Inhalt

AG München, Urteil v. 30.11.2021 – 1292 C 1393/21 WEG
Titel:

Einspruch, Streitwert, Kostenentscheidung, Vollstreckbarkeit, verwerfen, Erteilung, Schriftsatz, Rechtsstreit, Nebenintervenient, Ausfertigung, Rechtskraftvermerk, konkludent, verworfen, Beklagtenseite, Kosten des Rechtsstreits, vollstreckbare Ausfertigung

Schlagworte:
Einspruch, Streitwert, Kostenentscheidung, Vollstreckbarkeit, verwerfen, Erteilung, Schriftsatz, Rechtsstreit, Nebenintervenient, Ausfertigung, Rechtskraftvermerk, konkludent, verworfen, Beklagtenseite, Kosten des Rechtsstreits, vollstreckbare Ausfertigung
Rechtsmittelinstanzen:
LG München I, Beschluss vom 25.04.2022 – 1 S 95/22 WEG
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 24.11.2022 – V ZB 29/22
Fundstelle:
BeckRS 2021, 60059

Tenor

1. Der gegen das Versäumnisurteil vom 14.07.2021 eingelegte Einspruch wird als unzulässig verworfen.
2. Der Nebenintervenient hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 1.402,92 € festgesetzt.

Tatbestand

1
Das Versäumnisurteil ist dem Beklagten am 21.07.2021 zugestellt worden. Am 04.08.2021 ist dem Rechtsstreit auf Beklagtenseite beigetreten und hat am selben Tag Einspruch eingelegt.
2
Das Gericht hat Hinweise erteilt, auf die der Nebenintervenient nicht reagiert hat.
3
Mit Schriftsatz vom 22.9.2021 hat der Klägervertreter im Hinblick auf die mangelnde Reaktion des „angeblichen“ Streithelfers eine vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisurteils verbunden mit einem Rechtskraftvermerk beantragt.
4
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die eingereichten Schriftsätze und die rechtlichen Hinweise vom 10.08.2021 und 14.10.2021 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

5
Der Einspruch ist unzulässig und daher gemäß § 341 ZPO zu verwerfen.
6
Der Nebenintervenient hat sein rechtliches Interesse im Sinne des § 66 I ZPO nicht dargelegt.
7
Der Antrag des Klägervertreters vom 22.9.2021 auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Versäumnisurteils verbunden mit einem Rechtskraftvermerk im Hinblick auf die mangelnde Reaktion des „angeblichen“ Streithelfers ist dahingehend auszulegen, dass konkludent das Vorliegen des rechtlichen Interesses gerügt wird.
8
Dies hat zur Folge, dass die Nebenintervention und damit auch die Einlegung des Einspruchs nicht zulässig sind.
9
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 3 ZPO.