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VGH München, Beschluss v. 16.03.2021 – 24 ZB 20.2378
Titel:

Gerichtlich vorgeschlagener Vergleich

Normenkette:
VwGO § 106 S. 2
Schlagworte:
Gerichtlicher Vergleichsvorschlag, Vergleichsvorschlag, gerichtlicher Vergleichsvorschlag
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 15.09.2020 – M 7 K 18.3737
Fundstelle:
BeckRS 2021, 6106

Tenor

Den Beteiligten wird zur Beendigung des vorliegenden Verfahrens gemäß § 106 Satz 2 VwGO der Abschluss folgenden Vergleichs vorgeschlagen:
1. Der Beklagte sichert zu, binnen vier Wochen nach erneuter Stellung des Antrags vom 30. November 2017 auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte diesen positiv zu verbescheiden, soweit zum Zeitpunkt der Verbescheidung auch die Erteilungsvoraussetzungen vorliegen, deren Beurteilung nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens war.
2. Die Verfahrenskosten beider Instanzen tragen die Beteiligten je zur Hälfte.
3. Die Beteiligten sind sich einig, dass der Rechtsstreit erledigt ist.
4. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

1
Für den vorliegenden Rechtsstreit wird im Interesse der Beteiligten eine Erledigung im Vergleichswege vorgeschlagen, um einen baldigen Verfahrensabschluss sicherzustellen. Die vorgeschlagene Kostenregelung trägt der Interessenlage angemessen Rechnung.
2
Den Beteiligten wird aufgegeben, bis zum 9. April 2021 zu erklären, ob dem Vergleich zugestimmt wird.