfzentrum angegliedert sind, (2.) durch beauftragte Arztpraxen, die als an einem bestimmten Impfzentrum angegliedert gelten, und (3.) durch beauftragte Fachärzte für Arbeitsmedizin und Ärzte mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ (Betriebsärzte), die als an einem bestimmten Impfzentrum angegliedert gelten, erbracht. § 6 Abs. 1 Satz 2 CoronaImpfV bestimmt, dass die Impfzentren von den Ländern oder im Auftrag der Länder errichtet und betrieben werden. Grundsätzlich sind in Bayern nach Art. 3 Abs. 2 GDVG die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen und Verbraucherschutz sachlich zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. Damit ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren davon auszugehen, dass für die Erfüllung des Impfanspruchs die untere Gesundheitsbehörde zuständig ist, zumal anderweitige Regelungen des Freistaats Bayern betreffend das weitere Verfahren der Leistungserbringung nicht ersichtlich sind (BayVGH, B.v. 10.2.2021 - 20 CE 21.321 - juris Rn. 14). Für den Bereich des Wohnsitzes des Antragstellers werden die Aufgaben der unteren Gesundheitsbehörde nach Art. 4, 3 Abs. 2 GDVG, § 2 Abs. 2 GesV durch die Antragsgegnerin als kreisfreie Stadt wahrgenommen.
19
b) Ein Anspruch des Antragstellers auf die begehrte unverzügliche Zuteilung eines Termins für eine Impfung gegen das Coronavirus ergibt sich zunächst - wovon dieser offenbar auch selbst ausgeht - nicht aus § 1 Abs. 1 Satz 1 CoronaImpfV.
20
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 CoronaImpfV haben unter anderem Personen mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 CoronaImpfV) im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe Anspruch auf eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2. Zwar vermittelt diese Bestimmung im Grundsatz auch dem hiesigen Antragsteller einen Anspruch auf eine Impfung gegen das Coronavirus, nicht jedoch auf eine unverzügliche Impfung im Rahmen der höchsten Priorität. Vielmehr ermöglicht die allgemein bekannte Knappheit der Impfstoffe eine Teilhabe nur im Rahmen der aktuell zur Verfügung stehenden Kapazitäten und erfordert daher in jedem Fall eine Priorisierung (LSG Niedersachsen-Bremen, B.v. 2.2.2021 - L 5 SV 1/21 B ER - juris Rn. 18; BayVGH, B.v. 10.2.2021 - 20 CE 21.321 - juris Rn. 15; B.v. 16.2.2021 - 20 CE 21.442 - juris Rn. 3).
21
Im Rahmen der durch den Verordnungsgeber getroffenen Priorisierungsentscheidung stünde dem Antragsteller bei Wahrunterstellung der geltend gemachten Adipositas mit einem Body-Mass-Index (BMI) über 40 gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. j CoronaImpfV ein Impfanspruch allenfalls im Rahmen der zweiten Priorisierungsgruppe („hohe Priorität“) zu. Die in den § 1 Abs. 2 Satz 1, §§ 2 bis 4 CoronaImpfV getroffene Priorisierungsentscheidung entspricht dabei im Wesentlichen den Beschlussempfehlungen der am Robert-Koch-Institut angesiedelten Ständigen Impfkommission nach § 20 Abs. 2 IfSG (STIKO). Danach werden Personen, die an Adipositas mit einem BMI über 30 leiden, der dritten Priorisierungsstufe zugeordnet (vgl. dazu den Beschluss der STIKO zur 3. Aktualisierung der COVID-19-Impfempfehlung und die dazugehörige wissenschaftliche Begründung, Aktualisierung vom 12. März 2021, https://www.rki.de/DE/Con-tent/Infekt/EpidBull/Archiv/2021/Ausgaben/12_21.pdf? blob=publicationFile, zuletzt abgerufen am 25.3.2021). Im Vergleich dazu ist mit Blick auf Personen, die - wie auch von Seiten des Antragstellers geltend gemacht - einen BMI größer 40 aufweisen, von Seiten des Verordnungsgebers sogar eine Besserstellung erfolgt, indem diese nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. j Corona-ImpfV der zweiten Stufe zugeordnet werden. Die in der CoronaImpfV vorgenommene Priorisierung ist nach alledem grundsätzlich nicht zu beanstanden; insbesondere ergeben sich für die Kammer keine Anhaltspunkte, dass die Empfehlungen der STIKO nicht auf den jeweils neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen basieren und regelmäßig evaluiert werden (vgl. bereits LSG Niedersachsen-Bremen, B.v. 2.2.2021 - L 5 SV 1/21 B ER - juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 10.2.2021 - 20 CE 21.321 - juris Rn. 16; B.v. 16.2.2021 - 20 CE 21.442 - juris Rn. 4). Die im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen allenfalls denkbare Einordnung in die Gruppe der mit hoher Priorität impf-berechtigten Personen im Sinne des § 3 CoronaImpfV vermittelt dem Antragsteller jedenfalls im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (noch) keinen Anspruch auf eine unverzügliche Impfterminvergabe. Vielmehr stellen sich die tatsächlichen Gegebenheiten im Impfzentrum der Antragsgegnerin aktuell so dar, dass eine regelmäßige Zuteilung von Terminen zur Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 an Personen der zweiten Priorisierungsgruppe nach § 3 CoronaImpfV frühestens im Monat April 2021 aufgenommen wird. In diesem Zusammenhang kann der Antragsteller auch mit dem Einwand nicht durchdringen, es würden in Deutschland - ausgehend von einer Lieferung von 15.654.795 Impfdosen bis zum 23. März 2021, von denen bis zu diesem Tag lediglich 11.447.546 verimpft worden seien - derzeit etwa 11.447.546 Impfdosen bevorratet. Insoweit muss zunächst berücksichtigt werden, dass von vorneherein nur ein gewisser Teil dieser Impfdosen auf den Freistaat Bayern entfällt; nach Angaben des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege seien mit Stand vom 24. März 2021 insgesamt 2.444.250 Impfdosen geliefert worden, mit denen bis einschließlich 23. März 2021 1.310.636 Erst- und 616.364 Zweitimpfungen durchgeführt worden seien (vgl. https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/impfung/, zuletzt abgerufen am 25.3.2021). Unabhängig davon hat der Antragsteller gerade nicht substantiiert dargetan, warum der derzeit vorgehaltene Impfstoff gerade für die Impfung seiner Person und nicht etwa für die (Zweit-)Impfung solcher Personen zu verwenden wäre, die ihm in der Impfreihenfolge vorangehen.
22
Eine anderweitige Eingruppierung des Antragstellers und in der Folge ein Anspruch auf eine unverzügliche Erteilung eines Impftermins ergibt sich auch nicht aus den Härtefallregelungen der CoronaImpfV. Nach dem Regelungskonzept der Verordnung kommt insbesondere eine Enzelfallentscheidung dahingehend, Personen mit hoher Priorität nach § 3 CoronaImpfV in die Gruppe der Personen mit höchster Priorität nach § 2 CoronaImpfV höherzustufen, nicht in Betracht. So sieht zunächst § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. k CoronaImpfV für Personen, bei denen nach individueller ärztlicher Beurteilung im Sinne des § 6 Abs. 6 CoronaImpfV aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ein sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht, eine Höherstufung von der Gruppe mit erhöhter Priorität in die Gruppe mit hoher Priorität vor. Eine vergleichbare Regelung enthält § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. i CoronaImpfV, welcher eine Aufstufung von Personen, bei denen nach individueller ärztlicher Beurteilung im Sinne des § 6 Abs. 6 CoronaImpfV aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht, in die Gruppe mit erhöhter Priorität vorsieht. Anders als in den vorstehend bezeichneten Bestimmungen ist in § 2 CoronaImpfV eine Höherstufung in die Gruppe mit höchster Impfpriorität ausdrücklich nicht vorgesehen. Es kann damit nicht davon ausgegangen werden, dass hier eine planwidrige Regelungslücke vorliegt, weshalb eine entsprechende Anwendung der vorstehenden Vorschriften ebenfalls ausscheidet (BayVGH, B.v. 10.2.2021 - 20 CE 21.321 - juris Rn. 18; B.v. 16.2.2021 - 20 CE 21.442 - juris Rn. 6).
23
Nichts anderes folgt schließlich aus der Öffnungsklausel des § 1 Abs. 3 Satz 1 CoronaImpfV, wonach von der Reihenfolge nach § 1 Abs. 2 Satz 1 CoronaImpfV abgewichen werden kann, wenn dies für eine effiziente Organisation der Schutzimpfung oder eine zeitnahe Verwendung vorhandener Impfstoffe notwendig ist, insbesondere um einen Verwurf von Impfstoffen zu vermeiden. Diese Regelung erweist sich angesichts ihres klaren Wortlauts als objektives, allein einer möglichst effizienten Impforganisation dienendes Recht und verleiht der einzelnen Person kein subjektiv-öffentliches Recht auf Berücksichtigung eines besonderen individuellen Schutzbedarfs (BayVGH, B.v. 10.2.2021 - 20 CE 21.231 - juris Rn. 18; B.v. 16.2.2021 - 20 CE 21.442 - juris Rn. 6). Soweit § 1 Abs. 3 Satz 2 CoronaImpfV ein Abweichen von der Impfreihenfolge des § 1 Abs. 2 Satz 1 CoronaImpfV außerdem zu dem Zweck ermöglicht, eine dynamische Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 aus hochbelasteten Grenzregionen (Ringimpfung) sowie aus Hochinzidenzgebieten in der Bundesrepublik Deutschland (Riegelimpfung) zu verhindern, dient auch diese Bestimmung ausweislich ihres Wortlauts alleine dem öffentlichen Interesse an einer wirksamen Viruseindämmung und nicht etwa den individuellen Schutzinteressen der dort ansässigen Personen.
24
Darüber hinaus sieht die CoronaImpfV keine weitere Einzelfallentscheidungsbefugnis vor.
25
c) Ein Anspruch des Antragstellers auf die unverzügliche Zurverfügungstellung eines Termins zur Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 kann schließlich nicht auf einen unmittelbar aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG oder aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Teilhabeanspruch gestützt werden.
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Dahinstehen lassen kann das Gericht damit auch die antragstellerseits aufgeworfene Frage, ob die CoronaImpfV wegen Verstoßes gegen den Parlamentsvorbehalt als verfassungswidrig und damit nichtig anzusehen ist (dafür etwa Leisner-Egensperger, NJW 2021, 202 ff., die im Hinblick auf § 20i Abs. 3 SGB V und § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 IfSG vom Fehlen einer den Bestimmtheitsanforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügenden Rechtsgrundlage für die durch die CoronaImpfV ausgestaltete Impfpriorisierung ausgeht). Denn auch in einem solchen Fall müsste sich ein - dann unmittelbar aus den genannten Grundrechten des Antragstellers abzuleitender - Teilhabeanspruch wegen der aktuell begrenzten Kapazität der Impfstoffe an nachvollziehbaren, wissenschaftlich basierten Erkenntnissen orientieren und damit ähnlichen Kriterien folgen wie der Anspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 CoronaImpfV (BayVGH, B.v. 10.2.2021 - 20 CE 21.321 - juris Rn. 20; B.v. 16.2.2021 - 20 CE 21.442 - juris Rn. 7).
27
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG verpflichtet den Staat, jedes menschliche Leben zu schützen. Diese Schutzpflicht ist umfassend; sie gebietet dem Staat, sich schützend und fördernd vor das Leben zu stellen (BVerfG, B.v. 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77 - juris Rn. 13). Wie die staatlichen Organe ihre Verpflichtung zu einem effektiven Schutz des Lebens erfüllen, ist von ihnen grundsätzlich in eigener Verantwortung zu entscheiden; sie befinden darüber, welche Schutzmaßnahmen zweckdienlich und geboten sind, um einen wirksamen Lebensschutz zu gewährleisten (BVerfG, B.v. 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77 - juris Rn. 14). Die sich aus dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebende Schutzpflicht ist erst dann verletzt, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen hat oder offensichtlich die getroffenen Regelungen und Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das Schutzziel zu erreichen (BVerfG, B.v. 29.10.1987 - 2 BvR 624/83, 2 BvR 1080/83, 2 BvR 2029/83 - juris Rn. 101). Dass sich die derzeit praktizierte Impfterminvergabe, welche - wie bereits dargelegt - im Wesentlichen an den aktuellen Beschlussempfehlungen der STIKO orientiert ist, zur Erfüllung des staatlichen Schutzauftrags aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG als schlechterdings ungeeignet oder zur Gänze unzulänglich erweisen würde, vermag das Gericht indessen nicht zu erkennen. Speziell mit Blick auf die durch den Antragsteller geltend gemachte Adipositas mit einem BMI größer 40, die bei Wahrunterstellung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. j Corona-ImpfV einen Impfanspruch hoher Priorität begründet, ist im Vergleich zu den aktualisierten Beschlussempfehlungen der STIKO vom 12. März 2021 sogar eine Besserstellung erfolgt; so weisen letztere adipöse Personen ab einem BMI größer 30 dem Grunde nach lediglich der dritten Priorisierungsgruppe zu, s.o.
28
Zuletzt vermittelt auch der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG dem Antragsteller keinen Anspruch auf die begehrte unverzügliche Zurverfügungstellung eines Termins zur Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz folgt das Gebot, wesentliches Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BVerfG, B.v. 21.7.2010 - 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07 - NJW 2010, 2783 Rn. 79). Art. 3 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (BVerfG, B.v. 8.6.2004 - 2 BvL 5/00 - NVwZ-RR 2004, 1657/1658). Dies zugrunde gelegt, ist in Bezug auf die derzeit nach den Bestimmungen der § 1 Abs. 2 Satz 1, §§ 2, 3 und 4 CoronaImpfV praktizierte Impfreihenfolge kein Gleichheitsverstoß festzustellen. Wie bereits dargelegt, wurde diese weitestgehend an den aktualisierten Beschlussempfehlungen der STIKO vom 12. März 2021 ausgerichtet, womit die darin vorgenommenen Differenzierungen hinsichtlich der Impfpriorität auf einer wissenschaftlich hinreichend fundierten Tatsachengrundlage beruhen. Es bestehen darüber hinaus keinerlei Anhaltspunkte für eine Vergleichbarkeit des Antragstellers mit den Personen, die nach § 2 CoronaImpfV bzw. den aktualisierten Beschlussempfehlungen der STIKO vom 12. März 2021 mit höchster Priorität zu impfen sind. Insbesondere liegt gerade auch unter Berücksichtigung der durch den Antragsteller geltend gemachten gesundheitlichen Leiden - eine Adipositas mit einem BMI größer 40 sowie ein langjähriges Atemwegsleiden (Asthma) - kein atypischer Einzelfall vor, der eine Impfung des Antragstellers mit derselben Priorität wie die ausdrücklich in § 2 CoronaImpfV genannten Personengruppen erforderlich machen könnte. Nach den Erkenntnissen des Robert-Koch-Instituts gilt in Deutschland etwa ein Viertel der erwachsenen Bevölkerung (23% der Männer und 24% der Frauen) als stark übergewichtig bzw. adipös. In der Altersgruppe der 50- bis 59-jährigen Männer, welcher der hiesige Antragsteller angehört, würden mehr als 25% einen BMI größer 30 aufweisen. Auch seien Übergewicht und Adipositas Mitursache für viele Beschwerden und könnten die Entwicklung chronischer Krankheiten begünstigen (vgl. zum Ganzen: https://www.rki.de/DE/Con-tent/Gesundheitsmonitoring/Themen/Uebergewicht_Adipositas/Uebergewicht_Adipositas_node.html#:~:text=Zwei%20Drittel%20der%20M%C3%A4nner%20(67,ist%20stark%20% C3%BCbergewichtig%20(adip%C3%B6s, zuletzt abgerufen am 25.3.2021). Die geltend gemachte Atemwegserkrankung (Asthma) stellt mithin ebenfalls keine Besonderheit dar, die den Antragsteller innerhalb der Gruppe der - nach derzeitiger Praxis mit hoher Priorität zu impfenden - Personen mit einem BMI größer 40 besonders hervorheben und ihm deshalb einen Impfanspruch höchster Priorität vermitteln könnte. Vielmehr ist nach den Erkenntnissen des Robert-Koch-Instituts davon auszugehen, dass eine Vielzahl der betreffenden Personen - auch in der Altersgruppe des Antragstellers - an verschiedenen Folgeerkrankungen leiden wird. Weitergehende Anhaltspunkte für das Vorliegen eines atypischen Einzelfalls, welcher ausnahmsweise eine vorgezogene Impfung des Antragstellers im Rahmen der ersten Prioritätengruppe erforderlich machen könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Dabei macht das Gericht von der Möglichkeit Gebrauch, den Streitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts anzuheben, weil der Antrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache abzielt.