Titel:
Berufung, Rechtsmittel, Werkmangel, Anspruch, Mangel, Gutachten, Verfahren, Planung, Klage, Sicherung, Bedeutung, Anwendung, Vollstreckbarkeit, Endurteil, Fortbildung des Rechts, Aussicht auf Erfolg, Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
Schlagworte:
Berufung, Rechtsmittel, Werkmangel, Anspruch, Mangel, Gutachten, Verfahren, Planung, Klage, Sicherung, Bedeutung, Anwendung, Vollstreckbarkeit, Endurteil, Fortbildung des Rechts, Aussicht auf Erfolg, Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
Vorinstanz:
LG München I, Endurteil vom 28.04.2021 – 24 O 13354/20
Rechtsmittelinstanz:
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 15.02.2023 – VII ZR 13/22
Fundstelle:
BeckRS 2021, 61081
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten vom 14.06.2021 gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 28.04.2021, Az.: 24 O 13354/20, wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das in Ziffer I. genannte Endurteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 27.370,00 € festgesetzt.
Gründe
1
Die Parteien streiten um Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung am Wärme-DämmVerbund-System (WDVS) der Westfassade K.straße 34.
2
Hinsichtlich der weiteren Feststellungen wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Endurteils des Landgerichts München I vom 28.04.2021, Az.: 24 O 13354/20, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
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Mit Entscheidung vom genannten Tag verurteilte das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung von 27.370,00 € nebst Zinsen.
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Tragend stellte dabei das Erstgericht darauf ab, dass ein Anspruch auf Mängelbeseitigung bestehe, da das WDVS wegen Putzabplatzungen, Feuchtigkeitsaustritten und Rissen mangelhaft sei. Zwar sei dafür wohl die Dunkelfärbung der Fassade und die damit verbundene Aufheizung maßgeblich, allerdings sei die Beklagte gegenüber den Mitgliedern der Klägerin sowohl für die Planung als auch für die Ausführung der Fassade hinsichtlich Stand, Exposition und Farbe verantwortlich.
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Gegen dieses, dem anwaltlichen Vertreter der Beklagten unter dem 14.05.2021 zugestellte Endurteil legte derselbe mit Schriftsatz vom 14.06.2021, beim Oberlandesgericht München eingegangen am gleichen Tag, Berufung ein (Bl. 48/50 d.A.), die er mit Schriftsatz vom 16.08.2021, beim Oberlandesgericht eingegangen am gleichen Tag, begründete (Bl. 59/70 d.A.).
6
Die Beklagte argumentiert, neben Verfahrensfehlern leidet das Urteil auch an einer unzutreffenden Anwendung sachlichen Rechts. Der Hellbezugswert liege eindeutig im möglichen und zulässigen Bereich und die behaupteten Schäden beruhten auf einer starken Sonneneinstrahlung und Aufheizung der Fassade, nicht aber auf einem Werkmangel.
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Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts München I, Az.: 24 O 13354/20, vom 28.04.2021 aufzuheben, die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
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Der Senat hat mit Beschluss vom 15.10.2021 (Bl. 80/84 d.A.) darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Hierauf hat die Beklagte unter dem 02.12.2021 (Bl. 87/93 d.A.) erwidert. Im Übrigen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.
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Die zulässige Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 28.04.2021, Az.: 24 O 13354/20, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats, das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
11
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 15.10.2021 (Bl. 80/84 d.A.) Bezug genommen.
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Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung vom 02.12.2021 (Bl. 87/93 d.A.) geben zu einer Änderung Anlass.
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Hierzu sind folgende Ausführungen veranlasst:
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Zwar betont der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten vom 29.01.2020 im Verfahren 24 OH 11290/17, dass die Diagonalarmierung bei beiden Bauteilöffnungen vorhanden war und die Rissbildung nicht auf eine fehlende Diagonalarmierung zurückgeführt werden kann. Der Sachverständige arbeitet auch heraus, dass die Risse nur an der thermisch am stärksten belasteten Fassade (mit ziegelrotem Farbton) aufgetreten sind. Auch eine unzureichende Verklebung erscheine nicht plausibel. Darüber hinaus sei nicht davon auszugehen, dass die Schäden allein oder maßgeblich durch offene Stoßfugen entstanden sind. In seinem Gutachten vom 09.07.2019 im Verfahren 24 OH 11290/17 hat der Sachverständige bereits weiter herausgearbeitet, dass ein funktionaler Mangel vorliegt, der den Feuchteschutz, den Wärmeschutz und die Lebensdauer deutlich beeinträchtigt. Die streitgegenständliche Fassade ist die einzige Westfassade, die mit einem Rotton gestrichen worden ist. Der Sachverständige geht daher davon aus, dass die Schäden im Wesentlichen verursacht wurden durch die dunkle Färbung der Fassade und die damit verbundene Aufheizung, auch wenn diese die Grenzen des minimalen Hellbezugswerts nicht unterschritten habe.
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Zwar mag der Hellbezugswert von mindestens 20 eingehalten worden und damit eine direkte Regelverletzung nicht zu erkennen sein, gleichwohl gilt im Werkvertragsrecht eine verschuldensunabhängige Erfolgshaftung. Auch wenn beim Verbau des Wärme-DämmVerbund-Systems die anerkannten Regeln der Technik eingehalten worden sind und der Hellbezugswert ebenso, so liegt trotzdem im Ergebnis ein funktionaler Mangel vor, wenn Risse auftreten, die den Feuchteschutz, den Wärmeschutz sowie die Lebensdauer deutlich beeinträchtigen. Auch wenn die anerkannten Regeln der Technik eingehalten worden sein mögen, kann – was im vorliegenden Fall zu bejahen ist – gleichwohl ein funktionaler Mangel vorliegen (so ausdrücklich BGH, Urteil vom 09.07.2002 – X ZR 242/99, ZfBR 2003, 22; Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, Teil 5 Rn. 56).
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit gründet in § 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung fußt in §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 40, 48 GKG, 3 ff. ZPO.