Inhalt

LG Augsburg, Beschluss v. 26.10.2021 – 044 T 3664/21
Titel:

Beschwerde, Befangenheit, Schuldner, Besorgnis, Rechtslage, pauschalen, Richterin, Anhaltspunkte, Konkrete, Besorgnis der Befangenheit, sofortigen Beschwerde, konkrete Anhaltspunkte

Schlagworte:
Beschwerde, Befangenheit, Schuldner, Besorgnis, Rechtslage, pauschalen, Richterin, Anhaltspunkte, Konkrete, Besorgnis der Befangenheit, sofortigen Beschwerde, konkrete Anhaltspunkte
Vorinstanz:
AG Augsburg, Beschluss vom 03.09.2021 – 01 M 6340/21
Rechtsmittelinstanz:
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 04.01.2023 – I ZB 90/22
Fundstelle:
BeckRS 2021, 60274

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 03.09.2021, Az. 01 M 6340/21, wird zurückgewiesen.
2. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1
Der Schuldner wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Ablehnungsantrags vom 24.07.2021 mit Beschluss vom 03.09.2021.
2
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
3
Die Entscheidung des Amtsgerichts entspricht der Rechtslage. Konkrete Anhaltspunkte, welche für eine Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richterin sprechen, werden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Die pauschalen, unter Ziff. 17 des Schreibens vom 24.07.2021 vorgebrachten Rügen sind hierzu jedenfalls nicht geeignet.
4
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.