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AG Erlangen, Endurteil v. 31.03.2021 – 11 C 1570/19
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Titel:

Schadensersatzklage, Beweiswürdigung, Parteieinvernahme, Zeugenbeweis, Beweislast, Sturzgeschehen, Glaubhaftigkeit

Schlagworte:
Schadensersatzklage, Beweiswürdigung, Parteieinvernahme, Zeugenbeweis, Beweislast, Sturzgeschehen, Glaubhaftigkeit
Rechtsmittelinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 31.08.2021 – 7 S 2786/21
BGH, Beschluss vom 07.02.2023 – VIII ZB 55/21
 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe vop 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 3.892,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung aus einem Mietverhältnis.
2
Die Klägerin war Mieterin, die Beklagte Vermieterin einer Wohnung nebst Stellplatz im Anwesen … 2009 hatte die Klägerin gegenüber der Vermieterin auf Pflasterabsenkungen auf dem Stellplatz hingewiesen. 2011 ließ die Beklagte auf Teilen des Stellplatzes das Pflaster reparieren. Am 08.09.2016 gegen 12:00 Uhr telefonierten die Parteien miteinander, hierbei ging es um Nachbesserungsarbeiten der Fensteranstriche.
3
Die Klägerin trägt vor, dass sie am 08.09.2016 – während sie die Beklagte telefonisch über die Fensteranstriche außen informierte – über die Kante der abgesenkten Pflastersteine gestolpert sei und dabei auf ihr Gesicht und die rechte Körperseite gestürzt sei. Sie habe dabei eine Nasenbeinfraktur, eine HWS-Distorsion, eine stark blutende Wunde an der Nase, Hautabschürfungen an der Stirn, Prellungen und Schwellungen am rechten Knie und an der rechten Wade, sowie Hämatome an den Augenunterlidern erlitten. Vom 09.09.2016 bis einschließlich 30.09.2016 sei sie arbeitsunfähig gewesen. Für ein ärztliches Attest habe sie 30 € aufwenden müssen und ihr sei ein Verdienstausfall in Höhe von 1862 € entstanden. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe, weil die, auch nach den 2011 in Teilbereichen vorgenommenen Reparaturarbeiten, noch vorhandenen Absenkungen des Pflasters eine akute Sturzgefahr darstellten. Die Klägerin ist weiter der Auffassung, dass ihr ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 2000 € zustehe.
4
Die Klägerin beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes, angemessenes Schmerzensgeld von nicht weniger als 2.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 09.09.2016 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 1.892,00 €. nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.10.2016 zu bezahlen.
5
Die Beklagte beantragt:
Klageabweisung.
6
Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Unebenheiten des Pflasters, jedenfalls soweit sie nicht 2011 repariert wurden, keinen verkehrssicherungsrelevanten Mangel darstellten. Sie trägt vor, dass die Klägerin die Unebenheiten des Pflasters nach den Pflasterarbeiten 2011 nicht mehr beanstandet habe. Sie bestreitet den Sturz und insbesondere die Ursächlichkeit der Pflasterunebenheiten für den Sturz mit Nichtwissen.
7
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Es wurde Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen … und … und durch uneidliche Parteieinvernahme der Klägerin. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

8
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
9
Der Klägerin stehen keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu, insbesondere nicht aus § 535 Abs. 1 Satz 2, 280, 823 Abs. 1 BGB. Dabei kann es dahinstehen, ob die vorhandenen Unebenheiten des Pflasters eine Gefahrenstelle darstellten, zu deren Beseitigung die Beklagte verpflichtet war. Denn das Gericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht davon überzeugt, dass die Klägerin tatsächlich über die Unebenheiten des Pflasters gestolpert ist.
10
Der Beklagten ist es nicht verwehrt, den Sturz der Klägerin überhaupt und erst recht den Sturz der Klägerin an einer bestimmten Stelle mit Nichtwissen zu bestreiten, § 138 Abs. 4 ZPO. Sie hat sich dahingehend eingelassen, dass sie während des Telefonates mit der Klägerin ein „Stöhnen“ gehört habe. Ob dies von einem Sturz stammte, kann sie nicht wissen, sondern allenfalls vermuten.
11
Der Zeuge … hat ausgesagt, dass er sich an den Vorfall nicht erinnern könne. Das Gericht hält die Aussage des Zeugen … für durchaus glaubhaft. Zum einen ist nicht ersichtlich, dass er irgendein Interesse am Ausgang des Verfahrens hätte, zum anderen mag der Vorfall, der auch schon einige Zeit zurückliegt, keine Bedeutung für ihn gehabt haben und schließlich könnte die fehlende Erinnerung an das Ereignis schlicht daran liegen, dass es nicht (so) stattgefunden hat, wie die Klägerin behauptet.
12
Die Aussage der Klägerin in ihrer Parteieinvernahme hat das Gericht nicht ausreichend überzeugt. Dabei war zunächst zu berücksichtigen, dass sie als Klägerin naturgemäß ein erhebliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hat. Hinzu kommt, dass die Aussage auch an sich nicht vollständig stimmig war. So ist für das Gericht nicht recht nachvollziehbar, wie sie von der Stelle, an der sie laut ihrer Aussage kurz vor dem Sturz stand, an die Stelle kam, die sie auf den Lichtbildern als Sturzstelle bezeichnet hatte, wenn sie auf dem Weg dorthin war, wo sie angeblich hinwollte. Die (angebliche) Sturzstelle ist zwar nicht weit weg, wurde aber dort bezeichnet, wo auf den Lichtbildern Unebenheiten zu sehen sind, aber eben nicht dort, wo nach Einschätzung des Gerichts die natürliche Bewegungsrichtung läge.
13
Eine ausreichende Überzeugung des Gerichts ergibt sich auch nicht in Verbindung mit der Vorlage des ärztlichen Attestes. Die Klägerin mag durchaus gestürzt sein und sich verletzt haben, es mag auch zum angegebenen Zeitpunkt passiert sein und an der (ungefähren) Örtlichkeit. Das Gericht will auch überhaupt nicht ausschließen, dass es doch so passiert ist, wie von der Klägerin geschildert. Sie könnte aber auch über ihre eigenen Füße, über ungeeignetes Schuhwerk oder über sonst etwas gestolpert sein oder zu einem anderen Zeitpunkt und an einem anderen Ort.
Kostenentscheidung: § 91 ZPO. Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
14
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3, 4 ZPO, 48, 63 Abs. 2 GKG.