Inhalt

LG Bamberg, Beschluss v. 05.03.2021 – 42 T 14/21
Titel:

Voraussetzung der Einrichtung einer Betreuung (hier: fehlende Zustimmung des Betroffenen)

Normenkette:
BGB § 1837, § 1896, § 1897, § 1903, § 1908b
Leitsätze:
1. Nach § 1896 Abs. 1a BGB darf gegen den freien Willen des Volljährigen kein Betreuer bestellt werden. Stimmt der Betroffene der Einrichtung einer Betreuung nicht zu, ist zu prüfen, ob die Ablehnung durch den Betroffenen auf einem freien Willen beruht. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ist der Betroffene zur Bildung eines klaren Urteils zur Problematik der Betreuerbestellung in der Lage, muss ihm weiter möglich sein, nach diesem Urteil zu handeln und sich dabei von den Einflüssen interessierter Dritter abzugrenzen. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
3. Beruht die Entscheidung des Betroffenen gegen die Bestellung eines Betreuers schließlich auf einer nach diesen Maßstäben freien Willensbildung, muss diese Entscheidung auch dann respektiert werden, wenn die Einrichtung einer Betreuung für den Betroffenen objektiv vorteilhaft wäre. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
freier Wille, Betreuung, Einsichtsfähigkeit, Steuerungsfähigkeit, Betreuerbestellung, Zustimmung, Beschwerde, Aufenthaltsbestimmung, Betreuer, Mietvertrag, Ablehnung, Nichtabhilfeentscheidung, Vollmacht, wichtiger Grund, seelische Behinderung, konkrete Gefahr, Erkrankung, Behinderung
Vorinstanz:
AG Bamberg, Beschluss vom 05.09.2020 – 09 XVII 544/18 (2)
Rechtsmittelinstanz:
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 07.12.2022 – XII ZB 158/21
Fundstelle:
BeckRS 2021, 60313

Tenor

1. Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bamberg vom 05.09.2020, Az. 09 XVII 544/18 (2), wird zurückgewiesen.
2. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000, - € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Betroffenen (Bl. 30 ff sowie 327 ff.) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bamberg vom 05.09.2020 (Bl. 288 ff.) in Form der Nichtabhilfeentscheidung vom 23.02.2021 (Bl. 385 f.) hat in der Sache keinen Erfolg, da die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Betreuung im angeordneten, zusätzlichen Umfang vorliegen (hierzu unter II.). Zu Recht hat das Amtsgericht Bamberg mit dem angegriffenen Beschluss darüber hinaus einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet (hierzu unter III.). Zudem liegen die Voraussetzungen eines Betreuerwechsels nicht vor (hierzu unter IV.).
II.
2
Nach § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB bestellt das Betreuungsgericht auf Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen für einen Volljährigen einen Betreuer, wenn er auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Die Bestellung eines Betreuers von Amts wegen setzt dabei voraus, dass der Betroffene aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung (partiell) unfähig ist, eigenständig und selbstverantwortlich zu handeln. Die Erkrankung oder Behinderung muss mithin einen solchen Grad erreichen, dass die Fähigkeit des Betroffenen zur Wahrnehmung seines Selbstbestimmungsrechts ausgeschlossen oder so erheblich beeinträchtigt ist, dass er zu eigenverantwortlichen Entscheidungen (im betreffenden Aufgabenbereich) nicht in der Lage ist (vgl. Schwab, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 1896 Rn. 20 m.w.N.).
3
1. Nach § 1896 Abs. 1a BGB darf gegen den freien Willen des Volljährigen jedoch ein Betreuer nicht bestellt werden. Wenn der Betroffene - wie hier zumindest nachträglich - der Einrichtung einer Betreuung (wenigstens in der Beschwerdeschrift ausdrücklich) nicht zustimmt, ist neben der Notwendigkeit einer Betreuung stets zu prüfen, ob die Ablehnung durch den Betroffenen auf einem freien Willen beruht. Das fachärztlich beratene Gericht hat daher festzustellen, ob der Betroffene trotz seiner Erkrankung noch zu einer freien Willensbestimmung fähig ist. Dabei ist der Begriff der freien Willensbestimmung im Sinne des § 1896 Abs. 1a BGB und des § 104 Nr. 2 BGB im Kern deckungsgleich. Die beiden entscheidenden Kriterien sind dabei die Einsichtsfähigkeit des Betroffenen und dessen Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln. Fehlt es an einem dieser beiden Elemente, liegt kein freier, sondern nur ein natürlicher Wille vor. Einsichtsfähigkeit setzt dabei die Fähigkeit des Betroffenen voraus, im Grundsatz die für und wider eine Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen und gegeneinander abzuwägen. Dabei dürfen jedoch keine überspannten Anforderungen an die Auffassungsgabe des Betroffenen gestellt werden. Auch der an einer Erkrankung im Sinne des § 1896 Abs. 1a BGB leidende Betroffene kann in der Lage sein, einen freien Willen zu bilden und ihn zu äußern. Abzustellen ist jeweils auf das Krankheitsbild des Betroffenen. Wichtig ist das Verständnis, dass ein gesetzlicher Vertreter (§ 1902 BGB) bestellt wird, der eigenständige Entscheidungen in den ihm übertragenen Aufgabenbereichen treffen kann. Der Betroffene muss Grund, Bedeutung und Tragweite einer Betreuung intellektuell erfassen können, was denknotwendig voraussetzt, dass der Betroffene seine Defizite im Wesentlichen zutreffend einschätzen und auf der Grundlage dieser Einschätzung die für oder gegen eine Betreuung sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abwägen kann.
4
Ist der Betroffene zur Bildung eines klaren Urteils zur Problematik der Betreuerbestellung in der Lage, muss ihm weiter möglich sein, nach diesem Urteil zu handeln und sich dabei von den Einflüssen interessierter Dritter abzugrenzen.
5
Beruht die Entscheidung des Betroffenen gegen die Bestellung eines Betreuers schließlich auf einer nach diesen Maßstäben freien Willensbildung, muss diese Entscheidung auch dann respektiert werden, wenn die Einrichtung einer Betreuung für den Betroffenen objektiv vorteilhaft wäre. (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 22.01.2014, Az. XII ZB 632/12, NJW-RR 2014, 772, bei juris Rn. 6 ff.; BGH, Beschluss vom 30.07.2014, Az. XII ZB 107/14, MDR 2014, 1088, bei juris Rn. 12 ff.)
6
2. Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Grundsätze - denen das Beschwerdegericht folgt - ist vorliegend die Betreuung der Betroffenen, wie das Amtsgericht Bamberg in dem angegriffenen Beschluss und der Nichtabhilfeentscheidung zutreffend ausgeführt hat, auf die weiteren Aufgabenkreise Geltendmachung von Rechten der Betreuten gegenüber einem Bevollmächtigten einschließlich des Widerrufs erteilter Vollmachten und Aufenthaltsbestimmung zu erweitern.
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a) Die Betroffene ist betreuungsbedürftig im Sinne des § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB und verfügt nicht über einen freien Willen im Sinne des § 1896 Abs. 1a BGB, weshalb ihr - nunmehr - entgegenstehender Wille unbeachtlich ist.
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Nach den vom Amtsgericht eingeholten Gutachten der Sachverständigen G. vom 19.03.2020 (Bl. 168 ff.) und Dr. N. vom 16.12.2020 (Bl. 338 ff.) leidet die Betroffene an leichten kognitiven Störungen (ICD10: F06.7) sowie an einer schweren körperlichen Behinderung als Zustand nach Gelenksoperationen und Schlaganfall. Zudem sind die vorhandene verminderte Belastungsfähigkeit gegenüber Stress und die fehlende Fähigkeit, sich gegenüber dominanten Personen abzugrenzen, am ehesten als seelische Behinderung in Form eines organischen Psychosyndroms (ICD10: F07.8) zu werten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gutachten Bezug genommen.
9
Der Sachverständige Dr. N. führte weiter aus, die Betroffene könne ihren Willen teilweise nicht frei bestimmen bzw. nach dieser Einsicht handeln. Dies betreffe insbesondere inhaltlich komplexe Themen, da sie insoweit nicht in der Lage sei, Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen und ihre Tragweite zu überblicken, diesbezüglich sei sie nicht geschäftsfähig. Der Sachverständige G. kommt ebenso zu dem Ergebnis, dass die Fähigkeit, den eigenen Willen frei zu bestimmen, nur noch eingeschränkt bestehe, wobei konkretisierend ausgeführt wird, dass diese Fähigkeit ganz offensichtlich gerade in der Beziehung zu der dominanten Freundin stark eingeschränkt bis aufgehoben sei. In allen in Betracht kommenden Aufgabenkreisen sei insoweit die Fähigkeit, Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen, ihre Tragweite zu überblicken und anschließend einsichtsvoll zu handeln, aufgehoben, da die Betroffene der Dominanz der Jugendfreundin keine eigenen Entscheidungen entgegensetzen könne.
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Die Bildung eines natürlichen Willens wird von beiden Sachverständigen demgegenüber nicht abgesprochen.
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b) Die Kammer folgt den Ausführungen der Sachverständigen nach eigener kritischer Prüfung und unter Berücksichtigung des Eindrucks, der anlässlich der Anhörung durch das Amtsgericht Bamberg vom 22.02.2021 gewonnen werden konnte, vollumfänglich. Das Amtsgericht hat seine eigenen Wahrnehmungen ausführlich und nachvollziehbar in einem Vermerk dargelegt (Bl. 379 d. A.). Die gerichtsbekannt sehr sorgfältig arbeitenden und erfahrenen Sachverständigen haben sich umfassend zu den in den Beweisbeschlüssen aufgeworfenen Fragen geäußert und ihre Feststellungen und Folgerungen eingehend und gut nachvollziehbar begründet. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb an der Richtigkeit der gutachterlichen Äußerungen der Sachverständigen gezweifelt werden könnte.
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Derartige Zweifel ergeben sich in insbesondere nicht aus dem Umstand, dass in einem durch den Sachverständigen L. am 11.09.2019 erstatteten Gutachten (Bl. 95 ff.) noch festgestellt wurde, dass die Betroffene zu einer freien Willensbildung in der Lage, ferner geschäftsfähig sei. Wie insbesondere der Sachverständige Dr. N. in seinem Gutachten ausführt, ist es nicht verwunderlich, dass sich kognitive Störungen, wie bei der Betroffenen vorhanden, über einen Zeitraum von knapp ein 1 1/4 Jahren (Zeitraum seit Gutachtenserstattung L.) bzw. 9 Monate (Zeitraum seit Gutachtenserstattung G.) durchaus verstärken. Diese Einschätzung ist auch aus Sicht der Kammer aufgrund des Alters der Betroffenen und der konkreten Beschwerdesymptomatik ohne weiteres nachvollziehbar.
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Nach alledem kann aus Sicht der Kammer nicht fraglich sein, dass der Betroffene betreuungsbedürftig ist und wohl über einen natürlichen, nicht aber einen freien Willen im Sinne des § 1896 Abs. 1a BGB verfügt.
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3. Auch dem Umfang nach ist die angeordnete Betreuung nach dem vorliegenden Sachverständigengutachten nicht zu beanstanden. Die Betreuung muss die vom Amtsgericht vorgesehenen weiteren Aufgabenkreise umfassen.
15
Nach § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB darf ein Betreuer nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Dieser Grundsatz verlangt für die Bestellung eines Betreuers die konkrete tatrichterliche Feststellung, dass sie - auch unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit - notwendig ist, weil der Betroffene auf entsprechende Hilfen angewiesen ist und weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen. Die Erforderlichkeit einer Betreuung darf sich dabei nicht allein aus der subjektiven Unfähigkeit des Betroffenen ergeben, seine Angelegenheiten selbst regeln zu können (Betreuungsbedürftigkeit). Hinzutreten muss ein konkreter Bedarf für die Bestellung eines Betreuers. Ob und für welche Aufgabenbereiche ein objektiver Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen (BGH, Beschluss vom 12. April 2017, Az. XII ZB 416/16, bei juris Rn. 8 m.w.N.). Die Erforderlichkeit muss dabei für jeden Aufgabenkreis gesondert festgestellt werden (BayObLG, Beschluss vom 05. Juli 1999, Az. 3Z BR 108/99, bei juris Rn. 13).
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Hinsichtlich des Umfangs der Betreuungsanordnung folgt die Kammer ebenfalls den Ausführungen der Sachverständigen G. und Dr. N..
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Die Betreuungsbedürftigkeit der Betroffenen in den in Rede stehenden Aufgabenbereichen Geltendmachung von Rechten der Betreuten gegenüber einem Bevollmächtigten einschließlich des Widerrufs erteilter Vollmachten und Aufenthaltsbestimmung kann auch nach Aktenlage nicht als zweifelhaft angesehen werden.
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a) Die persönlichen Kontakte der Betroffenen sind geprägt von einem als ambivalent zu bezeichneten Verhältnis gegenüber einer Jugendfreundin. Im Rahmen der Exploration durch den Gutachter L. am 20.08.2019 äußerte sich die Betroffene dahingehend, dass sie dieser Person gegenüber dankbar sei, was sie dazu veranlasst habe, über eine unentgeltliche Zuwendung/eine Zuwendung deutlich unter Marktwert einer Immobilie (Eigentumswohnung) an deren Enkelsohn zu denken (Blatt 103 d.A.). Der die Anhörung der Betroffenen durchführende Richter am Amtsgericht legte in einem Vermerk zu der am 30.10.2019 stattfindenden Anhörung nieder, dass zunächst eine Weitergabe der Immobilie an die Freundin direkt angedacht gewesen sei (Blatt 117 d.A.). Zudem äußerte die Betroffene, dass sie niemanden kenne, der für eine Erteilung einer Vorsorgevollmacht in Betracht komme.
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In einem Nachtrag zum Vermögensverzeichnis vom 09.01.2020 berichtet der Betreuer von einem Gespräch mit der Betroffenen, in dem diese geäußert habe, das Verhältnis zu der „besten“ Freundin sei eingetrübt. Begründet wird dies mit Vorgängen im Zusammenhang mit der Räumung der übertragenen und übergebenen Eigentumswohnung, bei der sie erst nach mehrmaliger Nachfrage einzelne Vermögensgegenstände von der Freundin erhalten habe. Im Übrigen seien Gegenstände wie auch ein Bargeldbetrag in Höhe von mindestens 20.000 € nicht mehr auffindbar (Blatt 126 d.A.). Der Betreuer berichtet weiter von einem Gespräch mit der Freundin selbst, in dem sie eingeräumt habe, Bargeld in Höhe von 15.000,- € aufgefunden zu haben (Blatt 127 d.A.). Im Rahmen eines weiteren Gespräches vom 13.01.2020 berichtet der Betreuer weiter von einem Telefonat mit der Freundin, in dem sie demgegenüber mitgeteilt habe, sie habe weder Geld noch Schmuck an sich genommen (Blatt 128 d.A.).
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Schließlich wird durch den Betreuer ein weiteres Gespräch mit der Betroffenen am 11.02.2020 geschildert, in dem diese geäußert habe, die Betroffene wünsche keinerlei persönlichen oder telefonischen Kontakt mit der Freundin mehr. Diese nutze sie aus und komme lediglich, „um zu fordern“. Schließlich wird von einem Vorgang berichtet, bei dem die Freundin von der Betroffenen einen Nachlass auf den Kaufpreis für die übertragene Immobilie forderte, da dort Mängel bestünden. Aus diesem Grund sei die Freundin mit der Betroffenen zur Bank gegangen, um 25.000 € abzuheben und an die Freundin zu übergeben, die Betroffene habe sich gegen dieses Ansinnen mach eigenen Angaben „nicht wehren können“ (Blatt 129/130 d.A.). Die Einschätzung, dass die Betroffene dem Ansinnen ihrer Freundin nichts entgegensetzen kann, wird im Übrigen durch den zum damaligen Zeitpunkt bestellten Verfahrenspfleger geteilt (Blatt 159 d.A.). Zu einer Transaktion kam es lediglich dadurch nicht, dass der vor Ort anwesende Angestellte der Bank aufgrund der Gesamtsituation dem Ansinnen auf Abhebung des Barbetrages nicht nachkam.
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In einem Antrag auf Errichtung eines Einwilligungsvorbehaltes in Vermögensangelegenheiten (Blatt 148 f. d.A.) wird durch den Betreuer ein weiteres Gespräch mit der Betroffenen geschildert, welches im Beisein seines Kollegen Herrn K. stattgefunden haben soll. Hierin habe die Betroffene geschildert, dass sich die Freundin an ein ausgesprochenes Kontaktverbot nicht halte, und sie ohne Vorankündigung weiterhin besuche. Bei diesen Besuchen sei es wieder um die 25.000,00 € gegangen.
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Aus diesen in der Akte dokumentierten Vorgängen drängt sich auch für die Kammer der Eindruck auf, dass sich das Verhältnis der Betroffenen zu der Freundin zu einem Zeitpunkt, in dem Geschäftsfähigkeit wohl noch bestand (vergleiche die Ausführungen des Sachverständigen Dr. N. im Gutachten vom 11.09.2019 - Blatt 95 ff. d.A.), aufgrund von aus Sicht der Betroffenen unbegründeten finanziellen Forderungen der Freundin/ den Umständen der Räumung der veräußerten Wohnung deutlich verschlechterte und diese keinen Kontakt mehr wünschte.
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Nichtsdestotrotz schildert der Betreuer in einer Mitteilung vom 19.02.2020 von einem weiteren Besuch der Freundin bei der Betroffenen, bei dem Dritte erkennen konnten, dass die Freundin eine Vollmacht bei sich führte. Im Rahmen eines sich unmittelbar anschließenden Gespräch mit der Betroffenen habe diese nicht mehr gewusst, was die Freundin gewollt habe, habe jedoch bekräftigt, „auf keinen Fall eine Vollmacht ausstellen“ zu wollen.
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In einem an das Gericht adressierten maschinenschriftlichen Schreiben vom 09.03.2020 (Blatt 219 d.A.), welches augenscheinlich von der Betroffenen unterzeichnet wurde, wird angekündigt, dass zeitnah eine Person des Vertrauens mit einer Vorsorgevollmacht und einer Patientenverfügung benannt werden soll.
25
In diesem Kontext berichtet der Betreuer in einem Schreiben vom 17.03.2020 (Blatt 220 d.A.) von einer von zwei Alltagsbegleiterinnen in der Einrichtung der Betroffenen übermittelten E-Mail (Blatt 223 d.A.). Hierin wird von den Alltagsbetreuerinnen ein Besuch einer dritten Person, die von der Freundin geschickt wurde, am 12.03.2020 geschildert, in dem durch die Betroffene eine anwaltliche Vollmacht unterzeichnet worden sei. Die Betroffene habe hierbei geschildert, das Ziel der anwaltlichen Beauftragung sei, den Betreuer „abzusetzen“ und die Unterbringung in einem anderen Haus zu erreichen (im Rahmen des betreuten Wohnens besteht bei der Einrichtung ein eigener Mietvertrag). In einem weiteren Telefonat wird durch den Betreuer ein Gespräch mit der Betroffenen geschildert, indem diese ihm gegenüber angab, bereits im November des Jahres 2019 einen Barbetrag in Höhe von 20.000,00 € an die Jugendfreundin übergeben zu haben (Bl. 225 d.A.). Der Verbleib dieser Barmittel ist unklar.
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Die Exploration des Sachverständigen G., die zu den bereits erläuterten Feststellungen im Gutachten vom 19.03.2020 (Blatt 168 ff. d.A.) führte, erfolgte am 13.03.2020.
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b) Es bleibt somit festzuhalten, dass die Betroffene - in zunehmendem Maße - nicht mehr in der Lage ist, der Freundin den eigenen Willen bestimmt entgegenzuhalten, diese die Betroffene jedoch mit Forderungen konfrontiert. In einem Zeitraum, in dem zumindest der Sachverständige Dr. N. zu dem Ergebnis kam, dass Geschäftsfähigkeit besteht, erklärte die Betroffene mehrfach, kein Interesse an einer Betreuungsvollmacht zu haben/keine Person hierfür benennen zu können und mit der Einrichtung, in der sie sich aufhält, zufrieden zu sein.
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Demgegenüber bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass - gegebenenfalls auf Drängen der Jugendfreundin hin - mittlerweile Vollmachten unterzeichnet wurden, die genau diesem in gesunden Tagen erklärten Willen entgegenstehen, zudem ist aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen G. davon auszugehen, dass entsprechende Vollmachten/Erklärungen im Zustand der Geschäftsunfähigkeit abgegeben wurden.
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Die Betreuungsbedürftigkeit der Betroffenen in den in Rede stehenden Aufgabenbereichen Geltendmachung von Rechten der Betreuten gegenüber einem Bevollmächtigten einschließlich des Widerrufs erteilter Vollmachten und Aufenthaltsbestimmung ist demnach gegeben.
30
Entsprechend muss die Betreuung die genannten Aufgabenbereiche umfassen.
31
4. Mildere Maßnahmen, um das mit der Betreuung verfolgte Ziel erreichen zu können, sind nicht gegeben. Derzeit sind nach den Ausführungen der Sachverständigen andere Hilfsmöglichkeiten, die eine Betreuung ganz oder teilweise entbehrlich machen, nicht ersichtlich. Auch aus dem übrigen Akteninhalt wird deutlich, dass die Betroffene nicht in der Lage ist, sich um ihre Belange insoweit ohne externe - professionelle - Unterstützung im ausreichenden Umfang selbst zu kümmern.
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5. Auch der vom Amtsgericht festgesetzte Überprüfungszeitraum von 7 Jahren (vergleiche Beschluss vom 30.10.2019, Blatt 118) in Bezug auf die errichtete Betreuung begegnet keinen Bedenken. Zwar handelt es sich insoweit um die gesetzlich zulässige Höchstdauer (§ 294 Abs. 3 FamFG). Da jedoch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Gesundheitszustand des Betroffenen verbessern wird, vielmehr nach Angaben der Sachverständigen von einer Verschlechterung im kognitiven Bereich auszugehen ist, erscheint auch die Ausschöpfung des insoweit zulässigen Rahmens für angemessen.
III.
33
Auch die Anordnung des Einwilligungsvorbehaltes hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
34
1. Soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, ordnet das Betreuungsgericht nach § 1903 Abs. 1 BGB an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf (Einwilligungsvorbehalt). Ob dies der Fall ist, hat das Betreuungsgericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht festzustellen. Auch bei einem umfangreichen Vermögen des Betreuten kann ein Einwilligungsvorbehalt allerdings nur dann angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Vermögensgefährdung erheblicher Art vorliegen. Der Grundsatz der Erforderlichkeit bedeutet dabei auch, dass der Einwilligungsvorbehalt je nach den Umständen auf einen einzelnen Vermögensgegenstand oder eine bestimmte Art von Geschäften beschränkt werden kann (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016, Az. XII ZB 458/15, FamRZ 2017, 474, bei juris Rn. 25; BGH, Beschluss vom 28. September 2016, Az. XII ZB 275/16, FamRZ 2016, 2088, bei juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 12. April 2017, Az. XII ZB 416/16, bei juris Rn. 11, jeweils m.w.N). Untauglich ist der Einwilligungsvorbehalt hingegen als Disziplinierungsinstrument bei bloßen Meinungsverschiedenheiten zwischen Betreuer und Betreutem (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2015, XII ZB 92/15, FamRZ 2015, 1793, bei juris Rn. 10 m.w.N.).
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2. Ausgehend von diesen Grundsätzen, denen die Kammer folgt, hat das Amtsgericht hier zu Recht entsprechend der Anregung des Betreuers vom 19.02.2020 (Bl. 148 d.A.) für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge sowie zu allen weiteren Willenserklärungen, welche die Gesundheitsfürsorge, die Aufenthaltsbestimmung, die Entscheidung über den Bestand eines Heim-Pflegevertrages, die Organisation der ambulanten Versorgung, die Vertretung der Betroffenen gegenüber Behörden, Versicherungen und Sozialleistungsträgern, die Geltendmachung von Rechten der Betreuten gegenüber einem Bevollmächtigten einschließlich des Widerrufs erteilter Vollmachten, die Wohnungsangelegenheiten sowie die Entgegennahme, das Öffnen und Anhalten der Post im Rahmen der übertragenen Aufgabenkreise betreffen, einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet.
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Dieser ist hier zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person und das Vermögen der Betroffenen nach den vom Amtsgericht eingeholten Gutachten der Sachverständigen G. vom 19.03.2020 (Bl. 168 ff.) und Dr. N. vom 16.12.2020 (Bl. 338 ff.) erforderlich. Die Kammer folgt auch insoweit den Ausführungen der Sachverständigen nach eigener kritischer Prüfung und unter Berücksichtigung des Eindrucks, der anlässlich der Anhörung durch das Amtsgericht Bamberg vom 22.02.2021 gewonnen werden konnte, vollumfänglich.
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3. Wie bereits ausgeführt, kommen die Sachverständigen zum Ergebnis, dass die Fähigkeit der Betroffenen, den eigenen Willen frei zu bestimmen, in Beziehung zu der dominanten Freundin stark eingeschränkt bis aufgehoben ist. Ihre Auffassung ist eingeschränkt, der Dominanz der Freundin kann in allen in Betracht kommenden Aufgabenkreisen keine eigene Entscheidung entgegengesetzt werden.
38
Wie ebenfalls bereits ausgeführt, tritt die Jugendfreundin wiederholt mit finanziellen Forderungen, derer sich die Betroffene nicht erwehren kann, an diese heran. Darüber hinaus ist nach Aktenlage die Tendenz der Freundin erkennbar, auch im Hinblick auf die weiteren angeordneten Aufgabenkreise auf den Status Quo (konkrete Wohnsituation der Betroffenen, mit der sie nach eigenen Angaben zufrieden ist, sowie hierbei in Anspruch genommene Pflegeleistungen) einzuwirken, wobei sie sich gegen ein in gesunden Tagen ausdrücklich geäußertes Kontaktverbot, gegebenenfalls über Dritte, hinwegsetzt.
39
Insoweit kann nicht in Zweifel gezogen werden, dass durch das Verhalten der Jugendfreundin eine konkrete Gefahr sowohl für das (nicht unerhebliche) Vermögen, als auch die Person der Betroffenen gegeben ist, dem nur mit dem Mittel eines Einwilligungsvorbehalts in angeordnetem Umfang zu begegnen ist.
40
Eine Hilfestellung, die einen Einwilligungsvorbehalt entbehrlich machen würde, ist zumindest derzeit nicht erkennbar, die kognitiven Einschränkungen der Betroffenen beruhen sich eher zu verstärken. Auch insoweit wird auf die Ausführungen des Sachverständigen Bezug genommen.
41
4. Die Höhe des vom Amtsgericht gewählten, die Vermögenssorge betreffenden Einwilligungsvorbehalts ist dabei nicht zu beanstanden. Mit dem gewählten Verfügungsrahmen von 75,00 € ist es der Betroffenen einerseits ohne weiteres möglich, ihren täglichen Lebensbedarf zu decken, andererseits ist dieser Betrag geeignet, die Vermögensgefährdung abzuwenden.
42
5. Die formellen Anforderungen für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes und die Erweiterung der Aufgabenkreise liegen vor.
43
Das Amtsgericht hat insoweit Gutachten eingeholt, und die Betroffene (im Rahmen des Nichtabhilfeverfahrens) im Beisein der Verfahrensbevollmächtigten angehört (Bl. 379 f. d.A.). Die Bestellung eines Verfahrenspflegers konnte unterbleiben, da die Interessen der Betroffenen durch eine Rechtsanwältin vertreten werden, § 276 Abs. 4 FamFG.
IV.
44
Weiteres Ziel der Beschwerde ist die Entlassung des Berufsbetreuers F. und die Bestellung des Sohnes der Jugendfreundin, Herrn R..
45
Demgegenüber bestellte das Amtsgericht mit Beschluss vom 05.09.2020 (Blatt 288 ff. d.A.) erneut den vorherigen Betreuer unter Zuweisung auch der weiteren Aufgabenkreise.
46
1. Nach § 1908 b Abs. 1 BGB hat das Gericht den Betreuer zu entlassen, wenn seine Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, nicht mehr gewährleistet ist.
47
Die mangelnde Eignung ist ein vom Gesetz besonders hervorgehobener Grund für die Entlassung. Es genügt zur Entlassung jeder Grund, der den Betreuer als nicht mehr geeignet im Sinn des § 1897 Abs. 1 BGB erscheinen lässt (BayObLG, FamRZ 1996, 509; FamRZ 1998, 1257/1258). In der Regel liegt die Ursache in der Person oder den Verhältnissen des Betreuers, etwa wenn er den ihm zugewiesenen Aufgabenkreis nur unzulänglich (vgl. LG Essen, NJWE-FER 2000, 258) und unter Gefährdung der Interessen des Betreuten bewältigen kann (BT-Drucks. 11/4528, S. 152f.) oder wenn er den nötigen Einsatz vermissen lässt (BayObLGZ 1984, 178/180; Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1908b BGB Rn. 6). Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist die Entlassung des Betreuers als letzte Maßnahme anzusehen, wenn nicht minder schwere Maßnahmen nach § 1837 BGB ausreichen, um eine etwaige Gefährdung des Wohls des Betreuten zu beseitigen (BayObLG, Beschluss vom 23. 10. 2002 - 3Z BR 186/02, FGPrax 2003, 29).
48
Nach diesen Maßstäben, denen sich die Kammer anschließt, ist die Eignung des Betreuers F., die Angelegenheiten der Betroffenen zu besorgen, nach wie vor gewährleistet. a)
49
Ein wichtiger Grund zur Entlassung des Betreuers liegt nach § 1908b Abs. 1 Satz 2 BGB auch vor, wenn der Betreuer den erforderlichen persönlichen Kontakt zum Betreuten nicht gehalten hat.
50
Zunächst bleibt festzuhalten, dass die Betroffene selbst in einem Zeitpunkt, in dem mit den Ausführungen des Sachverständigen L. und G. zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie noch geschäftsfähig war, gegen die Person des Betreuers keinerlei Einwände vorbrachte. Im Rahmen der richterlichen Anhörung vom 30.10.2019 (Blatt 117 d.A.) ist niedergelegt, dass die Betroffene „auch mit der Person des Betreuers völlig einverstanden“ war.
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Erst nach dem dokumentierten Eintritt der Geschäftsunfähigkeit äußerte die Betroffene im Rahmen der Exploration durch den Sachverständigen G. am 13.03.2020 (Blatt 172 d.A.), Herr F. „sei nicht so ihr Wunsch gewesen, er sei früher selten gekommen. Sie wolle einen anderen Betreuer und zwar den Sohn von Frau R.“. Allerdings ändert die Betroffene auch im Rahmen dieses Explorationsgespräches ihre Meinung dahingehend, Herr F. solle ihre Betreuung „weiter durchführen, bis der Sohn der Jugendfreundin in ein bis zwei Jahren in die Nähe ziehen werde“ (Blatt 173 d.A.).
52
Erst durch schriftsätzlichen Vortrag des damaligen Verfahrensbevollmächtigten (Schriftsatz vom 15.05.2020, Blatt 279 d.A.) und im Rahmen der Beschwerdebegründungen wird ein entsprechender Wille zu einem Betreuerwechsel ausdrücklich bereits zum jetzigen Zeitpunkt bekundet. Gleiches äußerte die Betroffene im Rahmen der richterlichen Anhörung vom 22.02.2021 (Blatt 379 d.A.) und in einem Telefongespräch, welches durch die Jugendfreundin an das Gericht „vermittelt“ wurde. Insoweit wird auf den Telefonvermerk vom 27.02.2020 (Blatt 160 d.A.) und die Ausführungen hierzu in dem Beschluss vom 05.09.2020 (Blatt 293 d.A.) Bezug genommen.
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b) Unklar bliebt, inwieweit die vorgetragenen Umstände tatsächlich auf einem gestörten Vertrauensverhältnis der Betroffenen zu ihrem Betreuer beruhen oder es sich insoweit vielmehr um Einwände der Jugendfreundin handelt. Denn nach dem gesamten Akteninhalt wird die Betreuung verantwortungsvoll geführt, es sind insbesondere diverse persönliche Kontaktaufnahmen mit der Betroffenen dokumentiert. Auch der Betreuer selbst gab im Rahmen seiner Stellungnahme vom 07.04.2020 (Blatt 247 d.A.) an, er mache faktisch in keiner anderen Betreuung so viele Besuche und Telefonate, was aus Sicht der Kammer nach dem vorgefundenen Akteninhalt ohne weiteres nachvollziehbar ist.
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Demgegenüber ist der nunmehr vorgeschlagene Betreuer der Sohn der Jugendfreundin, somit eine dieser offensichtlich nahestehende Person, bei der zu einer wie auch immer gearteten Kontaktaufnahme/einem Vertrauensverhältnis zu der Betroffenen sich im gesamten Akteninhalt keine Dokumentation befindet und auch durch die Verfahrensbevollmächtigten nicht vorgetragen wird. Nicht unberücksichtigt bleiben kann insoweit, dass Grund für die Anordnung der Betreuung die Tatsache ist, dass die Fähigkeit der Betroffenen, den eigenen Willen frei zu bestimmen, nur noch eingeschränkt besteht, wobei konkretisierend festzustellen ist, dass diese Fähigkeit ganz offensichtlich gerade in der Beziehung zu der dominanten Freundin stark eingeschränkt bis aufgehoben ist.
55
Aus Sicht der Kammer wurde der erforderliche persönliche Kontakt gehalten, die Kammer hat keinen Anlass, an dem Wahrheitsgehalt der Ausführungen des Betreuers zu zweifeln.
56
c) Auch ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung nach § 1908b Abs. 1 BGB ist nicht gegeben.
57
Ein solcher kann sich beispielsweise daraus ergeben, dass die Betreuung nunmehr durch einen nahen Verwandten übernommen werden könnte, aber (selbst) dies führt nicht ohne weiteres zur Entlassung des bisher tätigen und - wie hier - weiterhin geeigneten Betreuers. Vielmehr liegt ein „anderer wichtiger Grund” für dessen Entlassung (§ 1908 b Abs. 1 Satz 1 BGB) nur vor, wenn die Betreuung durch den nahen Verwandten bei Berücksichtigung aller Umstände dem Wohl des Betreuten erheblich besser entspricht. Im Vordergrund stehen auch insoweit die Wünsche des Betreuten (vgl. § 1897 Abs. 4 BGB; BayObLG FamRZ 1994, 322).
58
Ergibt sich aber im Einzelfall, dass der Betreute aufgrund seiner Erkrankung oder Behinderung besonders leicht zu beeinflussen ist, dann kann der Wunsch unberücksichtigt bleiben, wenn der Einfluss eines Dritten festgestellt ist und der den Einfluss ausübende Dritte ein erhebliches wirtschaftliches Interesse am Wechsel des Betreuers hat (BayObLG Beschluss vom 28.4.1994 - 3 Z BR 25/94).
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Diese Voraussetzungen liegen aus Sicht der Kammer, wie dargelegt, vor, zumal es sich bei dem vorgeschlagenen Betreuer um niemanden handelt, den ein besonderes Näheverhältnis zu den Betroffenen auszeichnet.
60
2. Nach § 1908 b Abs. 3 BGB kann das Gericht den Betreuer entlassen, wenn der Betreute eine gleich geeignete Person, die zur Übernahme bereit ist, als neuen Betreuer vorschlägt.
61
Die Entscheidung des Gerichts unterliegt dabei dessen Ermessen, wobei im Rahmen der Ermessensausübung der Wunsch des Betreuten gemäß § 1897 Abs. 4 BGB unabhängig von dessen Geschäftsfähigkeit, die Gründe für seinen Wunsch (z.B. bloße „Unzufriedenheit“ oder tiefgreifender Vertrauensverlust), das Zustandekommen des Wunsches (etwaige Beeinflussung durch ggfs. finanziell interessierte Dritte) und die voraussichtlichen Auswirkungen des Betreuerwechsels auf das weitere Betreuungsverfahren zu berücksichtigen sind (vgl. Palandt - Götz, BGB, 77. Aufl. 2018, § 1908 b Rn. 8).
62
Unter Beachtung dieser Grundsätze - denen die Kammer folgt - sieht die Kammer unter Ausübung ihres Ermessens von einem Betreuerwechsel ab.
63
Hierbei hat die Kammer sämtliche bereits unter dargelegten Gesichtspunkte abgewogen. Auf die diesbezüglichen Darlegungen wird Bezug genommen.
64
Wie bereits ausgeführt hat die Kammer zudem nicht unerhebliche Zweifel daran, dass der Wunsch nach einem Betreuerwechsel tatsächlich maßgeblich nicht bzw. nicht nur den Willen der Betroffenen widerspiegelt. Sämtliche Gesichtspunkte lassen den Schluss auf eine - zumindest auch - bestehende Beeinflussung der Betroffenen durch die Jugendfreundin ohne Weiteres zu.
65
Insgesamt bestehen weder nach zwingendem Recht noch im Wege der Ermessensausübung für die Kammer Gründe für einen Betreuerwechsel.
66
Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt unbegründet und somit zurückzuweisen.
V.
67
Die Kammer hat davon abgesehen, die Betroffene vor der Entscheidung über die Beschwerde erneut anzuhören.
68
Nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG kann das Beschwerdegericht von der Durchführung einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Obwohl das Beschwerdeverfahren als volle Tatsacheninstanz ausgestaltet ist, stellt es § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG in das pflichtgemäße Ermessen des Beschwerdegerichts, in welchem Umfang es Ermittlungen und Beweiserhebungen wiederholt (vgl. etwa Keidel/Sternal, FamFG, 18. Auflage 2014, § 68 Rn. 57 f.). Die Vorschrift dient der effizienten Nutzung gerichtlicher Ressourcen in der Beschwerdeinstanz, indem unnötige doppelte Beweisaufnahmen verhindert werden und auf die Durchführung eines Termins verzichtet werden kann, wenn die Sache bereits in der ersten Instanz im erforderlichen Umfang mit den Beteiligten erörtert wurde (BT-Drucks. 16/6308 S. 207 re. Sp.).
69
§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG räumt auch in einem Unterbringungsverfahren dem Beschwerdegericht die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abzusehen, etwa wenn die erstinstanzliche Anhörung des Betroffenen nur kurze Zeit zurückliegt, sich nach dem Akteninhalt keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen oder rechtlichen Gesichtspunkte ergeben, das Beschwerdegericht das in den Akten dokumentierte Ergebnis der erstinstanzlichen Anhörung nicht abweichend werten will und es auf den persönlichen Eindruck des Gerichts von dem Betroffenen nicht ankommt (BGH, Beschluss vom 04.03.2010, Az. V ZB 222/09, BGHZ 184, 323, bei juris Rn. 13). Macht das Beschwerdegericht von dieser Möglichkeit Gebrauch, muss es in seiner Entscheidung die Gründe hierfür in nachprüfbarer Weise darlegen (Keidel/Sternal, a.a.O., § 68 Rn. 59 m.w.N.).
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In Anbetracht der in direktem zeitlichen Zusammenhang mit der Erstattung des Gutachtens durchgeführten Anhörung und des Umstands, dass es an jedweden entscheidungserheblichen neuen Tatsachen oder rechtlichen Gesichtspunkten seit der durchgeführten Anhörung fehlt, die es sinnvoll erscheinen lassen, die Betroffene abermals anzuhören, konnte die Kammer eben hiervon absehen. Eine erneute Anhörung der Betroffenen hätte ersichtlich keine Aussicht auf Erkenntnisgewinn gehabt.
VI.
71
Eine ausdrückliche Kostenentscheidung kann unterbleiben, was zur Folge hat, dass eine Kostenerstattung nicht stattfindet und derjenige die Gerichtskosten zu tragen hat, der nach den gesetzlichen Vorschriften - insbesondere dem Gesetz über die Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gericht und Notare (GNotKG), die Kosten zu tragen hat. Die jeweiligen Anwaltskosten hat derjenige zu tragen, der einen Anwalt mandatiert hat (vgl. Zimmermann, in: Keidel, 19. Auflage, § 81 Rn. 5).
VII.
72
Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG.