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AG Augsburg, Beschluss v. 03.09.2021 – 01 M 6340/21
Titel:

Beschwerde, Ablehnungsgesuch, Rechtsmittel, Verfahren, Schuldner, Stellungnahme, Tatsachensubstanz, Schreiben, Schlussfolgerungen, Wertungen, befangen, Bezug, substantiiert, dargelegt, sofortige Beschwerde

Schlagworte:
Beschwerde, Ablehnungsgesuch, Rechtsmittel, Verfahren, Schuldner, Stellungnahme, Tatsachensubstanz, Schreiben, Schlussfolgerungen, Wertungen, befangen, Bezug, substantiiert, dargelegt, sofortige Beschwerde
Rechtsmittelinstanzen:
LG Augsburg, Beschluss vom 26.10.2021 – 044 T 3664/21
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 04.01.2023 – I ZB 90/22
Fundstelle:
BeckRS 2021, 60384

Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Schuldners wird als unbegründet verworfen.

Gründe

I.
1
Das Amtsgericht Augsburg wies die Erinnerung des Schuldners gegen Vollstreckungsmaßnahmen des Gerichtsvollziehers im Verfahren 17 DR 471/17 mit Beschluss vom 15.07.2021 als unbegründet zurück, da keine Vollstreckungshindernisse vorliegen (Blatt 26-27).
2
Mit Schreiben vom 24.07.2021 legte der Schuldner gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde ein und lehnte die Richterin am Amtsgericht … als befangen ab (Ziffer 17 auf Blatt 35).
3
Die abgelehnte Richterin nahm am 11.08.2021 zum Ablehnungsgesuch Stellung (Blatt 45).
4
Die Beteiligten wurden zur Stellungnahme der Richterin gehört (Blatt 47 ff.).
II.
5
Das Ablehnungsgesuch ist unbegründet, weil die abgelehnte Richterin, anders als der Schuldner behauptet, über dessen Rechtsmittel mit Beschluss vom 15.07.2021 entschieden hat. Im Übrigen ist das Ablehnungsgesuch unzulässig, weil der Schuldner die weiteren geltend gemachten Ablehnungsgründe nicht durch einen nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Verfahren wenigstens ansatzweise substantiiert dargelegt hat; Wertungen und Schlussfolgerungen ohne Tatsachensubstanz genügen dafür nicht (BVerwG, Beschluss vom 07.08.1997 – 11 B 18/97).