Inhalt

LG Kempten, Endurteil v. 15.06.2021 – 12 O 2169/20
Titel:

Verjährung von Ansprüchen im Zusammenhang mit dem Motor EA 189 mit Ablauf des Jahres 2018 (hier: VW Golf Plus Highline)

Normenkette:
BGB § 31, § 195, § 199, § 826
Leitsätze:
1. Zum – hier erst in der Berufungsinstanz erörterten – Anspruch aus § 852 BGB bei verjährten "Diesel-Fällen" vgl. auch BGH BeckRS 2022, 4174; BeckRS 2022, 4153; BeckRS 2022, 4167; BeckRS 2022, 38006; BeckRS 2022, 42085; BeckRS 2022, 25008; BeckRS 2022, 42732; OLG München BeckRS 2022, 38223 sowie BGH BeckRS 2022, 38891 (mit weiteren Nachweisen in Ls. 1); BGH BeckRS 2022, 32458 (mit weiteren Nachweisen in Ls. 1); OLG Koblenz BeckRS 2022, 25067 (mit weiteren Nachweisen in Ls. 1). (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Zeitpunkt der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners stimmt regelmäßig mit dem unstreitigen Zeitpunkt des allgemeinen Bekanntwerdens des „Dieselskandals“ überein. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
3. Sollte das Software-Update eine objektiv unzulässige Abschalteinrichtung enthalten, hätte sich die Herstellerin in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Diesel-Abgasskandal, EA 189, unzulässige Abschalteinrichtung, Verjährung, Kenntnis, grob fahrlässige Unkenntnis, Software-Update, unvermeidbarer Verbotsirrtum, Thermofenster
Rechtsmittelinstanzen:
OLG München, Endurteil vom 28.07.2022 – 14 U 4616/21
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 02.03.2023 – VIa ZR 1268/22
Fundstelle:
BeckRS 2021, 60966

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 21.022,40 EUR festgesetzt.

Tatbestand

1
Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem sogenannten Diesel – Abgasskandal geltend.
2
Der Kläger hat das streitgegenständliche Fahrzeug, einen VW Golf Plus Highline, am 29.09.2011 als Neufahrzeug zu einem Kaufpreis in Höhe von 26.278,17 EUR von der ... in 8. K. erworben. In diesem Fahrzeug verbaut ist der von der Beklagten entwickelte Motor mit der Bezeichnung EA189.
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Für die Einzelheiten wird auf die Anlage K1 Bezug genommen.
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Der Kilometerstand des Fahrzeugs am 07.06.2021 betrug 121.338 km.
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Der Kläger behauptet, dass ihm die Beklagte Schadensersatz schulde, weil er von dieser sittenwidrig und betrügerisch geschädigt worden sei. Das gekaufte Fahrzeug würde unter den sogenannten „Abgasskandal“ fallen, und wäre mit einer Technik versehen, die die Messwerte bei Abgasprüfungen manipuliere und im Vergleich zum tatsächlichen Fahrbetrieb niedrigere Abgaswerte ausweise. Insbesondere sei bei dem am Fahrzeug aufgespielten Update ein als unzulässige Abschalteinrichtung einzuordnendes Thermofenster eingebaut worden.
6
Bei der Beklagten hätten verschiedene Personen von der Manipulation gewusst und ein „System des Betrugs aufgebaut“. Der Kläger behauptet, es fehle außerdem an einer EU-rechtlichen Typengenehmigung, weil die für den streitgegenständlichen Pkw erwirkte Genehmigung auf einer Täuschung über die Abgaswerte beruhe.
7
Die Beklagte habe in Broschüren über den Kraftstoffverbrauch und den CO₂-Ausstoß informiert. Das Fahrzeug sei von einem erhöhten Kraftstoffverbrauch und CO₂-Ausstoß betroffen. Beim Kauf sei der Umweltaspekt ein wichtiges Kaufargument gewesen. Die Nachrüstung würde zu verschiedenen Folgeproblemen führen. Das Fahrzeug habe aufgrund der Manipulation darüber hinaus auch einen erheblichen Wertverlust erlitten.
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Zur Rechtfertigung seiner Ansprüche beruft sich der Kläger insbesondere auf Schadensersatzansprüche nach § 826 BGB iV.m § 31 BGB (analog).
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Der Kläger hat beantragt:
Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klägerpartei Schadensersatz zu leisten für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs VW Golf Plus 2.0 TDI (Fahrzeugidentifikationsnummer: …05) durch die Beklagtenpartei resultieren.
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Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben mit der Begründung, die Klagepartei habe bereits im Jahr 2015 Kenntnis über die Betroffenheit des gegenständlichen Fahrzeugs vom „Abgas-Skandal“ erhalten können und müssen. Dies habe zur Folge, dass die erst im Jahr 2020 klageweise geltend gemachten Ansprüche als verjährt zu betrachten seien.
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Die Beklagte bestreitet, dass der Umweltaspekt für den Kläger kaufentscheidend gewesen sei.
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Der Einbau einer Software, die den Stickoxidausstoß im Prüfstand beeinflusse, ändere nichts am Bestand der Typengenehmigung. Das Fahrzeug sei technisch sicher und uneingeschränkt gebrauchstauglich. Trotz fehlender Gebrauchsbeeinträchtigung werde das Fahrzeug nach Maßgabe eines Zeit- und Maßnahmenplans des Kraftfahrtbundesamts technisch überarbeitet werden. Mittels eines Software-Updates werde das Fahrzeug nur noch im Modus 1 (Prüfstand) adaptiert betrieben werden können; auch werde das Brennverfahren optimiert. Diese Maßnahmen hätten keine negativen Auswirkungen, sie würden insbesondere nicht zu einer Leistungsabnahme oder einem Mehrverbrauch führen.
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Die Beklagte bestreitet eine Manipulation des Fahrzeugs, eine außervertragliche Haftung komme nicht in Betracht. Der Vortrag zu deliktischem Handeln etwaiger Vorstandsmitglieder der Beklagten sei nicht hinreichend substantiiert.
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Das Gericht hat zur Sache mündlich verhandelt am 08.06.2021. Beweis wurde nicht erhoben. Im Übrigen wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Im Übrigen wird zur Vervollständigung des Tatbestandes Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten umfangreichen Schriftsätze nebst Anlagen u. sonstige Aktenbestandteile.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Kempten sachlich und örtlich gem. § 32 ZPO zuständig.
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II. Die Klage ist unbegründet.
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1. Das Gericht sieht sich im Hinblick auf den umfangreichen Sach- und Rechtsvortrag der Parteien und die umfangreiche Aufarbeitung des „Abgasskandals“ in Rechtsprechung und Literatur zunächst zu dem ausdrücklichen Hinweis veranlasst, dass es nicht Aufgabe des schriftlichen Urteils ist, sämtliche Erwägungen des Gerichts darzustellen. Nach § 313 III ZPO sollen die Entscheidungsgründe nur eine „kurze Zusammenfassung“ der Erwägungen enthalten, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht. Ein Gericht braucht deshalb nicht jedes Parteivorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu behandeln (BVerfG RdL 2004, 68 [unter II 1 a]; BGHZ 3, 162 [175]; NJW 2003, 1943 [1947]; NJOZ 2005, 3387 [3388]; BAG MDR 2005, 1008).
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Das Gericht hat gleichwohl vor seiner Entscheidung alle vorgetragenen Sachverhalte und Behauptungen der Parteien und ihren Rechtsvortrag geprüft und sich mit dem aktuellen Stand von Literatur und Rechtsprechung zur rechtlichen Beurteilung der im Zusammenhang mit dem Abgasskandal zu klärenden Rechtsfragen befasst. Die nachfolgende Begründung der richterlichen Entscheidung im vorliegenden Verfahren beschränkt sich aber bewusst auf die punktuelle Darstellung der wichtigsten Gründe, weshalb die Klage keinen Erfolg haben konnte.
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2. Der geltend gemachte Anspruch ist bereits verjährt. Die Verjährung etwaiger gegenständlicher Ansprüche trat mit dem Schluss des Jahres 2018 ein, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB.
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Die Beklagtenseite kann sich mit Erfolg auf die erhobene Einrede der Verjährung berufen.
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Zwar hat grundsätzlich diejenige Partei, die sich auf Verjährung beruft, die Voraussetzungen für den Verjährungseintritt darzulegen und zu beweisen.
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Unabhängig vom insoweit von Beklagtenseite getätigten Vortrag besteht im gegenständlichen Fall jedoch die Besonderheit,
„dass der individuelle Verjährungsbeginn, d.h. der Zeitpunkt der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners, § 199 Abs. 1 BGB, regelmäßig mit dem unstreitigen Zeitpunkt des allgemeinen Bekanntwerdens des „Dieselskandals“ übereinstimmt. Denn über die der Beklagten vorgeworfene Täuschung wurde ab Herbst 2015 umfassend in sämtlichen Medien berichtet; dass ein in Deutschland lebender Kunde des Konzerns hiervon keine Kenntnis gehabt haben sollte, ihm jedenfalls nicht grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB vorzuwerfen wäre, ist nicht vorstellbar.
Damit ist jedenfalls für das Jahresende 2015 von Verjährungsbeginn bezüglich des klägerischen Anspruchs auszugehen; die Verjährung endete mit dem Schluss des Jahres 2018, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB“.
OLG München, Hinweisbeschluss v. 03.12.2019 – 20 U 5741/19.
„Der individuelle Verjährungsbeginn im Rahmen von Verfahren gegen VW wegen des sogenannten „Diesel-Skandals“ stimmt regelmäßig mit dem unstreitigen Zeitpunkt des allgemeinen Bekanntwerdens des „Dieselskandals“ im Jahr 2015 überein, so dass eine mögliche Forderung mit Ablauf des Jahres 2018 verjährt ist.“
OLG München, Hinweisbeschluss vom 20.07.2020 – 3 U 3018/20
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Dieser zutreffenden Rechtsauffassung (s. auch BGH, Urteil vom 17.12.2020 – VI ZR 739/20) schließt sich das erkennende Gericht vollumfänglich an.
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Die erst im Jahr 2020 erhobene Klage konnte die bereits abgelaufene Verjährung damit nicht mehr unterbrechen.
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Auch ist keine Verjährungshemmung eingetreten, da der Kläger an der Musterfeststellungklage nicht beteiligt gewesen ist.
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3. Wegen des in Zusammenhang mit dem aufgespielten Update gerügten sog. „Thermofensters“ bestehen bereits keine Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte.
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a.) Dem Kläger stehen keine Ansprüche aus §§ 826, 31 BGB zu, da es für den geltend gemachten Anspruch aus § 826 BGB bereits an der Darlegung des für die Sittenwidrigkeit erforderlichen Bewusstseins der Rechtswidrigkeit.
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Sittenwidriges Verhalten der Beklagten käme insoweit nur in Betracht, wenn über die bloße Kenntnis von dem Einbau einer Einrichtung (sog. „Thermofenster“) mit der in Rede stehenden Funktionsweise im streitgegenständlichen Motor hinaus zugleich auch Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass dies von Seiten der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, hiermit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen und dieser Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen wurde (OLG Frankfurt Beschluss vom 23.12.2019 – 16 U 195/19).
31
Dass auf Seiten der Beklagten die Erkenntnis eines möglichen Gesetzesverstoßes, zumindest in Form eines billigenden Inkaufnehmens desselben, vorhanden war, ist von dem insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Kläger weder dargetan noch aus den Gesamtumständen ersichtlich.
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Insoweit wäre eine konkrete Darlegung erforderlich, warum Organe der Beklagten, deren Wissen sich die Beklagte gemäß § 31 BGB zurechnen lassen müsste, die Verwendung einer (unterstellt) unzulässigen Abschalteinrichtung in Gestalt eines sog. Thermofensters mindestens billigend in Kauf genommen haben soll.
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Erleichterungen der Darlegungslast kommen dem Kläger vorliegend nicht zugute, da er es versäumt hat, ausreichend konkrete auf Vorsatz deutende Anhaltspunkte schlüssig zu behaupten.
34
Das Gericht schließt sich der hierbei der Rechtsansicht und Begründung des OLG München (8. Zivilsenat), Beschluss vom 29.09.2020 – 8 U 201/20 an, das in seiner Entscheidung folgendes ausgeführt hat:
„Auch ein vorsätzliches Handeln der Beklagten ließe sich insoweit nicht feststellen. Es fehlt hierzu bereits an ausreichendem Vortrag zu einem vorsätzlichen Handeln der Beklagten bezüglich der angeblich mit dem Software-Update einhergehenden weiteren Mängel sowie auch an greifbaren Anhaltspunkten hierfür:
Die Annahme von bedingtem Vorsatz setzt voraus, dass der Handelnde die relevanten Umstände jedenfalls für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat, denn der Vorsatz enthält ein „Wissens-“ und ein „Wollenselement“. Der Handelnde muss die Umstände, auf die sich der Vorsatz beziehen muss – im Fall des § 826 BGB auf die sittenwidrige Schädigung eines Anderen –, im Zeitpunkt seines Handelns, hier also dem Zurverfügungstellen des Software-Updates, gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben (BGH, Urteil vom 20.12.2011, Az.: VI ZR 309/10, WM 2012, 260, 261 mwN.; Urteil vom 20.11.2012, Az.: VI ZR 268/ 11, WM 2012, 2377, 2380).
Dazu wäre jedenfalls eine konkrete Darlegung und greifbare Anhaltspunkte dafür erforderlich gewesen, warum und wodurch Organe der Beklagten die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in dem Software-Update mindestens billigend in Kauf genommen haben sollen. Dass die relevanten Umstände erkennbar waren und die Beklagte sie hätten kennen können oder kennen müssen, würde für die Feststellung von Vorsatz nicht ausreichen, sondern nur den Vorwurf der Fahrlässigkeit rechtfertigen (BGH, Urteil vom 6. November 2015 – V ZR 78/14, Rz. 25). Insoweit dürfte hier – anders als in den VW-Fällen mit einer Abschalteinrichtung, die erkennt, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand befindet, und deren Unzulässigkeit und Sittenwidrigkeit somit offensichtlich ist – der Streit um Zulässigkeit und Größe eines „Thermofensters“ eher einen Expertenstreit darstellen (vgl. dazu z.B. Führ, NVwZ 2017, 265) als eine vorsätzliche „unerlaubte Handlung“ des Herstellers (vgl. Senat, WM 2019, 1937).
Sollte das Software-Update gleichwohl noch eine objektiv unzulässige Abschalteinrichtung enthalten, hätte sich die Beklagte außerdem in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden (vgl. BGH, Urteil vom 10.7.2018 – VI ZR 263/17, zu vergleichbaren Auskünften der BaFin zu objektiv unerlaubten Bankgeschäften). Auch die Beklagte hier hat alles Zumutbare getan, um einen solchen Verbotsirrtum zu verhindern. Ihr kann auch nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe sich nicht durch entsprechende Nachfragen um eine kompetente Auskunft bemüht. Sie hat vielmehr eng mit dem KBA zusammengearbeitet und sämtliche dortigen Auflagen erfüllt.“
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b.) Dem Kläger stehen auch keine Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB zu, da vor dem Hintergrund des fehlenden Nachweises eines sittenwidrigen täuschenden Verhaltens der Beklagten kein Raum für eine deliktische Haftung der Beklagten i.V.m. § 263 StGB nachweisbar ist.
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c.) Dem Kläger steht auch kein Anspruch gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV zu, da es sich bei §§ 6, 27 EG-FGV nicht um Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB handelt (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 11.05.2020, BeckRS 2020, 9863).
37
III. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
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IV. Die Festsetzung des Streitwerts aus 21.022,40 EUR folgt aus § 3 ZPO. Bei einer positiven Feststellungsklage zu Schadensersatzansprüchen aus einem durch vorsätzliche sittenwidrige Schädigung herbeigeführten Autokauf ist vom Nennwert (Kaufpreis in Höhe von 26.278 EUR) der geltend gemachten Forderung der übliche Abschlag von 20% vorzunehmen (BGH Beschluss vom 15.9.2020 – VI ZR 238/20, BeckRS 2020, 26875, beckonline).