Inhalt

LG Augsburg, Beschluss v. 12.11.2021 – 044 T 2948/21
Titel:

Sofortige Beschwerde

Normenkette:
ZPO § 97
Leitsatz:
Zur Unbegründetheit einer sofortigen Beschwerde. (Rn. 2 und 3) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
sofortige Beschwerde, Zulässigkeit, Begründetheit, Bezugnahme, sachliche Einwände, Kostenentscheidung
Vorinstanz:
AG Augsburg, Beschluss vom 15.07.2021 – 01 M 6340/21
Rechtsmittelinstanzen:
LG Augsburg, Beschluss vom 21.03.2022 – 44 T 2948/21, 44 T 3664/21
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 04.01.2023 – I ZB 88/22
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 04.01.2023 – I ZB 89/22
Fundstelle:
BeckRS 2021, 60271

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 15.07.2021, Az. 01 M 6340/21, wird zurückgewiesen.
2. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
2
Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts Bezug genommen.
3
Konkrete sachliche Einwände werden vom Beschwerdeführer auch nicht erhoben.
4
Die Kostenentscheidung beruht auf S. 97 ZPO.