Inhalt

OLG Bamberg, Beschluss v. 14.04.2021 – 3 U 319/20
Titel:

Berufung, Streitwert, Berufungsverfahren, Gutachten, Schriftsatz, Kostenentscheidung, Verhandlung, Hinweis, Anlage, Festsetzung, Richtigkeit, Vollstreckbarkeit, Schadensbetrag, Vorlage, Aussicht auf Erfolg, Kosten des Berufungsverfahrens, inhaltliche Richtigkeit

Schlagworte:
Berufung, Streitwert, Berufungsverfahren, Gutachten, Schriftsatz, Kostenentscheidung, Verhandlung, Hinweis, Anlage, Festsetzung, Richtigkeit, Vollstreckbarkeit, Schadensbetrag, Vorlage, Aussicht auf Erfolg, Kosten des Berufungsverfahrens, inhaltliche Richtigkeit
Vorinstanzen:
OLG Bamberg, Hinweisbeschluss vom 19.03.2021 – 3 U 319/20
LG Bamberg, Endurteil vom 23.09.2020 – 11 O 281/16
Rechtsmittelinstanz:
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 27.07.2022 – VII ZR 423/21
Fundstelle:
BeckRS 2021, 60095

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Bamberg vom 23.09.2020 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 23.09.2020 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 145.047,49 € festgesetzt.

Gründe

1
Die zulässige Berufung der Klägerin ist durch einstimmigen Beschluss des erkennenden Senats ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, weil sie ohne jedwede Aussicht auf Erfolg und somit offensichtlich unbegründet ist.
2
Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 19.03.2021, in welchem auf die beabsichtigte Verfahrensweise hingewiesen worden ist, Bezug genommen. Die Ausführungen im Schriftsatz des Klägervertreters vom 09.04.2021 geben keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Hierzu ist lediglich noch auszuführen:
3
1. Bereits mit Schriftsatz vom 20.12.2019 (Bl. 361) hat der Beklagtenvertreter auf den Schriftsatz vom 12.11.2019 ausgeführt: „Es erschließt sich insbesondere nicht, welchen Vortrag die Klägerin zu den - in großen Teilen geschwärzten und teilweise auch unleserlichen Tabellenwerken, deren inhaltliche Richtigkeit vorsorglich bestritten wird - hier überhaupt halten soll.“ Dass die Tabellen teilweise geschwärzt bzw. unleserlich waren, war der Klägerin folglich bekannt. Gerade im Hinblick auf den Hinweis des Landgerichts vom 10.09.2019 war die Klägerin gehalten, die Schadenssumme konkret zu bestimmen und aufzuschlüsseln. Dies ist nicht geschehen. Auch der Verweis auf Anlagen kann den substantiierten Vortrag nicht ersetzen, zumal auch in der Anlage K 32 bzw. dem Gutachten des Sachverständigen R. Ortsangaben, Schadensbeträge und Artikelnummern fehlen. Dies gilt auch für den nunmehr eingereichten, auf den 12.11.2019 datierten Schriftsatz, dessen Vorlage verspätet ist. Selbst wenn er nicht verspätet wäre, wäre aus den vorgenannten Gründen der Schadensbetrag nicht schlüssig dargelegt.
4
2. Im Hinblick auf den Darlehensvertrag wird auf den Hinweisbeschluss verwiesen. Selbst wenn ein wirksamer Darlehensvertrag abgeschlossen worden wäre, könnte die Klägerin insoweit keinen Schadensersatz verlangen, da ihr kein entsprechender Anspruch gegen den Beklagten zustand.
5
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren folgt aus §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.