Titel:
Mitgliedstaat, Sportwetten, Internet, Heimatland, Verbraucher, Verbraucherschutz, Sittenwidrigkeit, Anspruch, Unionsrecht, Jugendschutz, Spielsucht, Dienstleistungsfreiheit, Dienstleistungen, Wohnsitz, Treu und Glauben, unangemessene Benachteiligung, gesetzliches Verbot
Schlagworte:
Mitgliedstaat, Sportwetten, Internet, Heimatland, Verbraucher, Verbraucherschutz, Sittenwidrigkeit, Anspruch, Unionsrecht, Jugendschutz, Spielsucht, Dienstleistungsfreiheit, Dienstleistungen, Wohnsitz, Treu und Glauben, unangemessene Benachteiligung, gesetzliches Verbot
Fundstelle:
BeckRS 2021, 60009
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 61.987,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.05.2020 zu zahlen,
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 61.987,00 € festgesetzt.
Tatbestand
1
Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlungen von Einsätzen bei einem Online-Glücksspiel geltend.
2
Die Beklagte ist Betreiberin der Internetseite … mit Sitz …. Sie veranstaltet auf der von ihr betriebenen Internetseite öffentliche Glücksspiele im Internet. Dabei bietet die Beklagte Casino-Spiele wie Roulette, Blackjack, Baccarat und Slots (Spielautomaten) an. Die Beklagte verfügt über die … notwendige Erlaubnis zur Durchführung derartiger Spiele.
3
Der Kläger ist Verbraucher mit Wohnsitz in … Sämtliche Glücksspiele tätigte er von seinem Handy bzw. Desktop-PC in diesem Bundesland.
4
Die Beklagte wurde durch die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 04.05.2020 zur Zahlung bis spätestens 27.05.2020 aufgefordert (Anlage K4). Die Beklagte lehnte mit E-Mail vom 27.05.2020 eine Erstattung ab (Anlage K5).
5
Der Kläger behauptet, dass er auf der Internetseite der Beklagten im Live-Casino gespielt habe. Er habe ausschließlich Live-Roulette gespielt. Dies ergebe sich aus den von der Beklagten selbst zur Verfügung gestellten Daten über die getätigten Einzahlungen sowie die Chip-Käufe für das Live-Casino (Anlagen K2 und K3). Er behauptet weiter, dass er im Zeitraum vom 04.01.2018 bis 29.01.2018 unter dem Kundenkonto … an die Beklagte einen Gesamtbetrag in Höhe von 61.987,00 € geleistet habe. Auszahlungen hätten nicht stattgefunden. Die Einzelheiten der einzelnen Einzahlungen ergäbe sich aus der Einzahlungshistorie der Beklagten (Anlage K2) sowie aus der Übersendung der E-Mail der Beklagten zur Einzahlungshistorie (Anlage K3).
6
Der Kläger behauptet, er sei davon ausgegangen, dass es sich um legale Online-Glücksspiele handele. Die Beklagte gebe an, über eine entsprechende Lizenz zu verfügen und habe ihren Geschäftsbetrieb zudem auch gezielt auf den deutschen Markt ausgerichtet. So sei die Internetseite auf deutsch verfügbar, die Vertragssprache sei deutsch, die AGB sind deutsch sowie die von der Beklagten verwendete Domainadresse ende auf „de“.
7
Der Kläger vertritt insoweit die Auffassung, dass die Beklagte die Internetseite illegal betreibe, insbesondere in Deutschland verbotene Casino-Spiele anbiete.
8
Der Kläger vertritt weiter die Auffassung, dass es sich um unerlaubtes Glücksspiel handele, denn das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet sei verboten. Die Beklagte verfüge über keine Lizenz zum Veranstalten öffentlicher Casino-Spiele für das Bundesland Bayern. Aufgrund des Glücksspielstaatsvertrages der Länder sei es zudem auch nicht möglich, legal ein Online-Casino in Bayern zu betreiben.
9
Der Kläger stützt den geltend gemachten Anspruch auf § 812 Abs. 1, Satz 1, 1. Fall, BGB. Daneben stünde ihm ein Schadenersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 und Abs. 4 GlüStV sowie § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 284 StGB zu.
10
Der Kläger ist der Ansicht, dass sich die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Coburg aus Art. 17 Abs. 1c EuGVVO ergebe. Zudem ergebe sich die örtliche Zuständigkeit aus Art. 7 Nr. 1a und b, Nr. 2 EuGVVO, Das Veranstalten öffentlicher Glücksspiele sei eine unerlaubte Handlung im Sinne dieser Vorschrift.
11
Der Kläger meint weiter, dass die Vorschrift des § 4 Abs. 4 GlüStV insbesondere mit Unionsrecht vereinbar sei. Mit dem Verbot werden hochrangige Gemeinwohlziele, insbesondere der Jugendschutz sowie die Bekämpfung der Spielsucht und Begleitkriminalität verfolgt. Das Online-Glücksspiel weise insoweit ein besonderes hohes Gefährdungspotential auf. Der einfache und schnelle Zugriff auf das Glücksspielangebot bringe ein enormes Risiko mit sich. Da die geschlossenen Glücksspielverträge gegen das Verbot des § 4 Abs. 4 GlüStV verstießen, seien diese gemäß § 134 BGB nichtig. Von daher sei die Beklagte zu Unrecht gemäß § 812 BGB bereichert. Die Beklagte könne sich nicht auf eine für einen anderen Mitgliedsstaat gültige Glücksspiellizenz berufen.
12
Das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV verstoße weder gegen Verfassungsrecht noch gegen höherrangiges EU-Recht. Auf das streitgegenständliche Rechtsverhältnis finde auch deutsches Recht Anwendung.
13
Der Kläger vertritt weiter die Auffassung, dass dem Rückforderungsanspruch des Klägers auch nicht der Rechtsgedanke des § 817 Satz 2 BGB entgegenstehe. Dem Kläger sei kein Sittenverstoß vorzuwerfen, da die Beklagten bewusst versucht habe, den Anschein der Legalität des Online-Casino-Angebots zu erwecken.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 61.987,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 28.05.2020 zu zahlen.
15
Die Beklagte beantragt,
16
Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass das Landgericht Coburg unzuständig sei. Dies ergebe sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten. Darüber hinaus hätten die Parteien auch vereinbart, dass … zur Anwendung komme. Auch dies ergebe sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten wonach, unter „A.5“ entsprechendes vereinbart worden sei.
17
Die Beklagte meint weiter, dass sie keine illegalen Glücksspiele im Internet anbiete. Das Angebot der Beklagten sei rechtlich zulässig. Dies ergebe sich daraus, dass die Beklagte unterschiedliche Spielmöglichkeiten, insbesondere auch bundesweit gültige Sportwetten, anbiete. Die Beklagte meint in diesem Zusammenhang, dass der Vortrag des Klägers unschlüssig sei, da dieser nicht konkret angebe, welche jeweiligen Spiele mit welchen Einsätzen er konkret getätigt habe.
18
Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass das Verbot des § 4 Abs. 1 GlüStV in seiner aktuellen Fassung unionsrechtswidrig sei, im Übrigen auch verfassungswidrig und daher nicht anwendbar. Die Norm sei unionsrechtswidrig nicht nur wegen der widersprüchlichen Regelungen in den Ländern, sondern auch weil nach der Rechtsprechung des EuGH eine inkohärente Rechtslage in Deutschland besteht und bestand, mithin einschränkende Regelungen nicht angewandt werden könnten. Damit habe die Beklagte nie unerlaubtes Glücksspiel angeboten und tue dies bis heute nicht. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass das Online-Glücksspiel in Deutschland nicht pauschal verboten sei, es sogar in Schleswig-Holstein erlaubt ist. Auch bestünde bisher eine aktive Duldung des Online-Glücksspiels durch die verschiedenen Aufsichtsbehörden in Deutschland, so auch in Bayern. Hieraus ergebe sich, dass das Online-Glücksspiel nicht verboten sei.
19
Die Beklagte ist weiter der Auffassung, dass einem möglichen Rückzahlungsanspruch des Klägers jedenfalls § 762 Abs. 1 Satz 2 BGB entgegenstünde. Darüber hinaus stünde einem solchen Anspruch auch § 817 Satz 2 BGB entgegen. Hätte die Beklagte gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, dann hätte auch der Kläger sich an einem unerlaubten Glücksspiel gemäß § 285 StGB beteiligt. Es sei insoweit davon auszugehen, dass dem Kläger selbstverständlich bewusst war, dass die Spielteilnahme an etwaigen Spielen oder Wetten verbotswidrig gewesen sei. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, dass der Kläger behaupten will, erst nach den Spieleinsätzen erfahren zu haben, dass die von der Beklagten in Deutschland angebotenen Spiele angeblich nicht erlaubt seinen. Zudem weise die Beklagte ihre Kunden in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen darauf hin, dass das Online-Glücksspiel im Heimatland des Kunden, möglicherweise illegal sein könnte. Es liege insoweit ausschließlich im Verantwortungsbereich des Kunden sich zu informieren. Die Beklagte übernehme in diesem Zusammenhang keinerlei Haftung oder Entschädigung des Kunden.
20
Auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien wird ausdrücklich Bezug genommen. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 11.05.2021 (Bl. 152 ff. d.A.) informatorisch angehört.
Entscheidungsgründe
21
Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.
22
Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung der von ihm geleisteten Zahlungen in Höhe von 61.987,00 € nach den Vorschriften über die unerlaubte Handlung, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag (GlückStV) sowie nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung, §§ 812 ff. BGB.
23
1. Das Landgericht Coburg ist international, sachlich und örtlich zuständig und damit zur Entscheidung berufen.
24
a) Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Coburg für die streitgegenständlichen Ansprüche folgt aus Art. 17 Abs. 1 c) Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: EuGVVO). Danach kann der Verbraucher an seinem Wohnsitz seinen Vertragspartner wegen Streitigkeiten aus einem Vertrag verklagen, wenn sein Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.
25
Als Verbraucher ist jede natürliche Person anzusehen, die Verträge zur Deckung ihres privaten Eigenbedarfs schließt, sofern diese nicht ihrer (gegenwärtigen oder zukünftigen) beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden können (Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2017, Art. 17 EuGVVO, Rn. 2). Der Kläger ist somit Verbraucher mit Wohnsitz in …. Die Beklagte übt ihre gewerbliche Tätigkeit in Deutschland aus. Die Beklagte als Vertragspartner hat ihr gewerbliches Angebot der Veranstaltung von Glücksspielen auf Deutschland, wo der Kläger seinen Wohnsitz hat, ausgerichtet, indem sie ihre Dienste über ihre deutschsprachige Internetdomain insbesondere Kunden in Deutschland angeboten hat. Einigkeit besteht darüber, dass das autonom auszulegende Tatbestandsmerkmal des „Ausrichtens“ jedenfalls erfüllt ist, wenn dem Vertragsschluss im Wohnsitzstaat des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung des Vertragspartners vorausgegangen ist (OLG Düsseldorf Urt. v. 1.3.2018 – 16 U 83/17, BeckRS 2018, 14040 Rn. 26, beck-online). Mit dem Anbieten der Dienste in deutscher Sprache kommt zum Ausdruck, dass eine Werbung um Kunden in Deutschland und auch ein Angebot der Dienste insbesondere in Deutschland, dem Wohnsitzstaat des Klägers, durch die Beklagte beabsichtigt und angestrebt war. Das „Ausrichten“ der Tätigkeit i.S.v. Art. 17 Abs. 1 lit. c EuGVVO ist vorliegend auch ausreichend. Auf den Ort des Vertragsschlusses oder der hierfür erforderlichen Rechtshandlungen kommt es nicht an (BGH MDR 2013, 1365). Wo die Handlungen, die zum Vertragsschuss führten, vorgenommen worden sind, ist im Übrigen bei Vertragsschluss im Internet auch selten feststellbar. Der Schaden ist dort eingetreten; wo der Kläger seinen regelmäßigen Wohnsitz hat (so LG Meiningen, Urteil vom 26.01.2021, AZ: 2 O 616/20; Landgericht München I, Urteil vom 13.04.2021, AZ: 8 O 16058/20).
26
Der prozessuale Verbraucherschutz gilt für Ansprüche aus einem Vertrag und für den Streit um das Zustandekommen des Vertrages. Erfasst sind auch Bereicherungsansprüche und nach der Rechtsprechung des EuGH auch deliktische Ansprüche, wenn die Ansprüche „untrennbar mit einem zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden tatsächlich geschlossenen Vertrag verbunden ist“ (Musielak/Voit, ZPO, 18. Auflage 2021, Art. 17, Rn. 1 b).
27
Damit liegt eine Verbrauchersache im Sinne von Art. 17 Abs. 1 c) EuGVVO vor, womit die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Klagen des Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner (Beklagte) gemäß Art. 18 Abs. 1, 2. Alt. EuGVVO gegeben ist.
28
b) Aus Art. 18 Abs. 2, 2. Alt. EuGVVO folgt neben der internationalen zugleich auch die örtliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., Art. 18 EuGVVO Rn. 3). Der Kläger hat seinen Wohnsitz in …, mithin im hiesigen Landgerichtsbezirk.
29
c) Ferner ergibt sich die örtliche Zuständigkeit daneben auch aus Art. 7 Nr. 2) EuGVVO, wonach Ansprüche aus unerlaubter Handlung vor dem Gericht des Ortes geltend gemacht werden können, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. Der Kläger stützt seinen Anspruch auch auf einen Verstoß gegen § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlückStV. Anzuknüpfen ist an den Ort, „an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ ist. International zuständig nach Nr. 2 ist mithin das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Das schädigende Ereignis i.S.d. Nr. 2 ist sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens. Der Ort des Geschehens wird als Handlungsort, der Ort des Schadenseintritts als Erfolgsort bezeichnet. Der Geschädigte kann nach seiner Wahl, den Beklagten vor dem Gericht eines diese beiden Orte verklagen (BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 40. Edition, Stand: 01.03.2021, Rn. 81 ff.). Der Kläger hat sämtliche Handlungen von seinem Wohnsitz bzw. von seiner Arbeitsstelle aus veranlasst. Somit erfolgte der Spieleinsatz vom Kläger zur Beklagten in Deutschland (so LG Meiningen, Urteil vom 26.01.2021, AZ: 2 O 616/20). Hinsichtlich der weiter vom Kläger geltend gemachten bereicherungsrechtlichen Ansprüche würde sich eine örtliche Zuständigkeit auch nach Art. 7 Nr. 1 EuGVVO ergeben (Zöller, 33. Aufl. 2020, Art. 7, Rn. 34).
30
d) Der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Coburg stehen auch nicht die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten entgegen.
31
Die Regelung in Ziffer A.5 („Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten zwischen … und dem Kunden ist …)“ ist unwirksam. Zuständigkeitsvereinbarungen sind nur in den Grenzen des Art. 19 EuGVVO möglich. Die Zulässigkeit ist im Interesse des privilegierten Schutzes von Verbrauchern eingeschränkt. Hiernach können Zuständigkeitsvereinbarungen erst nach dem Entstehen der Streitigkeit vereinbart werden, Art. 19 Nr. 1 EuGVVO. Zuständigkeitsregelungen, die bereits in den Hauptvertrag aufgenommen werden, so Wie hier, sind damit ausgeschlossen (Zöller, 33. Aufl. 2020, Art. 19, Rn. 1). Somit sind die Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zum Gerichtsstand nach Art. 25 Abs. 4 EuGVVO unwirksam (BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 40. Edition, Stand: 01.03.2021, Art. 25, Rn. 28).
32
e) Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Coburg ergibt sich aus den §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG.
33
Die Klage ist auch begründet.
1. Anwendung deutsches Recht
34
Auf den hier zu entscheidenden Sachverhalt findet gemäß Art. 6 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (im Folgenden: Rom I-VO) deutsches materielles Recht Anwendung.
35
Der Kläger hat als natürliche Personen ohne Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit als Verbraucher einen Vertrag mit der Beklagten geschlossen, wobei letztere mit dem Anbieten von Online-Glücksspielen in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit handelte (Unternehmer) und diese jedenfalls auch im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Klägers (Deutschland) ausübte, Art. 6 Abs. 1 a) Rom I-VO.
36
Auch liegt entgegen der Auffassung der Beklagten keine abweichende Vereinbarung durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten vor. Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten unter Punkt „A.5“ vorhandene Regelung, wonach „Die Rechtsbeziehung zwischen dem Kunden und … dem … unterliegt unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Internationalen Zivilrechts“ ist unwirksam (BGH, Urteil vom 19.07.20212, I ZR 40/11; EuGH NJW 2016, 2727, Rn. 68 ff). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung benachteiligt eine Rechtswahlklausel die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, weil sich aus ihr nicht klar und verständlich ergibt, welche Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien entstandene Streitigkeiten gelten sollen. Gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Rom-I-VO können die Parteien auch bei abgeschlossenen Verbraucherverträgen das anzuwendende Recht grundsätzlich gemäß Art. 3 Rom-I-VO frei wählen. Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Rom-I-VO darf eine solche Rechtswahl dem Verbraucher allerdings nicht den Schutz der Bestimmungen entziehen, von denen nach dem ohne die Rechtswahl anzuwendenden Recht nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf. Eine Rechtswahl ist daher ah § 307 BGB zu messen und als unangemessene Benachteiligung einzuordnen, wenn … sich aus ihr nicht klar und verständlich ergibt, welche Rechtsvorschriften tatsächlich Anwendung fänden. Eine Rechtswahl, die die „ausschließliche“ Anwendung ausländischen Rechts versieht, muss somit hinreichend deutlich machen, dass andere anwendbare zwingende Bestimmungen des deutschen Rechts anwendbar bleiben. Eine Regelung ist deshalb ohne „aufklärende Hinweise“ wegen Verstoß gegen das in § 307 Abs. 1 S. 2 BGB enthaltene Transparenzgebot unwirksam (BGH, Urteil vom 19.07.20212, I ZR 40/11; beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 01.07.2019, Rom I-VO Art. 6, Rn. 250). Bestätigung hat die Auffassung des BGH auch durch den EuGH erfahren, Dieser entschied, dass eine vorformulierte Rechtswahlklausel zu Gunsten luxemburgischen Rechts wegen Verstoßes gegen das in Art. 5 Klausel-RL enthaltene Transparenzgebot unwirksam sei, weil sie suggeriere, dass der Vertrag allein und ausschließlich dem luxemburgischen Recht unterliege. Der Verwender müsse den Verbraucher deshalb darauf hinweisen, dass über Art. 6 Abs. 2 Rom-I-VO der Verbraucher nicht den Schutz der zwingenden Vorschriften seines Heimatstaates verlieren könne (EuGH NJW 2016, 2727, Rn. 68 ff).
37
Diesen Anforderungen entspricht die von der Beklagten verwendete Klausel nicht. Die Klausel enthält keine Hinweise darauf, dass der Verbraucher nicht den Schutz der zwingenden Vorschriften seines Heimatstaates verlieren kann. Eine abweichende Rechtswahl im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Rom I-VO ist somit nicht gegeben.
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Damit gilt das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Klägers, mithin deutsches Recht (so auch Landgericht Meiningen, Urteil vom 26.01.2021, AZ: 2 O 616/20; Landgericht München I, Urteil vom 13.04.2021, AZ: 8 O 16058/20; Landgericht Gießen, Urteil vom 21.01.2021, AZ: 4 O 84/20).
2. § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Variante BGB
39
Der Kläger hat einen Anspruch auf Rückzahlung des von ihm Geleisteten nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Variante BGB.
40
Der Kläger hat seine Spieleinsätze bei der Beklagten im Zeitraum vom 04.01.2018 bis 29.01.2018 in Höhe von gesamt 61.987,00 € ohne rechtlichen Grund getätigt, da der Vertrag über die Teilnahme an dem von der Beklagten betriebenen Online-Glücksspiel gemäß § 134 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüStV nichtig ist.
41
a) Die Beklagte hat vom Kläger einen Gesamtbetrag in Höhe von 61.987,00 € erlangt. Dieser Betrag ist dem Vermögen der Beklagten im Zeitraum vom 04.01.2018 bis 29.01.2018 zugeflossen und hat ihr Vermögen vermehrt (Anlage K 3).
42
Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger tatsächlich eine Summe, wie mit der Klage geltend gemacht, konkret verloren bzw. überhaupt gespielt und bei der Beklagten eingesetzt haben will. Angesichts dieser Umstände sei die Klage offenkundig unschlüssig.
43
Die Klage ist schlüssig. Der Kläger hat substantiiert dargelegt, dass er im Zeitraum vom 04.01.2018 bis 29.01.2018 von seinem Kundenkonto bei der Beklagten mit der Nr. … einen Gesamtbetrag in Höhe von 61.987,00 € im Live-Casino der Beklagten beim Spielen von „Live-Roulette“ verloren hat (Anlage K 3).
44
Ein Sachvortrag zur Begründung der Klage ist schlüssig und damit beachtlich, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz zur Begründung des geltend gemachten Rechts geeignet und erforderlich sind (BGH NJW 12, 1647, 1648). Das Gericht muss in der Lage sein, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen (BGH NJW 84, 2888, 2889). Einzelheiten müssen nur angegeben werden, soweit diese weiteren Umstände erforderlich sind, um dem Gegner die Nachprüfung der behaupteten Tatsachen und den Antritt von Gegenbeweisen zu ermöglichen (BGH NJW-RR 98, 712, 713; 04, 45). Die Darlegung der Haupttatsachen, die den Rechtssatz ausfüllen, kann auch mithilfe von Indizien erfolgen (BGH NJW-RR 01, 887).
45
Der Vortrag des Klägers ist unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen schlüssig. Der Kläger trägt die Tatsache vor, dass er im Zeitraum vom 04.01.2018 bis 29.01.2018 von seinem Kundenkonto bei der Beklagten mit der Nr. … einen Gesamtbetrag in Höhe von 61.987,00 € im Live-Casino der Beklagten beim Spielen von „Live-Roulette“ verloren hat. Aus der Anlage K 3 ergeben sich sämtliche Einzahlungen des Klägers unter Angabe des jeweiligen Einzelbetrages, des Datums nebst Uhrzeit und der Art der Einzahlung (z.B. giropay).
46
Diesen schlüssigen und auch hinreichend substanziierten Vortrag des Klägers ist die Beklagte nicht substanziiert entgegen getreten. Der Vortrag des Klägers ist deshalb gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen.
47
Die Beklagte hat auf die Behauptungen des Klägers grundsätzlich substanziiert, d.h. mit näheren positiven Angaben zu erwidern. Sie muss erläutern, von welchem Sachverhalt sie ausgeht. Der Umfang der erforderlichen Substanziierung richtet sich dabei nach dem Vortrag der darlegungsbelasteten Partei; je detaillierter der Vortrag der behauptenden darlegungsbelasteten Partei ist, desto höher ist die Erklärungslast gemäß § 138 Abs. 2 BGB. Entspricht die Partei nicht dieser Erklärungslast, ist Vorbringen unbeachtlich, und es tritt die in § 138 Abs. 3 ZPO geregelte Wirkung ein. Substanziiertes Bestreiten heißt, eine Gegendarstellung zu geben, soweit die Beklagte dazu in der Lage ist. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sich die behaupteten Umstände in ihrem Wahrnehmungsbereich verwirklicht haben (Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 138, Rn. 22).
48
Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es nicht darauf an, dass der Beklagte zu jedem einzeln durchgeführten „Live-Roulette“-Spiel bei der Beklagten konkret vorträgt unter Angabe seines jeweiligen Einsatzes. Dies ist schon bei lebensnaher Betrachtung nicht möglich. Eine weitere detaillierte Aufschlüsselung ist nicht erforderlich. Dies überspannt die Anforderungen. Die Beklagte hat eigene Wahrnehmungen. Sie könnte konkret dazu vortragen, welche Einzahlungen der Kläger getätigt hat, auch bei welchem Unternehmen der Beklagten. Die Buchungsliste wird von ihr selbst geführt. Die Tatsachen ergeben sich zwanglos aus den vorgelegten Anlagen K 2 und K 3. Dort sind konkrete Daten mit konkreten Beträgen belegt. Von daher hätte die Beklagte ihrerseits eine substanziiertes Sachverhaltsdarstellung abgeben können und auch müssen. Aus den eigenen Daten der Beklagten ergibt sich auch die Höhe der getätigten Einzahlungen. Die Angaben der Buchungsliste wären konkret zu bestreiten gewesen. Die Höhe der Einzahlungen entspricht auch der Klageforderung (Anlage K 3). Auch aus der vorgelegten Anlage K 18, Email der Beklagten vom 28.05.2020 ergibt sich, dass die Beklagte selbst über sämtliche Daten verfügt. Weiter ergibt sich aus der Anlage K 13, dass keine Auszahlungen an den Kläger durch die Beklagte erfolgt sind. Der Kontostand für den Account des Klägers bei der Beklagten beträgt Null (Anlage K 14).
49
Das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Klägervertreters, Schriftsatz vom 19.01.2021, der Auffassung, dass die Beklagte den Vortrag des Klägers nicht pauschal bestreiten kann. Die Beklagte hat positive Kenntnis von den konkreten Umständen aus ihrer eigenen Sphäre. Insbesondere ist es der Beklagte ohne Weiteres möglich, dem Sachvortrag des Klägers substanziiert entgegenzutreten. Dies hat die Beklagte nicht getan, so dass der Vortrag gemäß § 138 Abs. 3 ZPO zugestanden ist.
50
Es steht mithin fest, dass der Kläger den geltend gemachten Betrag bei der Beklagten verspielte und die Beklagte diesen Betrag erlangt hat.
51
Diese geleisteten Zahlungen hat die Beklagte auch ohne Rechtsgrund erlangt. Der Vertrag über die Teilnahme an dem von der Beklagten betriebenen Online-Glücksspiel ist nichtig gemäß § 134 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüStV.
52
Der Kläger hat die geleisteten Zahlungen ausschließlich beim „Live-Roulette“-Spiel im Online-Casino der Beklagten verloren. Sämtliche Chips wurden für das Live-Casino erworben. Aus den Einzahlungen (Anlage K 3) ergibt sich, dass der Kläger jedenfalls keine legalen Sportwetten durchgeführt hat. Insbesondere aus der Anlage K 3, in der die Transaktionsarten durch die Beklagte selbst näher spezifiziert werden, folgt, dass bei Sportwetten eine gänzlich andere Transaktionsart verbucht worden wäre, nämlich „Einsatz (Sport)“, Aus der Transaktionsliste der Beklagten ergibt sich aber, dass sämtliche Chips für das Live-Casino erworben wurden (Anlage K 2).
53
Das pauschale Bestreiten der Beklagten, wonach die Beträge bei verbotenen Glücksspielen eingesetzt wurden, insbesondere die Beklagte auch andere Spielangebote offeriere, die nicht verboten seien, ist unbeachtlich. Auf die obigen Ausführungen zum substanziierten Bestreiten wird Bezug genommen. Der Vortrag des Klägers ist gemäß § 138 Abs. 3 ZPO zugestanden.
54
Das von der Beklagten angebotene Live-Roulette im Live-Casino stellt ein verbotenes Online-Glücksspiel dar. Der Vertrag ist daher nach § 134 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüStV nichtig (so auch LG Meiningen, Urteil vom 26.01.2021, AZ: 2 O 616/20; Landgericht. Gießen, Urteil vom 21.012021, AZ: 4 O 84/20). Nach § 4 Abs. 4 GlüStV dürfen öffentliche Glücksspiele nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und Vermitteln von öffentlichen Glücksspielen im Internet ist nach § 4 Abs. 4 GlüStV grundsätzlich verboten. Unstreitig verfügt die Beklagte auch nicht über eine entsprechende Erlaubnis nach § 4 Abs. 5 GlüStV. Nach § 134 BGB sind Verträge nichtig, die gegen die Vorschrift des § 4 Abs. 4 GlüStV verstoßen, wonach das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet untersagt ist (beck-online.GROSSKOMMENTAR, GesamtHrsg: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, Hrsg: Hager, Stand: 01.03.2021, § 134, Rn. 219; LG Meiningen, Urteil vom 26.01.2021, AZ: 2 O 616/20; Landgericht Gießen, Urteil vom 21.01.2021, AZ: 4 O 84/20; LG Ulm, Urteil vom 16.12.2019, AZ: 4 O 202/18; Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB Allgemeiner Teil/EGBGB, 4. Auflage 2021, § 134, Rn. 183).
55
Damit ist § 4 Abs. 4 GlüStV ein Verbotsgesetz i.S.d. § 134 BGB.
56
Im Allgemeinen liegt ein Verstoß gegen das gesetzliche Verbot schon dann vor, wenn die objektiven Merkmale der Norm verwirklicht sind. Dass die Parteien das Verbot gekannt oder infolge von Fahrlässigkeit nicht gekannt haben, ist grundsätzlich nicht erforderlich (Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB Allgemeiner Teil/EGBGB, 4. Auflage 2021, § 134, Rn. 51). Die Beklagte hat mithin gegen diese Verbotsnorm verstoßen, indem sie ihr Online-Angebot im Internet auch Spielteilnehmern aus Bayern, mithin dem Kläger, zugänglich gemacht hat.
57
Das Verbot gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV ist für den hier streitgegenständlichen Zeitraum, in dem der Kläger die Einsätze getätigt hat, auch anzuwenden (Landgericht Gießen, Urteil vom 21.01.2021, AZ: 4 O 84/20; OLG Köln, Urteil vom 10.05.2019, AZ: 6 U 196/18). Das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV steht im Einklang mit dem Unionsrecht (so ausführlich OLG Köln, Urteil vom 10.05.2019, AZ: 6 U 196/18; BVerwG, Urt. v. 26.10.2.017, AZ: 8 C 18/16).
58
Das BVerwG führt in seiner Entscheidung vom 26.10.2017, AZ: 8 C 18/16, folgendes aus:
„Es steht mit Verfassungs- und Unionsrecht im Einklang. Wie der Senat …, das Bundesverfassungsgericht … und der Europäische Gerichtshof … zum damaligen § 4 Abs. 4 GlüStV 2008 bereits entschieden haben, ist ein generelles Internetverbot für öffentliches Glücksspiel mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit und dem allgemeinen Gleichheitssatz sowie mit Unionsrecht vereinbar. Mit dem Internetverbot werden in nicht diskriminierender Weise verfassungs- und unionsrechtlich legitime Gemeinwohlziele, insbesondere des Jugendschutzes sowie der Bekämpfung der Spielsucht und Begleitkriminalität, verfolgt. In der eben zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs ist anerkannt, dass Glücksspiele im Internet die genannten Ziele in besonderem Maße gefährden, weil das Anbieten von Spielen über das Internet spezifische Gefahren mit sich bringt. Schon wegen des fehlenden unmittelbaren Kontakts zwischen dem Verbraucher und dem Anbieter bergen Online-Glücksspiele anders geartete und größere Gefahren des Auftretens krimineller Verhaltensweisen wie der betrügerischen Manipulation und der Geldwäsche. Zudem begründen die Eigenheiten des Internets, verglichen mit herkömmlichen Vertriebsformen, anders geartete und größere Gefahren, insbesondere für Jugendliche und für Personen, die eine besonders ausgeprägte Spielneigung besitzen oder entwickeln könnten. Auch der besonders leichte und ständige Zugang zu den im Internet angebotenen Spielen sowie die potenziell große Menge und Frequenz von Spielangeboten in einem Umfeld, das überdies durch die Isolation des Spielers, durch Anonymität und durch fehlende soziale Kontrolle gekennzeichnet ist, stellen Faktoren dar, die die Entwicklung von Spielsucht und übermäßige Ausgaben für das Spielen begünstigen und deshalb die damit verbundenen negativen sozialen und moralischen Folgen vergrößern können … Dass sich an diesem Befund zwischenzeitlich etwas geändert hätte, ist weder berufungsgerichtlich festgestellt noch vorgetragen oder im Hinblick auf die weiterhin bestehenden Besonderheiten des Internets sonst ersichtlich. Gerade in Anbetracht der spezifischen Gefahren, die mit dem Anbieten von Glücksspielen über das Internet verbunden sind, haben die Länder das Internetverbot grundsätzlich beibehalten … Den spezifischen Sucht-, Betrugs-, Manipulations- und Kriminalitätspotenzialen der einzelnen Glücksspielformen soll nunmehr lediglich mit differenzierten Maßnahmen begegnet werden (§ 1 Satz 2 GlüStV 2012). So soll die in § 1 Satz 1 Nr. 2 GlüStV 2012 hervorgehobene Schwarzmarktbekämpfung unter anderem durch die teilweise Öffnung des Internets für erlaubte Lotterie sowie Sport- und Pferdewettangebote verwirklicht werden. Damit wird bezweckt, die Nachfrage spielaffiner Personen in Richtung der legalen Angebote und bei diesen wiederum in Richtung der, insbesondere aus suchtpräventiven Gesichtspunkten weniger gefahrenträchtigen Spielformen zu lenken (amtl. Erl. S. 6 = LT-Drs. BW 15/1570, S. 53). Das Online-Verbot von Casinospielen und Poker hat der Gesetzgeber hingegen beibehalten, da bei diesen Spielen ein herausragendes Suchtpotenzial, eine hohe Manipulationsanfälligkeit und eine Anfälligkeit zur Nutzung für Geldwäsche bestünden (amtl. Erl. S. 12 = LT-Drs, BW 15/1570, S. 59).
Ausgehend von den dargestellten legitimen Gemeinwohlzielen ist das Internetverbot auch nach dem neuen Glücksspielstaatsvertrag verfassungs- und unionsrechtskonform. Es schränkt zwar die durch Art, 56 f. AEUV gewährleistete Dienstleistungsfreiheit von Glücksspielanbietern ein, die – wie die Klägerin – ihren Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben und ihre Dienstleistungen im Bundesgebiet erbringen wollen. Diese Beschränkung ist aber gerechtfertigt, weil sie auch im unionsrechtlichen Sinne verhältnismäßig und insbesondere geeignet ist, zur Erreichung der mit ihr verfolgten Gemeinwohlzwecke in systematischer und kohärenter Weise beizutragen. Es ist grundsätzlich Sache des Mitgliedstaates, das nationale Schutzniveau in Bezug auf Glücksspiele selbst zu bestimmen und die Erforderlichkeit einzelner Maßnahmen zu beurteilen … Die staatlichen Stellen verfügen im besonderen Bereich der Veranstaltung von Glücksspielen über ein ausreichendes Ermessen, um festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben … Gleichwohl obliegt es dem Mitgliedstaat, der sich auf ein Ziel berufen möchte, mit dem sich eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen lässt, dem Gericht, das über diese Frage zu entscheiden hat, alle Umstände darzulegen, anhand derer dieses Gericht sich vergewissern kann, dass die Maßnahme tatsächlich den sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebenden Anforderungen genügt …. Das nationale Gericht muss eine Gesamtwürdigung der Umstände vornehmen, unter denen die streitigen restriktiven Rechtsvorschriften erlassen und durchgeführt worden sind … Ausgehend von diesen Maßstäben steht die Eignung des Internetverbots zur Verfolgung der legitimen Gemeinwohlziele des Glücksspielstaatsvertrages nicht in Zweifel. Der Europäische Gerichtshof hat die unionsrechtlichen Anforderungen aus dem Kohärenzgebot für den Bereich des Glücksspiels dahin konkretisiert, dass Regelungen im Monopolbereich zur Sicherung ihrer Binnenkohärenz an einer tatsächlichen Verfolgung unionsrechtlich legitimer Ziele ausgerichtet sein müssen. Über den Monopolsektor hinausgreifend fordert das Kohärenzgebot, dass eine die Dienstleistungsfreiheit einschränkende Regelung nicht durch eine gegenläufige mitgliedstaatliche Politik in anderen Glücksspielbereichen mit gleich hohem oder höherem Suchtpotenzial in einer. Weise konterkariert werden darf, die ihre Eignung zur Zielerreichung aufhebt … Hingegen verpflichten die unionsrechtlichen Grundfreiheiten den Mitgliedstaat nicht zu einer sämtliche Glücksspielsektoren und föderale Zuständigkeiten übergreifenden Gesamtkohärenz glücksspielrechtlicher Maßnahmen …. Das demgegenüber höhere Suchtpotenzial von Online-Casinospielen und Online-Poker haben die Länder in ihren amtlichen Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag unter Bezugnahme auf eingeholte Studien und Berichte hinreichend dargestellt. Diese Glücksspiele weisen nach der entsprechenden Einschätzung der Länder außerdem eine gegenüber anderen Glücksspielangeboten höhere Anfälligkeit für Manipulationen und die Nutzung für Geldwäsche auf (vgl. amtl. Erl. S. 12 = LT-Drs. BW 15/1570, S. 59). … Insbesondere ist gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 3 GlüStV 2012 eine Erlaubnis für solche Online-Glücksspiele ausgeschlossen, bei denen besondere Suchtanreize durch schnelle Wiederholung bestehen.“
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Die Einzelrichterin schließt sich der überzeugend begründeten Ansicht an. Das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV steht somit im Einklang mit dem Unionsrecht.
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cc) Auch steht § 762 Abs. 2 Satz 1 BGB dem nicht entgegen. Die Unwirksamkeit des Spielvertrages führt dazu, dass § 762 BGB nicht anwendbar ist, da diese Vorschrift einen wirksamen Spielvertrag voraussetzt (Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB Allgemeiner Teil/EGBGB, 4. Auflage 2021, § 134, Rn. 184). Gemäß § 764 BGB begründen Spiel- und Wettverträge keine Verbindlichkeit sofern sie nicht aus anderen Gründen etwa wegen eines Gesetzesverstoßes nach § 134 BGB nichtig sind. Dann gelten die allgemeinen Regeln der § 812 ff. BGB (beck-online.GROSSKOMMENTAR, GesamtHrsg: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, Hrsg: Hager, Stand: 01.03.2021, § 134, Rn. 219).
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dd) Der Bereicherungsanspruch scheitert auch nicht an § 817 Satz 2 BGB.
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Danach ist eine Rückforderung ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein Gesetzes- oder Sittenverstoß zur Last fällt. Erste Voraussetzung für den Ausschluss der Kondiktion ist es demnach, dass jedenfalls dem Leistenden objektiv ein Gesetzes- oder Sittenverstoß anzulasten ist, wobei die Gesetzes- oder Sittenwidrigkeit gerade im Zeitpunkt der Leistung gegeben sein muss. Diese Voraussetzung liegt vor, da dem Kläger durch die Teilnahme an dem Angebot der Beklagten ebenfalls ein Verstoß gegen Gesetzte (§§ 284 ff. StGB) anzulasten ist.
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Zudem müssen subjektive Voraussetzungen erfüllt sein. Der Leistende muss sich zumindest leichtfertig dem Gesetzes- oder Sittenverstoß verschlossen haben. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt die Beklagte (Palandt, 79. Aufl. 2020, § 817, Rn. 24). Beweisantritt durch die Beklagte ist nicht erfolgt. Hierauf hat der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 05.05.2021 (Bl. 147 d.A.) auch hingewiesen. Der Kläger hat schon schriftsätzlich angegeben, dass er davon ausging, dass es sich um ein legales Online-Glücksspiel handele. Die Beklagte gebe an, über eine Lizenz zu verfügen und hat ihren Geschäftsbetrieb zudem gezielt auf den deutschen Markt ausgerichtet, indem die Internetseite auf deutsch verfügbar ist, die Vertragssprache deutsch ist, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf deutsch sind sowie durch die Verwendung der Endung „de“. Hierzu hat das Gericht den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 11.05.2021 informatorisch angehört. Der Kläger hat insoweit angegeben, dass er durch Fernsehwerbung und auch durch Werbung im Internet auf die Beklagte aufmerksam geworden sei. Er sei davon ausgegangen, dass das Spielen bei der Beklagten legal sei. Dies insbesondere aufgrund der Tatsache, dass schon jahrelang Werbung betrieben werde oder auch im Internet. Auf Nachfrage des Beklagtenvertreters hat der Kläger weiter angegeben, dass er auch schon in der Vergangenheit bei anderen Online-Anbietern gespielt habe, z.B. auf der Plattform „bwin“. Auch kenne er die TV-Werbung, wonach darauf hingewiesen werde, das Personen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Schleswig-Holstein haben müssen.
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Insofern ist fraglich, ob sich der Kläger der Einsicht der Illegalität des Spiels leichtfertig verschlossen hat. Für einen nicht juristisch gebildeten Laien stellt sich die Gesetzeslage zu derartigen Glücksspielen jedenfalls völlig unübersichtlich dar. Insbesondere die vom Kläger schriftsätzlich als auch mündlich vorgetragenen Gründe, wonach die Beklagte im Fernsehen und im Internet werbe, sind für das Gericht nachvollziehbar.
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Die Beklagte ist insoweit allgemein bekannt im Bereich Online-Gaming und Online-Sportwetten. Die bei der Beklagten dann tatsächlich vorliegende Aufspaltung, wie im Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 28.12.2020 näher dargelegt, ist einem außenstehenden Dritten in dieser Form weder bekannt noch bewusst. Insoweit hat die Beklagte in Deutschland eine Konzession für Sportwetten erhalten. Darüber hinaus wirbt die Beklagte auf der streitgegenständlichen Internetseite damit, dass eine Konzession für … vorliegt. Einer Privatperson ist insoweit schwer möglich nachzuvollziehen, dass dies dann zu einem illegalen Glücksspiel führt, noch dazu, weil die Beklagte die gesamte Internetseite auf den deutschsprachigen Markt angelegt hat.
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Im Ergebnis kann jedoch dahinstehen, ob sich der Kläger der Einsicht der Illegalität des Spiels leichtfertig verschlossen hat. Unabhängig hiervon ist nämlich die Kondiktionssperre teleologisch einzuschränken (so auch Landgericht Meiningen, Urteil vom 26.01.2021, AZ: 2 O 616/20; Landgericht Gießen, Urteil vom 21.01.2021, AZ: 4 O 84/20). Die Kondiktion darf nicht gemäß § 817 Satz 2 BGB deswegen ausgeschlossen sein, soweit der Verbleib der Leistung beim Empfänger weiteren gesetzes- oder sittenwidrigen Handlungen Vorschub leisten bzw. diese geradezu erzwingen oder legalisieren würde. Die Kondiktionssperre würde ansonsten den Anreiz sittenwidriges Handeln bilden. Dies hat der BGH beispielsweise im Falle von sogenannten „Schenk-Kreisen“ (BGH, NJW 2006, 45 ff.) angenommen. Auch bei Einzahlung von Beiträgen in ein sogenanntes Schneeball-System wurde die Vorschrift des § 817 Satz 2 BGB schutzzweckorientiert eingeschränkt. Würde man die Kondiktionssperre anwenden, so würden die Initiatoren solcher Systeme zum Weitermachen geradezu eingeladen. Auf die Frage, ob die Teilnehmer sich leichtfertig der Einsicht in die Sittenwidrigkeit eines solchen Spielsystems verschlossen haben, komme es nach Ansicht des BGH folglich nicht mehr an.
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Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Insbesondere die zugedachte Präventionswirkung des § 4 Abs. 4 GlüStV macht die Einschränkung erforderlich (so auch Landgericht Meiningen, Urteil vom 26.01.2021, AZ: 2 O 616/20; Landgericht Gießen, Urteil vom 21.01.2021, AZ: 4 O 84/20). Es ist hierbei maßgeblich auf den Zweck des Verbotsgesetzes abzustellen. Der Gesetzgeber hat sich mit § 4 Abs. 4 GlückStV bewusst für ein absolutes Verbot von Casino-Spielen im Internet entschieden. Angesichts der hohen Manipulationsanfälligkeit solcher Spiele und ihrem herausragenden Suchtpotenzial sowie ihrer Anfälligkeit für eine Nutzung zu Zwecken der Geldwäsche erscheint es nicht vertretbar, auch hier das Internet als Vertriebsweg zu eröffnen, so die Gesetzesbegründung.
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Weiter wird ausgeführt, dass das Angebot solcher Spiele im Internet mit Nachdruck bekämpft werden soll, insbesondere auch durch Maßnahmen zur Unterbindung entsprechender Zahlungsströme, Die Beklagte hat aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU heraus ein nach Deutschem Recht nicht genehmigtes Casino-Spiel im Internet veranstaltet und damit gegen diese Vorschrift verstoßen. Würde die Kondiktionssperre greifen, würde die Initiatorin zum Weitermachen geradezu eingeladen. Es erfolgt eine „quasi“ Legalisierung. Die Regelungen des GlüStV sind insbesondere dazu bestimmt, dem Schutz der Spielteilnehmer vor suchtfördernden, ruinösen und/oder betrügerischen Erscheinungsform des Glücksspiels zu schützen. Diese Intension des Verbotsgesetzes würde jedoch vollständig unterlaufen, wenn die Spieleinsätze, die ein Spieler tätigt, in zivilrechtlicher Hinsicht kondiktionsfest wären, also dem Anbieter des verbotenen Glücksspiels dauerhaft verblieben (Landgericht Meiningen, Urteil vom 26.01.2021, AZ: 2 O 616/20: Heintz/Scholer, VuR 2020, 323, 329).
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Dies zeigt auch das vorliegende Verfahren. Der Kläger hat binnen weniger Tage einen Gesamtbetrag in Höhe von 61.987,00 € verspielt. Der Kläger hat hierzu sämtliche Ersparnisse, auch seine Altersvorsorge aufgelöst, wie dieser glaubhaft mitgeteilt hat. Anhand der vorliegenden Transaktionsliste wird deutlich, dass der Kläger zu jeder Tages- und Nachtzeit gespielt hat. So wird beispielsweise auch vorgetragen, dass er in der Mittagspause derartige Spiele betrieben hat.
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Somit scheitert der Bereicherungsanspruch auch nicht an § 817 S. 2 BGB. Der Kläger hat mithin einen Anspruch auf Rückzahlung des von ihm Geleisteten nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Variante BGB.
3. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüStV
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Der Kläger kann seinen Anspruch auch auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüStV stützen. § 4 Abs. 4 GlüStV ist ein Schutzgesetz, das auch den Einzelnen gemäß § 823 Abs. 2 BGB schützen soll (LG Ulm, 16.12.2019, AZ: 4 O 202/18; Heintz/Scholer, VuR 2020, 323, 327). Maßgebend ist, ob die verletzte Vorschrift dem Schutz von Individualinteressen zu dienen bestimmt ist. Dabei kommt es nicht auf das jeweilige Gesetz insgesamt, sondern auf die konkrete Einzelnorm an, die durch den Schädiger verletzt worden ist. Der Individualschutz darf kein bloßer Reflex der verletzten Verhaltensnorm sein, sondern muss bestimmungsgemäß eintreten, also im Aufgabenbereich der Norm liegen.
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Dabei muss der Individualschutz nicht der ausschließliche Zweck des Gesetzes sein, sondern es reicht aus, wenn auch Individualinteressen geschützt werden sollen (Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 823, Rn. 562). Auf einen solchen Zweck ist § 4 Abs. 4 GlüStV ausgerichtet, indem es das Angebot von Glücksspielen auf Spielbanken begrenzt. Nach der Gesetzesbegründung begründen die Eigenheiten des Internets, verglichen mit herkömmlichen Vertriebsformen, anders geartete und größere Gefahren, insbesondere für Jugendliche und für Personen, die eine besonders ausgeprägte Spielneigung besitzen oder entwickeln könnten. Auch der besonders leichte und ständige Zugang zu den im Internet angebotenen Spielen sowie die potenziell große Menge und Frequenz von Spielangeboten in einem Umfeld, das überdies durch die Isolation des Spielers, durch Anonymität und durch fehlende soziale Kontrolle gekennzeichnet ist, stellen Faktoren dar, die die Entwicklung von Spielsucht und übermäßige Ausgaben für das Spielen begünstigen und deshalb die damit verbundenen negativen sozialen und moralischen Folgen vergrößern können. § 4 Abs. 4 GlüStV verfolgt somit auch den Zweck, illegales Glücksspiel zum Schutze der Spieler zu unterbinden (LG Ulm, 16.12.2019, AZ: 4 O 202/18; Heintz/Scholer, VuR 2020, 323, 327; Landgericht Meiningen, Urteil vom 26.01.2021, AZ: 2 O 616/20; Landgericht Gießen, Urteil vom 21.01.2021, AZ: 4 O 84/20).
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Die Beklagte hat das Schutzgesetz, § 4 Abs. 4 GlüStV, auch schuldhaft verletzt. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen, Der beim Kläger eingetretene Schaden wurde durch das von der Beklagten angebotene, illegale Glücksspiel, mithin durch die Verletzung des Schutzgesetzes verursacht (Landgericht Meiningen, Urteil vom 26.01.2021, AZ: 2 O 616/20). Dem Kläger ist durch das schuldhafte Verhalten der Beklagten auch ein Schaden in Höhe von 61.987,00 € entstanden, da diesen Zahlungen keine Auszahlungen gegenüber standen. Diesen Schaden kann der Kläger ersetzt verlangen.
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Der Kläger hat somit auch einen Anspruch aus § 823 Abs. BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüStV.
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Der Kläger hat Anspruch auf Verzugszinsen seit dem 28.05.2020, §§ 286, 288 ZPO. Die Beklagte wurde durch die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 04.05.2020 zur Zahlung bis spätestens 27.05.2020 aufgefordert (Anlage K4). Die Beklagte lehnte mit E-Mail vom 27.05.2020 eine Erstattung ab (Anlage K5).
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Der Klage war von daher vollumfänglich stattzugeben.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den § 709 ZPO.