Inhalt

VGH München, Beschluss v. 01.03.2021 – 24 C 21.517
Titel:

Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis eines Verfahrensbeteiligten für Erhöhung des Streitwertes

Normenketten:
RVG § 32 Abs. 1, Abs. 2
GKG § 68
Leitsätze:
1. Ein Verfahrensbeteiligter kann durch die Streitwertfestsetzung grundsätzlich nur dann beschwert sein, wenn er kostenpflichtig und der Streitwert zu hoch festgesetzt ist.  (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei einer zu niedrigen Streitwertfestsetzung ist regelmäßig nur der Prozessbevollmächtigte des Verfahrensbeteiligten beschwert, der dann aus eigenem Recht gemäß § 32 Abs. 2 RVG Beschwerde führen kann. (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Streitwertbeschwerde eines kostenpflichtigen Verfahrensbeteiligten, beantragte Erhöhung des Streitwerts, fehlende Beschwer, Streitwert, Beschwerde, Rechtsschutzbedürfnis, Waffen, Munition, Erwerb, Besitz
Vorinstanz:
VG Würzburg, Beschluss vom 09.02.2021 – W 9 S 21.127
Fundstelle:
BeckRS 2021, 6103

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller erstrebt mit seiner Streitwertbeschwerde die Erhöhung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts.
2
Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hatte er sich gegen ein vom Beklagten mit Bescheid vom 14. Januar 2021 verhängtes Verbot des Besitzes und Erwerbs von erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien Waffen und Munition gewandt. Das Verwaltungsgericht hat seinen entsprechenden Antrag mit Beschluss vom 9. Februar 2021 abgelehnt und dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt. Den Streitwert hat es gem. §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (in der Fassung von 2013) auf 2.500 € festgesetzt.
3
Mit seiner ausdrücklich namens und in Vollmacht des Antragstellers von seinem Bevollmächtigten erhobenen Streitwertbeschwerde macht der Antragsteller geltend, der Streitwert für das Eilrechtsschutzverfahren sei auf 3.750 € festzusetzen.
II.
4
Die ausdrücklich namens und in Vollmacht des Antragstellers eingelegte Beschwerde mit dem Ziel, den vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert von 2.500 Euro auf 3.750 Euro zu erhöhen, ist mangels Beschwer des Antragstellers unzulässig. Der Antragsteller hat kein anerkennenswertes Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der begehrten Erhöhung des Streitwerts.
5
Wie jedes Rechtsmittel setzt auch die Streitwertbeschwerde eine Beschwer des Rechtsmittelführers voraus. Da sich die Höhe der Gerichtsgebühren (§ 3 Abs. 1 GKG) und der Rechtsanwaltskosten (§ 32 Abs. 1 RVG) nach dem festgesetzten Streitwert richten, kann ein Verfahrensbeteiligter durch die Streitwertfestsetzung grundsätzlich nur dann beschwert sein, wenn er kostenpflichtig und der Streitwert zu hoch festgesetzt ist. Sein Beschwerdebegehren kann im Allgemeinen schutzwürdig nur auf eine Herabsetzung des Streitwerts gerichtet sein, um die ihm auferlegte Kostenlast zu mindern, nicht jedoch darauf, den Prozessgegner mit höheren Kosten zu belasten. Bei einer zu niedrigen Streitwertfestsetzung ist regelmäßig nur der Prozessbevollmächtigte des Verfahrensbeteiligten beschwert, der dann aus eigenem Recht gemäß § 32 Abs. 2 RVG Beschwerde führen kann (BayVGH, B.v.30.10.2013 - 9 C 12.2537; vgl. auch Sächs. OVG, B.v. 3.9.2010 - 3 E 32/10 - juris Rn. 2).
6
Eine vom anwaltlichen Bevollmächtigten des Antragstellers gem. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG aus eigenem Recht erhobene Streitwertbeschwerde liegt hier nicht vor. Denn die Beschwerde wurde ausdrücklich „namens und in Vollmacht des Antragstellers“ eingelegt. Angesichts dieses klaren und eindeutigen Wortlauts besteht für eine Auslegung dahingehend, dass es sich in Wahrheit um eine vom Bevollmächtigten des Antragstellers im eigenen Namen erhobene Beschwerde nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG handeln solle, kein Raum (BayVGH, B.v.30.10.2013 - 9 C 12.2537; vgl. BayVGH, B.v. 8.3.1976 - 273 VIII 74 - juris).
7
Eine Kostenentscheidung und eine Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren erübrigen sich, da dieses Verfahren nach § 68 Abs. 3 GKG gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden.
8
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).