Inhalt

OLG München, Beschluss v. 27.10.2021 – 16 UF 947/21
Titel:

Beschwerde, Staatsanwaltschaft, Erledigung, Kostenentscheidung, FamFG, Straftat, Ermittlungsverfahren, verwerfen, Schriftsatz, Antragsgegner, Strafanzeige, Verhandlung, Straftaten, Einleitung, eingelegte Beschwerde

Schlagworte:
Beschwerde, Staatsanwaltschaft, Erledigung, Kostenentscheidung, FamFG, Straftat, Ermittlungsverfahren, verwerfen, Schriftsatz, Antragsgegner, Strafanzeige, Verhandlung, Straftaten, Einleitung, eingelegte Beschwerde
Vorinstanz:
AG München, Endbeschluss vom 08.07.2021 – 529 F 1459/19
Rechtsmittelinstanz:
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 11.01.2023 – XII ZB 538/21
Fundstelle:
BeckRS 2021, 60656

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Endbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – München vom 08.07.2021, Az. 529 F1459/19, wird verworfen.
2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Verfahrenswert wird auf 41.525,31 € festgesetzt.

Gründe

I.
1
In einem Verfahren wegen Trennungsunterhalts hat das Amtsgericht – Familiengericht – München mit Beschluss vom 08.07.2021 den Antragsgegner zur Zahlung von Trennungsunterhalt ab August 2019 und von rückständigen Trennungsunterhalt für den Zeitraum 2018 bis einschließlich Juli 2019 verpflichtet.
2
Gegen diese Entscheidung, die dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners am 14.07.2021 zugestellt wurde, richtet sich die Beschwerde vom 13.08.2021, eingegangen beim Amtsgericht München am selben Tag.
3
Die 2-monatige Frist zur Begründung der Beschwerde endete am 14.09.2021. Gemäß seinem Antrag vom 07.09.2021 wurde dem Antragsgegner eine Fristverlängerung zur Begründung der Beschwerde bis 12.10.2021 mit Verfügung vom 07.09.2021 gewährt.
4
Auf Antrag des Antragsgegners vom 08.09.2021 wurde durch Beschluss des Senats vom 17.09.2021 die Verhandlung gemäß § 113 FamFG, § 149 ZPO ausgesetzt bis zur Erledigung des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft München, Az. 265 Js 176877/21. Mit Schriftsatz vom 07.10.2021 legte die Antragstellerin die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft München I vom 07.09.2021 zum oben genannten Aktenzeichen vor, mit welcher der Strafanzeige des J. N. vom 30.08.2021 gemäß § 152 Abs. 2 StPO keine Folge gegeben wurde. Zur Begründung ist in der Verfügung vom 07.09.2021 ausgeführt, dass ein Ermittlungsverfahren wegen verfolgbarer Straftaten nur dann einzuleiten ist, wenn hierfür zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Diese müssten es nach kriminalistischer Erfahrung als möglich erscheinen lassen, dass eine verfolgbare Straftat vorliegt. Dies sei vorliegend nicht der Fall, von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens werde daher abgesehen.
5
Mit Schriftsatz vom 11.10.2021, eingegangen per Fax beim Oberlandesgericht München am selben Tag, beantragte der Antragsgegner eine zweite Fristverlängerung um weitere 4 Wochen, da es ihm bislang nicht gelungen sei, einen geeigneten Rechtsanwalts-Kollegen zur Fortsetzung der von Rechtsanwalt Dr. T. begonnenen Arbeit in diesem Fall zu gewinnen. Im Übrigen habe er gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft München I, die Eröffnung des Ermittlungsverfahrens abzulehnen, wegen der unhaltbaren Begründung am 24.09.2021 Beschwerde zum Generalstaatsanwalt eingelegt, die bislang noch nicht verbeschieden sei. Außerdem sei er wegen einer entzündlichen Erkrankung am Betreiben seiner Interessen verhindert gewesen. Mit Schriftsatz vom 21.10.2021 teilt die Antragstellerin mit, dass sie einer weiteren Fristverlängerung ausdrücklich nicht zustimme.
II.
6
Das Verfahren ist nach dem Aussetzungsbeschluss des Senats vom 17.09.2021 nunmehr fortzuführen, nachdem derzeit ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft München I betreffend die Beteiligten nicht anhängig ist. Eine Straftat ist ausweislich der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft München I vom 07.09.2021 nicht ersichtlich. Für eine erneute Aussetzung des Verfahrens, wie durch den Antragsgegner mit Schriftsatz vom 11.10.2021 beantragt, fehlt es am Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 113 FamFG, § 149 ZPO.
7
Die vom Antragsgegner am 13.08.2021 eingelegte Beschwerde ist unzulässig.
8
Sie wurde nicht innerhalb der Frist des § 117 Abs. 1 Satz 3 und 4 FamFG, § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO begründet. Die Beschwerdebegründungsfrist in der vorliegenden Familienstreitsache betrug 2 Monate beginnend mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses am 14.07.2021. Die am 14.09.2021 endende Beschwerdebegründungsfrist wurde gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO antragsgemäß bis 12.10.2021 verlängert. Eine weitere Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist, wie mit Schriftsatz vom 11.10.2021 beantragt, ohne Einwilligung der Gegenseite ist gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO nicht zulässig. Es obliegt dem Beschwerdeführer vor Einreichung des weiteren Fristverlängerungsantrags die Zustimmung der Gegenseite einzuholen. Holt hingegen der Verfahrensbevollmächtigte bzw. der Beteiligte in einer Familienstreitsache bei Stellung eines Antrags auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist über einen Monat hinaus nicht die erforderliche Zustimmung des Gegners ein, so beruht die anschließende Fristversäumung auf seinem Verschulden (BGH, XII ZB 172/20, Beschluss vom 25.08.2021).
9
Die Antragstellerseite hat vorliegend der weiteren Fristverlängerung ausdrücklich nicht zugestimmt.
10
Die Sache ist entscheidungsreif, nachdem eine Hinweispflicht des Gerichts bei einem nicht sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen der Fristverlängerung enthaltenden Antrag grundsätzlich nicht besteht, da es sich bei § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO um geläufige Normen des Beschwerdeverfahrens in Familienstreitsachen handelt, deren Anwendung keinerlei Zweifelsfragen aufwirft (BGH a.a.O.).
11
Mangels fristgerecht vorgelegter Beschwerdebegründung war die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, § 117 Absatz ein Satz 4 FamFG, § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO.
III.
12
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
13
Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 40, 51 FamGKG.