Titel:
Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis, Vorangegangener Entzug der Fahrerlaubnis wegen mehr als 11 Jahre zurückliegendem regelmäßigen Cannabiskonsum, Verwertung von Umständen trotz Löschung der darauf bezogenen Ordnungswidrigkeit
Normenketten:
FeV § 20 Abs. 1
StVG § 2 Abs. 2 Nr. 3
StVG § 2 Abs. 4
§ 11 Abs. 1 S. 2 FeV i.V.m. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV
FeV § 14 Abs. 2 Nr. 1
FeV § 11 Abs. 8
StVG § 29 Abs. 7
Schlagworte:
Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis, Vorangegangener Entzug der Fahrerlaubnis wegen mehr als 11 Jahre zurückliegendem regelmäßigen Cannabiskonsum, Verwertung von Umständen trotz Löschung der darauf bezogenen Ordnungswidrigkeit
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Urteil vom 18.01.2023 – 11 B 22.1153
Fundstelle:
BeckRS 2021, 60012
Tenor
I. Der Bescheid der Beklagten vom 17. Januar 2020 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu verbescheiden.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Ziel der vorliegenden Klage ist die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangenem Entzug.
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Der Kläger führte am *. Dezember 2008 ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr unter dem Einfluss von Cannabis. Die dem Kläger entnommene Blutprobe enthielt laut toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität München vom … Februar 2009 22 ng/ml Tetra-Hydro-Cannabinol THC, 9,6 ng/ml Hydroxy-THC sowie 170 ng/ml THC-Carbonsäure. Deswegen wurde zunächst gegen den Kläger Anklage wegen Trunkenheit im Verkehr erhoben und seine Fahrerlaubnis nach § 111a StPO vorläufig beschlagnahmt; dieser Beschluss wurde im Rahmen der Hauptverhandlung am 22. Oktober 2009 wieder aufgehoben und der Vorfall als Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG geahndet. Das Fahrverbot galt wegen der zuvor erfolgten Entziehung der Fahrerlaubnis als abgeleistet. Unterlagen über diese Strafverfahren sind nicht in den Akten.
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Das nahm die Fahrerlaubnisbehörde der Beklagten zum Anlass, vom Kläger zunächst den Nachweis einer Drogenfreiheit im Rahmen eines einjährigen Abstinenzprogramms zu fordern und ihn nach dessen Beendigung zur Vorlage einer medizinisch-psychologischen Untersuchung aufzufordern. Da der Kläger zwar die Abstinenznachweise, jedoch nicht das mit Verfügung vom 4. März 2011 geforderte medizinisch-psychologische Gutachten vorlegte, entzog ihm die Fahrerlaubnisbehörde mit Bescheid vom 1. August 2011, der nicht angefochten und deshalb bestandskräftig wurde, die Fahrerlaubnis.
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Nach erfolglosen Bemühungen in den Folgejahren, seine Fahrerlaubnis zurückzubekommen, stellte der Kläger schließlich am 19. August 2019 Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen A, B, C1 und C1E samt Unterklassen und legte dafür notwendige Unterlagen vor. Weder das Bundeszentralregister noch das Fahreignungsregister enthalten noch Eintragungen mit Ausnahme der Entziehung der Fahrerlaubnis vom 1. August 2011, bestandskräftig seit 6. September 2011.
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Die Fahrerlaubnisbehörde forderte den Kläger mit Verfügung vom 23. Oktober 2019 erneut zur Vorlage von Abstinenznachweisen im Rahmen eines Drogenkontrollprogramms sowie anschließender Vorlage einer MPU auf, mit der insbesondere geklärt werden solle, ob noch zu erwarten sei, dass der Kläger zukünftig Betäubungsmittel einnehme, sodass dadurch seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen sei. Zur Begründung hielt die Behörde dem Kläger seinen früheren Cannabiskonsum sowie ausdrücklich die Verkehrsteilnahme unter Einfluss dieser Droge vor. Wörtlich heißt es (auf S.2): „Laut Mitteilung des Verkehrszentralregisters vom 12.1.2010 führten Sie am *.12.2008 ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr nach vorheriger Einnahme berauschender Mittel.“
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Weil sich der Kläger in der Folgezeit weigerte, ein Gutachten beizubringen, lehnte die Fahrerlaubnisbehörde nach vorheriger Anhörung (zugestellt am 4.12.2019) mit Bescheid vom 17. Januar 2020 den Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ab. Zur Begründung heißt es insbesondere, der Kläger habe das von ihm zu Recht geforderte Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt, weshalb nach Maßgabe des § 11 Abs. 8 FeV auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen und der Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis abgelehnt werden dürfe. Auf die Frage, ob dem Kläger die damalige Verkehrsteilnahme und sein früherer Cannabiskonsum noch vorgehalten werden können, geht der Bescheid nicht ein, auf dessen Gründe im Übrigen ergänzend Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 3 VwGO).
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Gegen diesen am 22. Januar 2020 zugestellten Bescheid ließ der Kläger seinen Prozessbevollmächtigten mit am 24. Februar 2020 (einem Montag) bei Gericht eingegangen Schriftsatz Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben und sinngemäß beantragen
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den Bescheid der Beklagten vom 17. Januar 2020 aufzuheben sowie
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die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger auf seinen Antrag vom 19. August 2019 eine Fahrerlaubnis der Klassen A, B, C1 und C1E zu erteilen.
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Zur Begründung wird ausgeführt, dem Kläger seien seinerzeit völlig falsche Blutwerte bzgl. Cannabis vorgehalten worden. Weil die Beklagte, obwohl das Verfahren vor dem Amtsgericht in der Hauptverhandlung wegen dieser falschen Werte beendet worden sei, trotzdem weiter von diesen ausgegangen sei, habe sie zu Unrecht die Fahrerlaubnis entzogen. Einen Entzug der Fahrerlaubnis habe es nicht gegeben, dieser sei mit Beschluss vom 22. Oktober 2009 in der Hauptverhandlung korrigiert worden. Nach wie vor würden dem Kläger zu Unrecht diese falschen Werte vorgehalten, obwohl inzwischen sämtliche Tilgungsfristen abgelaufen seien. Alle zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis notwendigen Nachweise seien vorgelegt worden. Trotz Verjährung und fehlender Einträge im Fahreignungsregister erteile die Beklagte die Fahrerlaubnis nicht.
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Das unter dem Aktenzeichen M 6 E 20.790 geführte Eilverfahren mit dem Ziel der vorläufigen Erteilung einer Fahrerlaubnis wurde nach Rücknahme des Antrags durch Beschluss vom 1. Februar 2021 eingestellt.
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Die Beklagte legte ihre Akten vor und beantragte mit Schriftsatz vom 3. April 2020
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Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid, ohne auf die Frage einzugehen, ob dem Kläger, der Cannabiskonsum, seine Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss aus dem Jahr 2008 sowie die damals festgestellten Blutwerte im Rahmen des Neuerteilungsverfahrens noch hatten vorgehalten werden dürfen. Auf das Vorbringen der Beklagten im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).
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Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet (Klagepartei mit Schreiben vom 28.1.2021, Beklagte mit Schreiben vom 3. 4,2020).
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Durch Beschluss vom 17. Februar 2021 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO).
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten einschließlich derjenigen im Verfahren M 6 E 20.790 sowie die vorgelegten Behördenakten ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig und begründet.
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In Auslegung des Klageantrags (§ 88 VwGO) unter Berücksichtigung der langen Dauer des Verwaltungsverfahrens, der dem Kläger lange vorenthaltenen Fahrerlaubnis und des Umstandes, dass von Seiten des Gerichts nicht beurteilt werden kann, ob ohne die (ggf. erneute) Vorlage weiterer Unterlagen wie etwa eines aktuellen Zeugnisses über die Ableistung eines Kurses für Erste Hilfe dem Kläger die Fahrerlaubnis ohne Weiteres würde erteilt werden können, war die Beklagte nicht zur sofortigen Erteilung der Fahrerlaubnis zu verurteilen, sondern ihr aufzugeben, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu verbescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). In diesem Sinne hat das Gericht den Klageantrag ausgelegt.
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Das Gericht nimmt zunächst auf die Gründe des angegriffenen Bescheids vom‚
17. Januar 2020 Bezug und macht diese zum Gegenstand der Begründung der vorliegenden Entscheidung insoweit, als die Beklagte darin zutreffend die Rechtsgrundlagen für ihre Entscheidung benennt, insbesondere diejenigen, aufgrund derer sie vom Kläger die Vorlage einer MPU gefordert hat (§ 117 Abs. 5 VwGO) sowie § 11 Abs. 8 FeV als maßgebliche Rechtsnorm zur Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage des geforderten Gutachtens. Gleichwohl erweist sich der angegriffene Bescheid als rechtswidrig, weshalb er aufzuheben war. Das ergibt sich aus Folgendem:
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1. Unstreitig enthält das Fahrerlaubnisregister als einzige Eintragung noch die Entziehung der Fahrerlaubnis vom 1. August 2011. Eintragungen in Zusammenhang mit der Verkehrsteilnahme des Klägers unter Cannabiseinfluss im Dezember 2008 enthält dagegen weder das Fahreignungsregister noch das Bundeszentralregister, da die Bußgeldentscheidung nach § 24a StVG spätestens nach fünf Jahren zu tilgen war und bereits getilgt ist. Gleichwohl meint die Beklagte, dem Kläger den seinerzeitigen Cannabiskonsum und ausdrücklich auch seine Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss noch immer in Zusammenhang mit der beantragten Neuerteilung der Fahrerlaubnis vorhalten zu dürfen. Diese Ansicht teilt das erkennende Gericht nicht.
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2. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Gutachtensanordnung kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der (Zustellung der) Anordnung an (BVerwG U.v. 17.11.2016 Az. 3C 20/15 juris Rn. 14). In diesem Zeitpunkt (23.10.2019) war die Ordnungswidrigkeit, die der Kläger im Dezember 2008 begangen hatte, bereits getilgt. Die offensichtlich von der Fahrerlaubnisbehörde der Beklagten vertretene Auffassung, sie könne diesen Vorfall (die Tat i.S.v. § 24a StVG) und mit ihm die anlässlich der Verkehrsteilnahme festgestellten Blutwerte, die auf einen regelmäßigen Cannabiskonsum wegen des Werts von 170 ng/ml THC-Carbonsäure hatten schließen lassen, dem Kläger zur Begründung der Gutachtensanordnung im Oktober 2019 und mithin fast 11 Jahre nach dem anlassgebenden Vorfall und 10 Jahre nach rechtskräftiger Ahndung der Tat noch vorhalten, stellt nach Auffassung des Gerichts eine Umgehung der Tilgungsvorschriften und des Verwertungsverbots aus § 29 Abs. 7 StVG dar. Die Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG war, wobei hierauf die seinerzeit geltenden Tilgungsvorschriften anzuwenden sind, nach fünf Jahren zu tilgen und ist auch getilgt worden, wie die vorliegenden Behördenakten belegen. Die nachfolgende Entziehung der Fahrerlaubnis führte hier zu keiner Ablaufhemmung, ein Fall des § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG liegt nicht vor. Wäre dem Kläger seinerzeit die Fahrerlaubnis durch das Strafgericht bzw. mittels eines Strafbefehls entzogen worden, so wären sowohl diese Entscheidung wie auch der hier zugrundeliegende Sachverhalt in der Tat nach wie vor verwertbar, da dem Kläger zwischenzeitlich keine neue Fahrerlaubnis erteilt worden ist und ihm die Entziehung in diesem Fall insgesamt 15 Jahre lang ab Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung entgegengehalten werden dürfte.
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So liegt der Fall vorliegend jedoch nicht. Es kam lediglich zur Verhängung eines Bußgeldes und von einem Monat Fahrverbot. Die nachfolgende Entziehung der Fahrerlaubnis, deren Grund die Nicht-Vorlage eines MPU-Gutachtens war, konnte und durfte seinerzeit zwar auf diesem Vorfall und insbesondere den festgestellten Blutwert an THC-Carbonsäure sowie den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen hinsichtlich eines regelmäßigen Cannabiskonsums beruhen. Nach wie vor ist auch die Tatsache der Entziehung der Fahrerlaubnis mit Bescheid vom 1. August 2011 noch im Fahreignungsregister eingetragen und kann als solche dem Kläger noch vorgehalten werden, etwa um eine Behauptung, er sei noch im Besitz einer Fahrerlaubnis und brauche einen neuen Führerschein, da er den alten verloren habe, zu widerlegen oder zur Feststellung des Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Von der Beklagten wird aber offenbar darüber hinaus angenommen und vorliegend auch praktiziert, sie könne nicht nur die Tatsache der Entziehung der Fahrerlaubnis an sich noch vorhalten, sondern auch eine Tat und den zugrundeliegenden Sachverhalt, der seinerseits Gegenstand einer bereits getilgten Ahndung im Wege einer Ordnungswidrigkeit sowie einer Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde gewesen war und sie dürfe vorliegend diesen Sachverhalt einschließlich der seinerzeitigen Verkehrsteilnahme zur Grundlage für die Anordnung eines ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachtens nehmen. Träfe dies zu, würden die für strafgerichtliche Entscheidungen oder Ordnungswidrigkeiten geltenden 5-jährige Tilgungsfristen ausgehebelt und vorliegend von fünf auf fünfzehn Jahre de facto verlängert. Wäre dies gewünscht, müsste der Gesetzgeber eine Regelung des Inhalts schaffen, dass der gesamte Sachverhalt einschließlich einer geahndeten Tat, wie er Grundlage einer Entziehung der Fahrerlaubnis gewesen ist, unabhängig von eventuell geltenden Tilgungsfristen im Bereich von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten dem Betroffenen so lange vorgehalten werden darf, wie die Entziehung der Fahrerlaubnis selbst ihm vorgehalten werden kann. Eine solche Regelung findet sich im Gesetz jedoch nicht, obschon sich Argumente dafür finden lassen, eine ebensolche Regelung einzuführen. Gerade bei Abhängigkeit von Suchtmitteln ist es wenig wahrscheinlich, dass sich dieses Problem durch reinen Zeitablauf erledigt. Im Fahrerlaubnisrecht als Sicherheitsrecht bestünde somit in der Tat ein sachlich begründbares Interesse, Suchtmittelabhängigkeit dem Betroffenen noch vergleichsweise lange Zeit vorhalten und überprüfen zu dürfen, ob sie noch besteht. Die gesetzlichen Bestimmungen bieten hierfür jedoch keine Grundlange dafür, dass die Tat, wie sie Gegenstand einer straf-oder bußgeldrechtlichen Ahndung war, nach ihrer Tilgung noch vorgehalten werden kann. Die 10-jä#hrige Tilgungsfrist bei Entzug der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht ggf. zuzüglich einer Anlaufhemmung von fünf Jahren ist das Maximum, das der Gesetzgeber hier vorhält. Eine vergleichbare Regelung für Fälle des § 24a StVG hat er nicht getroffen.
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Offenbleiben kann, ob es zulässig gewesen wäre, dem Kläger einzig und allein die seinerzeit festgestellten Blutwerte vorzuhalten, da es sich hierbei nicht um eine Tat, sondern eine labormedizinisch ermittelte Tatsache handelt. Allein hieraus hätte wohl zulässigerweise die Frage nach einer noch bestehenden Abhängigkeit des Klägers von Cannabis als Grundlage einer Gutachtensanordnung hergeleitet werden können.
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3. Da die Beklagte somit nicht berechtigt war, dem Kläger im Zeitpunkt der Gutachtensanordnung die begangene Tat (Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG) gemäß Mitteilung des VZR vom 12.1.2010 samt dem zugrundeliegenden Sachverhalt (Teilnahme am Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss im Dezember 2008) vorzuhalten, war der Schluss nach § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen wegen Nichtvorlage des geforderten Gutachtens unzulässig. Die Beklagte zur Erteilung der Fahrerlaubnis zu verurteilen war dem Gericht vorliegend gleichwohl nicht möglich, da sich den Akten nicht entnehmen lässt, ob der Behörde hinreichend aktuelle Unterlagen wie etwa eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs vorliegen, sodass die Fahrerlaubnis nun ohne Weiteres sogleich erteilt werden kann. Hätte das Gericht früher entschieden, hätte sich diese Frage nicht gestellt, denn der Kläger hatte mit bzw. zeitnah zur Antragstellung sämtliche erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Daher war zugunsten der Klagepartei deren Antrag einschränkend auf die Aufhebung des ablehnenden Bescheids sowie erneute Verbescheidung des Klägers auszulegen (§ 88 VwGO). Bzgl. des Eilverfahrens und der Frage, weshalb das Gericht dann nicht im Wege einer Eilentscheidung auf eine frühere Neubescheidung des Klägers hingewirkt hat, ist anzumerken, dass mit dem Eilantrag jedenfalls ein Anordnungsgrund noch nicht einmal ansatzweise glaubhaft gemacht worden war.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung ZPO.