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AG Forchheim, Endurteil v. 12.08.2021 – 72 C 233/21
Titel:

Auktion, Klage, Vollstreckbarkeit, Gegenstand, Darstellung, Bestreiten, Beklagte, Handy, gez, Direktor, Internetrecherche, Gerichts, decken, Tatbestandes, Richter am Amtsgericht

Schlagworte:
Auktion, Klage, Vollstreckbarkeit, Gegenstand, Darstellung, Bestreiten, Beklagte, Handy, gez, Direktor, Internetrecherche, Gerichts, decken, Tatbestandes, Richter am Amtsgericht
Fundstelle:
BeckRS 2021, 60640

Tenor

I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 377,00 € sowie 83,54 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.04.2021 zu bezahlen.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 313a, 511 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

2
Die zulässige Klage ist begründet.
3
Denn unstreitiger Weise hat der Beklagte auf der Internethandelsplattform e..de als Verkäufer unter der Angebotsnummer ... ein Apple iPhone 11 – 64 GB in der Farbe weiß (ohne Simlock) angeboten und ein Startpreis von 250,00 € ausgewählt. Unstreitigerweise hat er am 23.03.2020 gegen 22:20 Uhr die Auktion abgebrochen. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt Höchstbietender mit einem Gebot in Höhe von 303,00 €. Der Beklagte hat trotz gerichtlichen Hinweises nicht nachgewiesen, dass er aufgrund Verlust des Handys zu dem Abbruch der Auktion berechtigt gewesen sei. Dem Kläger ist durchaus zuzugestehen, dass es schon befremdlich anmutet, wenn der Beklagte geltend machen will, ein brandneues Handy in seinem KFZ aufbewahrt und bei einem Diebstahl keine Anzeige bei der Polizei veranlasst zu haben. Entscheidend ist jedoch, dass er für seine diesbezügliche Behauptung Beweis fällig geblieben ist.
4
Die Wertansätze des Klägers zu dem Handy, welches Gegenstand der Auktion war, decken sich mit einer entsprechenden einschlägigen Internetrecherche des Gerichts. Der Beklagte kann daher sich nicht auf ein pauschales unqualifiziertes Bestreiten zurückziehen.
5
Nach alledem war der Klage vollumfänglich mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO zu entsprechen.
6
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
7
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 4 ZPO liegen nicht vor.