Inhalt

LG Bayreuth, Beschluss v. 04.11.2021 – 12 S 54/21
Titel:

Streitwert bei Klage auf Widerruf ehrverletzender Äußerungen

Normenketten:
ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1
GKG § 48 Abs. 2 GKG
Schlagworte:
Streitwert, Beschwer, Berufung
Vorinstanz:
AG Bayreuth, Endurteil vom 30.06.2021 – 103 C 461/21
Rechtsmittelinstanz:
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 17.01.2023 – VI ZB 114/21
Fundstelle:
BeckRS 2021, 60897

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Amtsgerichts Bayreuth vom 30.06.2021, Az.: 103 C 461/21, wird als unzulässig verworfen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Amtsgerichts Bayreuth vom 30.06.2021, Az.: 103 C 461/21, war als unzulässig zu verwerfen.
2
Die Berufung ist unstatthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro nicht übersteigt (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und das Amtsgericht die Berufung auch nicht zugelassen hat (§ 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Zur weiteren Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweisbeschluss der Kammer vom 11.10.2021 Bezug genommen.
3
Auch die hiergegen mit Schriftsatz vom 29.10.2021 erhobenen Einwendungen geben keinen Anlass zu einer abweichenden Entscheidung.
4
Der Kläger führt in dem vorgenannten Schriftsatz lediglich wiederholend zu seiner Rechtsansicht und seiner Sicht des Geschehensablaufs aus. Dies vermag die Gründe, die zur Überzeugung zur Festsetzung des Berufungsstreitwertes führen, nicht zu entkräften. Bislang möglicherweise unberücksichtigt gebliebene Aspekte enthält die Stellungnahme des Klägers nicht.
II.
5
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
6
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.