Titel:
Verjährung von Rückforderungsansprüchen nach Prämienerhöhung in der privaten Krankenversicherung
Normenkette:
BGB § 195, § 199 Abs. 1
Leitsatz:
Der Lauf der Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche des Versicherungsnehmers nach einer Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Versicherungsnehmer die Anpassungsmitteilung erhalten hat. Denn grundsätzlich reicht eine Kenntnis, die den Berechtigten in die Lage versetzt, wenn auch mit Risiko eine Feststellungsklage zu erheben (Anschluss an BGH BeckRS 2013, 5058; OLG Köln BeckRS 2017, 148327). (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
private Krankenversicherung, Prämienerhöhung, Beitragsrückforderungsanspruch, Verjährung
Rechtsmittelinstanzen:
OLG Bamberg, Hinweisbeschluss vom 29.03.2022 – 1 U 484/21
OLG Bamberg, Beschluss vom 25.04.2022 – 1 U 484/21
Fundstelle:
BeckRS 2021, 60230
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 14.443,32 € festgesetzt.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten um Ansprüche auf Zahlung und Feststellung im Zusammenhang mit Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung.
2
Zwischen den Parteien besteht seit 01.10.1988 unter der Versicherungsnummer … ein Vertrag über eine private Kranken- und Pflegeversicherung sowie über eine Krankentagegeldversicherung. Der Vertrag wurde zunächst mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der …, geschlossen. In dem Vertrag ist unter anderem auch geregelt, dass die Beklagte unter bestimmten Voraussetzungen die Beiträge anpassen darf (AVB und Tarifbedingungen, Anlage B 4a und b, Bl. 154 ff., 162 ff. d.A.). Der Kläger war in folgenden Tarifen versichert, in denen es zu Beitragserhöhungen wie folgt kam:
- Beitragserhöhung zum 01.01.2012 in Höhe von 86,41 € / Monat
- Beitragserhöhung zum 01.01.2013 – Beitragserhöhung zum 01.01.2014 in Höhe von 1,54 € / Monat – Beitragserhöhung zum 01.01.2016 in Höhe von 1,70 € / Monat
- Beitragserhöhung zum 01.01.2012 in Höhe von 26,53 € / Monat
- Beitragserhöhung zum 01.01.2014
3
Der Kläger wurde die Beitragserhöhungen mit Mitteilungsschreiben der Beklagten informiert. Wegen des Inhalts und der Formulierung dieser Schreiben betreffend Gründe für die Beitragserhöhungen wird auf die Mitteilungsschreiben (Anlage KGR 1 bzw. B 5) Bezug genommen.
4
Der Kläger bezahlte jedenfalls seit 01.01.2012 den jeweils festgesetzten erhöhten Tarif (insgesamt 14.443,32 €).
5
Den Anpassungen wurde durch einen unabhängigen Treuhänder jeweils zugestimmt.
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Auf außergerichtlich erfolgte Aufforderung der Prozessbevollmächtigten des Klägers hin erfolgte keine Rückzahlung der erhöhten geforderten Beiträge nebst Ausschüttung mit sogenannten Nutzungen.
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Die Beklagte hat bezüglich der auf Beitragserhöhungen bis einschließlich 2016 die Einrede der Verjährung erhoben.
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Die Klageschrift wurde der Beklagten am 29.01.2021 zugestellt. Die Klageerwiderung wurde dem Klägervertreter mit Terminsladung am 05.05.2021 zugestellt.
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Der Kläger hält die erhobenen Feststellungsanträge für zulässig. Er beruft sich insoweit auf die Entscheidung des BGH vom 19.12.2018, Az.: IV ZR 255/17, VersR 2019, 283.
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Er vertritt die Ansicht, dass im Tarif … eine Beitragserhöhung zum 01.01.2013 in Höhe von 104,02 € stattgefunden habe. Die Beklagte habe an den Kläger zeitlich beschränkt einen Bonus bezahlt. Dieser sei der Höhe nach in den Versicherungsscheinen ausgewiesen und es sei der Höhe nach bereits vom Leistungsantrag abgezogen worden.
11
Der Kläger hält die Beitragserhöhungen für formell unwirksam. Die Begründungspflicht nach § 203 Abs. 5 VVG erfordere, dass der Versicherungsnehmer mindestens in die Lage versetzt werde, die konkrete Erhöhung anhand der Angaben des Versicherers unter die im Gesetz genannten Voraussetzungen für eine Prämienanpassung zu subsumieren und eine Plausibilitätskontrolle durchzuführen. Dem genüge der Inhalt der Mitteilungen über die Beitragsanpassungen wegen einer Vielzahl von Umständen (insbesondere fehlende Klarheit zur Änderung welcher Rechtsgrundlage, keine Angabe zur Höhe von Schwellenwerten, widersprüchliche Angaben) nicht. Die Nachholung der Begründung in der Klageerwiderung führe nur dazu, dass die in § 203 Abs. 5 VVG angeordnete Frist erstmals in Lauf gesetzt werde, sodass erst von diesem Zeitpunkt an, also ex nunc, das Inkrafttreten nach § 203 Abs. 5 VVG zu berechnen sei.
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Die Einrede der Verjährung greife nicht durch, weil der Kläger allein durch die Mitteilungen der Beklagten keine Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt habe. Zudem habe die Verjährungsfrist wegen unklarer Rechtslage noch nicht zu laufen begonnen.
13
Der Kläger hat ursprünglich beantragt, die Unwirksamkeit folgender Beitragsanpassungen festzustellen und eine Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung eines Betrags von 14.443,32 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.01.2021 zu verurteilen:
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- Beitragserhöhung zum 01.01.2012 in Höhe von 86,41 €
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/ Monat
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- Beitragserhöhung zum 01.01.2013 in Höhe von 104,02
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€/Monat
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- Beitragserhöhung zum 01.01.2014 in Höhe von 1,54 €
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/ Monat
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-. Beitragserhöhung zum 01.01.2015 in Höhe von 1,63
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€/Monat
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- Beitragserhöhung zum 01.01.2016 in Höhe von 1,70 €
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/ Monat
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- Beitragserhöhung zum 01.01.2017 in Höhe von 1,79 €
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/ Monat
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- Beitragserhöhung zum 01.01.2018 in Höhe von 2,12 € / Monat
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b)
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Tarif
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…:
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- Beitragserhöhung zum 01.01.2012 in Höhe von 26,53 €
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/ Monat
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- Beitragserhöhung zum 01.01.2014 in Höhe von 11,74 €/Monat.
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Außerdem hat der Kläger hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Beklagte zur Herausgabe von Nutzungen verpflichtet sei, die aus den unwirksam erhöhten Prämienanteilen gezogen worden seien, und diese Nutzungen mit 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit 29.01.2021 zu verzinsen.
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Hinsichtlich des letzten Halbsatzes des Klageantrags Ziffer 1 hat der Kläger mit Schriftsatz vom 14.06.2021, zugestellt an die Beklagte am 16.06.2021 (Bl. 195 d.A.), den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Dieser Teilerledigterklärung hat die Beklagte zugestimmt.
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Während der Kläger zunächst beantragt hatte, die Beklagte zur Zahlung von 14.443,32 € zuzüglich Zinsen zu verurteilen, hat er die Klage in Höhe von 405,60 € mit o.g. Schriftsatz zurückgenommen. Außerdem erfolgte eine Teilrücknahme der Klage dadurch, dass der Kläger den Feststellungsantrag hinsichtlich verschiedener Beitragserhöhungen nicht mehr aufrechterhalten hat.
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Der Kläger beantragt zuletzt,
1. Es wird festgestellt, dass folgende Beitragsanpassungen des Monatsbeitrages in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer … unwirksam waren:
a) Im Tarif … die Beitragsanpassungen zum 01.01.2012 in Höhe von 86,41 €
b) im Tarif … die Beitragsanpassung zum 01.01.2012 in Höhe von 26,53 €
c) Im Tarif … die Beitragsanpassungen zum 01.01.2013 in Höhe von 104,02 €
d) im Tarif … die Beitragsanpassung zum 01.01.2014 in Höhe von 11,74 € und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet war.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite 14.037,72 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.01.2021 zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte
a) der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat,
b) die nach 3a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 29.01.2021 zu verzinsen hat.
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Die Beklagte beantragt
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Die Beklagte hält die erhobenen Feststellungsanträge für unzulässig. Ein Feststellungsinteresse für die der letzten Beitragsanpassungen vorausgehenden Anpassungen bestehe nicht, da diese mit der zeitlich nachfolgenden Beitragsanpassungen jeweils überholt sei.
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Sie vertritt die Ansicht, die Mitteilungsschreiben Anlage B 5 erfüllten die formellen Begründungsvoraussetzungen. Jedenfalls seien etwaige Begründungsmängel aber durch die Angaben in der Klageerwiderung geheilt.
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Die von der Klägerseite vorgetragenen Beitragserhöhungen bestreitet die Beklagte teilweise. So vertritt sie die Ansicht, dass die Beitragserhöhungen zum 01.01.2013 im Tarif … nicht 104,02 €, sondern lediglich 16,20 € pro Monat betragen habe. Dies ergebe sich aus den Anschreiben/Nachträgen von November 2012.
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Die behaupteten Beitragsanpassungen im Tarif … zum 01.01.2014, 01.01.2015, 01.01.2016, 01.01.2017 und zum 01.01.2018 seien keine „echten“ Beitragsanpassungen. Diese beruhten vielmehr auf einer Neuberechnung der befristeten Limitierungsgutschrift.
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Im Tarif … habe die Beitragsanpassung zum 01.01.2014 nicht 11,74 €, sondern lediglich 4,50 € betragen.
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Die Beklagte beruft sich ergänzend auf Entreicherung, weil der Rückforderungsanspruch des Versicherungsnehmers um Rückabwicklung ihm aufgrund der höheren Zahlungen zu Gute gekommene Vorteile (Altersrückstellung, Sicherheitszuschlag, Zuschlag für erfolgsunabhängige Beitragserstattung, etc.) zu reduzieren sei.
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Sie hält die klägerischen Anträge bis zur Anpassung zum Jahr 2016 einschließlich für verjährt, da sich der Kläger schon nach Erhalt der Mitteilung hätte dagegen wehren können.
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Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, Protokolle und sonstige Aktenteile.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
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Die Klage ist zulässig, insbesondere besteht für die auf Feststellung gerichteten Klageanträge zu Ziffer 1. und 3. ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO.
29
I. Bezüglich des Klageantrags Ziffer 1. gerichtet auf Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Grundlegend BGH, Urteil vom 19.12.2018, IV ZR 255/17) ein feststellungsfähiges gegenwärtiges Rechtsverhältnis vor. Allein mit dem vom Kläger erstrebten Leistungsurteil auf Rückzahlung überzahlter Beiträge wäre nicht rechtskräftig festgestellt, dass er zukünftig nicht zur Zahlung des sich aus den streitgegenständlichen Beitragsanpassungen ergebenden Erhöhungsbetrages verpflichtet ist.
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Ein Feststellungsinteresse ist auch dann gegeben, wenn dann zeitlich später eine erneute Prämienanpassung erfolgt ist. Nach der Rechtssprechung des BGH kann ein gegenwärtiges Feststellungsinteresse hinsichtlich früherer Prämienanpassungen allenfalls dann zu verneinen sein, wenn sich der Versicherungsnehmer nicht zugleich gegen die Wirksamkeit einer nachfolgenden Prämienanpassung wendet (vgl. Reinhardt, VersR 2000, 216).
31
Der Kläger hat hinsichtlich des Tarifs … Prämienanpassungen bis zum 01.01.2014 und hinsichtlich des Tarifs … bis zum 01.01.2018 angegriffen. Es ist nicht vorgetragen, ob danach weitere Beitragsanpassungen erfolgt sind, denen der Kläger nicht widersprochen hat.
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Von der Zulässigkeit der Feststellungsklage ist daher vorliegend auszugehen.
33
II. Auch hinsichtlich des Klageantrags zu 3) ist nach BGH, Urteil vom 19.12.2018, IV ZR 255/17, davon auszugehen, dass ein Vorrang der Leistungsklage hier deshalb ausscheidet, weil „die von der Beklagten gezogenen Nutzungen aus den nach Auffassung des Klägers rechtsgrundlos gezahlten Prämienanteilen für ihn im Zeitpunkt der Klageerhebung nur teilweise bezifferbar waren und es daher an der Zumutbarkeit der Erhebung der Leistungsklage fehlte. Ein Versicherungsnehmer der vom Versicherer die Herausgabe von Nutzungen aus rechtsgrundlos geleisteten Beitragszahlungen verlangt, ist für Anfall und Höhe tatsächlich gezogenen Nutzungen darlegungs- und beweisbelastet. Dies verlangt von ihm einen Tatsachenvortrag ab, der nicht ohne Bezug zur Ertragslage des jeweiligen Versicherers auf eine tatsächliche Vermutung einer Gewinnerzielung in bestimmter Höhe – etwa in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz – gestützt werden kann (BGH a.a.O. mit weiteren Nachweisen).
34
Die Klage ist unbegründet.
35
Der Kläger hat gegenüber der Beklagten in der Sache keinen Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen zum 01.01.2012, 01.01.2013 und 01.01.2014. Auch eine Rückzahlungspflicht der Beklagten aus § 812 BGB ergibt sich nicht.
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Unabhängig von der Frage, ob die im Antrag Ziffer 1) des Schriftsatzes vom 18.06.2021 (Bl. 213 d.A.) genannten Beitragsanpassungen ausreichend begründet wurden, scheiden darauf gegründete Ansprüche wegen Verjährung aus. Dies betrifft ebenfalls die Ansprüche auf Feststellung, dass die Herausgabe von Nutzungen und/oder Zinsen hieraus geschuldet sind.
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Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung für Beitragsanpassungen bis einschließlich 2016 geltend gemacht.
38
I. Der Lauf der Verjährungsfrist begann jeweils mit dem des Jahres, in dem der Kläger die Anpassungsmitteilungen erhalten hat. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von dem den Anspruch begründeten Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Hinsichtlich der Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen genügt es, dass der Gläubiger den Hergang in seinen Grundzügen kennt und weiß, dass der Sachverhalt erhebliche Anhaltspunkte für die Entstehung eines Anspruchs bietet. Maßgeblich ist, ob der Gläubiger aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person Klage erheben kann – sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage –, die bei verständiger Würdigung der ihm bekannten Tatsachen soviel Aussicht auf Erfolg bietet, dass sie für ihn zumutbar ist (Grothe in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2018, § 199 BGB, Rn 28). Grundsätzlich reicht eine Kenntnis, die den Berechtigten in die Lage versetzt, wenn auch mit Risiko – eine Feststellungsklage zu erheben (vgl. BGH NJW 2013, 1801; OLG Köln, Urteil vom 07.04.2017, 20 U 128/16, zitiert nach Juris). Nicht erforderlich ist, dass der Gläubiger den Vorgang rechtlich zutreffend bewertet (BGH NJW 2008, 1729; OLG Köln a.a.O.)
39
Die Kenntnis von der Beitragserhöhung hatte der Kläger jeweils aufgrund der übersandten Anpassungsmitteilungen. Dies war auch ausreichend. Ihm war klar, dass die Beiträge erhöht werden. Die technischen und mathematischen Einzelheiten zu den Beitragserhöhungen muss nicht mitgeteilt werden. Wenn er eine inhaltliche Prüfung gewünscht hätte, so hätte er sich schon in dem Jahr des Erhalts der Mitteilungen an einen Anwalt wenden können und müssen. Erhebliche rechtliche Zweifelsfragen sind hier nicht zu erkennen.
40
Nach Erhalt der Mitteilung über die Prämienanpassung war der Kläger in der Lage, Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Erhöhungen anzumelden. Aus dem Umstand, dass dem Kläger zuvor die auslösenden Faktoren nicht bekannt waren, kann keine Treuwidrigkeit hergeleitet werden, da der Kläger einen etwaigen Rückerstattungsanspruch eben nicht beziffern musste, sondern auf Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienanpassung hätte klagen können (OLG Köln a.a.O).
41
II. Für die Frage der Verjährung gelten die §§ 195, 199 BGB. Die 3-Jahresfrist des § 195 BGB, beginnend ab Anspruchsentstehung (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) ist danach für die Beitragsanpassungen zum 01.01.2012 Ende 2015, für die Anpassung zum 01.01.2013 Ende 2016 und für die Anpassung zum 01.01.2014 Ende 2017 abgelaufen.
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Die Klage vom 30.12.2020 wurde am 29.01.2021 zugestellt. Die Klageerhebung im vorliegenden Verfahren konnte daher keine verjährungshemmende Wirkung mehr entfalten.
43
Rechte aus sämtlichen nach Teilrücknahme noch verbliebenen Beitragsanpassungen sind somit sämtliche verjährt.
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Die Klage war daher vollumfänglich, auch hinsichtlich der geltend gemachten Nebenansprüche, abzuweisen.
45
Die Kostenentscheidung ergibt sich hinsichtlich der zuletzt gestellten Anträge aus § 91 ZPO. Hinsichtlich des mit Schriftsatz vom 14.06.2021 für erledigt erklärt bzw. zurückgenommenen Teils liegt eine Zustimmung der Beklagten vor. Insofern war im Rahmen der zu treffenden Kostenentscheidung der Rechtsgedanke der §§ 269 Abs. 3, 91a ZPO anzuwenden.
46
I. Von der Zulässigkeit der insgesamt erhobenen Klage ist nach den obigen Ausführungen unter A auszugehen.
47
II. In der Sache erfolgte eine Teilrücknahme der Klage, da nach Klageerwiderung der Klagevortrag insofern zu korrigieren war, nachdem sich die weiteren vom Kläger zunächst als Beitragsanpassungen angegriffene Erhöhungen keine Beitragsanpassungen als solche waren, sondern lediglich auf Neuberechnungen von befristeten Limitierungsgutschriften beruhten.
48
Daher hat der Kläger daher insgesamt die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich § 709 S. 1, 2 ZPO.