Inhalt

LG Augsburg, Endurteil v. 07.10.2021 – 114 O 1014/19
Titel:

Darlehensvertrag, Kaufvertrag, Kaufpreis, Fahrzeug, Gutachten, Streitwert, Verletzung, Pflichtverletzung, Anlage, Ersatzbeschaffung, Vollstreckung, Mahnkosten, Feststellung, Verwertung, Kosten des Rechtsstreits, konkrete Anhaltspunkte, getroffene Vereinbarung

Schlagworte:
Darlehensvertrag, Kaufvertrag, Kaufpreis, Fahrzeug, Gutachten, Streitwert, Verletzung, Pflichtverletzung, Anlage, Ersatzbeschaffung, Vollstreckung, Mahnkosten, Feststellung, Verwertung, Kosten des Rechtsstreits, konkrete Anhaltspunkte, getroffene Vereinbarung
Fundstelle:
BeckRS 2021, 60690

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.122,91 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.06.2017 zuzüglich 4,60 € vorgerichtlicher Mahnkosten zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 14% und der Beklagte 86% zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Darlehensvertrag.
2
Der Beklagte beantragte am 10.05.2014 durch Vermittlung eines Autohauses bei der Klägerin ein Darlehen zur Finanzierung eines Neuwagenkaufs. Bei dem Fahrzeug handelte es sich um einen Pkw […] mit der Fahrgestellnummer … Das Fahrzeug wurde am 30.05.2014 für den Beklagten mit dem amtlichen Kennzeichen … zugelassen. Der Barzahlungspreis betrug 33.031,35 €. Eine Anzahlung wurde durch Eigenleistung in Höhe von 5.000,- € erbracht. Somit ergaben sich eine Finanzierungssumme von 28.031,35 € und eine Darlehenssumme von 29.316,21 €. Der Nettokreditbetrag in Höhe von 28.031,35 € wurde nach Eingang des Darlehensantrags des Beklagten von der Klägerin an das vermittelnde Autohaus überwiesen. Der Darlehensbetrag in Höhe von 29.316,21 € war in 35 Raten zu je 418,32 € ab dem 20.07.2014, sowie einer einmalig erhöhten Schlussrate in Höhe von 14.656,01 – fällig am 20.06.2017 – zurückzuzahlen.
3
Der Beklagte stellte die Zahlungen im Mai 2017 ein. Die Klägerin konnte Darlehensraten in Höhe von 14.660,20 € verbuchen. Die letzte Darlehensrate war bei ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung am 20.06.2017 fällig, so dass mit diesem Zeitpunkt der Darlehensvertrag durch Zeitablauf beendet wurde und sämtliche noch ausstehende Darlehensraten zur Rückzahlung fällig geworden sind. Die Schlussrate in Höhe von 14.656,01 € wurde vom Beklagten nicht bezahlt.
4
Das Fahrzeug wurde am Ende der Vertragslaufzeit am 20.06.2017 nicht beim Autohaus abgegeben, sondern erst am 03.08.2017 sichergestellt. Es wurde am Standort vor der Wohnung des Beklagten abgeschleppt.
5
Die Klägerin beauftragte die … mit der Begutachtung des Fahrzeugs zur Feststellung des Werts. Es liegt ein Privatgutachten … (vgl. Anlage K3) vor.
6
Vom Ergebnis des Gutachtens wurde der Beklagte verständigt und aufgefordert, das Fahrzeug durch Zahlung des noch offenen Restsaldos auszulösen. In dem als Anlage K4 vorgelegten Schreiben vom 05.09.2017 steht: „Parallel hierzu räumen wir Ihnen die Möglichkeit ein, uns für Ihr Fahrzeug innerhalb der nächsten 17 Tage durch eigene Verkaufsbemühungen einen Interessenten zu benennen“. Auf die Anlage K4 wird Bezug genommen.
7
Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, ihr seien Sicherstellungskosten in Höhe von 297,50 € brutto (Anlage K7) und Verwertungskosten in Höhe von 25 € netto (Anlage K5) entstanden.
8
Die Klägerin habe das Fahrzeug zu einem Preis von 6.890,76 € veräußert. Der im Rahmen des Privatgutachtens ermittelte Händlereinkaufswert von 5200 € netto sei zutreffend (vgl. Bl. 28 der Akten). Das Fahrzeug sei bei Sicherstellung erheblich beschädigt gewesen.
9
Das serienmäßig mit 18 Zoll Reifen ausgelieferte Fahrzeug habe bei Übergabe im Juni 2014 die richtigen, serienmäßigen Räder und Felgen montiert gehabt. Ein höherer Verkaufserlös als 6.880,76 € netto sei für das Fahrzeug nicht zu erzielen gewesen.
10
Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Ersatz der …Schätzkosten in Höhe von 136,85 € brutto zu.
11
Die Klägerin ist im Wesentlichen der Ansicht, was die Räder/Felgen angehe, sei auch bereits die Rügepflicht gemäß § 377 HGB versäumt worden (vergleiche Blatt 29 der Akten). Irgendwie geartete Rechte des Beklagten in Folge der behaupteten, aber bestrittenen Falschlieferung seien wegen Verletzung der Rügeobliegenheit nach § 377 HGB erloschen.
12
Zudem könne sogar nur der Händler-Einkaufswert bei der Fahrzeugbewertung als gewöhnlicher Verkaufspreis in Ansatz gebracht werden (vgl. Bl. 31 der Akten).
13
Die Klägerin beantragt,
Den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 8.224,60 € nebst 9 Prozentpunkten Jahreszinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
21.06.2017 zuzüglich 4,60 € vorgerichtlicher Mahnkosten zu zahlen.
14
Der Beklagte beantragt
Klageabweisung.
15
Der Beklagte behauptet im Wesentlichen, nachdem sich die Klägerin auf das Anschreiben des Beklagten vom 17.07.2017 – unstreitig – nicht meldete, habe er das Angebot zum Ankauf des Fahrzeugs in Höhe von 12.100 € ausschlagen müssen (vgl. Bl. 18 der Akten).
16
Der von der Klägerin ermittelte Fahrzeugwert entbehre jeder tatsächlichen Grundlage (vgl. Bl. 18 der Akten). Tatsächlich habe sich der zum Zeitpunkt der Schlussrate am Markt erzielende Kaufpreis auf 12.000-13.000 € brutto belaufen (vgl. Bl. 19 der Akten).
17
Die vom Gutachter behaupteten Mängel – insbesondere der vorgeblich überdurchschnittlich verschmutzte Innenraum (Beseitigungskosten 450 €) und über den üblichen Gebrauch hinausgehende Kratzer etc (Beseitigungskosten 80 €) hätte nicht vorgelegen. Hinsichtlich der Gebrauchsspuren handle es sich um typische Gebrauchsspuren, zumal der Klägerin – unstreitig – bekannt gewesen sei, dass der Beklagte in … wohne und der nach Kaufvertrag vorausgesetzte Verwendungszweck des Fahrzeugs die Nutzung im dichten Stadtverkehr … gewesen sei (vergleiche Blatt 19 der Akten).
18
Die irreparable Beschädigung von zwei Felgen werde bestritten (vergleiche Blatt 19 der Akten). Das Fahrzeug weise keine von der Werksausstattung abweichende Felgen auf, welche zum Preis von 4000 € zu ersetzen seien (vergleiche Blatt 19 f der Akten). Das Fahrzeug sei nicht auf einem 18 Zoll Radsatz ausgeliefert worden. Vielmehr sei das Fahrzeug mit dem noch anlässlich der Sicherstellung des Kfz durch die Klägerin verwandten 17 Zollsatz des Typs … ausgestattet gewesen sein (vergleiche Blatt 20 der Akten). Die Serienausstattung mit 17 Zoll Felgen ergebe sich aus der sich im Besitz der Klägerin befindlichen Zulassungsbescheinigung (vergleiche Blatt 20 der Akten).
19
Hierzu trägt die Klägerin vor: der Einwand, das Fahrzeug wäre zu einem Preis von 12.000,- € von dritter Seite übernommen worden, sei auch unerheblich. Der Sicherungsnehmer müsse nicht mit jedem vom Sicherungsgeber benannten Interessenten Kontakt aufnehmen. Es sei grundsätzlich vielmehr Sache des Sicherungsgebers, einen Kaufvertrag abschlussreif vorzubereiten (vergleiche Blatt 27 der Akten).
20
Der Beklagte ist im Wesentlichen der Ansicht, hinsichtlich der Felgen hätte nur der Minderwert des Fahrzeugs durch einen angeblich abweichenden Originalradsatz in Ansatz gebracht werden dürfen, nicht jedoch die Kosten der Ersatzbeschaffung (vergleiche Blatt 21 der Akten).
21
Hinsichtlich der Kosten der Begutachtung des Fahrzeugs würden Händler und Kunde diese je zur Hälfte tragen. Dies ergebe sich aus der Zusatzvereinbarung, vorgelegt Anlage K2 (vergleiche Blatt 23 der Akten).
22
Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss der Kammer vom 11.09.2019 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
23
Das Gericht hat den Beklagten informatorisch angehört. Diesbezüglich wird insbesondere auf die Sitzungsniederschrift vom 07.10.2021 Bezug genommen. Das Gericht hat weiter Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) … Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 21.12.2020 sowie hinsichtlich der ergänzenden mündlichen Ausführungen auf die Sitzungsniederschrift vom 29.04.2021 Bezug genommen. Weiter hat das Gericht Beweis erhoben durch uneidliche Einvernahme der Zeugin … Insoweit wird hinsichtlich des Inhalts der Vernehmung auf die Sitzungsniederschrift vom 07.10.2021 verwiesen.
24
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 11.01.2018, 29.04.2021 und 07.10.2021 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

25
Die Klage ist zulässig. In der Sache hat die Klage zum Teil Erfolg.
A.
26
Das Landgericht Augsburg ist örtlich und sachlich zuständig.
B.
27
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von insgesamt 7.122,91 € zu.
28
I. Der Klägerin steht zunächst grundsätzlich ein Anspruch in Höhe der offenen Schlussrate gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB abzüglich des insoweit in Ansatz zu bringenden Verwertungserlöses zu.
29
Der Beklagte schloss mit der Klägerin einen „Autodarlehensvertrag (gewerblich)“ (vgl. Anlage K1) über den streitgegenständlichen Pkw … Der Beklagte bezahlte die Schlussrate in Höhe von 14.656,01 € unstreitig nicht.
30
Hiervon hat die Klägerin selbst einen Fahrzeugerlös in Höhe von 6.890,76 € auf den ihr zustehenden Anspruch angerechnet (vgl. Bl. 5 d.A.). Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht jedoch zu der Auffassung gelangt, dass diesbezüglich ein Schätzwert in Höhe von 7992,45 € abzüglich der Kosten im Zusammenhang mit der Verwertung in Höhe von 459,35 € in Abzug zu bringen ist.
31
1. Insoweit kann der Beklagte der Klägerin Ansprüche aus der mit dem Händler abgeschlossenen Zusatzvereinbarung zum Rückkauf des Fahrzeugs (Anlage K2) nicht entgegen halten. Unstreitig kam es letztlich auch zu keinem Rückkauf des Fahrzeugs durch den Händler … Ob der Händler den Rückkauf tatsächlich verweigerte und ob er hierzu ggf. berechtigt war oder nicht, ist insoweit vorliegend allerdings schon nicht streiterheblich. Die hierzu zwischen dem Beklagten und der …GmbH getroffene Vereinbarung (vgl. Anlage K2) ist für das streitgegenständliche Rechtsverhältnis der Parteien insoweit ohne Belang, zumal sich aus der Vereinbarung sogar ausdrücklich ergibt, dass „der Kunde“ Einwendungen aus der Zusatzvereinbarung der Klägerin gegenüber nicht geltend machen kann (vgl. Anlage K2). Darlehensvertrag und Zusatzvereinbarung stellen demnach kein verbundenes Geschäft dar (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 07.03.2011 – 3 U 18/11). Die Zusatzvereinbarung hätte demnach allenfalls Rückkaufansprüche des Beklagten gegenüber dem genannten Händler zu begründen vermocht. Streitgegenständlich ist aber vorliegend nunmehr die Frage der Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten unter Berücksichtigung der Verwertung des Fahrzeugs als Sicherheit.
32
2. Nach den vorgelegten Unterlagen geht das Gericht zwar davon aus, dass die Klägerin das streitgegenständliche Fahrzeug tatsächlich zu einem Preis von 8.200 € brutto bzw. 6.890,76 € im Rahmen der Verwertung veräußert hat. Anhaltspunkte dafür, dass ein Verkauf entsprechend der Rechnung vom 06.10.2017 (Anlage K5) tatsächlich nicht so zu Stande gekommen ist, ergeben sich nicht. Die hierzu vorgebrachten Einwände der Klagepartei greifen – auch unter Berücksichtigung der klägerseits vorgelegten Anlage K11 – nicht zur Überzeugung des Gerichts durch.
33
Die Klägerin als darlehensgebende Bank ist allerdings verpflichtet, bei der Verwertung des ihr übereigneten Sicherungsgutes, die berechtigten Belange des Sicherungsgebers in angemessener und zumutbarer Weise zu berücksichtigen, soweit nicht ihre schutzwürdigen Sicherungsinteressen entgegenstehen. Die Klägerin musste deshalb bestrebt sein, das bestmögliche Verwertungsergebnis zu erzielen. Wird diese Pflicht schuldhaft verletzt, so ist dem Sicherungsgeber der aus der Vertragsverletzung entstandene Schaden zu ersetzen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 5. 10. 1999 – XI ZR 280/98). Diese Pflicht zur bestmöglichen Verwertung ist nicht zwingend bereits durch die Veräußerung an einen Händler zu dessen Einkaufspreis erfüllt. Anderen Möglichkeiten zur Erzielung eines höheren Erlöses musste die Klägerin grundsätzlich nachgehen.
34
Soweit eine Verletzung der Pflicht zur bestmöglichen Verwertung gegeben ist, kann der Beklagte dies der Klägerin auch als Einrede entgegenhalten, § 242 BGB (Dolo-petit-Einwand vgl. LG Hamburg, Urteil vom 19. Juli 2016 – 303 O 286/15). Dem insoweit darlegegungs- und beweisbelasteten Beklagten ist vorliegend gelungen darzulegen, dass die Klägerin ihre Pflichten bei der Verwertung verletzt hat und ihm daraus ein Schadensersatzanspruch erwachsen ist bei dem zumindest im Rahmen der Schätzung analog § 287 Abs. 2 ZPO auf einen angemessenen Wert abzustellen ist.
35
a. Der Klägerin handelte – entgegen der Ansicht des Beklagten – insoweit allerdings nicht bereits deshalb pflichtwidrig, weil sie der beklagtenseits vorgeschlagenen Verwertungsmöglichkeit hätte nachgehen müssen. Zwar ist der Sicherungsnehmer grundsätzlich gehalten, eine vom Sicherungsgeber nachgewiesene günstige Verwertungsmöglichkeit sorgfältig zu prüfen und diese auszunutzen. Das bedeutet aber nicht, dass der Sicherungsnehmer verpflichtet ist, mit jedem vom Sicherungsgeber benannten angeblichen Interessenten von sich aus Kontakt aufzunehmen und zu verhandeln. Es ist vielmehr Sache des Sicherungsgebers, mithin des Beklagten, mit dem Interessenten die erforderlichen Verhandlungen zu führen, einen Kaufvertrag mit gesicherter Finanzierung vor zu bereiten und dann den Sicherungsnehmer zur Mitwirkung an diesem Vertrag aufzufordern (vgl. dazu BGH, Urteil vom 5. 10. 1999 – XI ZR 280/98). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Klägerin eröffnete dem Beklagten die Möglichkeit, durch eigene Verkaufsbemühungen einen Interessenten zu benennen mit Schreiben vom 05.09.2017 (vgl. Anlage K4). Bereits mit Schreiben vom 17.07.2017 hatte sich der Beklagte an die Klägerin gewandt, und mitgeteilt, ihm liege ein Angebot in Höhe von 12.100 € vor, diesen Kaufpreis könne er der Klägerin direkt auszahlen (vgl. Bl. 18 d.A., Anlage B2). Dieses Anschreiben wird den oben genannten Anforderungen jedoch nicht gerecht. Es liegt eben gerade kein konkreter Kaufvertrag vor, an dem die Klägerin nur noch hätte mitwirken müssen. Gleichermaßen genügt auch das „freibleibende Kaufangebot“ in Höhe von 12.744 € der „… GmbH“ vom 18.09.2017 bzw. 06.11.2017 den oben genannten Anforderungen nicht. Aus den vorgelegten Anlagen B7 und B8 ergibt sich vielmehr, dass weitere Schritte notwendig gewesen wären, nämlich unter anderem die Bewertung eines Gutachters bei einem Termin in der Filiale und im Anschluss daran eine Einigung auf Basis des Gutachtens über den Preis. Auch hier lag mithin kein abschlussreifer Kaufvertrag mit einer konkret benannten Person vor. Demnach kann der Klägerin insoweit schon nicht vorgeworfen werden, ihr habe bereits in diesem Stadium eine Mitwirkung an der weiteren Vorbereitung der Vertragsverhandlungen durch Herausgabe des Fahrzeugs oblegen. Auf dieser Grundlage ist eine Pflichtverletzung der Klägerin bezüglich einer anderweitigen Verwertungsmöglichkeit demnach nicht anzunehmen.
36
b. Eine Verletzung der Pflicht zur bestmöglichen Verwertung ergibt sich jedoch aus dem Umstand, dass im Rahmen der Veräußerung das „…Gebrauchtwagen-Prüfgutachten“ (vgl. Anlage K3) vom 05.09.2017 zu Grunde gelegt wurde.
37
Nach Durchführung der Beweisaufnahme ist zur Überzeugung des Gerichts davon auszugehen, dass bei Erstellung des Gutachtens von einer unzutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen wurde, was der Klägerin zurechenbar ist bzw. durch die Klägerin hätte erkannt werden können und sich dies auf den letztlich erzielten Veräußerungserlös ausgewirkt hat. Die Klägerin hat sich im Zusammenhang mit der Verwertung auf das von ihr in Auftrag gegebene … Gutachten berufen, dass einen Händlereinkaufswert in Höhe von 5.200 € netto ausweist. Dabei wurde insbesondere für die Felgen ein Betrag in Höhe von 4.000,- € in Abzug gebracht (vgl. Anlage K3). Auch wenn letztlich ein Veräußerungspreis erzielt wurde, der über dem geschätzten Wert lag, ist der im Gutachten ermittelte Wert dennoch nicht ohne Belang. Insbesondere aus Anlage K11 dürfte sich entnehmen lassen, dass der Schätzwert des Gutachtens bei der Veräußerung des Fahrzeugs angegeben wurde. Der Sachverständige Dipl.-Ing. … hat im Rahmen seiner Anhörung erläutert, dass bei Versteigerungen die Ankäufer in der Regel unter Ansicht der Bilder und unter Berücksichtigung der Bewertung aus dem Gutachten böten (vgl. Sitzungsniederschrift vom 29.04.2021, Seite 4, Bl. 200 d.A.). Demnach ist anzunehmen, dass sich bei Veräußerungen im Rahmen von Auktionen auf den letztlich zu erzielenden Preis auswirken und vorliegend der letztlich erzielbare Preis durch das Gutachten beeinflusst war.
38
In der vorliegenden Konstellation ist eine Pflichtverletzung diesbezüglich auch nicht bereits wegen des Schreibens der Klägerin vom 05.09.2017 (Anlage K5) abzulehnen. Zwar ist insoweit zu sehen, dass die Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 05.09.2017 (Anlage K4) nach Erstellung des Gutachtens die Möglichkeit eingeräumt hat, innerhalb durch von 17 Tagen durch eigene Verkaufsbemühungen einen Interessenten zu benennen (s.o.), was den Beklagten theoretisch in die Lage versetzt hat, einen vermeintlich höheren Wert des Sicherungsobjektes zu erzielen. Auch wenn es grundsätzlich nicht zu Lasten der Klägerin gehen kann, wenn der Beklagte von dieser Möglichkeit nicht hinreichend konkret Gebrauch gemacht hat (s.o.), kann dies allerdings im Gegenzug nicht dazu führen, dass sich die Klägerin als Sicherungsgeberin von jeglichen Sorgfaltspflichten freizeichnen kann. Denn insoweit würde die Verteilung der Pflichten ungleich zu Lasten des Beklagten als Sicherungsgeber verschoben, wenn allein mit der Eröffnung der Möglichkeit selbst eine Verwertungsmöglichkeit zu benennen, die Klägerin vollumfänglich von dem im Rahmen der Rücksichtnahme gebotenen Bestreben zur bestmöglichen Verwertung und Wahrung der Interessen des Sicherungsgebers freigestellt würde. Denn dies würde bedeuten, dass die Klägerin ihre eigenen Bemühungen auf ein Minimum reduzieren könnte, wenn nur der Beklagte als Sicherungsgeber die Möglichkeit zur eigenen Verwertung hatte. Damit würde faktisch dem Sicherungsgeber auferlegt, sich um die Verwertung selbst zu kümmern. Demnach mag zwar zutreffend sein, dass der Beklagte aufgrund der entsprechenden Aufforderung grundsätzlich nicht mehr mit dem pauschalen Einwand durchdringen kann, es sei eine Veräußerung zu einem höheren Preis möglich gewesen. Es kann ihm jedoch nicht verwehrt sein, konkrete Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Verwertung geltend zu machen.
39
Eine solche Pflichtverletzung ist vorliegend – wie ausgeführt – darin zu sehen, dass bei der Verwertung ein unzutreffendes Gutachten zu Grunde gelegt wurde. Grundsätzlich ist zwar davon auszugehen, dass der auf Veranlassung der Klägerin von der … ermittelte Rückgabewert des Fahrzeugs nicht von einem Gerichtsgutachter geprüft zu werden braucht, weil die Beschäftigung unabhängiger Sachverständiger dort angenommen werden kann (vgl. zu einer vergleichbaren Leasingkonstellation: OLG Oldenburg, 15 U 29/03 vom 02.06.2003). Allerdings sind vorliegend konkrete Anhaltspunkte gegeben, welche die Richtigkeit des Gutachtens in Frage stellen. Denn der Beklagte hat vorliegend einerseits bestritten, dass die im Gutachten aufgeführten Beschädigungen vorlagen und andererseits vor allem auch in Abrede gestellt, dass das Fahrzeug bei Auslieferung mit den im Gutachten als fehlend bemängelten Felgen ausgestattet war. Dies begründet letztlich nach Auffassung des Gerichts hinreichend konkrete Anhaltspunkte, weshalb dem Vortrag weiter nachzugehen war. Nach Durchführung der Beweisaufnahme ist das Gerichts letztlich zu der Auffassung gelangt, dass dem Gutachten ein Abzug hinsichtlich der 18 Zoll Felgen in entsprechender Höhe (vgl. Anlage K3 Position 25) nicht hätte zu Grunde gelegt werden dürfen.
40
Der Sachverständige Dipl.-Ing … konnte aus technischer Sicht zu der Frage, mit welchen Felgen das Fahrzeug ursprünglich ausgeliefert wurde, keine gesicherten Aussagen treffen. Zwar weist die Neupreisrechnung vom 02.06.2014 (vgl. Anlage K12) eine Ausstattung mit 18 Zoll Leichtmetallrädern aus, was dafür spricht, dass das Fahrzeug mit einer entsprechenden Bereifung ausgeliefert wurde. Allerdings hat der Sachverständige hierzu erläutert, dass er aus dem Neupreis des Fahrzeugs nicht ableiten könne, mit welchen Felgen das Fahrzeug ausgeliefert worden sei. In Anlage K12 sei zwar eine Aufschlüsselung erfolgt, aber ohne entsprechende Preisangaben (vgl. Sitzungsniederschrift vom 29.04.2021, Seite 3). Auch die vom Sachverständigen nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung durchgeführte FIN Anfrage weist auf eine entsprechende Bereifung des Fahrzeugs hin. In der Zulassungsbescheinigung ist dagegen die Serienbereifung mit 17 Zoll Felgen dokumentiert.
41
Dies ist nach den Ausführungen des Sachverständigen jedoch nicht aussagekräftig, da eine Bereifung mit 18 Zoll Felgen … insoweit – wie der Sachverständige weiter ausführte – nicht angezeigt werden müsse. Hingegen konnte der Sachverständige bestätigen, dass das in Anlage B4 vorgelegte Lichtbild das Fahrzeug mit 17 Zoll Felgen zeigt. Hierzu hat das Gericht den Beklagten persönlich informatorisch angehört. Der Beklagte hat hierzu angegeben, die Felgen des Fahrzeugs nicht ausgetauscht zu haben. Zur Anlage B4 befragt, konnte er zunächst den Zeitpunkt der Aufnahme des Lichtbildes nicht genau benennen und schätzte auf Spätherbst des Erwerbsjahres. Nach einer Nachschau im Mobiltelefon gab der Beklagte im Lauf der weiteren Befragung sodann an, dass das Bild erst im Frühjahr des Folgejahres am 02.04.2015 aufgenommen worden sei. Auch wenn es sich demnach nicht um Aufnahmen handelt, die unmittelbar nach Auslieferung des Fahrzeugs gefertigt wurden, bieten die Lichtbilder trotzdem einen Anhaltspunkt. Zwar ist insoweit theoretisch ohne Weiteres denkbar, dass in dem Zeitraum zwischen Auslieferung des Fahrzeugs im Juni 2014 und der Aufnahme des Lichtbildes im April 2015 ein Austausch der Felgen durch den Beklagten erfolgt sein könnte.
42
Das Gericht schenkt den Angaben des Beklagten, wonach ein solcher Tausch der Felgen insoweit nicht erfolgte, allerdings Glauben. Die Angaben des Beklagten sind aus Sicht des Gerichts plausibel. So müsste andernfalls anzunehmen sein, dass der Beklagte sich zunächst für eine Ausstattung mit höherwertigen Felgen entschied, um diese verhältnismäßig kurze Zeit später – und weit vor der Anstehenden Verwertung durch die Klägerin – gegen geringwertigere Felgen zu tauschen. Der Beklagte erweckte insoweit beim Gericht nicht den Anschein, dass er ein solches Vorgehen nunmehr gegenüber dem Gericht verschleiern wollte. Vielmehr konnte sich der Beklagte offensichtlich selbst nicht erklären, weshalb in der Neupreisberechnung (Anlage K12) entsprechende Angaben zu 18 Zoll Felgen enthalten waren. Er machte hierzu jedoch gerade nicht den Eindruck als würde er das Gericht mit einer unwahren Geschichte bedienen wollen, sondern vielmehr ist nach den Ausführungen des Beklagten aus Sicht des Gerichts plausibel, dass dieser sich mit der Frage der Bereifung des Fahrzeugs nicht näher beschäftigte. Theoretisch möglich erscheint indes auch die Annahme, das Fahrzeug sei neben der Bereifung mit 17 Zoll Felgen zusätzlich mit einem weiteren Satz Felgen des Typs „18 Zoll Leichtmetallfelgen …“ ausgeliefert worden. Ob die Auslieferung eines Neuwagens mit zwei verschiedenen Felgensätzen nicht schon fernliegend erscheint, mag offen bleiben. Jedenfalls hat der Beklagte auch dies in Abrede gestellt. Nach dem oben geschilderten Eindruck vermag das Gericht auch insoweit nicht die Überzeugung zu gewinnen, dass der Beklagte hierbei einen etwaigen eigennützigen Verkauf des weiteren Reifensatzes wahrheitswidrig gegenüber dem Gericht verschleiert hat.
43
Der Eindruck, den sich das Gericht hinsichtlich der Angaben des Beklagten gebildet hat, wird durch die Angaben der Zeugin … bestätigt. Zwar verkennt das Gericht insoweit keineswegs, dass es sich hierbei um die Lebensgefährtin des Beklagten handelt, die ggf. zumindest indirekt auch ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens haben kann. Ebenso ist inhaltlich zu würdigen, dass die Zeugin konkrete Angaben zur Befreiung überhaupt nur sehr vage treffen konnte. Gerade dies bestärkt jedoch die Annahme, dass den Angaben des Beklagten insoweit Glauben zu schenken ist. Es konnte hinsichtlich der Zeugin gerade nicht der Eindruck gewonnen werden, dass ihre Aussage mit dem Beklagten abgestimmt oder durch die beklagte Partei beeinflusst war. Vielmehr haben die Angaben der Zeugin erkennen lassen, dass sie sich mit der Bereifung des Fahrzeugs grundsätzlich nicht näher beschäftigt hat und auf Vorhalt der Anlage B4 auch eingeräumt, nicht sagen zu können, ob das die Felgen waren, welche immer auf dem Fahrzeug montiert gewesen seien. Sie gab jedoch an, dass finanzielle Angelegenheiten besprochen und eine etwaige Veräußerung von Felgen ihr durch ihren Lebensgefährten mitgeteilt worden wäre.
44
In der Gesamtschau ergibt sich damit nicht der Eindruck, der Beklagte habe versucht, aus einem Tausch der Felgen Profit zu schlagen und das Gericht hinsichtlich dieses Vorgehens zu täuschen versucht. Demnach ist zur Überzeugung des Gerichts weder festzustellen, dass das Fahrzeug mit Felgen des Typs … 18 Zoll ausgeliefert noch zusätzlich mit entsprechenden Felgen bestückt war. Der diesbezügliche Vortrag des Beklagte ist auch in rechtlicher Hinsicht nicht unbeachtlich, da es sich bei § 377 HGB um eine Vorschrift des Mängelgewährleistungsrechts handelt. Im Rahmen des Sicherungsverhältnisses zwischen der Klägerin und dem Beklagten lässt sich insoweit ein Ausschluss des Vorbringens nach Auffassung des Gerichts nicht ableiten.
45
Da das … Gutachten demnach bereits aufgrund der dargelegten Umstände auf einer unzutreffenden Grundlage hinsichtlich des Abzugsposten Felgen fußt, kann dahinstehen, ob das Gutachten auch hinsichtlich weiterer in Abzug gebrachter Mängel zu beanstanden ist. Denn allein nach obigen Ausführungen ist davon auszugehen, dass das Gutachten einen zu geringen Wert ausweist.
46
Dies ist der Klägerin auch zuzurechnen. Ob der Sachverständige als Erfüllungsgehilfe anzusehen ist, wird bei Verwertung in Leasingkonstellationen differenziert beurteilt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 15. Dezember 2020, Differenzierung in OLG Stuttgart, Urteil vom 29. Mai 2007 – 6 U 45/07). Die ist mit der vorliegenden Konstellation einer Verwertung des Sicherungsgutes allerdings schon nicht ohne Weiteres vergleichbar. Insoweit ist nach Auffassung des Gerichts zu sehen, dass – anders möglicherweise als bei der reinen Schadensminderungspflicht bei Schadensabwicklung – sich gerade auch resultierend aus der Verbindung der Beteiligten des Sicherungsverhältnisses entsprechende Rücksichtnahmepflichten im eingangs dargestellten Maßstab ergeben. Da § 287 BGB die gesamte Verpflichtung des Schuldners erfasst und sich der Ausdruck Verbindlichkeiten nicht nur auf Haupt- und Nebenleistungspflichten, sondern auch auf Verhaltenspflicht (Rücksichtnahmepflichten) bezieht (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, § 278 Rn.18), muss nach Auffassung des Gerichts bei der Verwertung des Sicherungsguts durch den Sicherungsnehmer bei Einbeziehung eines Sachverständigen insoweit § 278 BGB Anwendung finden. Der Gutachter hätte allerdings allein unter Bezugnahme auf die im Gutachten benannten „Herstellerinformationen“ (vgl. Anlage K3) als Abzugsposten im Gutachten einen Fehlenden Rädersatz Felgen 18 Zoll Typ … im Gutachten nicht ohne weiteres berücksichtigen dürfen. Insbesondere hat der gerichtliche Sachverständige in seinem Gutachten darauf hingewiesen, dass das streitgegenständliche Fahrzeug in der Ausführung Exclusive serienmäßig mit 17 Zoll Leichtmetallfelgen des Typs … ausgestattet gewesen sei und lediglich zusätzlich die Möglichkeit bestanden habe Leichtmetallfelgen des Typs … als Sonderausstattung mit Aufpreis zu wählen (vgl. Sachverständigengutachten vom 21.12.2020, Seite 20). Zudem wurde jedenfalls – wenn man davon ausginge eine entsprechender Abzug für fehlende Felgen sei begründetauch der Wert deutlich zu hoch angesetzt, wie sich aus den hierzu überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen … ergibt, denen sich das Gericht nach eigener Würdigung insoweit anschließt. So wurde hierbei nach Darlegung des Sachverständigen eine Abnutzung der Reifen außer Ansatz gelassen, den der Sachverständige aus technischer Sicht mit einem Minderbetrag von 50% bewertet (vgl. Sachverständigengutachten vom 21.12.2020, Seite 20). demnach würde sich selbst bei Annahme einer zusätzlicher Ausstattung mit 18 Zoll Felgen ein Händlereinkaufswert von mindestens 7.374,37 € ergeben (ergänzende Unterlagen zum Termin vom 29.04.2021, Bl. 203 d.A.).
47
Entsprechend der obigen Ausführungen muss davon ausgegangen werden, dass sich hieraus auch ein Schaden ergibt, da davon auszugehen ist, dass bei einer höheren Bewertung im Rahmen des Gutachtens auch die Möglichkeit bestanden hätte, einen besseren Veräußerungserlös zu erzielen (s.o.). Der Schaden kann insoweit allerdings nur geschätzt werden. Hinsichtlich der Schätzung des insoweit anzurechnenden Betrags ist analog § 287 Abs. 2 ZPO auf einen angemessenen Wert abzustellen. Zur Durchführung der Schätzung wird insoweit auf die Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigengutachtens zurückgegriffen und in einen angemessenen Ausgleich mit dem vorgelegten …-Gutachten gebracht.
48
Auf Grundlage des vorliegenden Sachverständigengutachtens ist unter Berücksichtigung der in dem …-Gebrauchtwagen-Prüfgutachten getroffenen Feststellungen demnach insoweit folgendes zu Grunde zu legen:
49
Als Grundwert des Fahrzeugs zur Bestimmung des Händlereinkaufswerts hat der Sachverständige zum Stichtag 01.09.2017 einen Wert in Höhe von 17.750,- € brutto bestimmt. Bei der Bestimmung des Händlereinkaufswert geht das Gericht hierbei – insoweit zu Gunsten der Klägerin davon aus –, dass auch im Ausgangspunkt die 18 Zoll Felgen nicht werterhöhend zu berücksichtigen sind. Der Händlereinkaufswert mit 17 Zoll Felgen beträgt laut Gutachten 10.224,37 € netto. Der Wert der Winterreifen ist nach Auffassung des Gerichts erhöhend zu berücksichtigen, da diese im Rahmen der Verwertung gegenständlichen waren. Demnach ergibt sich ein Wert in Höhe von 10.560,50 € netto (vgl. Bl. 202 d.A.).
50
Als Abzugsposten ohne Berücksichtigung eines weiteren Felgensatzes hat der Sachverständige 1.680,- € netto in Ansatz gebracht. Dabei wurden die Positionen 22 (Armaturen, Signaleinr.), 28 (Motorraum, Kapselung) und 44 (Hauptuntersuchung/Abgasuntersuchung) des … Gutachten (Anlage K3) mit insgesamt 1.030,00 € netto in voller Höhe berücksichtigt (vgl. Sachverständigengutachten vom 21.12.2020, Seite 16).
51
Hinsichtlich der Position 7 wurde wegen Verschrammung der Türen in dem … Gutachten ein Betrag in Höhe von 80,- € in Abzug gebracht. Bereits aus der Formulierung des,, Gutachtens ergibt sich, dass es sich um „leicht verschrammte“ Türkanten handelt. Aus technischer Sicht hat der Sachverständige eine leichte Verschrammung der Türen, wie sie sich aus dem im Gutachten dokumentierten Lichtbild ergibt, als durchschnittlichen Verschleiß bewertet (Sachverständigengutachten vom 21.12.2020, Seite 17). Anhaltspunkte für eine nicht lichtbildlich dokumentierte stärkere Beschädigung anderer Türkanten ist schon nach der Formulierung des … Gutachtens nicht anzunehmen. Das Gericht schließt sich insoweit der technischen Bewertung des Sachverständigen an, so dass der Minderbetrag in Höhe von 80,- € unberücksichtigt bleibt.
52
Hinsichtlich der Position 18 des … Gutachten wurde dort hinsichtlich des Innenraums ein Betrag in Höhe von 450,- € in Abzug gebracht. Vermerkt ist in dem Gutachten hierzu unter anderem „Tiergeruch“. Im Rahmen seiner informatorischen Anhörung hat der Beklagte allerdings mit Nachdruck in Abrede gestellt, jemals Tiere mit dem Fahrzeug transportiert zu haben, was durch die Zeugin … bestätigt wurde. Entsprechende Hinweise konnten auch durch den Sachverständigen bei Überprüfung der Lichtbilder nicht festgestellt werden (Sachverständigengutachten vom 21.12.2020, Seite 18). Auf dieser Grundlage wird die Ozonbehandlung als Abzugsposten herausgenommen. Nach Würdigung der entsprechenden Ausführungen des Sachverständigen ist insoweit demnach ein Abzug in Höhe von 250,- € gerechtfertigt.
53
Hinsichtlich der Position Felgen ist, soweit lediglich die Beschädigungen an den vorhandenen Felgen in den Blick genommen werden, ein Abzug in Höhe von 400 € in Abzug zu bringen. Der Sachverständige hat hierzu die notwendigen Reparaturmaßnahmen dargelegt und auf dieser Grundlage nachvollziehbar einen Minderwert in Höhe von 400,- € ermittelt (Sachverständigengutachten vom 21.12.2020, Seite 19).
54
Insgesamt ergeben sich damit Abzugsbeträge in Höhe von 1.680 € netto.
55
Als Händlereinkaufswert mit 17 Zoll Rädern unter Abzug der Mängel mit Winterreifen hat der Sachverständige entsprechend auch obiger Darlegungen einen Wert von 8.880,50 € ausgewiesen (Bl. 202 d.A.).
56
Nach Ansicht des Gerichts hat hierbei im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO bei der Bewertung jedoch noch ein Abzug in Höhe von 10% angebracht, mit welchem in angemessenem Maße berücksichtigt wird, dass es der Klägerin auch bei höher ausgewiesenem Schätzwert möglicherweise nicht gelungen wäre, den vollem Schätzbetrag zu erzielen. Ausgehend von einem Wert in Höhe von 8.880,50 € netto ergibt sich ein Betrag in Höhe von 7.992,45 €.
57
Bei Saldierung des Anspruchs in Höhe von 14.656,01 € mit dem entsprechend höher anzusetzenden Verwertungsbetrag ergibt sich ein Anspruch der Klägerin in Höhe von 6.663,56 €.
58
c. Von dem anrechenbaren Wert sind insoweit jedoch die Kosten der Verwertung in Abzug zu bringen.
59
Der Beklagte hat als Sicherungsnehmer die Kosten der Verwertung zu tragen. Eine solche Auferlegung der Kosten ergibt sich schon unter Anwendung des Rechtsgedankens des § 788 ZPO (vgl. dazu auch BGH BB 62, 319). Der Beklagte wurde insbesondere vorab mit Schreiben vom 25.07.2017 zur Herausgabe des Fahrzeugs aufgefordert (Anlage B1). Insoweit ergeben sich Kosten für Abschleppmaßnahmen in Höhe von 297,50 €, die durch die Rechnung vom 03.08.2017 (Anlage K7) hinreichend belegt sind. Auch die Kosten in Höhe von 25 € werden auf Grundlage der Anlage K 8 als hinreichend belegt angesehen. Auch wenn Anlage K8 insoweit keine dezitierte Aufstellung erhält, ergibt sich der entsprechende Zusammenhang aus Anlage K11. Auf dieser Grundlage ergibt sich, dass von notwendigen Verwertungskosten im Zusammenhang mit der Veräußerung ausgegangen werden kann.
60
Hinsichtlich der Kosten des Sachverständigengutachtens ist entgegen der Auffassung der Beklagtenpartei die Zusatzvereinbarung (Anlage K2) nicht anwendbar, nachdem diese ein etwaiges Rückkaufsverhältnis zwischen dem Beklagten und dem Händler betrifft. Eine hälftige Kostenteilung lässt sich demnach nicht herleiten. Vielmehr sind auch diese Kosten als solche der Verwertung anzusehen, so dass der Beklagte diese in entsprechender Höhe zu tragen hat. Dies gilt nach Auffassung des Gerichts auch unabhängig von den obigen Ausführungen zum Inhalt des Gutachtens, da die Begutachtung des Fahrzeugs als solche im Zusammenhang mit der Verwertung durchaus geboten und die hierfür erforderlichen Kosten damit als erstattungsfähig anzusehen sind. ie Höhe der Kosten von 136,85 € ergibt sich aus der Kostenaufstellung vom 05.09.2017 (Anlage K6).
61
Damit ergibt sich insgesamt ein Betrag in Höhe von 459,35 €, welcher zu Gunsten der Klägerin in die Saldierung einzustellen ist.
62
Damit errechnet sich der im Tenor ausgewiesene Betrag.
II. Zinsanspruch
63
Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich hinsichtlich der Klageforderung gemäß §§ 280, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. Mangels Verbraucherbeteiligung findet § 497 BGB keine Anwendung. Für die Rückzahlung der Schlussrate war nach dem Darlehensvertrag eine Zeit nach dem Kalender bestimmt. Da insoweit im Ansatz von einem Verzug hinsichtlich der fälligen Schlussrate auszugehen ist, steht dem Verzugseintritt nicht entgegen, wenn hinsichtlich der Anrechnung zunächst ein geringerer Betrag als nunmehr festgestellt in Ansatz gebracht wurde. Insoweit ist demnach zumindest der im Klageantrag beantragte Zeitpunkt gerechtfertigt (§ 308 ZPO). Soweit die Klägerin die Zahlung eines 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz übersteigenden Zinssatzes verlangt, ist die Klage unbegründet und unterliegt der teilweisen Abweisung. § 288 Abs. 2 BGB findet auf den vorliegenden Darlehensrückzahlungsanspruch keine Anwendung, da die Forderung nach überzeugender Ansicht nicht als Entgeltforderung zu qualifizieren ist (vgl. Hager in: Erman, BGB, § 286 BGB, Rn. 52; Staudinger/Feldmann (2019) BGB § 286, Rn. 99).
e. Mahnkosten
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Ein Anspruch auf Ersatz der Mahnkosten ergibt sich gemäß §§ 280, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB
C.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1 und S. 2, 711 ZPO.