Inhalt

LG Regensburg, Endurteil v. 04.10.2021 – 64 O 779/21
Titel:

Sittenwidrigkeit, Abschalteinrichtung, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Elektronischer Rechtsverkehr, Streitwertfestsetzung, Elektronisches Dokument, Feststellung des Annahmeverzugs, Zug-um-Zug, Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten, Sachmängelhaftung, Kostenentscheidung, Anderweitige Erledigung, Nutzungsentschädigung, Geschäftsgebühr, Klagepartei, Unzulässigkeit, Ausforschungsbeweis, Durchführung einer Beweisaufnahme, Deliktischer Anspruch, Substantiiertes Bestreiten

Schlagworte:
Zuständigkeit, Sachmängelhaftung, Schadensersatz, Sittenwidrigkeit, Vorsatz, Abschalteinrichtung, Substantiierung
Rechtsmittelinstanz:
OLG Nürnberg, Beschluss vom 28.03.2023 – 17 U 4032/21
Fundstelle:
BeckRS 2021, 61317

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 31.517,15 € festgesetzt.

Tatbestand

1
Die Klägerin macht gegen die Beklagte deliktische Ansprüche aus behauptetem Dieselabgasskandal mit der am 31.05.2021 zugestellten Klage geltend.
2
Die Klägerin erwarb am 15.04.2014 vom … das Fahrzeug Audi A6 3.0 TDI zum Kaufpreis von 42.890,00,- EUR (brutto) als Gebrauchtwagen mit einem Kilometerstand von 23.141 km. Der Kilometerstand zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung betrug 127.839 km.
3
Die Beklagte wurde mit Schreiben vom 10.02.2020 zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges aufgefordert unter Fristsetzung bis 24.02.2020. Dies wurde durch die Beklagte mit Schreiben vom 26.02.2020 zurückgewiesen.
4
Die Klägerin behauptet, dass im streitgegenständlichen Fahrzeug ein Motor des Typs EA 897 verbaut sei. Das KBA habe für das streitgegenständliche Fahrzeug einen Rückruf angeordnet.
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Die Klagepartei trägt vor, dass im streitgegenständlichen Fahrzeug zwei Abschalteinrichtungen vorhanden sei. Es komme ein SCR-Katalysator zur Einsatz, der mit AdBlue betrieben werde und das Thermofenster kommen zum Einsatz.
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Die Klagepartei ist der Meinung, dass ihr ein Anspruch gemäß § 826 BGB zustehe. Die schädigende Handlung der Beklagte liege hier gerade darin, dass sie die Fahrzeuge des streitgegenständlichen Typs in einem Zustand herstelle und auf den Markt an den Kunden gebracht habe, in welchem durch die eingebaute unzulässige Abschalteinrichtung dem Prüfstandsverfahren die Aussagekraft in Bezug auf den realen Fahrbetrieb des Fahrzeugs genommen werde und damit die ohnehin durch die Beschränkung auf die Prüfstandswerte nur eingeschränkte staatliche Kontrolle der Abgasgrenzwerte ihre Wirksamkeit vollends verloren habe. Das Verhalten der Beklagten sei grob sittenwidrig.
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Zudem ist die Klägerin der Meinung, dass sich die Beklagte seit 27.02.2020 in Verzug befinde und dass die Ersatz für außergerichtliche Rechtsanwaltskosten ausgehend von einer 1,8 Geschäftsgebühr verlangen könne.
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Die Klägerin beantragt
1.
Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges Audi A6 3.0 TDI mit der Fahrgestellnummer … an die Klägerin 42.890,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 27.02.2020 abzüglich einer Nutzungsentschädigung von 11.372,85 Euro zu zahlen.
2.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 27.02.2020 mit der Rücknahme des in Klageantrag Ziff. 1 bezeichneten Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet.
3.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten seines Rechtsanwaltes … in Höhe von 2.033,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.
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Die Beklagte beantragt
Klageabweisung
10
Die Beklagte behauptet, dass im streitgegenständlichen Fahrzeug ein Motor des Typs EA896Gen2 (EU5) verbaut sei. Es gebe keinen amtlichen und für den Kunden verbindlichen Rückruf des KBA im Zusammenhang mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung für sämtliche Fahrzeuge der Marken Audi, VW und Porsche, in denen dieser Motortyp eingebaut sei. Das streitgegenständliche Fahrzeug enthalte keine vom KBA als unzulässig eingestufte Abschalteinrichtung. Das KBA habe für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp in einem Parallelverfahren mitgeteilt, dass keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt worden sei. Das klägerische Vorbringen, dass das streitgegenständliche Fahrzeug über eine „unzulässige Abschalteinrichtung“ verfüge, sei unsubstantiiert und für eine Beweisaufnahme nicht ausreichend. Im Ergebnis gehe der gesamte Vortrag der Klagepartei nicht über pauschale, unstubstantiierte Behauptungen hinaus und könne deliktsrechtliche Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte nicht begründen. Eine Umschaltlogik, wie bei der Motorenreihe EA 189 liege nicht vor. Bei dem streitgegenständlichen Motor handele es sich nicht um einen V-TDI-Motor der Emissionsklasse EU6. Hinsichtlich der weiteren vorgetragenen Vorwürfe lägen keinerlei Anhaltspunkte hierfür vor. Das KBA habe bestätigt, dass keine weiteren unzuläsigen Abschalteinrichtungen in dem Fahrzeug zum Einsatz kämen.
11
Die Beklagte ist der Meinung, dass das Thermofenster keine unzulässige Abschalteinrichtung darstelle. Ein Thermofenster komme nicht zum Einsatz. Zumindest liege diesbezügliche keine sittenwidrige Täuschung vor.
12
Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien samt Anlagen verwiesen. Mit Zustimmung der Parteien wird aufgrund Beschluss vom 23.08.2021 ohne mündliche Verhandlung entschieden gemäß § 128 Abs. 2 ZPO.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
I.
14
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Regensburg örtlich gemäß § 32 ZPO zuständig, da der behauptete Schaden beim Kläger, der im Bezirk des Landgerichts Regensburg wohnt, eingetreten ist. Damit befindet sich der Erfolgsort der behaupteten Handlung im Bezirk des Landgerichts Regensburg.
II.
15
Die Klage ist jedoch unbegründet.
16
Ansprüche der Klägerin aus Sachmängelhaftung kommen nicht in Betracht, da die Beklagte unstreitig nicht Verkäuferin des streitgegenständlichen Fahrzeugs war.
17
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Ein Anspruch ergibt sich weder aus § 826 BGB noch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB.
Vorwurf: Thermofenster
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Grundsätzlich muss ausgeführt werden, dass die in Betracht kommenden deliktischen Ansprüche gegenüber dem Hersteller unter weit strengeren Voraussetzungen stehen als Gewährleistungsrechte, die bei einem Mangel des Fahrzeugs gegenüber dem Verkäufer geltend gemacht werden könnten.
19
Es muss ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten durch das Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Fahrzeugs trotz Vorhandensein des sogenannten „thermischen Fensters“ vorliegen.
20
Ein Verhalten ist sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden verstößt (vgl. BGH, Urteil vom 03.12.2013 – IX ZR 295/12). In diese rechtliche Beurteilung ist einzubeziehen, ob es einem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten vereinbar ist (vgl. BGH, Urteile vom 20.11.2020 – VI ZR 268/11, WM 2012, 2377, Rdnr. 25 und vom 04.06.2013 – VI ZR 288/12, WM 2013, 1310, Rdnr. 14). Ein Unterlassen verletzt die guten Sitten nur dann, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Hierfür reicht die Nichterfüllung einer allgemeinen Rechtspflicht, aber auch eine vertragliche Pflicht nicht aus. Es müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten wegen seines Zwecks oder wegen des angewandten Mittels oder mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als „anständig“ geltenden verwerflich machen (BGH, Urteil vom 20.11.2012, VI ZR 268/11, a.a.O., Urteil vom 04.06.2013 – VI ZR 288/12, a.a.O.).
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Die Beklagte muss zudem zumindest vorsätzlich hinsichtlich des Vorhandenseins einer unerlaubten Abschalteinrichtung gehandelt haben.
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Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Verwenden einer temperaturabhängigen und sonst variablen Abgasrückführung sich eindeutig als unzulässig darstellen müsste. Ein vorsätzlicher Verstoß bzw. ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten durch Einbau einer temperaturabhängigen Abgasrückführung muss sich eindeutig als Verstoß gegen die Verordnung EG-Nr. 715/2007 darstellen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nach Artikel 5 Abs. 2 S. 2 der Verordnung (EG)Nr. 715/2007 Ausnahmen vom Verbot von Abschalteinrichtungen aufgeführt sind. Danach liegt keine Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung vor, wenn die Einrichtung notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten; die Einrichtung nicht länger arbeitet, als zum Anlassen des Motors erforderlich ist; die Bedingungen in den Verfahren zur Prüfung der Verdunstungsemissionen und der durchschnittlichen Auspuffemissionen im Wesentlichen enthalten sind.
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Diese Ausnahmen, insbesondere die Ausnahme des Art. 5 Abs. 2 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 sind nicht eindeutig definiert. Bei Einbau einer temperaturabhängigen Abgasrückführung in das streitgegenständliche Fahrzeug muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass die Beklagte ausgehend von einer Ausnahme des Verbots von Abschalteinrichtungen gemäß Artikel 5 Abs. 2 S. 2 der Verordnung EG-Nr. 715/2007 ausgegangen ist. Zumindest kann nicht von einem vorsätzlichen oder gar sittenwidrigen Verhalten unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Sittenwidrigkeit die oben geschildert wurden, von Seiten der Beklagten bei Einbau des streitgegenständlichen Motors in das streitgegenständliche Fahrzeug ausgegangen werden (vgl. hierzu auch die ausführlichen Ausführungen des OLG Nürnberg, Urteil vom 19.07.2019, 5 U 1670/18, Beck RS 2019, 19559). Die Formulierung der Ausnahmeregelung in Artikel 5 Abs. 2 S. 2 der Verordnung EG-Nr. 715/2007 ist weit gefasst. Dies bedeutet, dass einem Automobilhersteller wie der Beklagten ein Spielraum verbleibt, insbesondere für derartige Einbauten, die dem Motorenschutz dienen sollen. Das möglicherweise „Ausnutzen“ einer unsicheren Rechtslage (wofür keine fundierten Anhaltspunkte vorliegen und was letztlich auch dahinstehen kann) durch sehr weitreichende Formulierung des Art. 5 Abs. 2 S. 2 der Verordnung EG-Nr. 715/2007 kann nicht zu einem der Beklagten vorwerfbaren Verhalten in Form eines sittenwidrigen Verhaltens führen. Dies ergibt sich insbesondere aufgrund der rechtlichen Anforderungen, die an die Sittenwidrigkeit eines Verhaltens zu stellen sind.
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Es kann dahinstehen, ob der Einbau einer temperaturabhängigen Abgasrückführung (sog. Thermofenster) eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt. Dies ergibt sich wegen Artikel 5 Abs. 2 S. 2 der Verordnung EG-Nr. 715/2007 und deren damals geltenden Fassung jedenfalls nicht derart eindeutig, dass hier ein vorsätzliches Verhalten der Beklagten oder gar ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten angenommen werden könnte.
25
Der Einbau eines sog. „Thermofensters“ ist gerade nicht mit der Fallkonstellation vergleichbar, in der eine Software programmiert wurde, die durch eine Umschaltlogik erkannte, ob sich das Fahrzeug im realen Straßenverkehr oder auf dem Prüfstand befand und dementsprechend die Stickoxidgrenzwerte nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden.
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Da nicht eindeutig ist, ob überhaupt ein Verstoß gegen die Verordnung 715/2007/EG vorliegt und auch keine weitergehende Umstände vorhanden sind, dass das Verhalten der bei der Beklagten handelnden Personen verwerflich erscheinen lassen würden, liegt kein sittenwidriges Handeln vor.
Übrige geltend gemachte Abschalteinrichtungen
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Auch besteht kein Anspruch der Klägerin gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB bzw. gemäß § 826 BGB wegen der übrigen von Seiten des Klägers geltend gemachten „Abschalteinrichtung“.
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Der insofern vorgetragene klägerische Sachverhalt ist aus Sicht des Gerichts nicht ausreichend substantiiert. Dies wurde auch von Seiten der Beklagten gerügt. Die Durchführung einer Beweisaufnahme ist daher nicht erforderlich bzw. geboten.
29
Hierbei verkennt das Gericht nicht, dass bei der Annahme einer willkürlichen Behauptung „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ Zurückhaltung geboten ist; in der Regel wird sie nur bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte vorliegen. (Greger in Zöller, ZPO, 33 Auflage, vor § 284, Rn. 8c unter Hinweis auf BGH NJW 2012, 2427, 2431 m.w.N.). Ein unzulässiger Ausforschungsbeweis kann nicht allein deswegen angenommen werden, weil die Partei entsprechend ihrer Darlegungspflicht eine Tatsche vorträgt, von der sie gar keine gesicherte Kenntnis haben kann. Auch in solchen Fällen kommt es darauf an, ob es sich um aus der Luft gegriffene Behauptungen handelt oder ob Anhaltspunkte im vorstehenden Sinn vorliegen (Greger in Zöller, ZPO, 33. Auflage, Vor § 284 Rn. 8d unter Hinweis auf BGH-Rechtsprechung). Dies bedeutet, dass die Substantiierungsanforderungen an die Darlegung des Vorhandenseins eines Sachmangels wegen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Dieselmotor im vorliegenden Fall grundsätzlich auch nicht überspannt werden dürfen. (BGH, Beschluss vom 28.01.2020 – VIII ZR 57/19).
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Von Seiten der Klagepartei wird behauptet, dass im streitgegenständlichen Fahrzeug ein Motor des Typs EA 897 verbaut sei. Von Seiten der Beklagten wird jedoch vorgetragen, dass es sich um einen Motor des Typs EA896Gen2 handele. Mit diesem substantiierten Bestreiten setzt sich die Klagepartei nicht ansatzweise auseinander. Der komplette knappe klägerische Vortrag zur Abschalteinrichtung bezieht sich auf den Motor des Typs EA 897 und dementsprechende behauptete Maßnahmen des KBA. Eine ergänzende Auseinandersetzung auch im Hinblick auf die übrigen geltend gemachten Abschalteinrichtungen erfolgt von Seiten der Klagepartei nicht.
31
Im vorliegenden Fall greifen diesbezüglich auch nicht die Grundsätze der sekundären Beweislast. Zwar kann dies in manchen Fällen der Fall sein (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 33. Auflage, vor § 284 Rn. 8d) Jedoch ist zu beachten, dass, um Ausforschungen zu vermeiden, der unstreitige oder zu beweisende Vortrag des Beweispflichtigen greifbare Anhaltspunkte für seine Behauptung liefern muss. (Greger in Zöller, ZPO, 33 Auflage, vor § 284 Rn. 34). Dies ist gerade nicht der Fall. Die Beklagte hat vorgetragen, das ein Motor des Typs EA 896Gen2 verbaut sei. Auf diesen Vortrag hin erfolgte, keine substantiierte Auseinandersetzung oder ein substantiierter ergänzender Vortrag der Klagepartei.
32
Die Klage war daher abzuweisen.
33
Die Nebenforderung teilt das Schicksal der Hauptforderung. Es besteht auch kein Anspruch auf Feststellung des Annahmeverzugs.
III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, 2 ZPO.
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Für die Streitwertfestsetzung war § 3 ZPO maßgeblich. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass dem Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs kein eigenständiger Wert zukommt. (Herget in Zöller, ZPO 33. Auflage, § 3, 16.15, unter Hinweis auf BGH 20.06.2017,- XI ZR 109/17).