Inhalt

FG München, Urteil v. 27.09.2021 – 7 K 578/19
Titel:

Zulässigkeit einer Klage, die im Namen einer nicht existierenden Kapitalgesellschaft erhoben wurde: Auslegung der KlageschriftVoraussetzungen der Untätigkeitsklage

Normenketten:
AO § 20
AO § 26
AO § 125
AO § 127
FGO § 46
FGO § 101
Leitsatz:
Die Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage nach § 46 Abs. 1 FGO liegen nicht vor, wenn das Finanzamt nicht örtlich zuständig nach § 20 AO ist und daher zu Recht selbst keine Entscheidung getroffen hat. (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Gesellschaft, Feststellung, Eintragung, Veranlagung, Versicherungsnehmer, Finanzamt, Einspruch, Handelsregister, Ablehnung, Haftung, Gesellschafter, Lebensversicherung, Gesellschaftsvertrag, Auskunft, gesonderte Feststellung, von Amts wegen, atypisch stille Gesellschaft

Tatbestand

I.
1
Verfahrensgegenstand ist eine von Herrn R. für die „R. Steuerberatungs GmbH i.L.“ eingereichte Klage. Eine Kapitalgesellschaft mit der Firma „R. Steuerberatungs GmbH“ wurde zwar in M. zum Handelsregister angemeldet, hierin allerdings wegen Zurückweisung nicht eingetragen.
2
Die hiervon abweichende – unter „R. Steuerberatungsgesellschaft und Treuhandgesellschaft mbH“ firmierte – Gesellschaft ist eine mit Gesellschaftsvertrag vom 12. April 1994 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), welche am … im Handelsregister des Amtsgerichts G. (HRB …) eingetragen wurde. Infolge des durch Beschluss des Amtsgerichts G. festgestellten Satzungsmangels wurde die Gesellschaft zum … aufgelöst und zum … von Amts wegen aus dem Handelsregister gelöscht. Gegenstand des Unternehmens war die für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen sowie treuhänderische Tätigkeiten. Herr R. war zuletzt alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer dieser Gesellschaft. Nach eigenem Vortrag der Klägerin und aktenkundiger telefonischer Auskunft des Registergerichts X gegenüber dem Finanzamt G. war er später auch als Nachtragsliquidator für die Klägerin bestellt worden.
3
Herr R. war in den Streitjahren Gesellschafter und Geschäftsführer verschiedener Gesellschaften. Hierzu zählten neben der Klägerin u.a. auch die R. atypisch stille Gesellschaft. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung war R. Steuerberater.
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Die Klägerin wurde beim Finanzamt M. hinsichtlich der Lohnsteuer unter der Steuernummer als „R. Steuerberatungs GmbH“ geführt. Sie war neben Herrn R. an der R. atypisch stillen Gesellschaft beteiligt, die beim Finanzamt G. geführt worden war.
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Die Klägerin wurde im Finanzamt G. unter der Steuernummer … veranlagt. Das Finanzamt G. erließ unter dieser Steuernummer u.a. folgende Bescheide:
- Gewerbesteuermessbetrags- und Körperschaftsteuerbescheide 1997 sowie Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Körperschaftsteuer bzw. über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31.12.1997 jeweils vom 27. April 1999,
- Gewerbesteuermessbetrags- und Körperschaftsteuerbescheide 1998 sowie Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Körperschaftsteuer bzw. über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31.12.1998 jeweils vom 29. März 2000,
- Gewerbesteuermessbetrags- und Körperschaftsteuerbescheide 1999 sowie Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Körperschaftsteuer bzw. über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31.12.1999 jeweils vom 1. Juni 2001,
- Gewerbesteuermessbetrags- und Körperschaftsteuerbescheide 2000 sowie Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Körperschaftsteuer bzw. über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31.12.2000 jeweils vom 19. Juni 2002,
- Gewerbesteuermessbetrags- und Körperschaftsteuerbescheide 2001 sowie Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Körperschaftsteuer bzw. über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31.12.2001 jeweils vom 6. März 2003,
- Gewerbesteuermessbetrags- und Körperschaftsteuerbescheide 2002 sowie Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Körperschaftsteuer bzw. über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31.12.2002 jeweils vom 21. November 2003,
- Gewerbesteuermessbetrags- und Körperschaftsteuerbescheid 2003 jeweils vom 3. Juni 2004,
- Gewerbesteuermessbetrags- und Körperschaftsteuerbescheid 2004 jeweils vom 24. Mai 2005.
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Die Veranlagungen für die Jahre 1997 und 1998 erfolgten aufgrund der seitens der Klägerin im Finanzamt G. eingereichten Unterlagen. Die anschließenden Veranlagungen der Klägerin für die Jahre 1999 bis 2004 führte das Finanzamt G. im Schätzungswege durch, da die Klägerin – bis auf die nach Bestandskraft nachgereichte Jahreserklärung 2002 – keine weiteren Steuererklärungen abgegeben hatte. Die verbleibenden Verlustvorträge zur Körperschaftssteuer bzw. die vortragsfähigen Gewerbeverluste wurden zwischenzeitlich aufgebraucht und betrugen jeweils null Euro zum 31.12.2003, sodass das Finanzamt G. ab 2003 keine Verlustfeststellungsbescheide mehr erließ.
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In den Jahren 2018 und 2019 wandte sich Herr R. als „Nachtragsliquidator“ für die „R. Steuerberatungs GmbH i. L.“ in verschiedenen Schreiben an das Finanzamt G. bzw. D. Letztere wurden zuständigkeitshalber an das Finanzamt G. abgegeben. Die Schreiben wurden vom Finanzamt G. als Anträge auf Änderungen der Bescheide über Körperschaftssteuer 1997 bis 2004, Verlustfeststellung zur Körperschaftssteuer 31.12.1997 bis 31.12.2002, Gewerbesteuermessbetrag 1997 bis 2004, den vortragsfähigen Gewerbeverlust 31.12.1997 bis 31.12.2002 behandelt und mit Bescheid vom 1. Juli 2019 abgelehnt. Hiergegen legte Herr R. in seiner Funktion als „Nachtragsliquidator“ mit Schreiben vom 17. Juli 2019 Einspruch beim Finanzamt G. ein. Im Briefkopf wurde die Gesellschaft als „R. Steuerberatungs GmbH i. L…“ bezeichnet, in der Fußzeile auf die Steuernummer … und das HRB … des Amtsgerichts X Bezug genommen (infolge Zuständigkeitswechsel identisch mit HRB … des Amtsgerichts G.). Mit Schreiben vom 16. Januar 2020 erinnerte Herr R. das Finanzamt G. erneut an die begehrte Veranlagung ab 1997 unter der Steuernummer …. Zur Begründung wurde vorgetragen, dass 2019 eine Lebensversicherung aufgelöst wurde, wodurch außerordentliche, steuerpflichtige Einkünfte angefallen seien. Durch die Veranlagung ab 1997 und den Verlustvorträgen könne die Steuerbelastung vermieden werden. Kopf- und Fußzeile dieses Schreibens entsprechen denen des Schreibens vom 17. Juli 2019.
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Mit Einspruchsentscheidung vom 5. März 2020 wies das Finanzamt G. die Einsprüche vom 17. Juli 2019 gegen die Bescheide über die Ablehnung der Änderung der Bescheide über Körperschaftsteuer 1997 bis 2004, Verlustfeststellung zur Körperschaftssteuer zum 31.12.1997 bis 31.12.2002, Gewerbesteuermessbetrag 1997 bis 2004, vortragsfähiger Gewerbeverlust zum 31.12.1997 bis 31.12.2002 auf Änderung der Folgebescheide der „R. Steuerberatung GmbH i.L.“ als unbegründet zurück. Hiergegen wurde am 25. März 2020 Klage beim … Finanzgericht erhoben.
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Parallel hierzu hatte Herr R. als „Nachtragsliquidator“ mit Schreiben vom 26. Dezember 2018 ausweislich des Briefkopfes und des Absenders für die „R. Steuerberatungs GmbH i. L.,“ beim Finanzamt M. deren Veranlagung „ab dem Jahr 1997 bis zur Liquidation der Gesellschaft im Jahr 2004“ mit der Begründung beantragt, dass für die Jahre 1997 und 1998 seitens des Finanzamtes G. Feststellungsbescheide ergangen seien, die sie „als Beteiligte ausweist“. In der Fußzeile wird in diesem Schreiben auf die Steuernummer … und das HRB … des Amtsgerichts X Bezug genommen. Mit Schreiben vom 23. Januar 2019 legte er gegen die Nichtbearbeitung des Schreibens vom 26. Dezember 2018 Einspruch ein. Die Angaben in der Kopf- bzw. Fußzeile dieses Schreibens entsprechen denen der Schreiben vom 26. Dezember 2018. Das Finanzamt M. gab die Schreiben an das Finanzamt G. ab.
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Mit Schreiben vom 27. Februar 2019 legte Herr R. als „Nachtragsliquidator“ für die „R. Steuerberatungs GmbH i. L.“ beim Finanzgericht M. eine Untätigkeitsklage gegen die Nichtbearbeitung des Einspruchs vom 23. Januar 2019 ein. Die Angaben in der Kopf- bzw. Fußzeile der Klageschrift entsprechen denen der Schreiben vom 26. Dezember 2018 bzw. 23. Januar 2019. Er habe „ab 1999 seinen Wohnsitz (wieder) in M. und traf von dort die Entscheidungen als Geschäftsführer (auch für die R. Steuerberatungs GmbH)“. Die „R. Steuerberatungs GmbH“ habe „auch in der … eine Betriebsstätte“ gehabt. Veranlagt werden sollte die Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ab 1997. Es gehe um die Veranlagung der gesonderten und einheitlichen Gewinneinkünfte der Jahre 1997 und 1998. Im Jahr 2019 sei eine Lebensversicherung mit der „R. Steuerberatungs GmbH“ als Versicherungsnehmer ausbezahlt worden, weswegen eine Veranlagung ab 1997 notwendig sei.
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Die Klägerin beantragt,
die Veranlagung zur Körperschaft- und Gewerbesteuer 1997 bis 2004
durch das Finanzamt M.
12
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
13
Der Beklagte führt aus, dass die R. Steuerberatungs GmbH i. L. in M. nie zum Handelsregister angemeldet worden sei. Die seitens Herrn R. in der Klageschrift verwandte Steuernummer … tauche auf einem Fragebogen des Finanzamtes vom 19. November 1997 auf. Nach umfangreichen Recherchen und den vorhandenen Unterlagen könne allerdings nicht mehr nachvollzogen werden, ob es diese Steuernummer jemals gab. Die Steuernummern seien alle zum 10. November 2006 umgestellt worden. Eine Zuordnung einer neuen Steuernummer zu den angegebenen könne nicht mehr nachvollzogen werden. Nachvollziehbar und tatsächlich so vollzogen sei die Feststellung, dass eine „R. Steuerberatungs GmbH“ nicht im Handelsregister M. eingetragen worden sei. Beim Amtsgericht G. sei 1995 die R. Steuerberatungsgesellschaft und Treuhandgesellschaft mbH eingetragen worden. In G. habe diese Gesellschaft die Steuernummer … mit entsprechenden Steuersignalen erhalten. Beim Finanzamt M. sei, wegen der vorhandenen Betriebsstätte, lediglich die Steuernummer …, umgestellt zum 10. November 2006 auf … zugeteilt wurden, worauf ausschließlich ein Lohnsteuersignal gespeichert worden sei. Andere Steuerarten mit entsprechenden Veranlagungen seien unter dieser Steuernummer nicht erfasst. Dies sei Herrn R. bereits mit Schreiben vom 2. November 2017 mitgeteilt wurden. Als zuständige Behörde sei Herrn R. das Finanzamt G. genannt wurden. Das Schreiben vom 26. Dezember 2018 und der Einspruch vom 23. Januar 2019 seien an das zuständige Finanzamt G. weitergeleitet worden. Was damit geschehen sei, entziehe sich der Kenntnis des Beklagten. Die beim Finanzgericht M. eingereichte Untätigkeitsklage wegen Veranlagung 1997 bis 2004 sei folglich unzulässig. Sie richte sich gegen die falsche Behörde und sei auch beim falschen Finanzgericht eingelegt worden. Zudem sei das Anliegen ohne Angabe der Steuerarten usw. zu unpräzise. In M. sei lediglich die Lohnsteuer angemeldet und verbucht wurden. Alle anderen Steuerarten seien nach Erkenntnissen des Beklagten beim Finanzamt G. unter der Steuernummer … bereits veranlagt wurden. Hinzuweisen sei auf einen weiteren Antrag der R. Steuerberatungs GmbH mit demselben Inhalt beim Finanzamt D vom 5. September 2018, worin ebenfalls die Veranlagung ab 1997 beantragt worden sei. In diesem Schreiben werde dieselbe Handelsregisternummer (…) des Amtsgerichts X verwendet, allerdings die Steuernummer des Finanzamts G. (161/117/05767) angegeben. Das Finanzamt D hätte sich für nicht zuständig erklärt und habe den Antrag sowie den Einspruch an das zuständige Finanzamt G. weitergeleitet. Aus Sicht des Beklagten handle es sich bei den Anträgen beim Finanzamt M. und denen beim Finanzamt D um ein- und dieselbe Gesellschaft. Aus dem Antrag und dem Einspruch beim Finanzamt D gehe eindeutig hervor, dass Herrn R. klar bewusst sei, dass die hier als R. Steuerberatungs GmbH i.L. bezeichnete Gesellschaft beim Finanzamt G. unter der Steuernummer 161/117/05767 geführt wurde mit der Bezeichnung R. Steuerberatungsgesellschaft und Treuhandgesellschaft mbH. Auch bei einer Nachtragsliquidation verbleibe die Zuständigkeit gemäß § 26 S. 3 Nr. 3 AO bei dem bisher zuständigen Finanzamt, hier dem Finanzamt G.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhaltes im Übrigen wird auf die eingereichten Schriftsätze und den Inhalt der dem Gericht übersandten Verwaltungsakten sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 27. September 2021 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

II.
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Die Klage hat keine Aussicht auf Erfolg.
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1. Im Wege der rechtschutzgewährenden Auslegung ist die eingereichte Klageschrift dahingehend auszulegen, dass die Klage im Namen der R. Steuerberatungs und Treuhandgesellschaft GmbH i.L. erhoben wurde. Anderenfalls wäre die Klage bereits mangels Beteiligtenfähigkeit der nichtexistenten R. Steuerberatungs GmbH i. L. unzulässig (BFH-Urteile vom 13. Februar 1973 – VII R 76/70, BStBl. II 1973, 502; vom 20. November 1979 – VII R 97/77, BStBl. II 1980, 301).
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Prozessuale Rechtsbehelfe können in entsprechender Anwendung von § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ausgelegt werden, sofern eine eindeutige und zweifelsfreie Erklärung fehlt. Einer Auslegung fähig ist grundsätzlich auch die Frage, in wessen Namen eine Klage erhoben wurde. Hierbei ist die Bezeichnung des Beteiligten in der Klageschrift für die Beteiligtenstellung nicht allein ausschlaggebend. Maßgeblich ist vielmehr, welcher Sinn der gewählten Bezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsgehalts beizulegen ist. Die Auslegung hängt von allen der Finanzbehörde und dem Finanzgericht (FG) als den Empfängern der Klageschrift bekannten oder vernünftigerweise erkennbaren Umständen tatsächlicher oder rechtlicher Art ab (Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 8. Oktober 2019 – X R 23/18 –, BFH/NV 2020, 361 m.w.N.). Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze wurde der Einspruch bzw. die Klage dahingehend ausgelegt, dass sie im Namen der R. Steuerberatungsgesellschaft und Treuhandgesellschaft mbH i.L. eingelegt worden.
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Zwar wurde im Streitfall die von einem fachkundigen Berater angefertigte Klageschrift ausdrücklich im Namen der „R. Steuerberatungs GmbH“, erhoben. Eine Kapitalgesellschaft mit dieser Firma existiert jedoch nicht. Die Eintragung einer solchen Gesellschaft im Handelsregister war gescheitert. Dieser Umstand war Herrn R. bereits mitgeteilt worden und damit zum Zeitpunkt der Klageeinreichung bekannt. Sowohl der Antrag auf Veranlagung vom 26. Dezember 2018 als auch der Einspruch vom 23. Januar 2019 enthalten in der Kopf- bzw. Fußzeile die gleichen Angaben wie in der Klageschrift. Hierin wird unter anderem auf das Handelsregisterblatt Bezug genommen unter welchem die Klägerin eingetragen worden war. Auch war nur diese Gesellschaft stille Beteiligte der R. atypisch stillen Gesellschaft, so dass auch nur insoweit die Einlassung in der Klagebegründung vom 3. Mai 2019 Sinn ergibt, wonach es im Kern um Beteiligungseinkünfte geht, die der Gesellschaft zuzurechnen waren. Auch die Ähnlichkeit der Firmen spricht dafür, dass der Klägervertreter eigentlich im Namen der Klägerin die Klage erheben wollte und nicht für eine nie zur Eintragung gelangte Gesellschaft. Gleiches gilt für den Umstand, dass er im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens stets als Liquidator auftrat. Auch diese Stellung hatte er nur bezüglich der Klägerin inne, nicht jedoch in Bezug auf die „R. Steuerberatungs GmbH“.
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2. Die Klage ist gleichwohl unzulässig. Zwar wäre die Klägerin noch beteiligtenfähig, da nach ständiger Rechtsprechung des BFH eine Kapitalgesellschaft auch nach ihrer Löschung im Handelsregister und ihrer Abwicklung so lange als fortbestehend anzusehen ist, wie sie steuerliche Pflichten zu erfüllen hat oder gegen sie ergangene Bescheide angreift (vgl. BFH-Urteil vom 6. Mai 1977 – III R 19/75, BStBl. II 1977, 783; BFH-Beschluss vom 28. August 2012 – I B 69/12, BFH/NV 2013, 50). Es liegen jedoch nicht die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage nach § 46 Abs. 1 FGO vor, da das Finanzamt nicht „untätig“ im Sinne dieser Vorschrift war. Vielmehr war es nicht örtlich zuständig nach § 20 AO und hat daher zu Recht selbst keine Entscheidung getroffen. Dies gilt sowohl, wenn man den Klageantrag, seinem Wortlaut folgend, als Veranlagungsantrag oder im Wege der rechtsschutzgewährenden Auslegung als Antrag auf Änderung der vom Finanzamt G. erlassenen Steuerbescheide durch das aus Sicht der Klägerin zuständige Finanzamt M. ansehen würde. Es hat den Antrag bzw. den Einspruch zu Recht an das Finanzamt G. weitergeleitet. Anhaltspunkte für einen Zuständigkeitswechsel nach § 26 AO i.V.m. § 20 Abs. 1 AO lagen dem Finanzamt nicht vor. Entsprechende Gründe wurden dem Finanzamt auch weder im Antrag vom 26. Dezember 2018 noch im Rahmen des Untätigkeitseinspruchs vom 23. Januar 2019 vorgetragen, sondern erstmals im gerichtlichen Verfahren mit Schreiben vom 3. Mai 2019. Im Übrigen tritt ein Zuständigkeitswechsel nach § 26 AO nur ein, wenn die die Zuständigkeit ändernden Umstände aus der Sicht der betroffenen Finanzämter zweifelsfrei feststehen (BFH-Beschluss vom 19. Mai 2018 V B 28/07, juris). Davon konnte im Streitfall jedoch nicht die Rede sein.
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3. Überdies wäre die Klage auch unbegründet.
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Nach § 101 FGO spricht das Gericht die Verpflichtung der Finanzbehörde aus, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, soweit die Ablehnung des Verwaltungsaktes rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, wenn die Sache spruchreif ist; anderenfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Im Streitfall kommt weder die Verpflichtung des Beklagten zum Erlass des begehrten Verwaltungsakts, noch zur Neubescheidung in Betracht, weil die Klägerin gegen den Beklagten keinen Anspruch auf die begehrte Veranlagung haben kann.
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Unabhängig davon, ob der Klägerin der geltend gemachte Anspruch nach materiellem Recht zusteht, kann die gegen den Beklagten gerichtete Klage schon deshalb keinen Erfolg haben, weil dem Beklagten die Verwaltungskompetenz für den Erlass der begehrten Verwaltungsakte fehlt.
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Selbst wenn das Finanzamt M. örtlich für die Veranlagung der Streitjahre zuständig wäre, führt dies nicht zur Nichtigkeit der vom Finanzamt G. erlassenen Bescheide, § 125 Abs. 3 Nr. 1 AO. Die Bescheide wären maximal rechtswidrig (Rätke, in: Klein, Kommentar zur Abgabenordnung, 15. Aufl., § 17 Rn. 4; Ratschow, in: Klein, Kommentar zur Abgabenordnung, 15. Aufl., § 125 Rn. 17), was nicht im Rahmen des hier anhängigen Verfahrens zu erwägen wäre.
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Unabhängig von der Frage der Änderbarkeit bzw. Festsetzungsverjährung kann die Aufhebung oder Änderung (vgl. Rozek in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur AO/FGO, § 127 AO, Rn. 52 m.w.N.).) eines Verwaltungsaktes, der nicht nach 125 AO nichtig ist, zudem nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können, § 127 AO. Die Steuerfestsetzungen bzw. begehrten Feststellungen stellen gebundene Entscheidungen dar. Eine andere Entscheidung in der Sache hätte nicht getroffen werden können. Das gilt selbst für die ab dem Veranlagungszeitraum 1999 erlassenen Schätzbescheide (vgl. BFH-Urteil vom 19. Februar 1987 – IV R 143/84, BStBl II 1987, 412). Der Ausschluss des Aufhebungsanspruches ist auch im finanzgerichtlichen Verfahren zu beachten. Kann der Betroffene die Aufhebung des Verwaltungsaktes nicht verlangen, ist auch das Finanzgericht nicht zur Aufhebung berechtigt. Insoweit schließt § 127 AO die Begründetheit eines Rechtsbehelfs gegen den Bescheid aus (BFH-Urteil vom 2. Juli 1980 – I R 74/77, BStBl. II 1980, 684). Der Betroffene kann der Rechtsprechung des BFH zufolge die Anfechtungsbeschränkung des § 127 AO nicht dadurch umgehen, dass er den formellen Fehler, der gemäß § 127 AO nicht zur Aufhebung des Bescheides führt, zum Gegenstand einer Feststellungsklage macht. Eine solche Feststellungsklage würde dem verfahrensökonomischen Zweck des § 127 AO widersprechen (BFH-Urteil vom 19. Mai 2008 – V B 29/07, BFH/NV 2008, 1501). Nichts Anderes gilt für die vorliegende Verpflichtungsklage auf Veranlagung der R. Steuerberatungsgesellschaft und Treuhandgesellschaft mbH i.L. bzw. Änderung deren Festsetzungs- bzw. Feststellungsbescheide durch das Finanzamt M.
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4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO.