Titel:
Marihuana, Angeklagte, Freiheitsstrafe, Kaufpreis, Arbeitgeber, Amphetamin, Hauptverhandlung, Cannabis, Untersuchungshaft, Kommission, Kokain, Arbeitslosigkeit, Cannabiskonsum, Strafzumessung, nicht geringe Menge, nicht geringer Menge, wirtschaftliches Interesse
Normenketten:
BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 2
BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
BtMG § 3 Abs. 1 Nr. 1
BtMG § 1 Abs. 1 i.V.m. Anlage I
StGB § 49 Abs. 1,
StGB § 53 Abs. 1,
StGB § 54 Abs. 1 und Abs. 2
BtMG § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1,
BtMG § 31 Satz 1 Nr. 1, Anlage II und III
StGB § 73 Abs. 1,
StGB § 73 c Satz 1,
StGB § 73 d ;
BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
StGB § 27 Abs. 1 und Abs. 2,
StGB § 28 Abs. 2, 47 Abs. 1,
StGB § 56 Abs. 1
Schlagworte:
Marihuana, Angeklagte, Freiheitsstrafe, Kaufpreis, Arbeitgeber, Amphetamin, Hauptverhandlung, Cannabis, Untersuchungshaft, Kommission, Kokain, Arbeitslosigkeit, Cannabiskonsum, Strafzumessung, nicht geringe Menge, nicht geringer Menge, wirtschaftliches Interesse
Fundstelle:
BeckRS 2021, 60307
Tenor
a) der Angeklagte … des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 10 Fällen und des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 3 Fällen
b) der Angeklagte … der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und des Besitzes von Betäubungsmitteln.
a) der Angeklagte … zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
b) der Angeklagte … zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
3. Gegen den Angeklagten … wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 42.612,00 € angeordnet.
4. Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
(teilweise abgekürzt hinsichtlich des Angeklagten … nach § 267 Abs. 4 StPO)
Persönliche Verhältnisse der Angeklagten:
1. Zur Person des Angeklagten …
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a) Der nicht vorbestrafte, ledige, kinderlose und am … in … geborene … besitzt die deutsche und die türkische Staatsangehörigkeit. Er wuchs mit zwei älteren Brüdern bei seinen türkischstämmigen Eltern in … mit weiteren Verwandten auf.
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Seine allgemeine Schulausbildung beendete der Angeklagte … im Jahr 2010 mit dem Qualifizierenden Hauptschulabschluss.
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Anschließend besuchte er, weil er sich bei der Berufswahl noch unsicher war, das Berufsförderzentrum 1 Jahr lang. Danach nahm er die Ausbildung zum Fachlageristen auf und schloss diese - ungeachtet eines nach 2 Jahren erfolgten Wechsels seines Ausbildungsplatzes - im Sommer 2014 erfolgreich ab. Im weiteren Verlauf wechselte er von seinem letzten Ausbildungsbetrieb zu einem anderen Arbeitgeber, bei dem er später infolge langwieriger Rekonvaleszenz nach einem schweren Motorradunfall seine Anstellung verlor. Nach Überwindung seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit wurde der … bei einem Arbeitgeber an seinem Wohnort … in seinem Ausbildungsberuf erwerbstätig, bis dieser 1 Jahr später insolvent wurde. Nach einem halben bis dreiviertel Jahr der Arbeitslosigkeit fand der Angeklagte … Anstellung bei der Fa. …. Dort arbeitete er sich zum stellvertretenden Schichtleiter empor und besuchte zuletzt nebenher die Meisterschule zum Lageristen. Die Zwischenprüfung zum Meister bestand er - nicht zuletzt, weil ihm infolge der Schichtarbeit auch mit Nachtschichten wenig Zeit zum Lernen blieb - zunächst nicht, bereitete sich aber auf deren Wiederholung vor, als er am 09.05.2020 im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Taten inhaftiert wurde. Der Angeklagte … der bei seiner Inhaftierung noch bei seinen Eltern wohnte, verdiente an seinem letzten Arbeitsplatz monatlich netto regelmäßig 2.500 € bis zu vereinzelt 3.000 €. Er hat Schulden aus einem Bankkredit in Höhe von 35.000,- €, der insbesondere vor dem Hintergrund seiner Spielleidenschaft - näher dargestellt nachfolgend unter Abschnitt I. 1. b) - besteht und auf den er seit seiner Inhaftierung keine Zahlungen leistet.
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Der Angeklagte … spielte bis zu seiner Inhaftierung leidenschaftlich und mit Erfolg Fußball in der örtlichen Mannschaft ….
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Er plant, nach seiner Haftentlassung wieder in seinem Ausbildungsberuf erwerbstätig zu werden und die Weiterbildung zum Meister möglichst fortzusetzen oder widrigenfalls neu zu beginnen, wobei ihm ein Bruder die hierfür ggf. erforderliche finanzielle Unterstützung zugesichert hat.
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b) Der Angeklagte … spielte seit längerem leidenschaftlich an Automaten und beteiligte sich an illegalen Glücksspielen, wie etwa Poker und Würfelspielen, was er ungeachtet auch immer wieder hoher Verluste fortsetzte, obwohl er sich bewusst war, damit aufhören zu müssen. Schon der vorerwähnte Bankkredit diente ihm - neben der Finanzierung des Kaufpreises für ein Motorrad in Höhe von 10.000 € - vornehmlich zur Tilgung seiner diversen, aus seinem Spielen resultierenden Verbindlichkeiten. Auch die Versicherungsleistung für dieses bei dem vorerwähnten Unfall zerstörte Motorrad verspielte er. Von seinem guten Monatsverdienst bei der Fa … (von zumindest 2.500 € netto) hatte er regelmäßig nach 1 Woche wegen seiner Spielleidenschaft nichts mehr.
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Im Rahmen seines illegalen Glückspiels verkehrte der Angeklagte … in einem kriminogenen Umfeld von u.a. Drogenhändlern. Ab Ende des Jahres 2019 begann er zur Finanzierung seiner Spielleidenschaft sowie seiner daraus resultierenden Schulden, selbst mit Drogen zu handeln - näher dargestellt nachfolgend unter Abschnitt II. 1: -. Zugleich mit dem Beginn seines Drogenhandels fing er, der zuvor auch rücksichtlich seines sportlichen Ehrgeizes über keine Erfahrungen mit Drogen verfügte, an, täglich 1 Marihuana-Joint zu rauchen. Diesen Cannabiskonsum gab … Ende Februar 2020 im Zusammenhang mit seinen anlässlich der Verhaftung seines Drogenlieferanten entstehenden Schwierigkeiten im … Drogenmilieu auf und nahm nachfolgend gelegentlich in Gesellschaft und dann meist 1 Ecstasy-Tablette (MDMA) zu sich.
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Der Angeklagte … hatte und hat keinerlei Schwierigkeiten, auf Drogen oder Alkohol zu verzichten, steht aber unter einem erheblichen Leidensdruck wegen seiner unzulänglichen Selbstkontrolle, vom Glücksspiel zu lassen. So zeigte er sich, weil ihn sein bisheriger Lebensstil zunehmend belastete, über seine gegenwärtige Inhaftierung in gewisser Weise erleichtert. Er ist gewillt, diese Zäsur zu einem Neubeginn ohne Spielen nutzen, und sieht bei sich dazu ein Bedürfnis für therapeutische Unterstützung ausschließlich hinsichtlich seines Drangs zum Spielen, um diesem künftig stabil widerstehen zu vermögen.
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c) In dem gegenständlichen Verfahren wurde der Angeklagte … am 09.05.2020 vorläufig festgenommen und befindet sich seit 10.05.2020 ununterbrochen in Untersuchungshaft aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Ansbach vom selben Tag.
2. Zur Person des Angeklagten …
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a) Der ledige und kinderlose Angeklagte … ist am … in … aus der Ehe seiner türkischstämmigen Eltern hervorgegangen und besitzt die türkische Staatsangehörigkeit. Sein Vater starb, als er 2 Jahre alt war. Aus der von seiner Mutter erneut geschlossenen, inzwischen geschiedenen Ehe hat er einen Stiefbruder. Er sah sich wiederholten Misshandlungen seines Stiefvaters ausgesetzt.
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Seine allgemeine Schulausbildung beendete der Angeklagte … nach dem Besuch von 9 Klassen der Förderschule in …, an der er wegen einer Lernbehinderung eingeschult worden war, ohne Abschluss. Anschließend besuchte er 2 Jahre lang das Berufsvorbereitende Jahr (einschließlich Vorklasse). Danach zog er, ohne eine Ausbildung aufzunehmen, durch Deutschland und Europa, bevor er im Jahr 2009 wegen einer Straftat in Untersuchungshaft genommen und nach 6 Monaten zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren 6 Monaten verurteilt wurde. Deren Vollstreckung wurde nach weiteren 4 Monaten zunächst nach § 35 BtMG zurückgestellt, bevor der Strafrest nach regulär abgeschlossener 10-monatiger Langzeitdrogenentwöhnungstherapie auf die Dauer von 3 Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gleich nach Bewilligung der Reststrafenaussetzung begab sich der Angeklagte … in die Türkei und leistete dort seinen Wehrdienst. Nach 2 Jahren kehrte er in die Bundesrepublik zurück. Seither lebt der Angeklagte … wieder bei seiner Mutter in der Wohnung in … Phasen der Arbeitslosigkeit, in denen er auch mit sich selbst beschäftigt war, wechselten immer wieder mit solchen der Beschäftigung bei Zeitarbeitsfirmen. Seit 17.07.2020 arbeitet … wieder für eine Zeitarbeitsfirma, die ihn bei ständigen wechselnden Unternehmen mit 3-Schichtbetrieb einsetzt und ihn mit dem Mindestlohn vergütet, womit sich sein Lohn auf monatlich netto ca. 1.000 € beläuft. Hiervon leistet er monatlich 210 € auf einen noch in Höhe von ca. 14.600 € valutierenden Konsumkredit sowie weitere 250 € monatlich auf eine Schadenersatzverbindlichkeit in Höhe von noch 2.000 €, die er im November 2020 getilgt haben wird. Für sich verwendet … von seinem Lohn ca. 400 € monatlich und überlässt seiner derzeit nicht erwerbstätigen Mutter, bei der er lebt, die Differenz.
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Zu seinen Plänen gab er an, seiner Mutter ein guter Sohn sein zu wollen.
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b) An Drogen konsumierte der Angeklagte …, der im Jahr 2010 (im Rahmen der Rückstellung der, Strafvollstreckung nach § 35 BtMG) eine 10-monatige Langzeitdrogenentwöhnungstherapie regulär abschloss, zwischenzeitlich aber Mitte des Jahres 2018 und Mitte des Jahres 2019 mit Cannabis in Eigenkonsummengen - näher dargestellt nachfolgend unter Abschnitt I. 2. c) aa) und bb) - auffällig geworden war, jedenfalls im Frühjahr 2020 Cannabis in zumindest geringen Mengen, ohne dass ein starker Drang nach Drogen oder gar eine eingeschränkte Befähigung zur Kontrolle seines Konsums feststellbar war.
c) Der … ist wie folgt vorbestraft:
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aa) Mit Strafbefehl vom 05.07.2018, rechtskräftig seit 11.07.2018, verurteilte das Amtsgericht … (Az.: 4 Cs 1023 Js 6434/18) den Angeklagten … wegen des Besitzes von Betäubungsmitteln - er hatte am 12.01.2018 gegen 6.50 Uhr in seinem Zimmer in der Wohnung seiner Mutter 0,15 g Haschisch sowie 1,08 g Marihuana mit je 5 % Tetrahydrocannabinol-Gehalt und 1,82 g Kokaingemisch mit 20 % Cocainhydrochlorid-Gehalt aufbewahrt - zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20 €.
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bb) Mit Strafbefehl vom 20.08.2019, rechtskräftig seit 10.09.2019, verurteilte ihn das Amtsgericht … (Az.: 4 Cs 1013 Js 851/19 wegen Besitzes von Betäubungsmitteln - er hatte am 23.01.2019 gegen 3.17 Uhr in seinem Zimmer in der Wohnung seiner Mutter 7,5 g Marihuana mit 5 % Tetrahydrocannabinol-Gehalt aufbewahrt - zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 20 €.
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cc) Mit Strafbefehl vom 07.10.2019, rechtskräftig seit 26.10.2019, verurteilte ihn das Amtsgericht … Az.: 5 Cs 1091 Js 5532/19) wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort mit fahrlässiger Körperverletzung - er war mit dem PKW Fiat Punto am 30.04.2019 gegen 16.30 h in … aus der …straße auf den vorfahrtsberechtigten … derart knapp vor der dort mit ihrem PKW VW Up herannahenden Geschädigten … eingebogen, dass es - wie er bemerkt hatte - zur Kollision beider Fahrzeuge gekommen war, in deren Folge letztere vorhersehbar ein Halswirbelschleudertrauma sowie Thorax- und Sternumschmerzen erlitten hatte und an ihrem VW ein Sachschaden von 4.222,50 € (o. USt.) entstanden war. Obwohl der Angeklagte zumindest damit gerechnet hatte, dass ein nicht völlig unbedeutender Fremdschaden entstanden war, war er ohne anzuhalten weitergefahren - zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 50 €, entzog ihm die Fahrerlaubnis, zog seinen Führerschein ein und wies die Verwaltungsbehörde an, ihm vor Ablauf von 8 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
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dd) Mit Strafbefehl vom 03.02.2020, rechtskräftig seit 13.02.2020, verurteilte das Amtsgericht … (Az.: 5 Cs 1111 Js 1057/20) den Angeklagten … wegen Sachbeschädigung - er hatte am 16.12.2019 in der gemeinsam mit seiner Mutter bewohnten Mietwohnung …, im Streit mit ihr eine Zimmertüre an 2 Stellen mit je einem Faustschlag durchschlagen und dadurch dem Vermieter einen Sachschaden in Höhe von ca. 300 € zugefügt - zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 50 €.
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Die Angeklagten … kennen sich seit vielen Jahren und sind miteinander befreundet. Keiner von ihnen verfügte je, wie ein jeder - auch vom jeweils anderen - wusste, über eine Erlaubnis des Bundesamtes für Arzneimittel und Medizinprodukte zum Umgang mit Betäubungsmitteln.
a) Betäubungsmittelhandelsgeschäfte des Angeklagten … bei denen ihn zweimal der Angeklagte … Fälle 8 und 12) unterstützte:
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Ab Ende des Jahres 2019 kaufte und übernahm der Angeklagte … zunächst bis Ende Februar 2020 jeweils auf Kommission in … in 5 Fällen zwischen mindestens 500 g und mindestens 1 kg Marihuana (Fälle 1 bis 4 und 7) für zunächst in den ersten beiden Fällen 6,50 €/g und dann 6,00 €/g, in einem weiteren Fall mindestens 80 g Haschisch für 4,50 €/g (Fall 5) sowie in noch einem weiteren Fall 10 g Kokain mit 10 g Methamphetamin für insgesamt 700 € (Fall 6). Ab März 2020 bis zur seiner vorläufigen Festnahme am 09.05.2020 kaufte er von Serhan Yigiter im Raum Neuss zunächst 500 Stück Ecstasy gegen Barzahlung (Fall 8), als nächstes ihm per Post zugesandte mindestens 350 g Amphetamin (Fall 9) und nachfolgend jeweils gegen Vorkasse in weiteren 4 Fällen zwischen mindestens 200 g und mindestens 1 kg Marihuana für einen Einkaufspreis von zunächst 6,50 €/g und ab den Liefermengen in der Größenordnung von 1 kg von 6,00 €/g, die er vom Veräußerer jeweils per Paketdienst übermitteln ließ (Fälle 10 bis 13). Cengiz veräußerte von seinen beschafften Cannabisproduktegesamtmengen die des Haschischs (Fall 5) komplett, diejenigen des in Nürnberg beschafften Marihuanas (Fälle 1 bis 4 und 7) mindestens zu 95 % und diejenigen des in Neuss beschafften Marihuanas in den Fällen 10 bis 12 mindestens zu 99 % gewinnbringend für durchschnittlich jeweils 8,00 €/g an Abnehmer im Raum Heilsbronn/Ansbach weiter und verwandte den Rest der jeweiligen ursprünglichen Marihuanagesamtbeschaffungsmenge zur unentgeltlichen Abgabe an seine Freunde und bei den Beschaffungsmengen aus Nürnberg zusätzlich noch zu seinem Eigenkonsum. Wie vom Angeklagten Cengiz von vorneherein schon beim ersten dieser Beschaffungsgeschäfte und jedem der nachfolgenden beabsichtigt, schuf er sich durch die fortgesetzten gewinnbringenden Weiterveräußerungen der Cannabisprodukte eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Gewicht, aus der er seine Spielschulden vor allem bei einem Gläubiger aus dem Nürnberger Drogenmilieu teilweise abtrug und auch seine Spielleidenschaft unmittelbar finanzierte. Selbiges beabsichtigte er jeweils auch bei der Beschaffung des Kokains nebst Methamphetamin (Fall 6), des Ecstasys (Fall 8) sowie des Amphetamins (Fall 9) hinsichtlich deren jeweiligen Beschaffungsgesamtmengen und des im Fall 13 vor der Auslieferung an ihn sichergestellten Marihuanas hinsichtlich eines Anteils von mindestens 99 % der jeweiligen Beschaffungsgesamtmenge.
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Der Wirkstoffgehalt betrug bei den Cannabisprodukten in den Fällen 1 bis 5 und 7 jeweils mindestens 5 % sowie bei denjenigen in den Fällen 10 bis 12 jeweils mindestens 12 % Tetrahydrocannabinol (THC), bei dem Kokain mindestens 20 % Cocainhydrochlorid, bei dem Methamphetamin mindestens 20 % Methamphetamin-Base, bei dem Ecstasy mindestens 19 mg MDMA-Base/Tablette und bei dem Amphetamin mindestens 10 % Amphetamin-Base.
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Folgende Beschaffungsgeschäfte des Angeklagten Cengiz begangen aufgrund jeweils neuen Tatentschlusses zu im Einzelnen nicht näher feststellbaren Zeitpunkten hat die Kammer festgestellt:
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Im Zeitraum von Ende des Jahres 2019 bis Ende Februar 2020 kaufte und übernahm der Angeklagte Cengiz in Nürnberg jeweils auf Kommission
- von Thala AKMAN Ende 2019 je zu einem Einkaufspreis von jeweils 6,50 €/g
○ mindestens 500 g Marihuana vor dem Anwesen … in … gegenüber der Shisha-Bar … (Fall 1)
○ nachfolgend weitere mindestens 500 g Marihuana auf dem Gelände der Fa. … (Fall 2)
- danach beginnend um den Jahreswechsel 2019/2020 von …, genannt …
○ in 2 Fällen je mindestens 1 kg Marihuana in dessen Wohnung … (Fälle 3 und 4), wobei … im Fall 3 dem Veräußerer auf dessen Verlangen die Hälfte dieser Gesamtlieferung wegen irrtümlicher Auslieferung dieses für einen anderen Abnehmer vorgesehenen Marihuanas unter Stornierung des darauf entfallenden Kaufpreisforderungsteils zurückgab,
… danach jeweils in seinem PKW in der Peripherie der … mutmaßlich in der Nähe des … 2 in …
- -
-
in einem Fall mindestens 80 g Haschisch (Fall 5) sowie
- -
-
danach in einem weiteren Fall mindestens 10 g Kokain nebst mindestens 10 g Methamphetamin zu einem Einkaufspreis von 700 € (Fall 6).
○ zuletzt in einem Fall mindestens 1 kg Marihuana in der neuen Wohnung des … (Fall 7).
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An seinen Lieferanten … war … im Vorfeld von Fall 1, den er nur mit Vornamen aus der Discothekenszene etwas kannte und der ihm früher gesprächsweise berichtet hatte, Spielschulden im Nürnberger Drogenmilieu zu haben und diese durch Drogenhandel abzutragen, herangetreten, um seinerseits in den Drogenhandel zur Reduzierung seiner Spielschulden einzusteigen. Weil … nach Fall 2 an weiteren Betäubungsmittelgeschäften nicht mehr interessiert war, ließ sich … die Telefonnummer dessen Hintermannes … geben und begann die Geschäftsbeziehuhg mit jenem, von dem er wusste, dass jener in Umfeld desjenigen Drogenhändlers tätig war, bei dem er … Spielschulden hatte. Mit dem Wechsel zu … verminderte sich der Einkaufspreis des … für Marihuana auf 6,- €/g.
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Zu den Übergaben in den Fällen 5 und 6 holte … den … jeweils mit seinem PKW in der … Südstadt ab und fuhr mit ihm auf dessen Geheiß zum Übergabeort. Dort entfernte sich … während … im PKW auf ihn wartete, und bot nach seiner Rückkunft, weil er zweimal hintereinander den eigentlich vereinbarten Kaufgegenstand, nämlich 1 kg Marihuana, nicht verfügbar hatte (dessen Lieferung erfolgte schließlich im Fall 7), die anderen oben genannten Betäubungsmittel zu jeweils einem neuen zusätzlichen Kauf an, womit … jeweils einverstanden war. Des im Fall 6 in einer Zigarettenschachtel übernommenen Kokains und Methamphetamins entledigte sich …, als er auf dem Heimweg in … bei … seine nachfolgende Polizeikontrolle erahnte, durch Wurf aus dem PKW-Fenster, ohne es bei seiner späteren Suche danach wieder finden zu können.
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Nach Fall 7 kamen mit … keine weiten Betäubungsmittelgeschäften zustande, nachdem jener Ende Februar 2020 verhaftet worden war. Auf massiven Druck aus dem … Drogenmilieu brachte … dessen Hinterleuten den Kaufpreis des Geschäfts aus Fall 7 und zusätzlich 1.250 € auf seine Spielschuld bei seinem Gläubiger aus dem Drogenmilieu, hielt sich ansonsten aber von … fern, weil er sich dort nicht mehr ausreichend sicher fühlte.
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Beginnend mit Mitte/Ende März 2020 bis zu seiner Festnahme am 09.05.2020 kaufte der Angeklagte … jeweils von …, alias …, aus …, Betäubungsmittel, die jener ihm jeweils via DHL-Versandunternehmen an eine Verwandte adressiert zusandte, wobei … jeweils den Versendungsverlauf verfolgte und die Pakete vor der Auslieferung an den Adressaten abfing, wie folgt:
„- Bei seinem ersten Zusammentreffen mit … in … in einer Kfz-Reparaturwerkstatt kaufte … 500 Stück Ecstasy-Tabletten, Farbe „Neon pink“, Motiv „Rolex“ und bezahlte den Kaufpreis von 650 € auf Verlangen unmittelbar bar. Daraufhin bekam er zusätzlich zum Beginn der neuen Geschäftsbeziehung unentgeltlich zur Probe 0,5 g Amphetamin, 5 Stück Ecstasy-Tabletten sowie ca. 0,1 g Kokain (Fall 8). Während er das Probematerial im Luftfilter seines PKW verbaute, ließ er sich die 500 Ecstasy-Tabletten adressiert an seine Tante … postalisch zusenden (Fall 8).“
- Nachfolgend, jedoch vor dem 08.04.2020, leitete … unbestellt die Versendung von mindestens 350 g Amphetamin adressiert an dieselbe Tante des … in die Wege und informierte … noch so zeitnah, dass er, der mit dem Kaufangebot einverstanden war, das Paket an der Adresse seiner Tante abfangen konnte (Fall 9).
- Danach kaufte … via Telekommunikation in 4 weiteren Fällen Marihuana, das … stets nur nach Bezahlung des Kaufpreises jeweils von der DHL-Postniederlassung …, die von der Ehefrau seines Bekannten … betrieben wurde, mit fiktiven Absenderadressangaben an … unter absprachegemäßer Adressierung an eine mit ihm Verwandte nach … bzw. zuletzt mit der falschen Bestimmungsortangabe … versandte oder versenden ließ, und zwar
⚪ mindestens 200 g Marihuana, die am 09.04.2020 an die … adressiert in Versand gegeben wurden und die der Angeklagte … am 11.04.2020 in … persönlich entgegennahm (Fall 10),
⚪ mindestens 400 g Marihuana, die am 15.04.2020 an die … adressiert in Versand gegeben wurden und die der Angeklagte … am 16.04.2020 in … persönlich entgegennahm (Fall 11),
⚪ mindestens 1 kg Marihuana, dessen etwa hälftige Teilmenge in einem ersten Paket am 27.04.2020 um 15.45 Uhr und dessen Restmenge am Folgetag um 15.05 Uhr (nach der selben Tags um 14.39 Uhr erfolgten Aushändigung einer postalischen Geldsendung des … an seinen Marihuanalieferanten … an der vorerwähnten DHL-Postniederlassung … in einem zweiten Paket je an die Tante … adressiert in Versand gegeben wurden und die der Angeklagte … am 28.04.2020 und 29.04.2020 je in … persönlich entgegennahm (Fall 12),
⚪ 994 g Marihuana (nach Wägung des Rechtsmedizinischen Instituts) mit 136,8 g THC, die in etwa hälftig auf 2 Pakete verteilt je am 08.05.2020 um 14.37 Uhr adressiert an … welche die …-jährige Cousine des Angeklagten … ist und tatsächlich in … wohnt, in Versand gegeben wurden. Um die mit falschem Bestimmungort versehenen beiden Pakete unbedingt noch am Samstag 09.05.2020 in Empfang nehmen zu können, fuhr der Angeklagte … vormittags mit seiner Cousine nach telefonischer Rücksprache mit dem DHL-Versandunternehmen zum DHL-Verteilzentrum … in …. Dort versuchte er mit einer schriftlichen Vollmacht, die er sich von seiner Cousine hatte unterzeichneten lassen, die Aushändigung der beiden Pakete zu erreichen, wurde jedoch von einer aufmerksamen Beschäftigten bis zum Eintreffen der wegen des Marihuanageruchs der Pakete verständigten Polizei hingehalten, die die beiden Pakete sicherstellte und den Angeklagten … vorläufig festnahm.
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Der Mitangeklagte … unterstützte den … beim Zustandebringen des Beschaffungsgeschäfts im Fall 8, nachdem - wie … wusste - … die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung von der sofortigen Bezahlung des Kaufpreises für dieses erste Betäubungsmittelgeschäft abhängig gemacht hatte und … über kein Geld verfügte, indem er dem … den Kaufpreis von 650 € vorstreckte. Dabei war sich … bewusst, dass … die zu erwerbenden Ecstasy-Tabletten gewinnbringend weiterzuveräußern beabsichtigte. Denn wegen einer neuen Quelle für seinen Betäubungsmittelhandel hatte sich … ratsuchend an ihn nach dem Verlust seiner bisherigen Quelle in … gewandt, woraufhin er … den … zu dem ihm bekannten Inhaber der Autowerkstatt in … begleitete hatte, der wiederum die erste Zusammenkunft zwischen … und … vermittelte, bei der es zu der Beschaffungstat im Fall 8 kam.
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Bei der gewinnbringenden Weiterveräußerung des im Fall 12 beschafften Marihuanas unterstützte … den … der zwar mit einem bisher nicht identifizierten … bei 3 Gelegenheiten die Veräußerung von jeweils 100 g Marihuana am Spielplatz in … telekommunikativ im Einzelnen vereinbart und abgesprochen hatte, diesem aber persönlich unbekannt bleiben wollte, um in seiner Heimatregion nicht als Betäubungsmittelhändler erkennbar zu werden. Auf seine … deshalb geäußerte Bitte hin übernahm es … in dem Bewusstsein, ihn dadurch bei der gewinnbringenden. Weiterveräußerung von Marihuana an einen Abnehmer zu unterstützen, entsprechend dessen Vorgaben bei 3 Gelegenheiten je mindestens 100 g Marihuana in einem Abfalleimer auf dem Spielplatz in … zu deponieren, wofür er von … 50 € und 2 g bis 3 g Marihuana erhielt. Dabei hielt es … jeweils für möglich, dass das von ihm deponierte Marihuana aus einer die nicht geringe Menge übersteigenden Handelsmengen des … stammte, und billigte es auch für den - hier vorliegenden - Fall, dass das jeweils deponierte Marihuana aus einer einheitlichen nicht geringen Beschaffungsmenge stammen sollte, … beim Handel von Marihuana in nicht geringer Menge zu unterstützen. Das jeweils von … im Papierkorb deponierte Marihuana nahm … anschließend jeweils auf und übernahm es auf diese Weise.
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Der Angeklagte … erzielte im Fall 8 mit den zur Weiterveräußerung vorgesehenen 500 Stück Ecstasy-Tabletten aus deren Weiterveräußerung insbesondere an … aus … und … aus … auf Kommission wider Erwarten keinen Gewinn und nicht einmal einen seinen Einkaufspreis deckenden Erlös von allerdings mindestens 600 €, wobei sich aufgrund der schlechten Qualität ein nicht unerheblicher Teil dieser Ecstasy-Tabletten als - auch über längere Zeit - unverkäuflich erwies. 42 Stück dieser Ecstasy-Tabletten konnten noch bei … anlässlich der Durchsuchung von dessen Wohnung nach der Verhaftung des … sichergestellt werden.
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… hatte von dem im Fall 9 beschafften Amphetamin an … 50 g und an … 100 g auf Kommission weiterveräußert, als am 08.04.2020 bei ihm … mit … auf der Rückfahrt von einem Autokauf des letzteren in …. vorbeikamen und den Kaufpreis abholten. Über letzteren gab es, weil … eine um 100 g höhere Liefermenge geltend machte, Differenzen, die beide durch eine vergleichsweise Einigung auf 2.200 € oder 2.100 € - … wusste dies nicht mehr genau - beilegten … gab … den Vergleichsbetrag bei diesem Treffen und leistete den Kaufpreis für das Marihuana im Fall 10 vor. Um seine durch diese nachträgliche unerwartete Einkaufspreiserhöhung des Amphetamins nun drohenden Verluste zumindest gering zu halten, wandte sich … an seinen im Gegensatz zu ihm im Umgang mit Amphetamin erfahrenen Abnehmer …. Letzterer streckte mit … die verbliebenen 200 g Amphetamin mit Milchzucker auf 280 g auf, von denen er dafür als Entgelt 30 g und auf Kommission 50 g erhielt. Den Rest veräußerte … an unbekannte Abnehmer weiter. Insgesamt erlöste der Angeklagte … mit dem Amphetamin 2.100 € oder 2.200 € - dies wusste er nicht mehr genau - und verfehlte seine ursprünglichen Gewinnerwartungen.
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Von dem beschafften Marihuana veräußerte der Angeklagte … gewinnbringend
- an … und … jeweils in den Fällen 10 und 11 je 100 g sowie im Fall 12 bei 2 Begebenheiten je 100 g,
- an … im Fall 12 bei 3 Begebenheiten je 100 g.
b) Der Betäubungsmittelbesitz des Angeklagten … (Fall 14):
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Der Angeklagte … verfügte am 09.05.2020 in seinem Zimmer der von ihm mit seiner Mutter gemeinsam bewohnten Mietwohnung …, zum Eigenverbrauch in einem sog. Grinder über 1,34 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 5 % THC, die von der Polizei dort am selben Tag um 15.04 Uhr anlässlich der Wohnungsdurchsuchung sichergestellt werden konnten.
2. Zur Schuldfähigkeit und Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten …
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Bei dem Angeklagten … lag zu den Tatzeiten weder ein pathologisches bzw. zwanghaftes Spielen nach ICD-10 F 63.0 noch eine Betäubungsmittelabhängigkeit in einem Ausmaß vor, das für sich alleine oder in Kombination eines der Eingangskriterien des § 20 StGB eröffnen würde, weshalb er voll schuldfähig ist.
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Bei ihm lag zu den Tatzeiten und liegt auch gegenwärtig kein Hang im Sinne des § 64 StGB vor, Betäubungsmittel, insbesondere Cannabis oder/und MDMA, im Übermaß zu sich zu nehmen.
3. Zur Aufklärungshilfe des …
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Der Angeklagte … offenbarte noch am Tag seiner vorläufigen Festnahme bei der Begehung der Tat im Fall 13 beginnend bereits während seiner Verbringung von der Polizeiinspektion … zur Kriminalpolizeiinspektion … und anschließend in seiner ersten Beschuldigtenvernehmung freiwillig seine vorstehend unter Abschnitt II. 1. festgestellten Beschaffungsgeschäfte in den Fällen 1 bis 13 unter Benennung seiner Lieferanten - sein letzter Lieferant war ihm dabei allerdings nur unter dem Aliasnamen … bekannt - und machte seine Abnehmer namhaft. Auch nachfolgend kooperierte er mit den Ermittlungsbehörden, so dass mit seiner Hilfe in „sozialen Medien“ sein ihm nur unter dessen Aliasnamen … bekannter letzter Betäubungsmittellieferant als … und dessen Begleiter beim Besuch am 08.04.2020 als … ermittelt werden konnten. Ersteren vermochte der Angeklagte … auch in einer nachfolgenden Wahllichtbildvorlage sicher zu identifizieren, was ihm bezüglich … nicht gelang. Dennoch war die Ermittlung des … für den Aufklärungserfolg bedeutsam, da sich ergab, dass dessen Ehefrau die DHL-Niederlassung … betrieb, bei der … die Betäubungsmittel in Versand gab oder geben ließ und über die er seine Kaufpreise für Drogen vereinnahmte. Von den benannten Abnehmern des … konnte lediglich … bislang nicht identifiziert werden. Aufgrund der Angaben des Angeklagten …, die er konstant machte, wurden Ermittlungsverfahren gegen seine Lieferanten und identifizierten Abnehmer eingeleitet, von denen mittlerweile ein Großteil derjenigen gegen Abnehmer durch deren Verurteilung abgeschlossen ist, wobei sich seine Angaben jeweils als zutreffend erwiesen haben. Vor seinen Angaben war den Ermittlungsbehörden aufgrund der Telekommunikationsüberwachung sowie seiner Observation zwar bekannt, dass … mit Betäubungsmitteln handelte, doch wäre aufgrund des dabei verwandten konspirativen Jargons ohne seine Angaben der Nachweis einzelner Taten - von derjenigen im Fall 13 abgesehen - kaum möglich gewesen.
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Der Verurteilung liegt eine Verständigung nach § 257 c StPO mit beiden Angeklagten zugrunde, die aufgrund des erstmals in der Hauptverhandlung geführten diesbezüglichen Gesprächs getroffen wurde.
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1. Den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten … unter Abschnitt I. 1. a) und zu seiner Spielleidenschaft sowie zu seinem Drogenkonsum unter Abschnitt I. 1. b) liegen dessen diesen entsprechenden eigenen Angaben zugrunde. Dass er nicht vorbestraft ist, wurde aus dem Bundeszentralregisterauszug festgestellt.
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2. Die Feststellungen der Tatsachverhalte beruhen auf der glaubhaften eigenen Einlassung des Angeklagten …, der die Taten einschließlich seiner dabei - auch schon bei der ersten der Taten - jeweils bestehenden Absicht, sich durch deren fortwährende Wiederholung eine laufende erhebliche Einnahmequelle zu verschaffen, so, wie unter Abschnitt II. 1. festgestellt, auf den Boden der nach § 257 c StPO getroffenen Verständigung eingeräumt hat.
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An der Richtigkeit dieses Geständnisses besteht kein Zweifel.
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Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die für ein Motiv des. Angeklagten … sprechen könnten, das Tatgeschehen wahrheitswidrig einzuräumen und sich auf diese Weise selbst zu Unrecht zu belasten.
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Für die Richtigkeit des Geständnisses des Angeklagten … spricht zudem, dass er sich zu jeder der ihm im Anklagesatz vom 15.10.2020 zur Last liegenden 12 Taten eingelassen hat. Dabei hat er die angeklagten Taten ohne Abweichungen hinsichtlich der Art der jeweils bezogenen Betäubungsmittel und hinsichtlich deren Gesamtmengen mit Ausnahme dessen uneingeschränkt eingeräumt, dass er sich im Fall 11 an die Liefermenge nicht genau zu erinnern und diese nur zwischen 400 g und 600 g anzugeben vermocht hat. Er hat nachvollziehbar dargelegt, wie es im Zuge seiner Ansätze, das im (in chronologischer Reihung der Bezugszeitpunkte) Fall 7 (im Anklagesatz 5.) gekaufte Marihuana zu übernehmen, zu den Neubeschaffungsgeschäften zunächst im Fall 5 über die 80 g Haschisch (im Anklagesatz 6. zugeordnet) und dann nochmals im Fall 6 über 10 g Kokain (im Anklagesatz 6. zugeordnet) nebst 10 g Methamphetamin (im Anklagesatz 1. zugeordnet) gekommen ist. Die jeweiligen Übernahmeorte der bezogenen Betäubungsmittel in den Fällen 1 bis 7 hat der Angeklagte … zudem exakt angeben können. Seine Angaben enthielten teils markante Einzelheiten, wie etwa die teilweise Rückabwicklung des bereits durchgeführten Beschaffungsgeschäfts im Fall 3 oder die Komplikationen, die wegen der Qualität des Ecstasy im Fall 8 und die wegen der nachträglichen vergleichsweisen Kaufpreiserhöhung für das Amphetamin im Fall 9 aufgetreten sind. Er hat die Gewerbsmäßigkeit seines Handeltreibens, insbesondere auch in den Fällen 5, 6 und 8 eingeräumt. Dabei waren seine Angaben zu den eingeräumten Taten in sich stimmig.
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Für die Richtigkeit seines Geständnisses spricht zudem die Konstanz seiner Angaben. Er hat die Beschaffungsgeschäfte hinsichtlich der Art der Betäubungsmittel und der jeweiligen Gesamtmengen so wie in der Hauptverhandlung schon in seiner ersten Beschuldigtenvernehmung am 09.05.2020 bei der KPI …, und zwar auch hinsichtlich des Haschischs im Fall 5 und des Kokains nebst Methamphetamins im Fall 6, - wie KHM … glaubhaft bekundet hat - geschildert. Zudem ist es dem Angeklagten mühelos möglich gewesen, insbesondere auf Nachfragen spontan an beliebiger Stelle einzusteigen und die Tatsachverhalte weiter zu detaillieren. Diese weitergehenden Detaillierungen liefen in Kombination mit den vorgenannten Merkmalen (jederzeitiges einsteigen können, Konsistenz) bei der gegebenen Konstanz einen bedeutenden Hinweis darauf, dass der Angeklagte … in seinem Gedächtnis Bilder der Tatsachverhalte vor Augen hat, aus denen er beim Berichten gleichsam wie aus einem Buch liest. Denn es würde sehr hohe Anforderungen an die intellektuelle Leistungsfähigkeit eines Menschen stellen, einen derart komplexen Tatsachverhalt mit so vielen unterschiedlichen Betäubungsmittelgeschäften im Kontext eines stimmigen Gesamtgeschehens zu erfinden, eine solche Geschichte über mehr als 10 Monate im Gedächtnis zu behalten und unter Hin- und Herspringen an beliebige Stellen des Geschehensablaufs in der Hauptverhandlung erneut zu berichten, ohne sich in Widersprüche zu verstricken.
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Zu seinem Eigenkonsum hat der Angeklagte … angegeben, von dem in … beschafften Marihuana täglich 1 Joint selbst geraucht und hiervon sowie von dem bei … beschafften Marihuana gelegentlich Freunden Einzelkonsummengen überlassen zu haben. Zu einer näheren Quantifizierung dieser Eigenverbrauchs- und Abgabemengen bei Marihuana zeigte sich … außerstande, was daran deutlich wurde, dass er, obwohl er bestätigte, die Joints selbst aus Tabak und Marihuana hergestellt zu haben, das Gericht fragte, wieviel Marihuana man für 1 Joint benötige. Schließlich nannte er eine Eigenverbrauchsmenge von monatlich 30 g bis 35 g Marihuana, ohne darlegen zu können, wie er zu diesen Mengenangaben gekommen war. Dass der Angeklagte … von dem im Zeitraum von Ende 2019 bis Ende Februar 2019 in den Fällen 1 bis 4 und 7 beschafften Marihuana angesichts seines Konsum von 1 Joint täglich und gelegentlicher Konsummengenabgaben an Bekannte sowie Freunde mehr als 5 % der jeweils beschafften Gesamtmenge, also mehr als 200 g Marihuana binnen 3 Monaten, selbst verbraucht und abgegeben haben könnte, hält das Gericht für ausgeschlossen, weshalb es die vorgestellten und tatsächlichen Handelsmengen zu seinen zugunsten auf mindestens 95 % der in diesen Fällen beschafften Marihuanagesamtmengen schätzt. Dass sich bei den Beschaffungen des Marihuanas in den Fällen 10 bis 13 der Angeklagte …, der inzwischen selbst kein Cannabis mehr konsumierte, für gelegentliche Konsummengenabgaben einen Anteil von mehr als 1 % der jeweils beschafften Gesamtmenge vorgestellt haben könnte und tatsächlich verwandt hätte, schließt die Kammer aus und schätzt die jeweilige Handelsmenge zugunsten des Angeklagten auf einen Anteil von mindestens 99 % dieser jeweils beschafften Marihuanagesamtmengen.
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3. Die Feststellungen unter Abschnitt II. 1. zu den Wirkstoffgehalten bzw.-mengen beruhen auf folgendem:
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Nach dem Gutachten des Direktors des Instituts für Rechtsmedizin der Universität … vom 20.07.2020 steht fest, dass im Fall 13 die sichergestellten 994,0 g Marihuana 136,8 g THC, das entspricht 13,76 %, enthalten haben. Der Rückschluss, dass die früher in den Fällen 10 bis 12 bezogenen mindestens 200 g bis mindestens 1 kg Marihuana eine ähnlich sehr gute Qualität hatten wie das sichergestellte und untersuchte, gründet sich darauf, dass der Angeklagte das Marihuana wiederholt beim gleichen Lieferanten in jeweils größerer Menge bezogen hat und der Einkaufspreis im Fall 12 gleich war sowie in Fällen 10 und 11 sogar um 0,50 €/g höher lag (was sich durch die Gewährung eines entsprechenden Mengenrabatts ab einer Liefermenge von rund 1 kg erklärte). Rücksichtlich dieser ähnlich sehr guten Qualität schließt die Kammer, dass der Wirkstoffgehalt des Marihuanas in Fällen 10 bis 12 nicht weniger als 12 % THC betragen hat.
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Nach dem Gutachten des Direktors des Instituts für Rechtsmedizin der Universität …om 13.08.2020 steht fest, dass im Fall 8 von den bei … sichergestellten 42 Stück Ecstasy-Tabletten die Untersuchung von 5 Proben zu je 5 Stück Ecstasy-Tabletten Wirkstoffgehalte zwischen 28,1 % und 29,0 % MDMA-Hydrochlorid ergeben haben, wobei die Probe mit dem geringsten Wirkstoffgehalt eine Gesamtmasse von 349,3 mg aufwies, so dass sich der Wirkstoffgehalt mit (349,3 mg × 28,1 % MDMA-Hydrochlorid/5 Tabletten =) 19,6 mg MDMA/Tablette ergibt. Der Rückschluss, dass die weiteren in diesem Fall bezogenen Ecstasy-Tabletten eine ähnlich sehr schlechte Qualität hatten wie das sichergestellte und untersuchte, gründet sich darauf, dass der Angeklagte mit ein und derselben Lieferung die vom Aspekt her gleichen Ecstasy-Tabletten bezogen hat. Zudem bestätigt dieses Untersuchungsergebnis die Angabe des Angeklagten … wonach dieses Betäubungsmittel von sehr schlechter Qualität und daher unverkäuflich gewesen sei. Nach alledem schließt das Gericht, dass der Wirkstoffgehalt im Fall 8 mindestens 19 mg MDMA pro bezogener Ecstasy-Tablette betragen hat.
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Die von dem Angeklagten … im Übrigen gehandelten Betäubungsmittel konnten nicht sichergestellt und deshalb auch nicht untersucht werden. Zugunsten des Angeklagten … und damit letztlich entsprechend dem Grundsatz „in dubio pro reo“ ist davon auszugehen, dass die einzelnen Betäubungsmittel jeweils mindestens die oben unter Abschnitt II. 1. festgestellten Wirkstoffgehalte bzw. …-mengen aufgewiesen haben.
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Diese Schlussfolgerung und, dass die Betäubungsmittel nicht von schlechterer Qualität waren beruht, nachdem weitere diesbezügliche Feststellungen nicht möglich waren, auf folgendem:
- Die Qualität der Cannabisprodukte in den Fällen 1 bis 5 und 7 war zumindest durchschnittlich. Dabei zeigte sich der Angeklagte …, obwohl er von dem von ihm jeweils beschafften Marihuana selbst konsumiert hatte, zu einer Bewertung von dessen Qualität außerstande und begründete dies damit, mangels Drogenerfahrung über keine Vergleichsmöglichkeiten verfügt zu haben, was stimmig dazu ist, dass er keine Vorstellung hatte, wieviel Marihuana er für die Herstellung eines Joints für seinen Eigenkonsum jeweils verwendet hatte. Aus den anerkennenden Bemerkungen seiner Abnehmer zu der - verglichen mit seinen vorherigen Marihuanalieferungen - hohen Qualität des von ihm (ab Fall 10) bei … bezogenen Marihuanas - wie … geschildert hat - ergibt sich eine merklich geringere Qualität des in Nürnberg bezogenen Marihuanas gegenüber dem von … bezogenen Marihuana. Den Rückschluss auf eine zumindest durchschnittliche Qualität der in den Fällen 1 bis 5 und 7 bezogenen Cannabisprodukte zieht die Kammer daraus, dass … diese andernfalls nicht zu einem Verkaufspreis von 8,- €/g beanstandungsfrei hätte weiterveräußern können. Dem steht der für … Verhältnisse relativ geringe Einkaufspreis für das Haschisch nicht entgegen, weil angesichts der stagnierenden Lieferung der Großmenge im Fall 7 mit Rücksicht auf die bestehende Geschäftsbeziehung die Zubilligung eines besonders günstigen Preises für das Haschisch, das von handelsfähiger Qualität sein musste, um dem Verwendungszweck des Cengiz genügen zu können, plausibel ist.
- Auch die Qualität des im Fall 9 bezogenen Amphetamins war zumindest durchschnittlich. Diesen Rückschluss zieht die Kammer daraus, dass der um 40 % aufgestreckte Großteil des bezogenen Amphetamins handelbar bleib, was nicht der Fall gewesen wäre, wenn schon die Qualität des bezogenen Amphetamins unterdurchschnittlich gewesen wäre.
- Nicht zuletzt war auch die Qualität des im Fall 6 bezogenen Kokains und Methamphetamins durchschnittlich. Hierauf schließt die Kammer aus folgendem: Dieses Drogengeschäft im Fall 6 zu dem aus Sicht des … für … Verhältnisse schlechten Verkaufspreis konnte für ihn wirtschaftlich nur unter dem Gesichtspunkt sinnvoll sein zu erproben, ob … diese Gelegenheit würde nutzen können, einen Absatz auch für diese Art von Drogen zu etablieren und die mit jenem bestehende Geschäftsbeziehung auch auf diese Art von Drogen zu erweitern zu versuchen; dabei musste … aufgrund der bisherigen Drogenbestellungen des … davon ausgehen, dass jener weder über Handelserfahrungen mit Kokain und Metamphetamin noch über Abnehmer für solches Rauschgift verfügte. Zur Verwirklichung dieser Geschäftsidee mussten aber diese dem … veräußerten Drogen zumindest von durchschnittlicher Qualität sein. Dies gilt umso mehr, als … diese Drogen dem Angeklagten … auf Kommission überließ, also ein eigenes wirtschaftliches Interesse an dessen Absatzerfolg hatte.
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4. Die vom Angeklagten … geleistete Aufklärungshilfe hat der Zeuge KHM … so, wie unter Abschnitt II. 3. festgestellt, glaubhaft bekundet.
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5. Die Feststellungen, dass der Angeklagte … zur den Tatzeitpunkten voll schuldfähig war und weder tatzeitbezogen noch gegenwärtig einen Hang zum Betäubungsmittelkonsum im Sinne des § 64 StGB hatte bzw. hat (Abschnitt II. 2.) beruhen auf Folgendem:
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a) Dass der Angeklagte … im Tatzeitraum zunächst Cannabis und dann MDMA so, wie vorstehend unter Abschnitt I. 1. b) festgestellt, konsumiert hat, steht aufgrund seiner eigenen Angaben fest. Die Richtigkeit seines angegebenen Konsummusters wird zudem durch das Gutachten des Direktors des Instituts für Rechtsmedizin an der Universität … vom 05.06.2020 zur Analyse der dem Angeklagten … am 10.05.2020 abgenommenen 1 cm bis 3 cm langen dunkelbraunen Brusthaare bestätigt, wonach THC in einer Konzentration von 0,1 ng/mg Haare und MDMA in einer Konzentration von 1;5 ng/mg Haare sowie MDA in einer (unterhalb des Kalibrationsbereichs liegenden) Konzentration von 0,04 ng/mg Haare festgestellt wurde, was für einen gelegentlichen Konsum mit Cannabisprodukten und einen gelegentlichen bis regelmäßigen Konsum mit MDMA ab einen Zeitraum zwischen ungefähr Mitte Februar und Mitte März 2020 bis zur Haarabnahme spricht, ohne dass sich Anhaltspunkte für eine Aufnahme von Amphetamin, Metamphetamin, Cocain oder Opiaten bzw. Opioiden ergeben hätten. Mit diesem Gutachtensergebnis ist insbesondere die von … behauptete Einstellung des Cannabiskonsums um den Monatswechsel Februar/März 2020 herum vereinbar. Denn die Haare wurden nicht in einzelnen Segmenten, sondern über ihre gesamte Länge untersucht, weshalb es plausibel ist, dass sich der vormals regelmäßige Cannabiskonsum in den Spitzen der längeren Haare noch mit entsprechender Intensität niedergeschlagen hat, sich aber nach der Einstellung dieses Konsums in den danach gewachsenen Haarsegmenten nicht mehr niederschlagen konnte, was die festgestellte geringe DurchschnittsTHC-Konzentration erklärt.
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In Fällen einer Abhängigkeit von psychotropen Substanzen kommt eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn langjähriger Substanzkonsum zu tatzeitbezogen schwersten Persönlichkeitsveränderungen beim Täter geführt hat, wenn der Täter durch tatzeitbezogen schwere Entzugserscheinungen oder die tatzeitbezogene Angst vor solchen früher schon einmal durchlebten schweren Entzugserscheinungen dazu getrieben worden ist, sich mittels Straftaten Suchtmittel zu verschaffen, oder wenn der Täter das Delikt in einem aktuellen Rauschzustand begangen hat. Keine dieser Voraussetzungen lag bei dem Angeklagten … vor. Es fehlen jegliche Symptome für eine schwerwiegende suchtbedingte Persönlichkeitsveränderung bei ihm, was auch der von ihm in der Hauptverhandlung gewonnene Eindruck ergeben hat. Aus der Art der Tatbegehungen, die geplant und überlegt erfolgten, ergibt sich hierfür nichts. Es kann auch ausgeschlossen werden, dass stärkere Entzugserscheinungen den Entschluss zur Begehung einer der Taten mitbeeinflusst haben könnten, da der Angeklagte … vor keiner und bei keiner der Taten jemals unter stärkeren Erscheinungen litt. Denn erst mit der Begehung der ersten Tat, mithin nur einige Monate vor der letzten Tat hat der Angeklagte … Drogen zu konsumieren begonnen, wobei aufgrund seines verhältnismäßig kurzen Gesamtkonsumzeitraums von nur etwa 6 Monaten und auch seines festgestellten Konsummusters mit einem regelmäßigen Drogenkonsum von täglich lediglich 1 Marihuana-Joint über eine Dauer von nur etwa 3 Monaten die Möglichkeit auszuschließen ist, dass … schwere schmerzhafte körperliche Entzugserscheinungen jemals entwickelt haben könnte, die zudem bei Cannabis- und MDMA-Abhängigkeiten für gewöhnlich nicht auftreten. Es fehlen ferner Anhaltspunkte für das Vorliegen eines, sei es durch Cannabis und/oder. MDMA bedingten akuten Rauschzustandes in einem der Tatzeitpunkte. Die in den Taten zum Ausdruck kommende Absenkung der Schwelle zu normgerechtem Verhalten lässt weder für sich betrachtet noch im Zusammenhang mit seiner Spielleidenschaft - dazu nachfolgend unter b) - den Schluss zu, dass bei dem Angeklagten … eine schwerste Persönlichkeitsstörung und eine dadurch bewirkte erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit auch nur zu einem der Tatzeitpunkte vorgelegen haben könnte.
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Ferner bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte zu den Tatzeitpunkten einen Hang zu übermäßigem Betäubungsmittelkunst im Sinne des § 64 StGB hatte und jetzt noch hat.
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Dabei wurde berücksichtigt, dass für die Annahme eines derartigen Hangs schon eine in der intensiven Neigung zu übermäßigem Konsum von psychotropen Substanzen zum Ausdruck kommende psychische Abhängigkeit ausreicht. Anhaltspunkte dafür, dass dies der Fall ist, also die Gesundheit, die Lebens- oder Arbeitsfähigkeit des Angeklagten … durch seinen Konsum von Cannabis und MDMA erheblich beeinträchtigt waren bzw. sind oder dass er aufgrund einer Abhängigkeit sozial gefährdet oder gefährlich erscheint, haben sich in der Hauptverhandlung nicht ergeben. Der Angeklagte, der sich zu seinem Betäubungsmittelkonsum geäußert hat, hat keine hierauf hindeutenden Angaben gemacht. Es wurden auch sonst keine Tatsachen festgestellt, die darauf hinweisen, dass der Angeklagte … nicht mehr der Lage wäre, kontrolliert mit Betäubungsmitteln umzugehen, oder dass sein Handlungsvermögen im beruflichen oder sozialen Bereich hierdurch beeinträchtigt wäre. Vielmehr rauchte … Marihuana, weil dies zu den Gepflogenheiten der Drogenhändler gehörte, mit denen er spielte, nicht aber, weil er einen Drang nach den Wirkungen der Droge verspürte. Dementsprechend kam es auch nicht zu einer Steigerung seiner Konsummenge, um bei allmählicher Gewöhnung an die Droge eine gleichbleibende Wirkung erzielen zu können; vielmehr konsumierte … kontrolliert täglich einen 1 Marihuana-Joint und hatte keinerlei Schwierigkeiten, diesen Konsum nach etwa 3 Monaten einfach aufzugeben. MDMA nahm er bis zu seiner Inhaftierung niemals regelmäßig. Bei ihm kam es auch zu keiner Interessenvernachlässigung wegen Drogenbeschäffung zwecks Ermöglichung seines Drogenkonsums, sondern - wie er selbst immer wieder betont hat - zur Finanzierung seiner Spielleidenschaft, weshalb er auch nicht drogenkonsumbedingt sozial gefährlich war und ist.
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b) Um das Merkmal der „schweren anderen seelischen Störung“ im Sinne des § 20 StGB eröffnen zu können, würde das Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen pathologischen bzw. zwanghaften Spielens (ICD-10 F 63.0) als solches nicht hinreichen; vielmehr wären hierfür durch das pathologische bzw. zwanghafte Spielen hervorgerufene schwerste Persönlichkeitsveränderungen erforderlich. Ob ausgehend von den nach seinen Angaben getroffenen Feststellungen zu seiner Spielleidenschaft unter Abschnitt I. 1. b) die medizinischen Voraussetzungen pathologischen bzw. zwanghaften Spielens nach ICD-10 F 63.0 (also beharrliches, wiederholtes Glücksspiel, das anhält und sich trotz negativer sozialer Konsequenzen, wie Verarmung, gestörte Familienbeziehung und Zerrüttung der persönlichen Verhältnisse oft noch steigert), welches von gewohnheitsmäßigem Spielen (nämlich häufigem Spielen, wegen der aufregenden Spannung oder um damit Geld zu verdienen, das die Betroffenen bei schweren Verlusten oder anderen negativen Auswirkungen zumeist einschränken) abzugrenzen ist, tatzeitbezogen vorgelegen haben, bedarf keiner Aufklärung unter Inanspruchnahme psychiatrischer Sachkunde. Denn es fehlt schon an erkennbaren Anknüpfungspunkten dafür, dass sein Spielverhalten zu einer schwersten Persönlichkeitsstörung bei dem Angeklagten … geführt haben könnte.
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Er ging im Tatzeitraum seiner vollschichtigen Tätigkeit bei … ohne Beanstandungen nach und befand sich nebenher noch in der Weiterbildung zum Meister, deren vorübergehenden Prüfungsmisserfolg er als durch seine Arbeitszeiten bedingt und überwindbar einschätzte, weshalb er seine Weiterbildung auch fortsetzte, bis er inhaftiert wurde. Wäre er spielsuchtbedingt schwersten Persönlichkeitsveränderungen unterlegen, wäre er nicht in der Lage gewesen, seine vollschichtige Erwerbstätigkeit beanstandungsfrei zu verrichteten und neben dieser an der Weiterbildung zum Meister ernsthaft teilzunehmen. Es lassen sich auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte dafür erkennen und solche wurden vom Angeklagten … auch nicht aufgezeigt, dass es infolge seines Spielverhaltens - auch in Kombination mit seinem Drogenkonsum - bereits zu einer tiefgreifenden Veränderung seines Musters des Denkens, Fühlens und Handels bei ihm gekommen sein könnte, durch das er bei der Bewältigung seines Alltags (auch außerhalb der verfahrensgegenständlichen Delinquenz) vergleichbar schwer und mit ähnlich schwerwiegenden Folgen wie bei einer „krankhaften seelischen Störung“ beeinträchtigt würde. Für schwerwiegenden Beeinträchtigungen seiner psychosozialen Leistungsfähigkeit, etwa in seinem familiären Umfeld oder sonst im zwischenmenschlichen Bereich (er war bis zu seiner Inhaftierung u.a. sportlich aktiv und erfolgreich) ist nichts erkennbar.
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1. Durch ihr Verhalten haben sich schuldig gemacht
- in den Fällen 1 bis 4, 7 und 9 bis 13 jeweils des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §§ 29 a Abs. 1 Nr. 2, 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 1 Abs. 1 i.V.m. Anlage I (Cannabis) und III (Amphetamin) BtMG
- in den Fällen 5, 6 und 8 jeweils des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß §§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 1 Abs. 1 i.V.m. Anlage I (Cannabis, MDMA), II (Metamphetamin) und III (Kokain) BtMG
- im Fall 7 der der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gemäß §§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 1 Abs. 1 i.V.m. Anlage I BtMG; § 27 Abs. 1 StGB,
- im Fall 12 der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §§ 29 a Abs. 1 Nr. 2, 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 1 Abs. 1 i.V.m. Anlage I BtMG, § 27 Abs. 1 StGB
- im Fall 14 des Besitzes von Betäubungsmitteln gemäß §§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 3 Abs. 1 Nr. 1, 1 Abs. 1 i.V.m. Anlage I BtMG.
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2. Das Verfahren ist mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft um die Abgabe- und Eigenkonsumanteile aller von … beschafften Marihuanagesamtmengen, im Fall 8 um die … zur Probe überlassen Betäubungsmittel und im Fall 9 um die Entlohnung des … mit 30 g Amphetamin jeweils gemäß § 154 a Abs. 2 und Abs. 1 Nr. 1 StPO beschränkt worden.
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1. Bei dem Angeklagten …
a) Entnommen sind die Einzelstrafen
- in den Fällen 1 bis 4, 7 und 9 bis 13 jeweils dem gemäß § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 29 a Abs. 1 BtMG
- in den Fällen 5, 6 und 8 jeweils dem gemäß § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG i.V.m. § 49 Abs. 1 gemilderten Regelstrafrahmen des § 29 Abs. 3 Satz 1 BtMG.
61
Bei keiner der Taten in den Fällen 1 bis 4, 7 und 9 bis 13 handelt es sich um einen minderschweren Fall gemäß § 29 a Abs. 2 BtMG und bei keiner der Taten in den Fällen 5, 6, und 8 liegt eine Ausnahme vom Regelfall des § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zusätzlich zu den unbenannten Milderungsgründen berücksichtigt wird, dass bei dem Angeklagten … wegen der Benennung seiner Betäubungsmittellieferanten und -ab-nehmer - näher dargestellt vorstehend unter Abschnitt II. 3. - die Voraussetzungen des § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG vorliegen.
62
Dies ergibt die vorgenommene Gesamtbetrachtung, bei der alle Umstände und Aspekte herangezogen und gewürdigt worden sind, die für die Wertung der Taten und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig ob sie den Taten innewohnen, sie begleiten, ihnen vorausgehen oder nachfolgen. Hierbei wurde bedacht, dass ein benannter Milderungsgrund im Sinne von § 49 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB bereits für sich alleine geeignet sein kann, einen minderschweren Fall und eine Ausnahme vom Regelfall zu begründen.
63
Zugunsten des Angeklagten … wird neben dem Umstand, dass die Voraussetzungen einer Strafmilderung nach § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG i.V.m. § 49 Abs. 1 in den Fällen 1 bis 13 wegen seiner geleisteten Aufklärungshilfe gegeben sind, insbesondere berücksichtigt, dass
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er noch relativ jung ist,
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er noch nicht vorbestraft und - von seinen betäubungsmittelrechtlichen Verfehlungen abgesehen - sozial eingegliedert ist,
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er in der Hauptverhandlung - wie schon von vorneherein bei der Polizei - ein umfassendes, von Schuldeinsicht und Reue getragenes Geständnis abgelegt hat, dem deshalb außerordentliches Gewicht zukommt,
⚪ weil ihm ohne dieses Geständnis die Taten in den Fällen 1, 2, 8 bis 12 nicht und in den Fällen 3 bis 7 nicht in diesem Umfang nachzuweisen gewesen wären,
⚪ weil er weitere Tatbeteiligte genannt hat, deren Verstrickung in die Rauschgiftkriminalität den Behörden noch nicht und insbesondere nicht in diesem Umfang bekannt war, sich seine Angaben als zutreffend erwiesen haben und er auf diese Weise zur Aufklärung weiterer Straftaten zur Überführung weiterer Straftäter mit beigetragen hat,
woran die Ernsthaftigkeit seines Entschlusses zur endgültigen Abkehr vom Drogenhandel deutlich wird,
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Cannabis - auch mit der vorliegend in den Fällen 10 bis 13 festgestellten sehr guten Qualität - und Amphetamin (Fall 9) nicht zu den sogenannten harten Drogen zählen,
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die Qualität des Ecstasy im Fall 8 schlecht war,
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er im Fall 3 das Beschaffungsgeschäft auf Initiative seines Lieferanten zur Hälfte mit diesem rückabgewickelt hat,
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von dem beschafften Marihuana jeweils ein Teil der uneigennützigen Abgabe diente bzw. im Fall 13 dienen sollte und zudem in den Fällen 1 bis 5 und 7 sogar von ihm auch selbst konsumiert wurde,
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im Fall 13 das Betäubungsmittel vor der Auslieferung an ihn von der Polizei sichergestellt worden ist, so dass es insoweit nicht zu einer Gefährdung von Betäubungsmittelkonsumenten kommen konnte, und von der Polizei auch im Fall 8 Teile des Rauschgifts beim Abnehmer … sichergestellt werden konnten, womit es insoweit nicht zur einer Gefährdung von Konsumenten gekommen ist,
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er entgegen seiner ursprünglichen Absicht im Fall 6 die Betäubungsmittel nicht weiterveräußert und in den Fällen 8 und 9 aus den erfolgten Weiterveräußerungen der Betäubungsmittel keinen Gewinn zu erzielen vermocht hat,
und
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er sich an therapeutischer Hilfe zur Überwindung seiner Neigung zu kostspieligem Spielverhalten sehr interessiert zeigt, dessen Finanzierung die Weiterveräußerungsgewinne der begangenen Taten dienten und, soweit sie wider Erwarten ausblieben, dienen sollten.
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Trotz dieser Umstände, deren Bedeutung nicht verkannt wird und die die Taten in einem milderen Licht erscheinen lassen, weicht das Bild der Taten in den Fällen 1 bis 4, 7 und 9 bis 13 vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle eines Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht so sehr ab, dass die Anwendung des Strafrahmens gemäß § 29 a Abs. 2 BtMG geboten erscheint und hebt sich die Schuld des Angeklagten … in den Fällen 5, 6 und 8 nicht so deutlich vom Regelfall des § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG ab, dass die Anwendung des Strafrahmens für besonders schwere Fälle nach § 29 Abs. 3 Satz 1 BtMG unangemessen erscheint.
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Denn es kann nicht außeracht gelassen werden, dass
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der Angeklagte … in dem relativ kurzen Zeitraum von etwa 6 Monaten eine Vielzahl von Taten serienmäßig begangen hat,
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er eine verhältnismäßig große Gesamtmenge von über 4,9 kg Cannabis (bei seinen Taten in den Fällen 1 bis 5, 7, 10 bis 12) mit knapp über 360 g THC in Verkehr gebracht hat,
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der Grenzwert der nicht geringen Menge in den Fällen 1, 2, 3 (hinsichtlich des nicht rückabgewickelten Teils), 9 und 10 um über das 3-fache, in den Fallen 4, 7 und 11 um über das 6-fache und in den Fällen 12 und 13 um über das 15-fache überschritten war,
und
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er im Fall 13 in die Abwicklung der Betäubungsmittelbeschaffung seine erst 13 Jahre alte, nichtsahnende Nichte mit hineingezogen hat.
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Da der Schuldgehalt der Taten in allen Fällen dadurch verringert ist, dass der Angeklagte … weitere Tatbeteiligte genannt hat und andere schulderhöhende Gesichtspunkte dem nicht entgegenstehen, ist bei der Bestimmung des Strafrahmens und der Findung der Einzelstrafen von der nach § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB zugelassenen Strafmilderung Gebrauch gemacht und in den Fällen 1 bis 4, 7 und 9 bis 13 der normale Strafrahmen des § 29 a Abs. 1 BtMG und in den Fällen 5, 6 und 8 der Regelstrafrahmen des § 29 Abs. 3 Satz 1 BtMG entsprechend gemildert worden.
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b) Tat- und schuldangemessen sind folgende Einzelstrafen
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in den Fällen 1, 2 und 10 jeweils eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr 3 Monaten,
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im Fall 3 … eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr 6 Monaten,
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in den Fällen 4, 7, 11 und 13 jeweils … eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr 8 Monaten,
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in den Fällen 5, 6 und 8 jeweils eine Freiheitsstrafe von … 6 Monaten,
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im Fall 9 … eine Freiheitsstrafe von … 9 Monaten
und
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im Fall 12 … eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren.
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Bei der Bemessung der Einzelstrafen sind insbesondere alle vorstehend unter Abschnitt V. 1. a) aufgeführten Umstände, die zugunsten und zulasten des Angeklagten … ins Gewicht fallen und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, nochmals berücksichtigt worden.
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c) Unter nochmaliger Berücksichtigung der vorstehend unter Abschnitt V. 1. a) im einzelnen geschilderten Strafzumessungserwägungen, denen auch bei der Bildung der Gesamtstrafe wesentliche Bedeutung zukommt und auf die verwiesen wird, ist gemäß § 54 Abs. 1 und 2 StGB aus den Einzelstrafen unter Erhöhung der höchsten Einsatzstrafe von 2 Jahren eine Gesamtfreiheitsstrafe von
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Bei der Bildung dieser Gesamtstrafe stand nicht die Summe der Einzelstrafen Vordergrund. Vielmehr waren die Gesamtwürdigung der Person, die Anzahl sowie das Ausmaß seiner begangenen Taten, denen sämtlich eine nicht unerhebliche eigenständige Bedeutung zukommt, das Verhältnis der Taten zueinander sowie die Auswirkungen der Strafe auf das Leben des bislang nicht vorbestraften Angeklagten … maßgebend.
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Dass die Erhöhung der höchsten Einzelstrafe bei der Bildung dieser Gesamtstrafe niedriger auszufallen hat, weil zwischen den Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang bestand, wurde berücksichtigt.
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a) Entnommen sind die Einzelstrafen
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im Fall 8 dem gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 29 Abs. 1 Satz 1 BtMG,
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im Fall 12 dem gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 29 a Abs. 1 BtMG und
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im Fall 14 dem Strafrahmen des § 29 Abs. 1 Satz 1 BtMG.
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Im Fall 8 bildet die Gewerbsmäßigkeit des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln des Haupttäters nach § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 14 Abs. 1 StGB, nämlich einen Umstand des …, der bei dem Unterstützung hierzu (zu dem Handeltreiben des … leistenden Angeklagten … nicht vorlag. Die strafschärfende Regelwirkung dieses besonderen persönlichen Merkmals beim Haupttäter findet auf den Angeklagten … nach § 28 Abs. 2 StGB somit keine Anwendung, weswegen bei ihm nicht der Regelstrafrahmen des § 29 Abs. 3 Satz 1 BtMG, sondern der Normalstrafrahmen des § 29 Abs. 1 Satz 1 BtMG nach § 27 Abs. 2 Satz 2 obligatorisch zu mildern war.
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Nach der bei der Tat im Fall 12 vorgenommene Gesamtbetrachtung aller tat- und täterbezogenen Umstände weicht die Unterstützungshandlung als solche zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht so sehr vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle dieser Art ab, dass die Beihilfehandlung des Angeklagten … als minderschwerer Fall gemäß § 29 a Abs. 2 BtMG zu werten ist, und zwar selbst dann nicht, wenn zusätzlich zu den vorhandenen unbenannten Milderungsgründen berücksichtigt wird, dass die Voraussetzungen des benannten Strafmilderungsgrundes des § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB vorliegen.
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Zugunsten des Angeklagten … wird neben dem Umstand, dass er nur Beihilfe zur Tat des Angeklagten … geleistet hat, insbesondere berücksichtigt, dass
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er, nachdem er zuvor schon bei der Polizei hinsichtlich der Tat im Fall 14 geständig gewesen war, in der Hauptverhandlung nunmehr die ihm zur Last liegenden Taten vollumfänglich eingeräumt und dadurch seine Bereitschaft gezeigt hat, Verantwortung für alle seine Taten zu übernehmen,
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er im Fall 8 auf Initiative des … in die Situation der Anbahnung von dessen neuer Betäubungsmittelhandelsbeziehung gekommen war, in der er sich entschloss, jenem die Tat durch seine finanzielle Unterstützung zu ermöglichen,
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im Fall 8 die Qualität des Ecstasy schlecht war,
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Cannabis - auch mit der vorliegend im Fall 12 sehr guten Qualität - nicht zu den sogenannten harten Drogen zu zählen ist,
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er im Fall 12 mit nur bedingtem Vorsatz hinsichtlich des Umfangs der Haupttat als eines Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gehandelt hat,
und
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im Fall 14 die Betäubungsmittelmenge sehr gering war.
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Zu seinen Lasten ist insbesondere zu werten, dass
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der Angeklagte … in dem kurzen Zeitraum von nicht einmal 2 ½ Monaten drei Straftaten beging, und
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er die Taten beging, obwohl
⚪ er 4-fach, davon 2-fach einschlägig so, wie unter Abschnitt I. 2. c) aa) und bb) festgestellt, vorbestraft war
⚪ die letzte Vorverurteilung erst mit Strafbefehl vom 03.02.2020 so, wie unter Abschnitt I. 2. c) dd) festgestellt, erfolgt war, so dass die Rückfallgeschwindigkeit beginnend mit Fall 8 höchstens 1 ½ Monate nach der Vorverurteilung enorm hoch war,
wenn auch die Verurteilungen sämtlich mit Strafbefehl erfolgt und die Ahndungen sämtlich mit Geldstrafen bis zu 50 Tagessätzen für angemessen erachtet worden waren.
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b) Tat- und schuldangemessen sind folgende Einzelstrafen
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- im Fall 8
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eine Freiheitsstrafe von
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6 Monaten,
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- im Fall 12
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eine Freiheitsstrafe von
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10 Monaten,
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und
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- im Fall 14
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eine Freiheitsstrafe von
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1 Monat.
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Bei der Bemessung der Einzelstrafen sind insbesondere alle vorstehend unter Abschnitt V. 2. a) aufgeführten Umstände, die zugunsten und zulasten des Angeklagten … ins Gewicht fallen und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, nochmals berücksichtigt worden.
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c) Im Fall 14 liegen besondere Umstände in der Persönlichkeit des Täters vor, die zur Einwirkung auf ihn die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe unerlässlich machen (§ 47 Abs. 1 StGB). Der Angeklagte … hat - obwohl er zweifach einschlägig und zudem zweifach anderweitig jeweils mit Geldstrafen vorgeahndet war - längstens 1 ½ Monate nach seiner letzten Vorverurteilung mit der Begehung von 3 Betäubungsmittelstraftaten innerhalb eines Zeitraums von höchstens knapp mehr als 2 Monaten begonnen, von denen die Tat im Fall 14 die letzte ist. Dies lässt es ausgeschlossen erscheinen lässt, dass er nunmehr durch die bloße Verurteilung zu einer weiteren Geldstrafe dahingehend beeindruckt werden könnte, künftig keine weiteren Straftaten mehr zu begehen.
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d) Unter nochmaliger Berücksichtigung der vorstehend unter Abschnitt V. 2. a) im einzelnen geschilderten Strafzumessungserwägungen, denen auch bei der Bildung der Gesamtstrafe wesentliche Bedeutung zukommt und auf die verwiesen wird, ist gemäß § 54 Abs. 1 und 2 StGB aus den Einzelstrafen unter Erhöhung der höchsten Einsatzstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von
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Bei der Bildung dieser Gesamtstrafe stand nicht die Summe der Einzelstrafen Vordergrund. Vielmehr waren die Gesamtwürdigung der Person, die Anzahl sowie das Ausmaß seiner begangenen Taten, denen sämtlich eine nicht unerhebliche eigenständige Bedeutung zukommt, das Verhältnis der Taten zueinander sowie die Auswirkungen der Strafe auf das Leben des bislang 4-fach mit Geldstrafen vorbestraften Angeklagten … maßgebend.
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Dass die Erhöhung der höchsten Einzelstrafe bei der Bildung dieser Gesamtstrafe niedriger auszufallen hat, weil zwischen den Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang bestand, wurde berücksichtigt.
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e) Dem Angeklagten … wird Strafaussetzung zur Bewährung gewährt (§§ 58 Abs. 1, 56 Abs. 1 StGB).
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Es steht zu erwarten, dass der Angeklagte …, der bislang ausschließlich in Strafbefehlsverfahren zu Geldstrafen bis 50 Tagessätze verurteilt war, sich die gegenständliche Verurteilung angesichts des Eindrucks der Hauptverhandlung und seiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe nunmehr zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs nicht mehr straffällig werden wird.
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Zur Unterstützung bei seiner künftigen Lebensführung ohne Begehung neuer Straftaten wurde er zudem zu Betäubungsmittelabstinenz nebst diesbezüglichen Kontrollen angewiesen, womit er sich auch vom konsumierenden kriminogenen Drogenmilieu fernhalten müssen wird, zu dem er ausweislich seiner Deliktsbiographie (mit einschlägigen Vorahndungen wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz) Kontakt aufzunehmen in den zurückliegenden 2 ½ Jahren ohne Weiteres im Stande war. Damit er die gegenständliche, zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe nicht als im wesentlichen folgenlose Sanktion seiner Taten missversteht, wurde dem Angeklagten … die - angesichts seiner beengten wirtschaftlichen Verhältnisse spürbare - Geldauflage erteilt. Dabei wurde der Beginn der gewährten Zahlungserleichterung so festgesetzt, dass sie an der Wegfall einer den Angeklagten … derzeit belastenden monatlichen Ratenzahlung von 100 € infolge dann erreichter vollständiger Tilgung einer Schadensersatzverpflichtung anschließt, um ihn wirtschaftlich nicht zu überlasten.
Zur Einziehung von Wertersatz bei dem Angeklagten …
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Der Einziehung unterliegt alles, was ein Täter aus den Taten erhalten hat (§ 73 Abs. 1 StGB) ohne Abzug seiner Einkaufspreise oder sonstiger Aufwendungen für die jeweilige Tatbegehung (§ 73 d Abs. 1 Satz 2 StGB). Vorliegend sind dies die vom Angeklagten … mit den beschafften Betäubungsmitteln beim Weiterverkauf erzielten Erlöse, nämlich
- im Fall 1 (500 g × 95 % Handelsmenge × 8,- €/g =)
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3.800 €,
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- im Fall 2 (wie im Fall 1)
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3.800 €,
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- im Fall 3 (1 kg ./. 500 g Rückabwicklung, mithin wie im Fall 1)
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3.800 €,
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- im Fall 4 (1 kg × 95 % Handelsmenge × 8,- €/g =)
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7.600 €,
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- im Fall 5 (80 g × 8,- €/g =)
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640 €,
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- im Fall 6
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./.,
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- im Fall 7 (wie im Fall 4)
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7.600 €,
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- im Fall 8
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600 €,
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- im Fall 9
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2.100 €,
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- im Fall 10 (200 g × 99 % Handelsmenge × 8,- €/g =)
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1.584 €,
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- im Fall 11 (400 g × 99 % Handelsmenge × 8,- €/g =)
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3.168 €,
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- im Fall 12 (1 kg × 99 % Handelsmenge × 8,- €/g =)
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7.920 €,
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- im Fall 13
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+ ./.,
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mithin insgesamt mindestens
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42.612 €
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Da das mit dem Betäubungsmittelhandel vereinnahmte Geld bei dem Angeklagten … als solches nicht mehr vorhanden ist, richtet sich die Einziehungsanordnung auf Wertersatz (§ 73 c Satz 1 StGB) von 42.612 €.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO.