Titel:
Befangenheitsantrag, Unparteilichkeit, Schuldner, Schreiben, Verhaltensweisen, betroffenen, dargelegt, Bl
Schlagworte:
Befangenheitsantrag, Unparteilichkeit, Schuldner, Schreiben, Verhaltensweisen, betroffenen, dargelegt, Bl
Rechtsmittelinstanzen:
LG Augsburg, Beschluss vom 01.08.2022 – 44 T 1574/22, 44 T 2016/22
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 04.01.2023 – I ZB 94/22
LG Augsburg, Beschluss vom 21.06.2022 – 044 T 1574/22
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 04.01.2023 – I ZB 92/22
Fundstelle:
BeckRS 2021, 60385
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Der mit Schreiben vom 29.11.2021 (Bl. 108) gestellte Befangenheitsantrag ist unzulässig, da nicht schlüssig dargelegt wird, gegen welche konkreten Verhaltensweisen sich der Schuldner wendet. Die Begründung erschöpft sich in allgemeinen Ausführungen, die nicht geeignet sind, die Unparteilichkeit des betroffenen Urkundsbeamten in Frage zu stellen.